{"id":1001,"date":"2024-03-21T13:58:00","date_gmt":"2024-03-21T12:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1001"},"modified":"2024-05-30T14:16:22","modified_gmt":"2024-05-30T12:16:22","slug":"eugh-urteil-v-21-maerz-2024-c%e2%80%9176-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1001","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 21. M\u00e4rz 2024, C\u201176\/23"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Einverst\u00e4ndnis mit Reisegutschein nur wirksam, wenn Fluggast in lauterer Weise klar und umfassend \u00fcber Fluggastrechte informiert wurde. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\">Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u201176\/23<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2023, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>Cobult UG<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>TAP Air Portugal SA<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung der Kammerpr\u00e4sidentin K. J\u00fcrim\u00e4e, des Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Pi\u00e7arra, N. J\u00e4\u00e4skinen und M. Gavalec (Berichterstatter),<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: G. Pitruzzella,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der franz\u00f6sischen Regierung, vertreten durch J.\u2011L. Carr\u00e9, B. Herbaut und B. Travard als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. von Rintelen, G. Wilms und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cobult UG als Zessionarin der Rechte eines Fluggasts und der TAP Air Portugal SA, einem Luftfahrtunternehmen, \u00fcber die Erstattung der Flugscheinkosten dieses Fluggasts, dessen Flug annulliert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 2, 4 und 20 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Nichtbef\u00f6rderung und Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen sind f\u00fcr die Flugg\u00e4ste ein \u00c4rgernis und verursachen ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(20) Die Flugg\u00e4ste sollten umfassend \u00fcber ihre Rechte im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c dieser Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eBei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) dieser Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 3:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gew\u00f6hnliche \u00dcberweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und\/oder anderen Dienstleistungen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) der Verordnung sieht in Abs. 1 Buchst. a vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<\/p>\n\n\n\n<p>a) \u2013 der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>7 Ein von einem Fluggast bei TAP Air Portugal als ausf\u00fchrendem Luftfahrtunternehmen f\u00fcr den 1. Juli 2020 zu einem Preis von 1 447,02 Euro gebuchter Flug mit Anschlussflug von Fortaleza (Brasilien) \u00fcber Lissabon (Portugal) nach Frankfurt am Main (Deutschland) wurde von diesem Unternehmen annulliert.<\/p>\n\n\n\n<p>8 Das Luftfahrtunternehmen h\u00e4lt seit dem 19. Mai 2020 auf der Homepage seiner Website u. a. f\u00fcr von ihm annullierte Fl\u00fcge ein Verfahren zur Einleitung von Erstattungen bereit. Die Flugg\u00e4ste haben dabei die Wahl zwischen einer sofortigen Erstattung in Form eines Reisegutscheins, wenn sie ein Online\u2011Formular ausf\u00fcllen, und anderen Formen der Erstattung, beispielsweise durch einen Geldbetrag, die aber voraussetzen, dass die Flugg\u00e4ste zuvor mit dem \u201eContact-Center\u201c des Luftfahrtunternehmens Kontakt aufgenommen haben, damit es den Sachverhalt pr\u00fcfen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>9 Nach den Erstattungsbedingungen, die ausschlie\u00dflich in englischer Sprache verf\u00fcgbar sind und denen der Fluggast zustimmen muss, nachdem er die erforderlichen Eingaben (Flugscheinnummer, Nachname, E\u2011Mail\u2011Adresse und Telefonnummer) gemacht hat, ist eine R\u00fcckerstattung der Flugscheinkosten in Geld ausgeschlossen, wenn der Fluggast die Erstattung in Form eines Reisegutscheins w\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>10 TAP Air Portugal behauptet, der betreffende Fluggast habe am 4. Juni 2020 die Erstattung durch Ausstellung eines Gutscheins beantragt und per E\u2011Mail einen Gutschein in H\u00f6he von 1 737,52 Euro \u2013 den Kosten des urspr\u00fcnglichen Flugscheins nebst eines Zuschlags \u2013 zugesandt bekommen.<\/p>\n\n\n\n<p>11 Am 30. Juli 2020 trat der Fluggast seine Anspr\u00fcche gegen TAP Air Portugal an Cobult ab, die dieses Unternehmen am gleichen Tag aufforderte, den Preis des annullierten Fluges in Geld binnen 14 Tagen zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Angesichts der Weigerung von TAP Air Portugal, die begehrte Erstattung vorzunehmen, erhob Cobult Klage beim zust\u00e4ndigen erstinstanzlichen Gericht, die mit der Begr\u00fcndung abgewiesen wurde, dass die vom Fluggast abgetretenen Anspr\u00fcche durch die Erstattung in Form eines Reisegutscheins erloschen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Cobult legte gegen dieses Urteil beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004, wonach die Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins nur \u201emit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c erfolgen kann. Es fragt insbesondere nach der Tragweite der Wendung \u201emit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die von TAP Air Portugal auf ihrer Website vorgegebenen Erstattungsmodalit\u00e4ten mit dieser Bestimmung vereinbar sind. Hierzu f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, das Erfordernis eines schriftlichen Einverst\u00e4ndnisses des Fluggasts k\u00f6nne nach einem ersten Ansatz als zus\u00e4tzliches Formerfordernis angesehen werden, mit dem der Fluggast davor gewarnt werden solle, vorschnell und un\u00fcberlegt einen Reisegutschein zu w\u00e4hlen, der eine Erstattungsform darstelle, die der Unionsgesetzgeber als f\u00fcr den Fluggast weniger g\u00fcnstig angesehen habe. Unter diesen Umst\u00e4nden st\u00fcnde Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dem von TAP Air Portugal praktizierten Verfahren zur Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Nach einem zweiten Ansatz w\u00fcrde das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Fluggasts in Form einer Zustimmung auf dem Postweg oder per E\u2011Mail den Erstattungszeitraum ausdehnen und zugleich den mit der Bearbeitung der Erstattungen verbundenen Verwaltungsaufwand f\u00fcr die Luftfahrtunternehmen erh\u00f6hen. Demnach k\u00f6nnte ein mehrstufiges Online-Erstattungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 gen\u00fcgend eingestuft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht Frankfurt am Main beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<p>Ist Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahingehend auszulegen, dass ein schriftliches Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts zur Erstattung der Flugscheinkosten im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a erster Spiegelstrich dieser Verordnung durch einen Reisegutschein schon dann vorliegt, wenn der Fluggast einen solchen Gutschein auf der Internetseite des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens unter Ausschluss einer nachtr\u00e4glichen Auszahlung der Flugscheinkosten in Geld ausw\u00e4hlt und per E\u2011Mail zugesandt erh\u00e4lt, w\u00e4hrend eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen m\u00f6glich ist?<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>17 Mit seiner Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgef\u00fcllt und darin diese Form der Erstattung unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gew\u00e4hlt hat, wobei die letztgenannte Erstattungsform von der Einhaltung eines Verfahrens abhing, das zus\u00e4tzliche beim Kundendienst des Luftfahrtunternehmens zu unternehmende Schritte umfasste.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a hat der Fluggast bei Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine binnen sieben Tagen zu leistende vollst\u00e4ndige Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>19 Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass die Erstattung durch Barzahlung, durch elektronische oder gew\u00f6hnliche \u00dcberweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und\/oder anderen Dienstleistungen erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>20 Aus Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen Bestimmungen einen Rahmen f\u00fcr die Modalit\u00e4ten der Erstattung der Flugscheinkosten bei Annullierung eines Fluges geschaffen hat. Dabei zeigt der Aufbau von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, dass die Erstattung der Flugscheinkosten in erster Linie durch Zahlung eines Geldbetrags zu erfolgen hat. Demgegen\u00fcber stellt die Erstattung in Form von Reisegutscheinen eine subsidi\u00e4re Erstattungsmodalit\u00e4t dar, die nur mit \u201eschriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>21 In der Verordnung Nr. 261\/2004 wird nicht definiert, was unter dem \u201eschriftliche[n] Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c zu verstehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass unter dem Begriff \u201eEinverst\u00e4ndnis\u201c nach seinem \u00fcblichen Sinn eine nach Aufkl\u00e4rung freiwillig erteilte Zustimmung verstanden wird. Im Kontext von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung verlangt dieser Begriff daher, dass der Fluggast nach Aufkl\u00e4rung freiwillig zugestimmt hat, die Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>23 Zum anderen ist, soweit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung ein \u201eschriftliches\u201c Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts verlangt, festzustellen, dass die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung voneinander abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p>24 W\u00e4hrend n\u00e4mlich in der franz\u00f6sischen Sprachfassung dieser Bestimmung (\u201eaccord sign\u00e9 du passager\u201c) und ihr entsprechend in der bulgarischen (\u201e\u0441 \u043f\u043e\u0434\u043f\u0438\u0441\u0430\u043d\u043e \u0441\u044a\u0433\u043b\u0430\u0441\u0438\u0435 \u043d\u0430 \u043f\u044a\u0442\u043d\u0438\u043a\u0430\u201c), spanischen (\u201eprevio acuerdo firmado por el pasajero\u201c), tschechischen (\u201ev p\u0159\u00edpad\u011b dohody podepsan\u00e9 cestuj\u00edc\u00edm\u201c), griechischen (\u201e\u03b5\u03c6\u03cc\u03c3\u03bf\u03bd \u03c3\u03c5\u03bc\u03c6\u03c9\u03bd\u03ae\u03c3\u03b5\u03b9 \u03b5\u03bd\u03c5\u03c0\u03bf\u03b3\u03c1\u03ac\u03c6\u03c9\u03c2 \u03bf \u03b5\u03c0\u03b9\u03b2\u03ac\u03c4\u03b7\u03c2\u201c), englischen (\u201ewith the signed agreement of the passenger\u201c), italienischen (\u201eprevio accordo firmato dal passeggero\u201c), lettischen (\u201esa\u0146emot pasa\u017eiera parakst\u012btu piekri\u0161anu\u201c), litauischen (\u201ekeleiviui savo para\u0161u patvirtinus, kad jis su tuo sutinka\u201c), maltesischen (\u201ebil-ftehim iffirmat tal-passi\u0121\u0121ier\u201c) und finnischen (\u201ematkustajan allekirjoitetulla suostumuksella\u201c) Sprachfassung ein vom Fluggast unterzeichnetes Einverst\u00e4ndnis verlangt wird, setzt nach ihrer d\u00e4nischen (\u201emed passagerens skriftlige billigelse\u201c), deutschen (\u201emit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c), estnischen (\u201ekirjalikul kokkuleppel reisijaga\u201c), kroatischen (\u201euz pisanu suglasnost putnika\u201c), ungarischen (\u201eaz utas \u00edr\u00e1sos beleegyez\u00e9se eset\u00e9n\u201c), niederl\u00e4ndischen (\u201emet de schriftelijke toestemming van de passagier\u201c), polnischen (\u201eza pisemn\u0105 zgod\u0105 pasa\u017cera\u201c), portugiesischen (\u201ecom o acordo escrito do passageiro\u201c), rum\u00e4nischen (\u201ecu acordul scris al pasagerului\u201c), slowakischen (\u201es p\u00edsomn\u00fdm s\u00fahlasom cestuj\u00faceho\u201c), slowenischen (\u201es pisnim soglasjem potnika\u201c) und schwedischen (\u201emed passagerarens skriftliga samtycke\u201c) Sprachfassung die Erstattung in Form von Reisegutscheinen das schriftliche Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>25 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage f\u00fcr die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts m\u00fcssen n\u00e4mlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, ist die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie geh\u00f6rt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Dezember 2022, Compania Na\u0163ional\u0103 de Transporturi Aeriene Tarom, C\u2011229\/22, EU:C:2022:978, Rn. 21 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>26 Insoweit ergibt sich zum einen aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 261\/2004, dass sie ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste und Verbraucher sicherstellen soll, indem ihre Rechte in einer Reihe von Situationen, die f\u00fcr sie ein \u00c4rgernis sind und ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten verursachen, gest\u00e4rkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C\u2011826\/19, EU:C:2021:318, Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<p>27 Zum anderen folgt aus dem 20. Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung, dass Flugg\u00e4ste, deren Flug annulliert wurde, umfassend \u00fcber ihre Rechte informiert werden sollten, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>28 Wie der Gerichtshof unter Verweis auf den 20. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 entschieden hat, muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten die Informationen liefern, die erforderlich sind, damit sie eine zweckdienliche und informierte Wahl in Bezug auf die Geltendmachung des in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung treffen k\u00f6nnen, ohne dass dessen Zuerkennung eine aktive Mitwirkung des Fluggasts erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 50 bis 55).<\/p>\n\n\n\n<p>29 In diesem Rahmen ist im Licht des Ziels, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, und der dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegenden Informationspflicht davon auszugehen, dass die Wendung \u201emit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 erstens voraussetzt, dass der Fluggast in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit nach Aufkl\u00e4rung freiwillig der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags zuzustimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>30 Dabei obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, in lauterer Weise klare und umfassende Informationen \u00fcber die verschiedenen Erstattungsmodalit\u00e4ten seiner Flugscheinkosten zu geben, die er nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat.<\/p>\n\n\n\n<p>31 Stehen dem Fluggast solche Informationen nicht zur Verf\u00fcgung, kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit nach Aufkl\u00e4rung freiwillig einer Erstattung in Form eines Reisegutscheins zuzustimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>32 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fluggast sein \u201eEinverst\u00e4ndnis\u201c im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 erteilt hat, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, etwa auf seiner Website, Informationen \u00fcber die Erstattungsmodalit\u00e4ten von Flugscheinkosten bereitstellt, die mehrdeutig oder unvollst\u00e4ndig oder in einer Sprache abgefasst sind, deren Beherrschung durch den Fluggast bei vern\u00fcnftiger Betrachtung nicht erwartet werden kann, oder die in unlauterer Weise erteilt werden, etwa wenn die Erstattung der Flugscheinkosten durch einen Geldbetrag einem Verfahren unterliegt, das gegen\u00fcber der Erstattung in Form eines Reisegutscheins zus\u00e4tzliche Schritte umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>33 Eine solche Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als die Hinzuf\u00fcgung solcher zus\u00e4tzlichen Schritte geeignet ist, die Erlangung einer Erstattung in Form eines Geldbetrags zu erschweren und somit das vom Unionsgesetzgeber vorgesehene, in Rn. 20 des vorliegenden Urteils dargelegte Verh\u00e4ltnis zwischen den beiden Erstattungsmodalit\u00e4ten umzukehren, im Widerspruch zu dem mit der Verordnung Nr. 261\/2004 verfolgten Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>34 Zweitens ist in Bezug auf die Form des Einverst\u00e4ndnisses des Fluggasts zu erg\u00e4nzen, dass, sofern er klare und umfassende Informationen erhalten hat, sein \u201eschriftliche[s] Einverst\u00e4ndnis\u201c im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, wie sich im Wesentlichen aus den Erkl\u00e4rungen der franz\u00f6sischen Regierung ergibt, insbesondere seine ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte, endg\u00fcltige und eindeutige Annahme einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins umfassen kann, die dadurch erfolgt, dass er ein auf der Website des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens ausgef\u00fclltes Formular versendet, ohne dass dieses seine handschriftliche oder digitalisierte Unterschrift enth\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>35 Diese Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 wahrt den Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen der Flugg\u00e4ste und der ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, den der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 schaffen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 67, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 39).<\/p>\n\n\n\n<p>36 W\u00fcrde man ausschlie\u00dfen, dass das \u201eschriftliche Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins mittels eines vom Fluggast auf der Website des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens auszuf\u00fcllenden Formulars erteilt werden kann, erschiene dies n\u00e4mlich nicht nur \u00fcberzogen, sondern auch unangemessen, da ein solcher Ausschluss den mit der Bearbeitung der Erstattungen verbundenen Verwaltungsaufwand f\u00fcr das Luftfahrtunternehmen erh\u00f6hen w\u00fcrde und geeignet w\u00e4re, das Erstattungsverfahren f\u00fcr den Fluggast zu verz\u00f6gern, was seinen Interessen letztlich zuwiderlaufen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und im Licht ihres 20. Erw\u00e4gungsgrundes dahin auszulegen ist, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgef\u00fcllt und darin diese Erstattungsmodalit\u00e4t unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gew\u00e4hlt hat, sofern er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufkl\u00e4rung zuzustimmen; dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen \u00fcber die verschiedenen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Erstattungsmodalit\u00e4ten gegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>38 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und im Licht ihres 20. Erw\u00e4gungsgrundes<\/p>\n\n\n\n<p>dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p>im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgef\u00fcllt und darin diese Erstattungsmodalit\u00e4t unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gew\u00e4hlt hat, sofern er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufkl\u00e4rung zuzustimmen; dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen \u00fcber die verschiedenen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Erstattungsmodalit\u00e4ten gegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>J\u00fcrim\u00e4e<\/p>\n\n\n\n<p>Leanerts<\/p>\n\n\n\n<p>Pi\u00e7arra<\/p>\n\n\n\n<p>J\u00e4\u00e4skinen<\/p>\n\n\n\n<p>Gavalec<\/p>\n\n\n\n<p>Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. M\u00e4rz 2024.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kanzler<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammerpr\u00e4sidentin<\/p>\n\n\n\n<p>A. Calot Escobar<\/p>\n\n\n\n<p>K. J\u00fcrim\u00e4e<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=284090&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=7284012#ctx1\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=284090&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=7284012#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einverst\u00e4ndnis mit Reisegutschein nur wirksam, wenn Fluggast in lauterer Weise klar und umfassend \u00fcber Fluggastrechte informiert wurde.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-1001","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1001","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1001"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1001\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1007,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1001\/revisions\/1007"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1001"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1001"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1001"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}