{"id":1044,"date":"2025-01-03T17:05:00","date_gmt":"2025-01-03T16:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1044"},"modified":"2025-08-08T10:09:07","modified_gmt":"2025-08-08T08:09:07","slug":"art-3-anwendungsbereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1044","title":{"rendered":"Art. 3 &#8211; Anwendungsbereich"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzestext<\/h2>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background has-small-font-size\">(1) Diese Verordnung gilt<br><br>a) f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<br><br>b) sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<br><br>(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Flugg\u00e4ste<br><br>a) \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen und - au\u00dfer im Fall einer Annullierung gem\u00e4\u00df Artikel 5 - sich<br><br>- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschlie\u00dflich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden<br><br>oder, falls keine Zeit angegeben wurde,<br><br>- sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder<br><br>b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierf\u00fcr.<br><br>(3) Diese Verordnung gilt nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist. Sie gilt jedoch f\u00fcr Flugg\u00e4ste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.<br><br>(4) Diese Verordnung gilt nur f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragfl\u00e4chen bef\u00f6rdert werden.<br><br>(5) Diese Verordnung gilt f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.<br><br>(6) Diese Verordnung l\u00e4sst die aufgrund der Richtlinie 90\/314\/EWG bestehenden Fluggastrechte unber\u00fchrt. Diese Verordnung gilt nicht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gr\u00fcnden als der Annullierung des Fluges annulliert wird.<\/pre>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kommentierung<\/h2>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abs. 1<\/h2>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Lediglich Zwischenlandung innerhalb der Gemeinschaft<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erfolgt bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Umsteigen lediglich die <em>Zwischenlandung <\/em>auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, befinden sich also der erste und der letzte Flughafen jeweils in einem Drittstaat, findet die Verordnung keine Anwendung. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilfl\u00fcge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuf\u00fchren sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.\"<\/em><br><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anwendbarkeit der Verordnung ist in dem Fall auch dann nicht gegeben, wenn eines der ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen seinen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Beispiel: Bucht der Fluggast einen Flug von einem Flughafen in Japan aus zu einem Flughafen in die USA mit Umstieg auf einem Flughafen in Deutschland, findet die Verordnung selbst dann keine Anwendung, sollte ausf\u00fchrend f\u00fcr beide Teilfl\u00fcge mit der Deutschen Lufthansa AG ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft sein. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 1 Buchst. a<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">St\u00f6rung auf Teilflug au\u00dferhalb der Gemeinschaft<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kommt es bei einem Flug mit Umsteigen, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beginnt und au\u00dferhalb der Gemeinschaft endet, zur St\u00f6rung (Annullierung, Versp\u00e4tung, Nichtbef\u00f6rderung etc.) auf einem Teilflug, der au\u00dferhalb der Gemeinschaft beginnt und endet, findet die EU-VO auch dann Anwendung, wenn ausf\u00fchrend f\u00fcr diesen Flugabschnitt ein Unternehmen ist, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat. Voraussetzung ist, dass s\u00e4mtliche Flugabschnitte Teil einer einheitlichen Buchung sind; vgl. bei &#8222;direkten Anschlussfl\u00fcgen&#8220; Kommentierung zu <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1039\" data-type=\"post\" data-id=\"1039\">Art. 2 Buchst. h<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen \u2013 der zwei Teilfl\u00fcge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war \u2013 von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgef\u00fchrt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=845\" data-type=\"post\" data-id=\"845\">EuGH, Urteil v. 7. April 2022, C\u2011561\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Fl\u00fcgen aus der Gemeinschaft hinaus, ist der Ort, an dem es zur St\u00f6rung kommt, f\u00fcr die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung ohne Bedeutung; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=845\" data-type=\"post\" data-id=\"845\">EuGH, Urteil v. 7. April 2022, C\u2011561\/20, Rn. 30.<\/a><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 2 Buchst. a<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Best\u00e4tigte Buchung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Begriff der &#8222;best\u00e4tigten Buchung&#8220; ist nicht definiert. Wohl aber Begriff der &#8222;Buchung&#8220; in <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1039\" data-type=\"post\" data-id=\"1039\">Art. 2 Buchst. g<\/a> als der <em>&#8222;Umstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde&#8220;<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Bordkarte <\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Bordkarte kann einen &#8222;anderen Beleg&#8220; darstellen, aus dem hervorgeht, dass Fluggast \u00fcber eine Buchungsbest\u00e4tigung verf\u00fcgt. Das Luftfahrtunternehmen hat aber die M\u00f6glichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass trotz Vorlage der Bordkarte ausnahmsweise keine Buchungsbest\u00e4tigung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. g und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass eine Bordkarte einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber eine Bordkarte verf\u00fcgt, eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne der letztgenannten Bestimmung f\u00fcr den betreffenden Flug hat, wenn kein besonderer, au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand nachgewiesen wird.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1023\" data-type=\"post\" data-id=\"1023\">EuGH, Urteil v. 6. M\u00e4rz 2025, C\u201120\/24, Rn. 33<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Beleg des Reiseunternehmens<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beleg eines Reiseunternehmens, das dem Fluggast einen &#8211; durch die Flugh\u00e4fen, die Flugzeiten und Flugnummer &#8211; individualisierten Flug verspricht, stellt eine &#8222;best\u00e4tigte Buchung&#8220; im Sinne dieser Norm dar. Das gilt selbst dann, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrunternehmen dem Reiseunternehmen die Flugzeiten nicht best\u00e4tigt hat. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass der Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung verf\u00fcgt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905\" data-type=\"post\" data-id=\"905\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im vom EuGH zu entscheidenden Fall verf\u00fcgte der Fluggast \u00fcber einen Beleg des Reiseunternehmens, in dem Flugzeiten genannt waren, deren \u00c4nderung es sich vorbehielt. Sp\u00e4ter teilte das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Reiseunternehmen ver\u00e4nderte Flugzeiten mit, die es aber nicht an den Fluggast weiterreichte. Dieser verf\u00fcgte aus Sicht des Gerichtshofs \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung \u00fcber einen Flug zu den ihm genannten Zeiten. <\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Einfinden zur Abfertigung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fluggast muss sich &#8211; au\u00dfer im Falle der Annullierung seines Fluges &#8211; zur vorgegebenen Zeit, falls keine Zeit angegeben wurde,  45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit, am Flughafen einfinden, <em>&#8222;genauer gesagt bei einem Vertreter des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens&#8220;<\/em>; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=376\" data-type=\"post\" data-id=\"376\">EuGH, Urteil v. 25. Januar 2024, C\u2011474\/22, Rn.  21.<\/a> Das gilt auch dann, wenn er sich vor seiner Anreise zum Flughafen online registriert hat (&#8222;Online-Check-in&#8220;).<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Gro\u00dfe Versp\u00e4tung des Fluges<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch im Falle einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, daher bei einem zu erwartenden Zeitverlust des Fluggastes von drei Stunden oder mehr, muss sich der Fluggast rechtzeitig zur abfertigung einfinden, um insbesondere die Ausgleichszahlung zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast, um die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung eines Fluges, d. h. einer Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr gegen\u00fcber der von dem Luftfahrtunternehmen urspr\u00fcnglich geplanten Ankunftszeit, zu erhalten, sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben muss oder, wenn er sich bereits online registriert hat, sich rechtzeitig am Flughafen bei einem Vertreter des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingefunden haben muss.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=376\" data-type=\"post\" data-id=\"376\">EuGH, Urteil v. 25. Januar 2024, C\u2011474\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Vorweggenommene Bef\u00f6rderungsverweigerung<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird dem Fluggast die Bef\u00f6rderung bereits im Vorfeld verweigert &#8211; z.B. durch Umbuchung gegen seinen Willen -, braucht er sich \u00fcber den Wortlaut der Verordnung hinaus nicht zur Abfertigung einfinden. Das ergebe sich laut EuGH aus der teleologischen sowie systematischen Auslegung v. Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=439\" data-type=\"post\" data-id=\"439\">EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2023, C\u2011238\/22, Rn. 38.<\/a> Er braucht also nicht am Flughafen zu erscheinen. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 3<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verordnung gilt ausnahmsweise nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist. Ausnahme von der Ausnahme: Kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisende Passagiere verf\u00fcgen \u00fcber Flugscheine, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Fluggast zahlt lediglich Luftverkehrssteuern &amp; Geb\u00fchren<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zahlt Fluggast lediglich Luftverkehrssteuern &amp; Geb\u00fchren, reist er nicht &#8222;kostenlos&#8220; i.S.d. VO. Entsprechend findet die VO Anwendung. Eine solche Auslegung des nicht definierten Begriffs erfordert Verordnungs-Ziel, ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Variante der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast nicht kostenlos im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er f\u00fcr seine Buchung ausschlie\u00dflich Luftverkehrsteuern und Geb\u00fchren zu entrichten hatte.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052\" data-type=\"post\" data-id=\"1052\">EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011516\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Begrenztes Angebot, das sich an bestimmte Berufsgruppe wendet<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verordnung ist bei einem Angebot, kostenlos oder zu einem erm\u00e4\u00dfigten Tarif zu reisen, anwendbar, falls die beg\u00fcnstigte Gruppe von Personen unter den Begriff &#8222;\u00d6ffentlichkeit&#8220; f\u00e4llt. Dieser umfasst eine unbestimmte Zahl m\u00f6glicher Adressaten und setzt im \u00dcbrigen recht viele Personen voraus. Wesentliches Kriterium ist mit dem EuGH,  <em>&#8222;ob das Luftfahrtunternehmen eine einzelfallbezogene Zustimmung vor Ausstellung des Bef\u00f6rderungsscheins vorsieht&#8220;<\/em>; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052\" data-type=\"post\" data-id=\"1052\">EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011516\/23, Rn. 35.<\/a> In dem dort entschiedenen Fall, waren Angeh\u00f6rige der Gesundheitsberufe ohne einzelfallbezogene Zustimmung berechtigt, den verg\u00fcnstigten Tarif zu nutzen. Entsprechend war der Tarif der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich und die VO anwendbar. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast nicht zu einem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbaren reduzierten Tarif im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er seinen Flugschein im Rahmen einer Werbeaktion gebucht hat, die zeitlich sowie hinsichtlich der Menge der angebotenen Flugscheine begrenzt war und sich an eine bestimmte Berufsgruppe richtete.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052\" data-type=\"post\" data-id=\"1052\">EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011516\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Pauschalreise<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zahlt der Reiseveranstalter dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein markt\u00fcbliches Entgelt f\u00fcr den Fluggast, reist dieser nicht kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif i.S. der Norm. Er gelangt also in den Anwendungsbereich der VO. An dieser Wertung \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn den Preis der Pauschalreise nicht der Fluggast selbst, sondern ein Dritter f\u00fcr ihn an den Reiseveranstalter gezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Nach alledem ist auf die dritte bis f\u00fcnfte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast nicht als im Sinne dieser Bestimmung kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist, reisend gilt, wenn zum einen das Reiseunternehmen den Flugpreis an das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu markt\u00fcblichen Bedingungen zahlt und zum anderen der Preis f\u00fcr die Pauschalreise nicht vom Fluggast, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wird.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1023\" data-type=\"post\" data-id=\"1023\">EuGH, Urteil v. 6. M\u00e4rz 2025, C\u201120\/24<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Beweislast<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beweisbelastet daf\u00fcr, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reist und entsprechend auch nicht in den Anwendungsbereich der VO gelangt, ist das ausf\u00fchende Luftfahrtunternehmen. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\">\"Das Luftfahrtunternehmen muss nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalit\u00e4ten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.\"<br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1023\" data-type=\"post\" data-id=\"1023\">EuGH, Urteil v. 6. 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