{"id":1063,"date":"2025-01-08T13:41:00","date_gmt":"2025-01-08T12:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063"},"modified":"2025-08-08T10:11:14","modified_gmt":"2025-08-08T08:11:14","slug":"art-8-anspruch-auf-erstattung-oder-anderweitige-befoerderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063","title":{"rendered":"Art. 8 &#8211; Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzestext<\/h2>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background has-small-font-size\">(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<br><br>a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<br><br>- einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt,<br><br>b) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<br><br>c) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<br><br>(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch f\u00fcr Flugg\u00e4ste, deren Fl\u00fcge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90\/314\/EWG ergibt.<br><br>(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flugh\u00e4fen und bietet ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so tr\u00e4gt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.<\/pre>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kommentierung<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 1 Buchst. b<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Vorverlegung des Flugs kann Angebot anderweitiger Bef\u00f6rderung sein<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird Fluggast vor Reisebeginn \u00fcber die Vorverlegung seines Fluges unterrichtet, kann dies das Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt darstellen.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung \u00fcber die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne der letztgenannten Bestimmung darstellen kann.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905\" data-type=\"post\" data-id=\"905\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Repatriierungsflug braucht nicht angeboten zu werden<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem &#8222;Repatriierungsflug&#8220;, der von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme organisiert wird (z.B. bei Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder einer Pandemie), handelt es sich nicht um einen kommerziellen Flug. Die Pflicht, eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten, beschr\u00e4nkt sich aber auf kommerzielle Fl\u00fcge; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=523\" data-type=\"post\" data-id=\"523\">EuGH, Urteil v. 8. Juni 2023, C\u201149\/22, Rn. 31.<\/a> Entsprechend braucht er vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung oder Nichtbef\u00f6rderung betroffenen Flugg\u00e4sten auch nicht angeboten zu werden. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br>sind dahin auszulegen, dass<br><br>ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=523\" data-type=\"post\" data-id=\"523\">EuGH, Urteil v. 8. Juni 2023, C\u201149\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Keine Anspruchsrundlage f\u00fcr Kostenerstattung eines Repatriierungsflugs<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verordnung selbst, insbesondere diese Norm, stellt keine Anspruchslage dar, auf deren Grundlage die Kosten f\u00fcr einen sogenannten Retatriierungsflug,  der von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme organisiert wird (z.B. bei Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder einer Pandemie), verlangt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004<br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines R\u00fcckflugs selbst f\u00fcr einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und daf\u00fcr einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegen\u00fcber dem Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zusteht.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=523\" data-type=\"post\" data-id=\"523\">EuGH, Urteil v. 8. Juni 2023, C\u201149\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings weist der EuGH in dieser Entscheidung nachdr\u00fccklich darauf hin, dass Erstattung nach nationalem Recht im Rahmen dessen verlangt werden kann, was notwendig und angemessen ist, sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen seinen Unterst\u00fctzungsverpflichtungen aus Abs. 1 nicht nachgekommen ist. Dies betrifft neben der Notwendigkeit, betroffenen Flugg\u00e4sten im Falle der Annullierung etc. eine anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten, auch den Fall, dass ihnen keine (anteilige) Erstattung ihrer urspr\u00fcnglichen Flugscheinkosten angeboten wird. Mit anderen Worten: Im Falle der Annullierung eines Fluges etc. muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen betroffenen Passagieren die in Abs. 1 geforderte Unterst\u00fctzung anbieten, m\u00f6chte es sich nicht schadensersatzpflichtig machen. Erstzf\u00e4higer Schaden k\u00f6nnen auch die Kosten einen Repatriierungsflugs sein. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Um von dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Kosten erstattet zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterst\u00fctzungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, einschlie\u00dflich seiner Verpflichtung, die Flugg\u00e4ste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umst\u00e4nden jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Vers\u00e4umnis des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=523\" data-type=\"post\" data-id=\"523\">EuGH, Urteil v. 8. Juni 2023, C\u201149\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 1 Buchst. c<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kein zeitlicher Zusammenhang zwischen annulliertem und gew\u00fcnschtem Ersatzflug<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Wortlaut der Verordnung enth\u00e4lt keine zeitliche Grenzen, innerhalb derer die anzubietende Ersatzbef\u00f6rderung zu erfolgen hat. Der EuGH sieht keine Notwendigkeit, eine zeitliche Grenze anzunehmen. In dem zu entscheidende Fall, <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052\" data-type=\"post\" data-id=\"1052\">EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011516\/23<\/a>, beanspruchten Flugg\u00e4ste einen Ersatzflug mehr als zwei Jahre nach dem urspr\u00fcnglich gebuchten, annullierten Flug. Ma\u00dfgeblich sei, dass es verf\u00fcgbare Pl\u00e4tze auf einem anderen Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt gibt. Gleichzeitig betont der Gerichtshof, die M\u00f6glichkeit der Mitgliedsstaten, eine gewisse zeitliche Grenze durch Ausschlussfristen f\u00fcr Klagen schaffen. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>f\u00fcr seine Anwendung das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem annullierten Flug und dem von einem Fluggast gew\u00fcnschten anderweitigen Flug nicht erforderlich ist. Eine solche anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel kann, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze, zu vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verlangt werden.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1052\" data-type=\"post\" data-id=\"1052\">EuGH, Urteil v. 16. Januar 2025, C\u2011516\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 3<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Definition &#8222;an einem Ort, in einer Stadt oder Region&#8220;<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Wendung &#8222;an einem Ort, in einer Stadt oder Region&#8220; meint nicht die Verwaltungs- oder die politische Einheit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene. Es ist also f\u00fcr die \u00dcbernahmepflicht der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zum gebuchten Zielflughafen oder einem sonstigen vereinbarten Zielort nicht erforderlich, dass sich der planm\u00e4\u00dfige und der tats\u00e4chliche Zielflughafen im Wortsinne an einem Ort, in einer Stadt oder in einer Region &#8211; im Sinne eines gemeinsamen Landkreises &#8211; befinden. Gemeint ist vielmehr, dass sich beide Flugh\u00e4fen in einer solchen r\u00e4umlichen N\u00e4he zueinander befinden, dass sie dieselbe Stadt bedienen. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass bei der Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen, der dieselbe Stadt wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, die in dieser Bestimmung vorgesehene \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem einen zu dem anderen Flughafen nicht an die Voraussetzung gekn\u00fcpft ist, dass der erste Flughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie der zweite Flughafen liegt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946\" data-type=\"post\" data-id=\"946\">EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kostentragungspflicht des Luftfahrtunternehmens<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weicht das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen auf einen Flughafen aus, der zwar nicht der planm\u00e4\u00dfige Zielflughafen ist, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, muss es betroffenen Passagieren anbieten, sie an ihren gebuchten Zielflughafen (oder an einen zu vereinbarenden Ort in der N\u00e4he) anschlusszubef\u00f6rdern bzw. die Kosten hierf\u00fcr zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Umleitung seines Fluges und dessen Landung auf einem Flughafen, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946\" data-type=\"post\" data-id=\"946\">EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Versto\u00df gegen Kostentragungspflicht<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bietet das ausf\u00fchrende Luftfahrunternehmen Passagieren, die statt zu ihrem planm\u00e4\u00dfigen, zu einem nehegelegenen Flughafen bef\u00f6rdert werden, keine Anschlussbef\u00f6rderung an ihren planm\u00e4\u00dfigen Zielflughafen an, f\u00fchrt dieses Vers\u00e4umnis nicht automatisch zu einer Ausgleichspflicht gem. <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1050\" data-type=\"post\" data-id=\"1050\">Art. 7 Abs. 1<\/a>, sondern lediglich zu einem Anspruch des Fluggastes nach nationalem Recht auf Erstattung erforderlicher Mehrkosten, die ihm dadurch entstehen, dass er sich diese Bef\u00f6rderung selbst organisiert, indem er sich beispielsweise ein Taxi nimmt. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\">\"Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass der Versto\u00df des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens gegen seine Pflicht zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung eines Fluggastes vom Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verleiht. Hingegen begr\u00fcndet dieser Versto\u00df einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Betr\u00e4ge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umst\u00e4nde als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Vers\u00e4umnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen.\"<br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946\" data-type=\"post\" data-id=\"946\">EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19<\/a><\/pre>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzestext (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischena) &#8211; der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eArt. 8 &#8211; Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-1063","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kommentar"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1063","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1063"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1063\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1188,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1063\/revisions\/1188"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1063"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1063"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1063"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}