{"id":1048,"date":"2025-01-16T19:54:00","date_gmt":"2025-01-16T18:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1048"},"modified":"2025-07-30T20:13:03","modified_gmt":"2025-07-30T18:13:03","slug":"eugh-urteil-v-16-januar-2025-c%e2%80%91642-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1048","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011642\/23"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Wirksames Einverst\u00e4ndnis mit Erstattung von Flugscheinkosten durch Reisegutscheine nur, falls Entscheidung ausdr\u00fccklich endg\u00fcltig und eindeutig best\u00e4tig wird. <\/p><\/div>\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background\">URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)<br><br>16. Januar 2025(*)<br><br>\u201e Vorlage zur Vorabentscheidung \u2013 Luftverkehr \u2013 Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 \u2013 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a \u2013 Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten im Fall der Annullierung eines Fluges \u2013 Wahl zwischen einer Erstattung in Geld oder in Form von Reisegutscheinen \u2013 Art. 7 Abs. 3 \u2013 Begriff \u201aschriftliches Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u2018 \u2013 Anlage eines Treuekontos auf der Website des Luftfahrtunternehmens durch den Fluggast \u201c<br><br>In der Rechtssache C\u2011642\/23<br><br>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 16. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2023, in dem Verfahren<br><br>Flightright GmbH<br><br>gegen<br><br>Etihad Airways P.J.S.C.<br><br>erl\u00e4sst<br><br>DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)<br><br>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten M. Gavalec (Berichterstatter) sowie der Richter Z. Csehi und F. Schalin,<br><br>Generalanw\u00e4ltin: L. Medina,<br><br>Kanzler: A. Calot Escobar,<br><br><br><br>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<br><br>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<br><br>\u2013        der Flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanw\u00e4lte M. Michel und R. Weist,<br><br>\u2013        der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<br><br>aufgrund des nach Anh\u00f6rung der Generalanw\u00e4ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<br><br>folgendes<br><br>Urteil<br><br>1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<br><br>2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Flightright GmbH als Zessionarin der Rechte eines Fluggasts (im Folgenden: Zedentin) und der Etihad Airways P.J.S.C. (im Folgenden: Etihad Airways), einem Luftfahrtunternehmen, \u00fcber die Erstattung der Flugscheinkosten der Zedentin, deren Flug annulliert wurde.<br><br> Rechtlicher Rahmen<br><br>3        Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 2, 4 und 20 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<br><br>\u201e(1)      Die Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<br><br>(2)      Nichtbef\u00f6rderung und Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen sind f\u00fcr die Flugg\u00e4ste ein \u00c4rgernis und verursachen ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten.<br><br>\u2026<br><br>(4)      Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<br><br>\u2026<br><br>(20)      Die Flugg\u00e4ste sollten umfassend \u00fcber ihre Rechte im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen.\u201c<br><br>4        In Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<br><br>\u201eBei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<br><br>a)      vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<br><br>\u2026\u201c<br><br>5        Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 und 3 der Verordnung bestimmt:<br><br>\u201e(1)      Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen\u2026<br><br>\u2026<br><br>(3)      Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gew\u00f6hnliche \u00dcberweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und\/oder anderen Dienstleistungen.\u201c<br><br>6        In Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) Abs. 1 der Verordnung hei\u00dft es:<br><br>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<br><br>a)      \u2013      der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist\u2026<br><br>\u2026\u201c<br><br> Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<br><br>7        Die Zedentin verf\u00fcgte \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den von Etihad Airways auszuf\u00fchrenden Flug am 7. September 2020 von D\u00fcsseldorf (Deutschland) \u00fcber Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Brisbane (Australien). Die Buchung beinhaltete ein so genanntes Open-Return-Ticket ohne feste Buchung eines R\u00fcckflugdatums. Der gezahlte Gesamtpreis f\u00fcr den Hin- und R\u00fcckflug betrug 1 189,00 Euro pro Fluggast. Diesen entrichtete die Zedentin an einen Reiseveranstalter.<br><br>8        Der Flug von D\u00fcsseldorf nach Abu Dhabi wurde jedoch annulliert. Nachdem der Reiseveranstalter im Juli 2020 insolvent geworden war, ohne die Ticketkosten erstattet zu haben, wandte sich der Vater der Zedentin in ihrem Namen an Etihad Airways. Diese bot ihm an, die Fl\u00fcge formal umzubuchen, was der Vater der Zedentin annahm.<br><br>9        Bei einem erneuten Telefongespr\u00e4ch mit einem Mitarbeiter des Service Centers von Etihad Airways erhielt der Vater der Zedentin die Zusage, dass die Zedentin und der Fluggast, der sie h\u00e4tte begleiten sollen, eine Gutschrift erhalten w\u00fcrden, und zwar erstens eine Gutschrift von Flugmeilen mit einer G\u00fcltigkeit von zwei Jahren f\u00fcr einen von Etihad Airways durchgef\u00fchrten Flug in H\u00f6he des Wertes der f\u00fcr den Kauf ihres Flugtickets geleisteten Zahlung, zweitens eine Gutschrift zus\u00e4tzlicher Flugmeilen im Wert von 400 US-Dollar (etwa 380 Euro), und drittens eine Gutschrift weiterer 5 000 \u201eEtihad-Guest\u201c-Flugmeilen. Zu diesem Zweck sollte jeder Reisende ein Treuekonto auf der Website von Etihad Airways anlegen, was diese taten.<br><br>10      Zwar wurden dem Fluggast, der die Zedentin h\u00e4tte begleiten sollen, die zugesagten Flugmeilen gutschrieben, der Zedentin jedoch nicht.<br><br>11      Mit Schreiben vom 16. M\u00e4rz 2021 teilte Flightright im Namen des Vaters der Zedentin sowie des Fluggasts, der sie h\u00e4tte begleiten sollen, Etihad Airways mit, dass diese von ihrem Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 Gebrauch machen, und forderte die vollst\u00e4ndige Erstattung der Flugscheinkosten f\u00fcr alle nicht zur\u00fcckgelegten Reiseabschnitte binnen sieben Tagen.<br><br>12      Mit Schreiben vom 13. August 2021 erkl\u00e4rte die Zedentin \u201evorsorglich\u201c, dass sie \u201eeine Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 8 Abs. 1 [Buchst]. a 1. [Gedankenstrich] [der Verordnung Nr. 261\/2004] w\u00fcnsche\u201c und ihr \u201ezustehende Erstattungsanspr\u00fcche erneut an \u2026 Flightright \u2026\u201c abtrete.<br><br><br><br>13      Das Amtsgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland), bei dem Flightright im ersten Rechtszug eine Klage auf Erstattung des gesamten Ticketpreises erhoben hatte, wies diese Klage mit der Begr\u00fcndung ab, Flightright k\u00f6nne allenfalls den Ausgleich der auf den Hinflug entfallenden Kosten verlangen, den sie vorliegend jedoch auch nach dem von diesem Gericht erteilten Hinweis nicht beziffert habe.<br><br>14      Flightright legte gegen dieses Urteil beim Landgericht D\u00fcsseldorf, dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und beantragte, Etihad Airways zur Zahlung von 1 189 Euro nebst Zinsen seit dem 24. M\u00e4rz 2021 zu verurteilen.<br><br>15      Das vorlegende Gericht hat unter zwei Gesichtspunkten Bedenken. Zum einen fragt es sich, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass die Zedentin durch die Annahme einer Erstattung in Form von Flugmeilen und die Anlage eines Treuekontos auf der Website von Etihad Airways, auf das diese Flugmeilen gutgeschrieben werden sollten, ihr \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c im Sinne dieses Art. 7 Abs. 3 zu dieser Form der Erstattung erteilt hat, auch wenn sie ihr Einverst\u00e4ndnis in diesem Sinne nicht durch eigenh\u00e4ndige Unterschrift best\u00e4tigt hat.<br><br>16      Sollte dies bejaht werden, fragt sich das vorlegende Gericht zum anderen, ob die Zedentin die Wahlm\u00f6glichkeit, die sie zugunsten einer Erstattung in Form von Flugmeilen ausge\u00fcbt habe, widerrufen und erneut die Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Geldbetrags verlangen k\u00f6nne, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen trotz der entsprechend geschlossenen Vereinbarung die Flugmeilen ihrem Treuekonto nicht gutgeschrieben habe.<br><br>17      Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<br><br>1.      Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin gehend auszulegen, dass ein wirksames schriftliches Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts mit der Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen und Gutschriften vorliegt, wenn der Fluggast \u00fcber die Website der Fluggesellschaft selbst ein elektronisches Kundenkonto eingerichtet hat, auf welches die Reisegutscheine und Gutschriften \u00fcbertragen werden sollen, ohne dass er sein Einverst\u00e4ndnis mit dieser Art der Erstattung mit eigenh\u00e4ndiger Unterschrift best\u00e4tigt hat?<br><br>2.       Wenn Vorlagefrage 1 bejaht wird: Kann der Fluggast sein einmal wirksam erteiltes Einverst\u00e4ndnis zur Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen und Gutschriften widerrufen und wieder Erf\u00fcllung durch Zahlung in Geldmitteln verlangen, wenn die Fluggesellschaft die zugesagten Reisegutscheine und Gutschriften im weiteren Verlauf nicht auf das Kundenkonto gutschreibt?<br><br> Zu den Vorlagefragen<br><br> Zur ersten Vorlagefrage<br><br>18      Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit der Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Treuekonto angelegt hat, auf das diese Gutscheine \u00fcbertragen werden sollten, ohne sein Einverst\u00e4ndnis zu dieser Form der Erstattung durch eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift best\u00e4tigt zu haben.<br><br>19      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 hat der Fluggast bei Annullierung seines Fluges Anspruch auf eine binnen sieben Tagen zu leistende vollst\u00e4ndige Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde.<br><br>20      Nach der letztgenannten Bestimmung erfolgt die Erstattung durch Barzahlung, durch elektronische oder gew\u00f6hnliche \u00dcberweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und\/oder anderen Dienstleistungen.<br><br>21      Aus Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen Bestimmungen einen Rahmen f\u00fcr die Modalit\u00e4ten der Erstattung der Flugscheinkosten bei Annullierung eines Fluges geschaffen hat. Insoweit zeigt die Struktur von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, dass die Erstattung der Flugscheinkosten haupts\u00e4chlich in Form eines Geldbetrags erfolgt. Demgegen\u00fcber stellt die Erstattung in Form von Reisegutscheinen eine subsidi\u00e4re Erstattungsmodalit\u00e4t dar, die nur mit \u201eschriftlichem Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c zul\u00e4ssig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Cobult, C\u201176\/23, EU:C:2024:253, Rn. 20).<br><br>22      Zwar wird in der Verordnung Nr. 261\/2004 der Begriff \u201eschriftliche[s] Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c, der in ihrem Art. 7 Abs. 3 verwendet wird, nicht definiert. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Begriff im Licht des mit der Verordnung verfolgten Ziels, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, und der dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegenden Informationspflicht, wie sie im Wesentlichen aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 2, 4 und 20 der Verordnung hervorgehen, zum einen voraussetzt, dass der betreffende Fluggast in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit freiwillig und in aufgekl\u00e4rter Weise der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags zuzustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Cobult, C\u201176\/23, EU:C:2024:253, Rn. 21 und 26 bis 29).<br><br>23      Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf die Form des Einverst\u00e4ndnisses des Fluggasts festgestellt, dass, sofern der Fluggast klare und umfassende Informationen erhalten hat, sein \u201eschriftliche[s] Einverst\u00e4ndnis\u201c im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 insbesondere seine ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte, endg\u00fcltige und eindeutige Annahme einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins umfassen kann, die dadurch erfolgt, dass er ein auf der Website des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens ausgef\u00fclltes Formular versendet, ohne dass dieses seine handschriftliche oder digitalisierte Unterschrift enth\u00e4lt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Cobult, C\u201176\/23, EU:C:2024:253, Rn. 34).<br><br>24      Somit hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgef\u00fcllt und darin diese Erstattungsmodalit\u00e4t unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gew\u00e4hlt hat, sofern er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags in aufgekl\u00e4rter Weise zuzustimmen; dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen \u00fcber die verschiedenen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Erstattungsmodalit\u00e4ten gegeben hat (Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Cobult, C\u201176\/23, EU:C:2024:253, Rn. 37).<br><br>25      Daher ist der Begriff \u201eschriftliche[s] Einverst\u00e4ndnis des Fluggasts\u201c im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht eng dahin auszulegen, dass er eine formelle Voraussetzung wie die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Fluggasts daf\u00fcr aufstellt, dass ein Fluggast seine ausdr\u00fcckliche, endg\u00fcltige und eindeutige Annahme einer Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins wirksam zum Ausdruck bringen kann.<br><br>26      Vorliegend m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anlage eines Treuekontos auf der Website von Etihad Airways durch den Fluggast, um auf dieses Konto eine Gutschrift von Flugmeilen zu erhalten, zu der sich Etihad Airways dem Fluggast gegen\u00fcber verpflichtet hat, f\u00fcr eine solche vom Fluggast ausdr\u00fccklich, endg\u00fcltig und eindeutig erkl\u00e4rte Annahme einer Erstattung seiner Flugscheinkosten in dieser Form ausreicht.<br><br><br><br>27      Der blo\u00dfe Umstand, dass auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein solches Treuekonto angelegt wurde, reicht f\u00fcr sich genommen nicht aus, um davon auszugehen, dass ein Fluggast eine ausdr\u00fcckliche, endg\u00fcltige und eindeutige Annahme erkl\u00e4rt hat, da diese Anlage m\u00f6glicherweise nur ein Hinweis auf den Willen eines Verbrauchers ist, sich allgemein am Treueprogramm eines Luftfahrtunternehmens zu beteiligen, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.<br><br>28      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit der Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Treuekonto angelegt hat, auf das diese Gutscheine \u00fcbertragen werden sollten, ohne sein Einverst\u00e4ndnis zu dieser Form der Erstattung durch eine ausdr\u00fcckliche, endg\u00fcltige und eindeutige Annahme best\u00e4tigt zu haben.<br><br> Zur zweiten Frage<br><br>29      Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.<br><br> Kosten<br><br>30      F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<br><br>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<br><br>Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein \u201eschriftliches Einverst\u00e4ndnis\u201c mit der Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Treuekonto angelegt hat, auf das diese Gutscheine \u00fcbertragen werden sollten, ohne sein Einverst\u00e4ndnis zu dieser Form der Erstattung durch eine ausdr\u00fcckliche, endg\u00fcltige und eindeutige Annahme best\u00e4tigt zu haben.<br><br>Gavalec<br><br>Csehi<br><br>Schalin<br><br>Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Januar 2025.<br><br>Der Kanzler<br><br> \t<br>Der Kammerpr\u00e4sident<br><br>A. Calot Escobar<br><br> \t<br>M. Gavalec<br><br><\/pre>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=294259&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=7615061#ctx1\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=294259&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=7615061#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wirksames Einverst\u00e4ndnis mit Erstattung von Flugscheinkosten durch Reisegutscheine nur, falls Entscheidung ausdr\u00fccklich endg\u00fcltig und eindeutig best\u00e4tig wird.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-1048","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1048","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1048"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1048\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1049,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1048\/revisions\/1049"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1048"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1048"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1048"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}