{"id":1039,"date":"2025-01-02T16:12:08","date_gmt":"2025-01-02T15:12:08","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1039"},"modified":"2025-08-08T10:04:14","modified_gmt":"2025-08-08T08:04:14","slug":"art-2-begriffsbestimmungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1039","title":{"rendered":"Art. 2 &#8211; Begriffsbestimmungen"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzestext<\/h2>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background has-small-font-size\">Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<br><br>a) \"Luftfahrtunternehmen\" ein Lufttransportunternehmen mit einer g\u00fcltigen Betriebsgenehmigung;<br><br>b) \"ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder nat\u00fcrlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<br><br>c) \"Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft\" ein Luftfahrtunternehmen mit einer g\u00fcltigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df der Verordnung (EWG) Nr. 2407\/92 des Rates vom 23. Juli 1992 \u00fcber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;<br><br>d) \"Reiseunternehmen\" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90\/314\/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 \u00fcber Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;<br><br>e) \"Pauschalreise\" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90\/314\/EWG definierten Leistungen;<br><br>f) \"Flugschein\" ein g\u00fcltiges, einen Anspruch auf Bef\u00f6rderungsleistung begr\u00fcndendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;<br><br>g) \"Buchung\" den Umstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;<br><br>h) \"Endziel\" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfluegen den Zielort des letzten Fluges; verf\u00fcgbare alternative Anschlussfluege bleiben unber\u00fccksichtigt, wenn die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eingehalten wird;<br><br>i) \"Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t\" eine Person, deren Mobilit\u00e4t bei der Benutzung von Bef\u00f6rderungsmitteln aufgrund einer k\u00f6rperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vor\u00fcbergehend), einer geistigen Beeintr\u00e4chtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschr\u00e4nkt ist und deren Zustand besondere Unterst\u00fctzung und eine Anpassung der allen Flugg\u00e4sten bereitgestellten Dienstleistungen an die Bed\u00fcrfnisse dieser Person erfordert;<br><br>j) \"Nichtbef\u00f6rderung\" die Weigerung, Flugg\u00e4ste zu bef\u00f6rdern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;<br><br>k) \"Freiwilliger\" eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zur\u00fcckzutreten;<br><br>l) \"Annullierung\" die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.<\/pre>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kommentierung<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Buchst. b<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Einstufung als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen&#8220; setzt Flugplanung voraus<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein Luftfahrtunternehmen &#8222;ausf\u00fchrend&#8220; i.S.d. Verordnung sein kann, ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt einen durch Flugnummer und Datum konkretisierten Flug auf der entsprechenden Strecke geplant hat. Unerhablich ist es, wenn es das Angebot dieses Fluges sp\u00e4ter ge\u00e4ndert hat. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs\u2011 und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br> \t<br>ist dahin auszulegen, dass<br><br> \t<br>ein Luftfahrtunternehmen nicht als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag \u00fcber einen bestimmten, durch Flugnummer und Datum konkretisierten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Unternehmen je einen Flug mit dieser Nummer an diesem Tag geplant hat; es kann aber als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, wenn es ein \u2013 gegebenenfalls sp\u00e4ter von ihm ge\u00e4ndertes \u2013 Angebot unterbreitet hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=570\" data-type=\"post\" data-id=\"570\">EuGH, Beschluss v. 10. M\u00e4rz 2023, C\u2011607\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Buchung f\u00fcr den Fluggast durch Reiseunternehmen ist keine Voraussetzung <\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Luftfahrtunternehmen kann auch dann als &#8222;ausf\u00fchrend&#8220; eingestuft werden, wenn ein Reiseunternehmen, das in vertraglicher Beziehung zum Fluggast steht, f\u00fcr diesen (noch) keine Buchung bei ihm vorgenommen hat. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass das Luftfahrt- dem Reiseunternehmen die Flugzeiten best\u00e4tigt hat. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag f\u00fcr einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten best\u00e4tigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung f\u00fcr den Fluggast vorgenommen hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905\" data-type=\"post\" data-id=\"905\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn also einem Fluggast vom Reiseunternehmen fehlerhafte Flugzeiten mitgeteilt werden und\/oder dieses f\u00fcr ihn beim Luftfahrtunternehmen gar keine Buchung vorgenommen hat, kann es sich nicht mit der Begr\u00fcndung gegen Anspr\u00fcche aus dieser Verordnung wehren, es sei nicht &#8222;ausf\u00fchrende Luftfahrunternehmen&#8220;. <\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Durchf\u00fchrung lediglich eines Teilflugs<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einheitlich gebuchten Fl\u00fcgen, die aus mindestens zwei Teilfl\u00fcgen bestehen, ist jedes Luftfahrtunternehmen, das verpflichtet ist, zumindest einen Teilflug durchzuf\u00fchren, &#8222;ausf\u00fchrend&#8220; und kann mithin auf die Leistungen aus dieser Voerordnung in Anspruch genommen werden. Nicht erforderlich ist, dass der Bef\u00f6rderungsvertrag mit dem in Anspruch genommenen Unternehmen in einer eigenen vertraglichen Beziehung steht.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen eines aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehenden einheitlich gebuchten Anschlussflugs ein Fluggast, der am Endziel eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teilflugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden sollen, seine Schadensersatzklage nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung gegen dieses Luftfahrtunternehmen erheben und von ihm die Leistung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, die auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs ermittelt wird.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=944\" data-type=\"post\" data-id=\"944\">EuGH, Beschluss v. 22. April 2021, C-592\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Buchst. h<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Direkte Anschlussfl\u00fcge<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Begriff &#8222;direkte Anschlussfl\u00fcge&#8220; setzt nicht voraus, dass die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die sich den Bef\u00f6rderungsvorgang, der aus mehreren Teilfl\u00fcgen besteht, teilen, in einer besonderen rechtlichen Beziehung zueinander stehen. Sie brauchen also z.B. nicht demselben Konzern oder der derselben Luftfahrtallianz anzugeh\u00f6ren. Ausreichend ist, dass die einzelnen Teilfl\u00fcge z.B. von einem Reiseb\u00fcro derart zusammengefasst werden, dass f\u00fcr sie ein einheitlicher Flugschein ausgegeben und hierf\u00fcr ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>der Begriff \u201edirekte Anschlussfl\u00fcge\u201c einen Bef\u00f6rderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Fl\u00fcgen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt werden, wenn diese Fl\u00fcge von einem Reiseb\u00fcro zusammengefasst wurden, das f\u00fcr diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit gro\u00dfer Versp\u00e4tung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=590\" data-type=\"post\" data-id=\"590\">EuGH, Urteil v. 6. Oktober 2022, C\u2011436\/21<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das in Anspruch genommene ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen hat die M\u00f6glichkeit, das ausstellende Reiseb\u00fcro gem. Art. 13 in Regress zu nehmen. <\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die &#8222;planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit&#8220; kann sich f\u00fcr die Frage, ob Anspr\u00fcche aus dieser Verordnung gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen hergeleitet werden k\u00f6nnnen, auch aus einem &#8222;anderen Beleg&#8220; i.S.v. Buchst. g ergeben, der dem Fluggast von einem Reiseunternehmen ausgestellt wurde. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass sich die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eines Fluges im Sinne dieser Bestimmungen f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung ergeben kann, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905\" data-type=\"post\" data-id=\"905\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob ein Flug als annulliert oder versp\u00e4tet betrachtet werden kann, h\u00e4ngt also unter Umst\u00e4nden nicht von der Flugplanung des Luftfahrtunternehmens ab, sondern davon, welche Flugzeiten dem betroffenen Fluggast (vom Reiseunternehmen) mitgeteilt worden sind. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzestext Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdrucka) &#8222;Luftfahrtunternehmen&#8220; ein Lufttransportunternehmen mit einer g\u00fcltigen Betriebsgenehmigung;b) &#8222;ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen&#8220; ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen &#8211; juristischen oder nat\u00fcrlichen &#8211; Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;c) &#8222;Luftfahrtunternehmen der &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1039\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eArt. 2 &#8211; Begriffsbestimmungen\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-1039","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kommentar"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1039","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1039"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1039\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1193,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1039\/revisions\/1193"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1039"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1039"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1039"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}