{"id":1052,"date":"2025-01-16T12:16:00","date_gmt":"2025-01-16T11:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052"},"modified":"2025-07-31T12:32:47","modified_gmt":"2025-07-31T10:32:47","slug":"eugh-urteil-v-16-januar-2025-c%e2%80%91516-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011516\/23"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Verordnung anwendbar, auch wenn Fluggast lediglich Luftverkehrssteuern &amp; Geb\u00fchren zu zahlen hat. Ebenso, falls begrenztes, an bestimmte Berufsgruppe gerichtetes Ticketkontingent. Ersatzbef\u00f6rderung kann &#8211; vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze &#8211; zu beliebig sp\u00e4terem Zeitpunkt beansprucht werden. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\">Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background\">URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)<br><br>16. Januar 2025(*)<br><br>\u201e Vorlage zur Vorabentscheidung \u2013 Luftverkehr \u2013 Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 \u2013 Art. 3 Abs. 3 \u2013 Kostenlose Reise oder Reise zu einem reduzierten Tarif, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist \u2013 Fluggast, der nur Geb\u00fchren und Luftverkehrsteuern gezahlt hat \u2013 Buchung im Rahmen einer Werbeaktion \u2013 Art. 8 Abs. 1 Buchst. c \u2013 Anspruch auf anderweitige Bef\u00f6rderung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 Nichterforderlichkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem vom Fluggast gew\u00fcnschten anderweitigen Flug \u201c<br><br>In der Rechtssache C\u2011516\/23<br><br>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Beschluss vom 8. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2023, in dem Verfahren<br><br>NW,<br><br>YS<br><br>gegen<br><br>Qatar Airways<br><br>erl\u00e4sst<br><br>DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)<br><br>unter Mitwirkung des Pr\u00e4sidenten der Neunten Kammer N. J\u00e4\u00e4skinen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Achten Kammer sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und J. Passer,<br><br>Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<br><br>Kanzler: A. Calot Escobar,<br><br>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<br><br>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<br><br>\u2013        von YS und NW, vertreten durch Rechtsanwalt M. B\u00f6se,<br><br>\u2013        der Qatar Airways, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin B. Liebert und Rechtsanwalt U. Steppler,<br><br>\u2013        der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<br><br>aufgrund der nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<br><br>folgendes<br><br><strong>Urteil<\/strong><br><br>1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<br><br>2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NW und YS, zwei Flugg\u00e4sten, auf der einen und Qatar Airways auf der anderen Seite \u00fcber eine Schadensersatzforderung wegen Versto\u00dfes von Qatar Airways gegen ihre Verpflichtung zur anderweitigen Bef\u00f6rderung dieser Flugg\u00e4ste zum Endziel.<br><br> Rechtlicher Rahmen<br><br> Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>3        In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 2, 4, 12 und 13 der Verordnung Nr. 261\/2004 wird ausgef\u00fchrt:<br><br>\u201e(1)      Die Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<br><br>(2)      Nichtbef\u00f6rderung und Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen sind f\u00fcr die Flugg\u00e4ste ein \u00c4rgernis und verursachen ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten.<br><br>\u2026<br><br>(4)      Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr (ABL. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<br><br>\u2026<br><br>(12)      Das \u00c4rgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Flugg\u00e4sten durch die Annullierung von Fl\u00fcgen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Flugg\u00e4ste vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber Annullierungen zu unterrichten und ihnen dar\u00fcber hinaus eine zumutbare anderweitige Bef\u00f6rderung anzubieten, so dass die Flugg\u00e4ste umdisponieren k\u00f6nnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcck, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<br><br>(13)      [Flugg\u00e4ste], deren Fl\u00fcge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Bef\u00f6rderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten k\u00f6nnen, und sie sollten angemessen betreut werden, w\u00e4hrend sie auf einen sp\u00e4teren Flug warten.\u201c<br><br>4        Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<br><br>\u201eDiese Verordnung gilt nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist. Sie gilt jedoch f\u00fcr Flugg\u00e4ste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.\u201c<br><br>5        Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 dieser Verordnung sieht vor:<br><br>\u201e(1)      Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<br><br>a)      vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<br><br>\u2026<br><br>(3)      Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.\u201c<br><br>6        Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung sieht einen standardisierten Ausgleich f\u00fcr Flugg\u00e4ste vor, dessen H\u00f6he insbesondere von der Flugstrecke abh\u00e4ngt.<br><br>7        In Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<br><br>\u201e(1)      Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<br><br>a)      \u2013      der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<br><br>\u2013        einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt,<br><br>b)      anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<br><br>c)      anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<br><br>\u2026\u201c<br><br> Verordnung (EG) Nr. 1008\/2008<br><br>8        Art. 23 (\u201eInformation und Nichtdiskriminierung\u201c) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 \u00fcber gemeinsame Vorschriften f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) bestimmt:<br><br>\u201eDie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form \u2013 auch im Internet \u2013 f\u00fcr Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder ver\u00f6ffentlicht werden, schlie\u00dfen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Geb\u00fchren, Zuschl\u00e4ge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung vorhersehbar sind, einschlie\u00dfen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:<br><br>a)      der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,<br><br>b)      die Steuern,<br><br>c)      die Flughafengeb\u00fchren und<br><br>d)      die sonstigen Geb\u00fchren, Zuschl\u00e4ge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,<br><br>soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf \u201aOpt-in\u2018-Basis.\u201c<br><br><strong> Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen<\/strong><br><br>9        Am 5. August 2020 buchten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens bei Qatar Airways Fl\u00fcge von Frankfurt am Main (Deutschland) \u00fcber Doha (Katar) nach Denpasar (Indonesien) und zur\u00fcck.<br><br>10      Die Buchung erfolgte im Rahmen einer Aktion von Qatar Airways als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen. Diese zeitlich begrenzte Aktion war ausschlie\u00dflich Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe vorbehalten und erm\u00f6glichte diesen Flugbuchungen bei Qatar Airways unter Entrichtung allein der f\u00fcr die Buchungen anfallenden Steuern und Geb\u00fchren.<br><br>11      Am 13. September 2020 annullierte Qatar Airways die von der Buchung betroffenen Fl\u00fcge.<br><br>12      Im \u00dcbrigen flog Qatar Airways Denpasar bis Fr\u00fchjahr 2022 nicht mehr an.<br><br>13      Mit E\u2011Mail vom 8. August 2022 verlangten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens von Qatar Airways ihre anderweitige Bef\u00f6rderung nach Denpasar am 20. Oktober 2022 mit R\u00fcckflug nach Frankfurt am Main am 7. November 2022. F\u00fcr die daf\u00fcr erforderlichen Schritte setzten sie Qatar Airways eine Frist bis zum 18. August 2022. Nach fruchtlosem Fristablauf buchten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens die fraglichen Fl\u00fcge unter Einsatz von im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms erlangten Vorteilen zu einem Gesamtpreis von 394,62 Euro. Der Marktpreis der Fl\u00fcge betrug am Buchungstag 4 276,36 Euro pro Fluggast.<br><br>14      Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen Qatar Airways auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Unterst\u00fctzungspflicht gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004.<br><br>15      Im Rahmen dieser Klage sieht sich das vorlegende Gericht als Erstes vor die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 im vorliegenden Fall gestellt.<br><br>16      Es fragt sich insoweit zum einen, ob ein Fluggast kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 reise, wenn er lediglich die Luftverkehrsteuern und die Flughafengeb\u00fchren zu entrichten habe.<br><br>17      Zum anderen h\u00e4lt es fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) ein reduzierter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen den Mitarbeitern eines Unternehmens, das mit ihm eine Rahmenvereinbarung geschlossen habe, gew\u00e4hre, im Sinne von besagtem Art. 3 Abs. 3 \u201ef\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbar\u201c sei. Diese Rechtsprechung k\u00f6nnte auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aktion Anwendung finden, bei der es sich weder um ein Kundenbindungs- noch um ein Werbeprogramm im Sinne dieser Bestimmung handle.<br><br>18      F\u00fcr den Fall der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens wirft das vorlegende Gericht als Zweites die Frage auf, ob der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehene Anspruch auf anderweitige Bef\u00f6rderung das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem im Rahmen der anderweitigen Bef\u00f6rderung durchzuf\u00fchrenden Flug voraussetzt, auch wenn sich diese Voraussetzung nicht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe.<br><br>19      Es weist insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (Deutschland) Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004, der die Flugg\u00e4ste w\u00e4hrend der betreffenden Reise sch\u00fctzen solle, seinem Sinn und Zweck nach dem Fluggast keinen Anspruch auf eine kostenfreie anderweitige Bef\u00f6rderung nach dessen Belieben au\u00dferhalb jedes zeitlichen Zusammenhangs mit dem urspr\u00fcnglichen Reiseplan verleihe. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln halte einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem annullierten Flug und dem im Rahmen der anderweitigen Bef\u00f6rderung durchzuf\u00fchrenden Flug f\u00fcr erforderlich. Vor dem Bundesgerichtshof (Deutschland) hatte diese Rechtsprechung jedoch offenbar keinen Bestand. In diesem Zusammenhang m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 das Erfordernis eines solchen zeitlichen Zusammenhangs folgt. Der Wortlaut der Bestimmung gebe daf\u00fcr jedenfalls nichts her.<br><br>20      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Frankfurt am Main beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<br><br>1.      Ist die Verordnung Nr. 261\/2004 dahin gehend auszulegen, dass der Fluggast zu einem kostenlosen Tarif nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 der Verordnung reist, wenn er lediglich Geb\u00fchren und Luftverkehrsteuern f\u00fcr das Flugticket zahlen muss?<br><br>2.      F\u00fcr den Fall, dass die Frage zu 1 verneint wird:<br><br>Ist die Verordnung Nr. 261\/2004 dahin gehend auszulegen, dass es sich nicht um einen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit (mittelbar) verf\u00fcgbaren Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Variante 2 der Verordnung handelt, wenn der Flug im Rahmen einer zeitlich und mengenm\u00e4\u00dfig begrenzten Aktion eines Luftfahrtunternehmens gebucht wurde, die nur einer bestimmten Berufsgruppe zur Verf\u00fcgung stand?<br><br>3.      F\u00fcr den Fall, dass auch die Frage 2 verneint und der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr er\u00f6ffnet erachtet wird:<br><br>a)      Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung dahin gehend auszulegen, dass zwischen dem urspr\u00fcnglich gebuchten und annullierten Flug und der gew\u00fcnschten Ersatzbef\u00f6rderung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss?<br><br>b)      Wie w\u00e4re dieser zeitliche Zusammenhang gegebenenfalls zu umgrenzen?<br><br><strong> Zu den Vorlagefragen<\/strong><br><br> Zur ersten Frage<br><br>21      Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast kostenlos im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er f\u00fcr seine Buchung ausschlie\u00dflich Luftverkehrsteuern und Geb\u00fchren zu entrichten hatte.<br><br>22      Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 gilt diese nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos reisen.<br><br>23      Die Wendung \u201ekostenlos reisen\u201c ist weder in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 noch in irgendeiner anderen Bestimmung dieser Verordnung definiert. Daher sind Bedeutung und Tragweite dieser Wendung nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung entsprechend ihrem \u00fcblichen Sinn nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden (Urteil vom 30. April 2024, Trade Express-L und DEVNIA TSIMENT, C\u2011395\/22 und C\u2011428\/22, EU:C:2024:374, Rn. 65 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Au\u00dferdem ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, in Anbetracht des Ziels der Verordnung Nr. 261\/2004, das nach ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Flugg\u00e4sten Rechte gew\u00e4hren, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2023, LATAM Airlines Group, C\u2011238\/22, EU:C:2023:815, Rn. 43 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>24      Was zun\u00e4chst den \u00fcblichen Sinn der Wendung \u201ekostenlos reisen\u201c betrifft, so bezeichnet diese allgemein einen Sachverhalt, bei dem der Fluggast unentgeltlich reist, ohne die geringste Gegenleistung f\u00fcr seinen Flugschein zahlen zu m\u00fcssen.<br><br>25      Insoweit widerspr\u00e4che eine Auslegung dieser Wendung dahin, dass ein Fluggast kostenlos reist, obwohl er f\u00fcr den Abschluss seiner Buchung eine Zahlung \u2013 nicht f\u00fcr den Flugpreis, sondern f\u00fcr Luftverkehrsteuern oder Geb\u00fchren \u2013 leisten muss, dem \u00fcblichen Sinn dieser Wendung nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch.<br><br>26      Was sodann den Regelungszusammenhang von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 anbelangt, so bezieht sich diese Bestimmung zwar allgemein auf die Kostenfreiheit der Reise, ohne n\u00e4her auf die verschiedenen Bestandteile einzugehen, die den Preis der Reise ausmachen, doch sieht Art. 23 der Verordnung Nr. 1008\/2008 vor, dass der zu zahlende Endpreis den anwendbaren Flugpreis sowie alle Steuern, Flughafengeb\u00fchren und sonstigen Geb\u00fchren, Zuschl\u00e4ge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, einschlie\u00dft. Daraus folgt, dass die Steuern und Geb\u00fchren nicht vom Preis des Flugscheins ausgenommen, sondern integrierender Bestandteil davon sind.<br><br>27      Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs best\u00e4rkt, nach der Flugg\u00e4ste, die mit Flugscheinen reisen, f\u00fcr die sie nur einen Teil des Preises zahlen, unter die Verordnung Nr. 261\/2004 fallen, wenn entweder der bezahlte reduzierte Tarif f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar war oder diese Flugscheine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurden (Beschluss vom 26. November 2020, SATA International \u2013 Azores Airlines, C\u2011316\/20, EU:C:2020:966, Rn. 16).<br><br>28      Was schlie\u00dflich die Zielsetzung der Verordnung Nr. 261\/2004 angeht, so soll mit dieser ausweislich ihrer Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 2 und 4 ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste und Verbraucher sichergestellt werden, indem deren Rechte in bestimmten Situationen, die f\u00fcr sie ein \u00c4rgernis sind und ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten verursachen, gest\u00e4rkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C\u2011826\/19, EU:C:2021:318, Rn. 26).<br><br>29      Eine Auslegung, wonach der Fluggast kostenlos reiste und deshalb nicht von der Anwendung der Verordnung Nr. 261\/2004 profitierte, obwohl er Zahlungen f\u00fcr Luftverkehrsteuern und Geb\u00fchren zu leisten hat, w\u00fcrde aber das vorstehend in Rn. 28 angesprochene Ziel der Verordnung in Gefahr bringen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<br><br>30      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast nicht kostenlos im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er f\u00fcr seine Buchung ausschlie\u00dflich Luftverkehrsteuern und Geb\u00fchren zu entrichten hatte.<br><br> Zur zweiten Frage<br><br>31      Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast zu einem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbaren reduzierten Tarif im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er seinen Flugschein im Rahmen einer Werbeaktion gebucht hat, die zeitlich sowie hinsichtlich der Menge der angebotenen Flugscheine begrenzt war und sich an eine bestimmte Berufsgruppe richtete.<br><br>32      Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 gilt diese Verordnung nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist.<br><br>33      Im vorliegenden Fall er\u00f6ffnete Qatar Airways im Rahmen ihrer Werbeaktion nur Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe die M\u00f6glichkeit zur Buchung von Fl\u00fcgen bei ihr unter Entrichtung allein der f\u00fcr die Buchungen anfallenden Steuern und Geb\u00fchren. In diesem Zusammenhang sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, ob es sich bei einem solchen reduzierten Tarif, der einer Gruppe von Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe vorbehalten ist, um einen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbaren Tarif im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 handelt.<br><br>34      Insoweit ist zur Tragweite der Wendung \u201ef\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbar\u201c mit der Europ\u00e4ischen Kommission festzustellen, dass ein Tarif auch dann f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbar ist, wenn nicht jeder potenzielle Kunde in der Lage ist, ihn in Anspruch zu nehmen.<br><br>35      Der Begriff \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c umfasst n\u00e4mlich eine unbestimmte Zahl m\u00f6glicher Adressaten und setzt im \u00dcbrigen recht viele Personen voraus (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA, C\u2011135\/23, EU:C:2024:526, Rn. 38 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Um festzustellen, ob eine Gruppe von Personen, zugunsten deren ein reduzierter Tarif gilt, von der \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c unterschieden werden kann, ist insbesondere zu pr\u00fcfen, ob diese Gruppe hinreichend genau bestimmt ist, ob die betreffenden Personen die vom Luftfahrtunternehmen f\u00fcr die Inanspruchnahme dieses Tarifs vorgegebenen besonderen Merkmale erf\u00fcllen und ob das Luftfahrtunternehmen eine einzelfallbezogene Zustimmung vor Ausstellung des Bef\u00f6rderungsscheins vorsieht.<br><br>36      Insoweit kann die Gruppe der Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe, die abstrakt, ohne n\u00e4here Angabe zu den sie verbindenden besonderen Merkmalen beschrieben werden und zu deren Gunsten die Ausstellung von Bef\u00f6rderungsscheinen keiner einzelfallbezogenen Zustimmung im Vorfeld unterliegt, eine \u00d6ffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen. Daraus folgt, dass ein reduzierter Tarif, der einer solchen Gruppe vorbehalten ist, im Sinne dieser Bestimmung \u201ef\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbar\u201c ist.<br><br>37      Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 bekr\u00e4ftigt, nach der Flugscheine zum Vorzugstarif, die im Rahmen eines Veranstaltungssponsoring nur einigen bestimmten Personen zur Verf\u00fcgung stehen und erst nach einer vorherigen und einzelfallbezogenen Zustimmung des Luftfahrtunternehmens ausgestellt werden k\u00f6nnen, weder f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbar sind, noch im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben werden (Beschluss vom 26. November 2020, SATA International \u2013 Azores Airlines, C\u2011316\/20, EU:C:2020:966, Rn. 17).<br><br>38      Im vorliegenden Fall nahmen die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens eine Flugbuchung bei einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Werbeaktion vor, die zeitlich eng begrenzt und allein Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe vorbehalten war. Die im Rahmen dieser Werbeaktion angebotenen Tarife waren zwar nicht f\u00fcr die gesamte Bev\u00f6lkerung verf\u00fcgbar. Allerdings waren sie nicht einigen individuell bestimmten Personen vorbehalten, sondern einer bestimmten Berufsgruppe, n\u00e4mlich den Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe. Bei dieser Berufsgruppe, die sich aus einer unbestimmten Zahl von Personen zusammensetzt, besteht keine besondere Verbindung zu dem Luftfahrtunternehmen \u00fcber den Rahmen einer Kundenbeziehung hinaus.<br><br>39      Was zudem die zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der im Rahmen der Werbeaktion zur Verf\u00fcgung stehenden Flugscheine betrifft, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass diese Beschr\u00e4nkung nicht auf die besonderen Merkmale der betreffenden Berufsgruppe zur\u00fcckzugehen scheint, sondern offenbar in praktischen Einschr\u00e4nkungen seitens des Luftfahrtunternehmens begr\u00fcndet liegt, das solche Tarife wegen der Gruppengr\u00f6\u00dfe nicht f\u00fcr die gesamte Berufsgruppe anbieten konnte.<br><br>40      Schlie\u00dflich k\u00f6nnte zudem eine Auslegung, nach der eine weit gefasste Personengruppe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe nicht als \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 anzusehen w\u00e4re, dem im ersten Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung genannten Ziel zuwiderlaufen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<br><br>41      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast nicht zu einem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbaren reduzierten Tarif im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er seinen Flugschein im Rahmen einer Werbeaktion gebucht hat, die zeitlich sowie hinsichtlich der Menge der angebotenen Flugscheine begrenzt war und sich an eine bestimmte Berufsgruppe richtete.<br><br> Zur dritten Frage<br><br>42      Mit seiner f\u00fcr den Fall der Verneinung der ersten beiden Fragen gestellten dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass f\u00fcr seine Anwendung das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem von einem Fluggast gew\u00fcnschten anderweitigen Flug erforderlich ist, und wie bejahendenfalls dieser zeitliche Zusammenhang zu umgrenzen ist.<br><br>43      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 hat das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Flugg\u00e4sten Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 8 dieser Verordnung anzubieten.<br><br>44      Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 k\u00f6nnen die betroffenen Flugg\u00e4ste zwischen drei Optionen w\u00e4hlen, n\u00e4mlich erstens der Erstattung der Flugscheinkosten unter bestimmten Bedingungen, gegebenenfalls in Verbindung mit der Organisation eines R\u00fcckflugs zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt, zweitens einer anderweitigen Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder drittens einer anderweitigen Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<br><br>45      Wie der Gerichtshof entschieden hat, sieht dieser Artikel klar und deutlich die Verpflichtung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens vor, den Flugg\u00e4sten, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in seinem ersten Absatz aufgef\u00fchrten Optionen zu bieten, was voraussetzt, dass das Luftfahrtunternehmen den betreffenden Flugg\u00e4sten alle Informationen \u00fcber die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Flugg\u00e4ste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen. Ebenso obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, Flugg\u00e4ste entsprechend zu informieren, wenn eine anderweitige Bef\u00f6rderung nicht m\u00f6glich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C\u201149\/22, EU:C:2023:454, Rn. 43 und 44 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>46      Daraus folgt, dass das Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des Fluges den Flugg\u00e4sten die Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, die erforderlich sind, damit sie eine zweckdienliche Wahl treffen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich, sich entweder ihre Flugscheinkosten erstatten zu lassen oder ihre Reise zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt fortzusetzen. Mit der Zuerkennung eines Informationsanspruchs kann nicht verbunden sein, dass es dem Fluggast in irgendeiner Weise obl\u00e4ge, aktiv an der Suche nach Informationen mitzuwirken, die im Vorschlag des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens enthalten sein m\u00fcssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 54 bis 56).<br><br>47      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die von den Kl\u00e4gern des Ausgangsverfahrens urspr\u00fcnglich gebuchten Fl\u00fcge von Qatar Airways im September 2020 annulliert wurden. Qatar Airways teilte den Kl\u00e4gern des Ausgangsverfahrens insoweit lediglich mit, dass ihr Endziel Denpasar aufgrund von Umst\u00e4nden, die mit der Covid\u201119-Pandemie zusammenhingen, nicht angeflogen werden k\u00f6nne, und verl\u00e4ngerte gleichzeitig die G\u00fcltigkeit der in Rede stehenden Flugscheine um zwei Jahre, d. h. bis zum 4. August 2022. Am 8. August 2022 verlangten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens von Qatar Airways gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch.<br><br>48      Die Verpflichtung zur Erbringung von Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 8 der Verordnung Nr. 261\/2004 trifft das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen unabh\u00e4ngig davon, welches Vorkommnis zur Annullierung des Fluges gef\u00fchrt hat. Selbst bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden entf\u00e4llt n\u00e4mlich nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung nur die Ausgleichspflicht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung (Urteil vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C\u201149\/22, EU:C:2023:454, Rn. 45).<br><br>49      Die Verordnung Nr. 261\/2004 enth\u00e4lt auch keinen Hinweis darauf, dass \u00fcber die in ihrem Art. 5 Abs. 3 genannten \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c hinaus eine gesonderte Kategorie von \u201ebesonders au\u00dfergew\u00f6hnlichen\u201c Vorkommnissen wie der Covid\u201119-Pandemie anerkannt w\u00fcrde, aufgrund deren die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen von allen ihren Verpflichtungen, einschlie\u00dflich derjenigen nach Art. 8 dieser Verordnung, freigestellt w\u00fcrden (Urteil vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C\u201149\/22, EU:C:2023:454, Rn. 46).<br><br>50      Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, hat daher gegen\u00fcber dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Entsch\u00e4digung durch Wertersatz, falls das Luftfahrtunternehmen seiner sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 ergebenden Unterst\u00fctzungsverpflichtung, einschlie\u00dflich seiner oben in den Rn. 45 und 46 erl\u00e4uterten Informationspflicht, nicht nachkommt (Urteil vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C\u201149\/22, EU:C:2023:454, Rn. 48).<br><br>51      Diese Entsch\u00e4digung ist jedoch auf das beschr\u00e4nkt, was sich unter den Umst\u00e4nden jedes einzelnen Falles als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Vers\u00e4umnis des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen (Urteil vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C\u201149\/22, EU:C:2023:454, Rn. 49 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>52      Was speziell die Frage betrifft, ob f\u00fcr die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem gew\u00fcnschten anderweitigen Flug erforderlich ist, so ist dies nach der oben in Rn. 23 angef\u00fchrten Rechtsprechung zu kl\u00e4ren, indem nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Regelungszusammenhang und die Ziele ber\u00fccksichtigt werden, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden.<br><br>53      Als Erstes ist zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 festzustellen, dass er kein Erfordernis in Bezug auf das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem im Rahmen der anderweitigen Bef\u00f6rderung durchzuf\u00fchrenden Flug enth\u00e4lt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur, dass die Flugg\u00e4ste eine anderweitige Bef\u00f6rderung \u201ezu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze\u201c verlangen k\u00f6nnen. Aus der Wendung \u201ezu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt\u201c geht jedoch nicht hervor, dass damit der Anspruch auf anderweitige Bef\u00f6rderung zeitlich begrenzt w\u00fcrde.<br><br>54      Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004, dass der Wunsch und das Anliegen des Fluggasts, zu einem bestimmten sp\u00e4teren Zeitpunkt anderweitig bef\u00f6rdert zu werden, ma\u00dfgebend sind und eine Grenze insoweit nur in der Verf\u00fcgbarkeit von Pl\u00e4tzen liegt. Demnach kann ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen einen f\u00fcr den Fluggast annehmbaren anderweitigen Flug nur dann verweigern, wenn keine Pl\u00e4tze verf\u00fcgbar sind.<br><br>55      Als Zweites ist zum Regelungszusammenhang von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ausdr\u00fccklich ein zeitliches Element vorgesehen hat, das darin besteht, dass der Fluggast eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt verlangen kann. H\u00e4tte der Unionsgesetzgeber aber den Anspruch auf anderweitige Bef\u00f6rderung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zeitlich begrenzen wollen, so h\u00e4tte er dies so wie in ihrem Art. 8 Abs. 1 Buchst. b pr\u00e4zisiert. Auch die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 12 und 13 der Verordnung Nr. 261\/2004 enthalten f\u00fcr den Fall der Annullierung eines Fluges keinerlei Bezugnahme auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem annullierten Flug und dem Flug im Rahmen der anderweitigen Bef\u00f6rderung.<br><br>56      Au\u00dferdem kann der Fluggast, wie sich aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, im Fall der Annullierung eines Fluges zwischen einer Erstattung oder einer nachtr\u00e4glichen anderweitigen Bef\u00f6rderung w\u00e4hlen. In Anbetracht dieser Optionen, deren Wahl dem Fluggast vorbehalten ist, w\u00fcrde eine Auslegung, nach der das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene zeitliche Element f\u00fcr die Zwecke des Anspruchs auf sp\u00e4tere anderweitige Bef\u00f6rderung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ma\u00dfgebend w\u00e4re, dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehmen.<br><br>57      Als Drittes wird die obige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 durch die mit dieser verfolgten Ziele, wie sie in ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 und 4 genannt werden, bekr\u00e4ftigt, die insbesondere darin bestehen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen und deren Rechte zu st\u00e4rken sowie gleichzeitig den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.<br><br>58      Eine Auslegung, die die dem Fluggast nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 er\u00f6ffneten Optionen \u00fcberm\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nken w\u00fcrde, liefe n\u00e4mlich dem mit der Verordnung verfolgten Hauptziel zuwider, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<br><br>59      Die vorstehend vorgenommene Auslegung wird auch nicht dadurch entkr\u00e4ftet, dass damit nach dem Vorbringen von Qatar Airways die betroffenen ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcber Geb\u00fchr belastet w\u00fcrden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann insoweit die Bedeutung, die dem mit der Verordnung Nr. 261\/2004 verfolgten Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Flugg\u00e4ste zukommt, negative wirtschaftliche Folgen selbst betr\u00e4chtlichen Ausma\u00dfes f\u00fcr bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 48 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>60      Jedenfalls begrenzte aber im vorliegenden Fall Qatar Airways infolge der Covid\u201119-Pandemie die G\u00fcltigkeit der ausgegebenen Flugscheine auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab der urspr\u00fcnglichen Buchung. Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens besa\u00dfen Flugscheine, die bis zum 4. August 2022 g\u00fcltig waren, und verlangten die anderweitige Bef\u00f6rderung nach diesem Zeitpunkt, d. h. am 8. August 2022.<br><br>61      Die Verordnung Nr. 261\/2004 enth\u00e4lt keine Bestimmung \u00fcber Ausschlussfristen f\u00fcr Klagen, die bei den nationalen Gerichten erhoben werden und auf anderweitige Bef\u00f6rderung gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gerichtet sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Cuadrench Mor\u00e9, C\u2011139\/11, EU:C:2012:741, Rn. 24).<br><br>62      Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie eine Frage der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalit\u00e4ten f\u00fcr Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gew\u00e4hrleisten sollen, sofern diese Modalit\u00e4ten den \u00c4quivalenz- und den Effektivit\u00e4tsgrundsatz wahren (Urteil vom 22. November 2012, Cuadrench Mor\u00e9, C\u2011139\/11, EU:C:2012:741, Rn. 25 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>63      Unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Flugg\u00e4ste eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel nach Ablauf der G\u00fcltigkeit ihrer Flugscheine, hier mehr als zwei Jahre nach der urspr\u00fcnglichen Buchung, verlangen, ist es daher Sache des nationalen Gerichts, unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t die zeitlichen Grenzen bei Klagen zu bestimmen, mit denen die Flugg\u00e4ste ihren Anspruch auf anderweitige Bef\u00f6rderung gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 geltend machen.<br><br>64      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass f\u00fcr seine Anwendung das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem von einem Fluggast gew\u00fcnschten anderweitigen Flug nicht erforderlich ist. Eine solche anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel kann, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze, zu vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verlangt werden.<br><br> <strong>Kosten<\/strong><br><br>65      F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<br><br>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Achte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<br><br><strong>1.      Art. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Variante der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast nicht kostenlos im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er f\u00fcr seine Buchung ausschlie\u00dflich Luftverkehrsteuern und Geb\u00fchren zu entrichten hatte.<br><br>2.      Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast nicht zu einem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbaren reduzierten Tarif im Sinne dieser Bestimmung reist, wenn er seinen Flugschein im Rahmen einer Werbeaktion gebucht hat, die zeitlich sowie hinsichtlich der Menge der angebotenen Flugscheine begrenzt war und sich an eine bestimmte Berufsgruppe richtete.<br><br>3.      Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>f\u00fcr seine Anwendung das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem von einem Fluggast gew\u00fcnschten anderweitigen Flug nicht erforderlich ist. Eine solche anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel kann, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze, zu vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verlangt <\/strong>werden.<br><br>Unterschriften<br><br><\/pre>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verordnung anwendbar, auch wenn Fluggast lediglich Luftverkehrssteuern &amp; Geb\u00fchren zu zahlen hat. Ebenso, falls begrenztes, an bestimmte Berufsgruppe gerichtetes Ticketkontingent. Ersatzbef\u00f6rderung kann &#8211; vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze &#8211; zu beliebig sp\u00e4terem Zeitpunkt beansprucht werden.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-1052","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1052","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1052"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1052\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1056,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1052\/revisions\/1056"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1052"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1052"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1052"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}