{"id":1023,"date":"2025-03-06T14:31:00","date_gmt":"2025-03-06T13:31:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1023"},"modified":"2025-07-30T16:02:54","modified_gmt":"2025-07-30T14:02:54","slug":"eugh-urteil-v-6-maerz-2025-c%e2%80%9120-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1023","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 6. M\u00e4rz 2025, C\u201120\/24"},"content":{"rendered":"<div class=\"has-text-align-left wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Bordkarte entspricht regelm\u00e4\u00dfig Buchungsbest\u00e4tigung, sofern nicht Gegenteiliges nachgewiesen wird. EU-VO 261\/2004 anwendbar, wenn Reiseveranstalter Flugpreis an Airline zahlt. Auch dann, wenn Preis f\u00fcr Pauschalreise von Drittem an Reiseunternehmen gezahlt wird. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\">Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background\">In der Rechtssache C\u201120\/24 [Cymdek](i)<br><br>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom S\u0105d Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht f\u00fcr die Hauptstadt Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 24. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2024, in dem Verfahren<br><br>M1. R.,<br><br>M2. R.<br><br>gegen<br><br>AAA sp. z o.o.<br><br>erl\u00e4sst<br><br>DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)<br><br>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten M. Gavalec (Berichterstatter) sowie der Richter Z. Csehi und F. Schalin,<br><br>Generalanwalt: R. Norkus,<br><br>Kanzler: A. Calot Escobar,<br><br>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<br><br>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<br><br>\u2013        von M1. R. und M2. R., vertreten durch P. M\u0119dygra\u0142, Radca prawny,<br><br>\u2013        der AAA sp. z o.o., vertreten durch K. Bie\u0144, Radca prawny,<br><br>\u2013        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollm\u00e4chtigten,<br><br>\u2013        der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch B. Sasinowska und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<br><br>aufgrund der nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<br><br>folgendes<br><br>Urteil<br><br>1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. g sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<br><br>2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M1. R. und M2. R., zwei Flugg\u00e4sten (im Folgenden: im Ausgangsverfahren betroffene Flugg\u00e4ste), auf der einen Seite und der Gesellschaft AAA sp. z o.o., einem Luftfahrtunternehmen, auf der anderen Seite wegen eines von diesen Flugg\u00e4sten gestellten und auf die Verordnung Nr. 261\/2004 gest\u00fctzten Antrags auf Ausgleichszahlung nach einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung eines Fluges bei der Ankunft an seinem Endziel.<br><br> Rechtlicher Rahmen<br><br>3        Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1 und 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<br><br>\u201e(1)      Die Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<br><br>\u2026<br><br>(5)      Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Flugg\u00e4ste im Linienflugverkehr beschr\u00e4nken, sondern sich auch auf Flugg\u00e4ste im Bedarfsflugverkehr, einschlie\u00dflich Fl\u00fcgen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.<br><br>\u2026\u201c<br><br>4        In Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) dieser Verordnung hei\u00dft es:<br><br>\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<br><br>\u2026<br><br>f)      \u201aFlugschein\u2018 ein g\u00fcltiges, einen Anspruch auf Bef\u00f6rderungsleistung begr\u00fcndendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;<br><br>g)      \u201aBuchung\u2018 den Umstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;<br><br>\u2026<br><br>j)      \u201aNichtbef\u00f6rderung\u2018 die Weigerung, Flugg\u00e4ste zu bef\u00f6rdern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;<br><br>\u2026\u201c<br><br>5        Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) dieser Verordnung bestimmt:<br><br>\u201e(1)      Diese Verordnung gilt<br><br>a)      f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<br><br>b)      sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<br><br>(2)      Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Flugg\u00e4ste<br><br>a)      \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen und \u2013 au\u00dfer im Fall einer Annullierung gem\u00e4\u00df Artikel 5 \u2013 sich<br><br>\u2013        wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschlie\u00dflich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden<br><br>oder, falls keine Zeit angegeben wurde,<br><br>\u2013        sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder<br><br>b)      von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den sie eine Buchung besa\u00dfen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierf\u00fcr.<br><br>(3)      Diese Verordnung gilt nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist. Sie gilt jedoch f\u00fcr Flugg\u00e4ste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.<br><br>\u2026<br><br>(5)      Diese Verordnung gilt f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 erbringen. Erf\u00fcllt ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.<br><br>\u2026\u201c<br><br> Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<br><br>6        AAA, ein Luftfahrtunternehmen, das Charterfl\u00fcge anbietet, schloss mit der BBB sp. z o.o., einem Reiseunternehmen, einen Vertrag, in dessen Rahmen AAA f\u00fcr BBB bestimmte Fl\u00fcge an bestimmten Tagen durchf\u00fchrte, f\u00fcr die BBB anschlie\u00dfend Flugscheine an Flugg\u00e4ste verkaufte. BBB zahlte das Entgelt f\u00fcr die Fl\u00fcge an AAA.<br><br>7        Die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste nahmen an einer Pauschalreise teil, die auch den Flug von Teneriffa (Spanien) nach Warschau (Polen) am 20. Mai 2021 umfasste, der von AAA durchgef\u00fchrt wurde. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen der CCC sp. z o.o. zugunsten dieser Flugg\u00e4ste und BBB geschlossen. Dieser Flug hatte eine Ankunftsversp\u00e4tung von mehr als 22 Stunden.<br><br>8        Zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ausgleichsleistungen f\u00fcr die in Rede stehende Flugversp\u00e4tung legten die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste Kopien der Bordkarten f\u00fcr diesen Flug vor. AAA weigerte sich aber, eine Ausgleichszahlung an diese Flugg\u00e4ste zu erbringen, da sie nicht nachgewiesen h\u00e4tten, dass sie \u00fcber eine best\u00e4tigte und bezahlte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgten. Die Pauschalreise dieser Flugg\u00e4ste sei n\u00e4mlich von CCC zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden, so dass sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 gereist seien, was den Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung ausschlie\u00dfe.<br><br>9        Die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste sind der Ansicht, dass sie durch die Vorlage der Bordkarten zum Zweck des Erhalts einer solchen Ausgleichszahlung nachgewiesen h\u00e4tten, dass sie \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgten, da ihnen andernfalls die Bordkarten nicht ausgegeben worden w\u00e4ren. Im \u00dcbrigen obliege es AAA, nachzuweisen, dass diese Flugg\u00e4ste kostenlos gereist seien, und nicht ihnen, nachzuweisen, dass sie den Preis f\u00fcr den von AAA durchgef\u00fchrten Flug gezahlt h\u00e4tten. Jedenfalls seien die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste nicht kostenlos gereist, da AAA von BBB eine Zahlung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Fluges erhalten habe und BBB von CCC, die diesen Flugg\u00e4sten die Pauschalreise bezahlt habe, f\u00fcr die Pauschalreise, einschlie\u00dflich Flug, bezahlt worden sei. Insoweit spiele es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 keine Rolle, ob der Flug von den Flugg\u00e4sten selbst oder von einem Dritten bezahlt worden sei, sofern es sich nicht um das Luftfahrtunternehmen handele.<br><br>10      Der S\u0105d Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht f\u00fcr die Hauptstadt Warschau, Polen), das vorlegende Gericht, hat Zweifel, ob die Vorlage einer Bordkarte durch einen Fluggast einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.<br><br>11      Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a. (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038), es nicht erm\u00f6glichten, die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht in einer Situation wie der, mit der es befasst sei, die Vorlage eines \u201eanderen Belegs\u201c im Sinne dieser Bestimmung zulasse, aus dem hervorgehe, dass ein Fluggast \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr einen Flug verf\u00fcge, wenn die von diesem Fluggast vorgelegte Bordkarte nicht alle in diesem Urteil genannten Angaben, wie die Ankunftszeit des Fluges, enthalte.<br><br>12      Selbst wenn AAA und einige Spruchk\u00f6rper polnischer Berufungsgerichte der Ansicht sein sollten, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Voraussetzungen eng auszulegen seien, ist das vorlegende Gericht im \u00dcbrigen der Ansicht, dass eine Bordkarte nicht an eine beliebige Person ausgegeben werde, sondern an einen Fluggast, der \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcge, und zwar nach der Abfertigung dieses Fluggasts f\u00fcr diesen Flug, w\u00e4hrend der die Flugscheinnummer oder die Buchungsnummer angegeben werden m\u00fcsse. Abgesehen von bestimmten au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen gebe es jedoch keine andere rationale Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit, wie ein solcher Fluggast in den Besitz einer Bordkarte kommen k\u00f6nnte, ohne \u00fcber eine solche Buchung zu verf\u00fcgen.<br><br>13      Au\u00dferdem ist das vorlegende Gericht, anders als AAA und einige Spruchk\u00f6rper polnischer Berufungsgerichte der Ansicht, dass es Sache des Luftfahrtunternehmens sei, zu beweisen, dass der fragliche Flug kostenlos erfolgt sei, und sich nicht darauf zu beschr\u00e4nken, aus einer blo\u00dfen dahin gehenden Behauptung f\u00fcr sich g\u00fcnstige Rechtsfolgen abzuleiten.<br><br>14      Im \u00dcbrigen fragt sich dieses Gericht, wie die Wendung \u201ekostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist\u201c in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 auszulegen ist. Es ist der Ansicht, dass im Fall von Pauschalreisen, wenn eine Reise, die dem Reiseunternehmen entweder unmittelbar von den Flugg\u00e4sten oder in ihrem Namen von einem anderen Unternehmen bezahlt worden sei, einen Flug umfasse, den das Reiseunternehmen dem Luftfahrtunternehmen bezahlt habe, diese Flugg\u00e4ste nicht \u201ekostenlos\u201c im Sinne dieser Bestimmung reisten.<br><br>15      Was insbesondere den Begriff \u201ereduzierter Tarif\u201c im Sinne dieser Bestimmung betrifft, fragt sich das vorlegende Gericht, ob er dahin auszulegen ist, dass damit eine Erm\u00e4\u00dfigung gemeint ist, die das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast anbietet, oder ob diese Bestimmung auch eine Situation erfasst, in der das Luftfahrtunternehmen vom Reiseunternehmen ein mark\u00fcbliches Entgelt erh\u00e4lt, dieses oder ein anderes Unternehmen aber die Flugg\u00e4ste an der Pauschalreise zu Vorzugsbedingungen teilnehmen l\u00e4sst. F\u00fcr dieses Gericht scheint diese letzte Auslegung dem Ziel der Verordnung zuwiderzulaufen und schwerlich anwendbar, weil die entsprechenden Kriterien fehlten, wann von einer Teilnahme an einer Pauschalreise zu Vorzugsbedingungen gesprochen werden k\u00f6nne.<br><br>16      Unter diesen Umst\u00e4nden hat der S\u0105d Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht f\u00fcr die Hauptstadt Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<br><br>1.      Kann die Bordkarte eines Fluggasts einen anderen Beleg im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde?<br><br>2.      Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass Flugg\u00e4ste, die \u00fcber eine Bordkarte f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen, sofern kein besonderer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand nachgewiesen wird, als Flugg\u00e4ste anzusehen sind, die \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen?<br><br>3.      Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass der Fluggast die Beweislast daf\u00fcr tr\u00e4gt, dass er den Flug bezahlt hat, oder muss gegebenenfalls das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist ist, wenn es sich von seinen Verpflichtungen befreien will?<br><br>4.      Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass der Flug als entgeltlich gilt, wenn der Fluggast beim Reiseunternehmen eine Pauschalreise erworben hat und dieses Unternehmen dem Luftfahrtunternehmen den Flug bezahlt hat?<br><br>5.      Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass kein Fall von \u201eFlugg\u00e4ste(n), die \u2026 zu einem reduzierten Tarif reisen\u201c, vorliegt, wenn ein Dritter eine Pauschalreise f\u00fcr die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste erwirbt, in deren Rahmen das Reiseunternehmen ein markt\u00fcbliches Entgelt an die Charterfluggesellschaft entrichtet, und zwar unabh\u00e4ngig von der Art und Weise der Abrechnung zwischen dem Dritten und den Flugg\u00e4sten?<br><br> Zu den Vorlagefragen<br><br> Zur ersten und zur zweiten Frage<br><br>17      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. g und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass eine Bordkarte einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber eine Bordkarte verf\u00fcgt, eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne der letztgenannten Bestimmung f\u00fcr den betreffenden Flug hat, wenn kein besonderer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand nachgewiesen wird.<br><br>18      Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 gilt diese Verordnung nur unter der Bedingung, dass erstens die Flugg\u00e4ste \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen und sich zweitens \u2013 au\u00dfer im Fall einer Annullierung des geplanten Fluges gem\u00e4\u00df Art. 5 der Verordnung \u2013 rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Da die beiden Voraussetzungen kumulativ sind, kann das Sich-Einfinden eines Fluggasts zur Abfertigung nicht aufgrund dessen vermutet werden, dass er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, Laudamotion [Verzicht auf einen versp\u00e4teten Flug], C\u2011474\/22, EU:C:2024:73, Rn. 21 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>19      In der Verordnung Nr. 261\/2004 wird der Begriff \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c nicht definiert. Der Begriff \u201eBuchung\u201c wird hingegen in Art. 2 Buchst. g der Verordnung definiert als der \u201eUmstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde\u201c. Ferner umfasst der Begriff \u201eFlugschein\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Verordnung alles Gegenst\u00e4ndliche oder Papierlose, das einen Anspruch des Fluggasts auf Bef\u00f6rderungsleistung begr\u00fcndet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2022, flightright [Luftbef\u00f6rderung von Stuttgart nach Kansas City], C\u2011436\/21, EU:C:2022:762, Rn. 21 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 40).<br><br>20      Was im \u00dcbrigen den Begriff \u201eanderer Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 betrifft, kommt, wenn der Fluggast \u00fcber diesen vom Luftfahrtunternehmen oder vom Reiseunternehmen ausgestellten Beleg verf\u00fcgt, dieser andere Beleg einer \u201eBuchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung gleich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 42).<br><br>21      Diese Begriffe sind im Interesse des im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 angef\u00fchrten hohen Schutzniveaus f\u00fcr Flugg\u00e4ste weit auszulegen (Urteil vom 6. Oktober 2022, flightright [Luftbef\u00f6rderung von Stuttgart nach Kansas City], C\u2011436\/21, EU:C:2022:762, Rn. 22 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>22      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste \u00fcber vom Luftfahrtunternehmen ausgegebene Bordkarten verf\u00fcgten, was es ihnen erm\u00f6glichte, einen von dieser Fluggesellschaft durchgef\u00fchrten Flug von Teneriffa nach Warschau zur\u00fcckzulegen, indem sie sich zuvor zur Abfertigung einfanden.<br><br>23      Wie die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste, die polnische Regierung und die Europ\u00e4ische Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen im Wesentlichen geltend gemacht haben, wird einem Fluggast f\u00fcr einen bestimmten Flug eine Bordkarte ausgegeben, die seinen Anspruch auf Bef\u00f6rderungsleistung begr\u00fcndet und ihn berechtigt, in das Flugzeug einzusteigen und den Flug anzutreten, sobald die Abfertigung des Fluggasts, u. a. durch Angabe der Flugscheinnummer oder der Buchungsnummer, durchgef\u00fchrt wurde.<br><br>24      Daraus folgt, dass eine Bordkarte einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen f\u00fcr den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde.<br><br>25      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den vom vorlegenden Gericht angef\u00fchrten Umstand entkr\u00e4ftet werden, dass das Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a. (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038), es nicht erm\u00f6gliche, die Frage zu beantworten, ob eine Bordkarte unter den Begriff \u201eanderer Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 fallen k\u00f6nne, da die Bordkarte nicht alle in diesem Urteil genannten Angaben, wie insbesondere die Ankunftszeit des Fluges, enthalte.<br><br>26      Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 51 dieses Urteils f\u00fcr Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass der Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung verf\u00fcgt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.<br><br>27      Anders als in der vorliegenden Rechtssache hatte das Reiseunternehmen in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a. (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038), ergangen ist, den Flugg\u00e4sten jedoch andere Informationen \u00fcber die Abflug- und Ankunftszeiten der Fl\u00fcge \u00fcbermittelt als die, die das Luftfahrtunternehmen dem Reiseunternehmen zuletzt \u00fcbermittelt hatte, wobei die letztgenannten Informationen den Flugg\u00e4sten nicht \u00fcbermittelt wurden, so dass sie nur \u00fcber die Informationen in dem vom Reiseunternehmen \u00fcbermittelten Dokument verf\u00fcgten.<br><br>28      Im \u00dcbrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, sofern ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen die Flugg\u00e4ste, die \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, davon auszugehen ist, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, easyJet Airline, C\u2011756\/18, EU:C:2019:902, Rn. 28).<br><br>29      Umgekehrt ist, soweit Flugg\u00e4ste wie die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste dem Erfordernis, sich zur Abfertigung einzufinden, ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen sind und den betreffenden Flug mit einer Bordkarte f\u00fcr diesen Flug zur\u00fcckgelegt haben, davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr diesen Flug zu verf\u00fcgen, nachgekommen sind.<br><br>30      Dieses Ergebnis wird durch das im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, best\u00e4tigt.<br><br>31      Tats\u00e4chlich haben die Flugg\u00e4ste, deren Flug eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung hatte, so die M\u00f6glichkeit, ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend zu machen, ohne der der Situation unangemessenen Anforderung zu unterliegen, nachtr\u00e4glich bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen, dass sie \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den versp\u00e4teten Flug verf\u00fcgten, mit dem sie jedenfalls bef\u00f6rdert wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, easyJet Airline, C\u2011756\/18, EU:C:2019:902, Rn. 32).<br><br>32      Insoweit gen\u00fcgt zu dem von AAA angef\u00fchrten Fall, dass eine Bordkarte bei Verlust durch eine Person, die Inhaberin dieser Karte ist, von einer anderen Person mit \u00e4hnlichen Angaben verwendet werden k\u00f6nnte, die Feststellung, dass, wie aus Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 hervorgeht, diese es dem Luftfahrtunternehmen erlaubt, die Bef\u00f6rderung u. a. wegen unzureichender Reiseunterlagen zu verweigern.<br><br>33      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. g und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass eine Bordkarte einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber eine Bordkarte verf\u00fcgt, eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne der letztgenannten Bestimmung f\u00fcr den betreffenden Flug hat, wenn kein besonderer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand nachgewiesen wird.<br><br> Zur den Fragen 3 bis 5<br><br>34      Mit seiner dritten bis f\u00fcnften Frage, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast nicht als im Sinne dieser Bestimmung kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, reisend gilt, wenn zum einen das Reiseunternehmen den Flugpreis an das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu markt\u00fcblichen Bedingungen zahlt und zum anderen der Preis f\u00fcr die Pauschalreise nicht vom Fluggast, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wird. Das vorlegende Gericht m\u00f6chte auch wissen, ob das Luftfahrtunternehmen beweisen muss, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist ist, oder ob es dem Fluggast obliegt, zu beweisen, dass er den Flug bezahlt hat.<br><br>35      Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 gilt diese Verordnung nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist.<br><br>36      Hierzu ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Verordnung eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass die Verordnung, wie sich aus ihrem Art. 3 Abs. 1 ergibt, zum einen f\u00fcr Flugg\u00e4ste gilt, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, und zum anderen, sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein in der Europ\u00e4ischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen ist, f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat nach den in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Bedingungen Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<br><br>37      Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist allerdings in Anbetracht des Ziels der Verordnung Nr. 261\/2004, das nach ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Flugg\u00e4sten Rechte gew\u00e4hren, eng auszulegen (Urteil vom 16. Januar 2025, Qatar Airways, C\u2011516\/23, EU:C:2025:21, Rn. 23 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>38      Ferner sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden (Urteil vom 21. November 2024, Meste Rimavsk\u00e1 Sobota, C\u2011370\/23, EU:C:2024:972, Rn. 25 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>39      Zwar l\u00e4sst sich dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr sich genommen nicht entnehmen, ob der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist, in denen nur das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten die M\u00f6glichkeit bietet, kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif zu reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist.<br><br>40      Was den Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einf\u00fcgt, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung, dass Flugg\u00e4ste, die mit von einem Luftfahrtunternehmen kostenlos ausgegebenen Flugscheinen reisen, nicht unter diese Verordnung fallen, es sei denn, diese Flugscheine wurden im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. November 2020, SATA International \u2013 Azores Airlines, C\u2011316\/20, EU:C:2020:966, Rn. 15).<br><br>41      Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung nicht auf Flugg\u00e4ste anwendbar ist, die mit einem Flugschein zu einem Vorzugstarif reisen, der von einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Sponsorings einer Veranstaltung ausgestellt wird, nur bestimmten Personen zugutekommt und nur mit vorheriger und f\u00fcr jede einzelne Person erteilter Erlaubnis dieses Luftfahrtunternehmens ausgestellt werden darf (Beschluss vom 26. November 2020, SATA International \u2013 Azores Airlines, C\u2011316\/20, EU:C:2020:966, Rn. 19).<br><br>42      Ferner gilt diese Verordnung ihrem Art. 3 Abs. 5 zufolge f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste erbringen, die einen Flug auf oder zu Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten. Nach dieser Bestimmung wird zudem dann, wenn ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erf\u00fcllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Urteil vom 26. M\u00e4rz 2020, Primera Air Scandinavia, C\u2011215\/18, EU:C:2020:235, Rn. 28 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>43      Insoweit hat der Gerichtshof f\u00fcr Recht erkannt, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden versp\u00e4teten Fluges gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. M\u00e4rz 2020, Primera Air Scandinavia, C\u2011215\/18, EU:C:2020:235, Rn. 38).<br><br>44      In Anbetracht der Haftung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens f\u00fcr Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste bei gro\u00dfer Versp\u00e4tung eines Fluges bei der Ankunft ist daher festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Ausnahme nur die F\u00e4lle erfasst, in denen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten erlaubt, kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, zu reisen.<br><br>45      Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<br><br>46      Nach dem f\u00fcnften Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung sollte dieser Schutz sich nicht auf Flugg\u00e4ste im Linienflugverkehr beschr\u00e4nken, sondern sich auch auf Flugg\u00e4ste im Bedarfsflugverkehr, einschlie\u00dflich Fl\u00fcgen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.<br><br>47      Aus der Entstehungsgeschichte dieser Verordnung ergibt sich n\u00e4mlich, dass der Unionsgesetzgeber die Flugg\u00e4ste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschlie\u00dfen wollte, sondern ihnen vielmehr die durch diese Verordnung verliehenen Rechte zuerkennen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. M\u00e4rz 2020, Primera Air Scandinavia, C\u2011215\/18, EU:C:2020:235, Rn. 36).<br><br>48      Da im vorliegenden Fall das Reiseunternehmen die Gegenleistung f\u00fcr die von den im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4sten unternommene Pauschalreise erhalten und dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen den Flugpreis gezahlt hat und dieses ein mark\u00fcbliches Entgelt erhalten hat, ist davon auszugehen, dass diese Flugg\u00e4ste nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist sind, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist.<br><br>49      Wie sich aus der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung ergibt, ist es f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen durch die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen unerheblich, dass der Preis der Pauschalreise nicht von diesen Flugg\u00e4sten, die nicht in einer Vertragsbeziehung mit dem Luftfahrtunternehmen standen, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wurde, das seinerseits den Preis des Fluges an das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen gezahlt hat.<br><br>50      Was die Beweislast daf\u00fcr angeht, dass ein Fluggast im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, gereist ist, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, ohne ausdr\u00fccklich die Zuweisung der Beweislast zu regeln, eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Flugg\u00e4sten Rechte gew\u00e4hren, einf\u00fchrt, wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, indem sie einen solchen Fluggast vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschlie\u00dft.<br><br>51      Um sich von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an diesen Fluggast zu befreien, muss daher das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalit\u00e4ten beweisen, dass der Fluggast im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, gereist ist, und daher nicht in deren Anwendungsbereich f\u00e4llt.<br><br>52      Es ist jedoch festzustellen, dass eine Auslegung, die den Flugg\u00e4sten die Beweislast auferlegt, nicht nur dem Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste zu sicherzustellen, zuwiderlaufen w\u00fcrde, sondern auch schwer umzusetzen w\u00e4re, insbesondere in dem spezifischen Kontext des vorliegenden Falles, in dem die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste eine Pauschalreise bei einem Reiseunternehmen gebucht hatten.<br><br>53      Wie die im Ausgangsverfahren betroffenen Flugg\u00e4ste und die Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen im Wesentlichen geltend gemacht haben, ist es n\u00e4mlich in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, das Reiseunternehmen, das die Zahlung des Flugpreises an das Luftfahrtunternehmen vornimmt, wenn ein Fluggast seine Pauschalreise nicht unmittelbar beim ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, sondern \u00fcber ein Reiseunternehmen bucht, da dieser Fluggast einen Preis f\u00fcr die gesamte Pauschalreise einschlie\u00dflich des Fluges zahlt. Abgesehen davon, dass der Fluggast den genauen Preis des von diesem Unternehmen bezahlten Fluges nicht kennt, hat dieser Fluggast nur begrenzte M\u00f6glichkeiten, zu beweisen, dass er den Preis dieses Fluges gezahlt hat.<br><br>54      Nach alledem ist auf die dritte bis f\u00fcnfte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast nicht als im Sinne dieser Bestimmung kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, reisend gilt, wenn zum einen das Reiseunternehmen den Flugpreis an das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu markt\u00fcblichen Bedingungen zahlt und zum anderen der Preis f\u00fcr die Pauschalreise nicht vom Fluggast, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wird. Das Luftfahrtunternehmen muss nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalit\u00e4ten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.<br><br> Kosten<br><br>55      F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<br><br>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<br><br>1.      Art. 2 Buchst. g und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>sind dahin auszulegen, dass<br><br>eine Bordkarte einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber eine Bordkarte verf\u00fcgt, eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne der letztgenannten Bestimmung f\u00fcr den betreffenden Flug hat, wenn kein besonderer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand nachgewiesen wird.<br><br>2.      Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast nicht als im Sinne dieser Bestimmung kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, reisend gilt, wenn zum einen das Reiseunternehmen den Flugpreis an das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu markt\u00fcblichen Bedingungen zahlt und zum anderen der Preis f\u00fcr die Pauschalreise nicht vom Fluggast, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wird. Das Luftfahrtunternehmen muss nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalit\u00e4ten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.<br><br>Unterschriften<\/pre>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=296205&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=7379315#ctx1\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=296205&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=7379315#ctx1<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bordkarte entspricht regelm\u00e4\u00dfig Buchungsbest\u00e4tigung, sofern nicht Gegenteiliges nachgewiesen wird. EU-VO 261\/2004 anwendbar, wenn Reiseveranstalter Flugpreis an Airline zahlt. Auch dann, wenn Preis f\u00fcr Pauschalreise von Drittem an Reiseunternehmen gezahlt wird.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-1023","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1023","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1023"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1023\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1041,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1023\/revisions\/1041"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1023"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1023"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1023"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}