{"id":1065,"date":"2024-10-17T14:55:00","date_gmt":"2024-10-17T12:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1065"},"modified":"2025-07-31T14:56:40","modified_gmt":"2025-07-31T12:56:40","slug":"eugh-urteil-v-17-oktober-2024-c%e2%80%91650-23-und-c%e2%80%91705-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1065","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 17. Oktober 2024, C\u2011650\/23 und C\u2011705\/23"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Nichtbef\u00f6rderung liegt vor, falls Fluggast vom Veranstalter einer Pauschalreise unzutreffend mitgeteilt wird, Flug werde nicht durchgef\u00fchrt. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\">Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background has-small-font-size\">URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)<br><br>17. Oktober 2024(*)<br><br>\u201e Vorlage zur Vorabentscheidung \u2013 Luftverkehr \u2013 Pauschalreise \u2013 Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 \u2013 Art. 3 Abs. 6 \u2013 Richtlinie (EU) 2015\/2302 \u2013 Art. 14 Abs. 5 \u2013 Kumulative Anwendung \u2013 Grenzen \u2013 Verordnung Nr. 261\/2004 \u2013 Art. 3 Abs. 2 \u2013 Art. 4 Abs. 3 \u2013 Ausgleichsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung \u2013 Flugg\u00e4ste, die im Voraus \u00fcber die Nichtbef\u00f6rderung unterrichtet wurden \u2013 Falsche Information \u2013 Reiseunternehmen, das die Flugg\u00e4ste auf einen anderen Flug umbucht \u2013 Flug, der gleichwohl vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen wie urspr\u00fcnglich geplant durchgef\u00fchrt wird \u2013 Dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegende Pflicht zur Ausgleichsleistung \u2013 Art. 13 \u2013 M\u00f6glichkeit, vom Reiseunternehmen Schadensersatz zu verlangen \u201c<br><br>In den verbundenen Rechtssachen C\u2011650\/23 [Hembesler](i) und C\u2011705\/23 [Condor Flugdienst],<br><br>betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) (C\u2011650\/23) und vom Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) (C\u2011705\/23) mit Entscheidungen vom 22. August 2023 und vom 2. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2023 und am 17. November 2023, in den Verfahren<br><br>E EAD<br><br>gegen<br><br>DW (C\u2011650\/23)<br><br><br><br>und<br><br>Flightright GmbH<br><br>gegen<br><br>Condor Flugdienst GmbH (C\u2011705\/23)<br><br>erl\u00e4sst<br><br>DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)<br><br>unter Mitwirkung des Pr\u00e4sidenten der Neunten Kammer N. J\u00e4\u00e4skinen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Achten Kammer, des Richters M. Gavalec (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,<br><br>Generalanw\u00e4ltin: L. Medina,<br><br>Kanzler: A. Calot Escobar,<br><br>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<br><br>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<br><br>\u2013        der E EAD, vertreten durch Rechtsanwalt G. Dirnberger,<br><br>\u2013        von DW, vertreten durch Rechtsanwalt A. Skribe,<br><br>\u2013        der Flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanw\u00e4lte M. Michel und R. Weist,<br><br>\u2013        der \u00f6sterreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollm\u00e4chtigte,<br><br>\u2013        der ungarischen Regierung, vertreten durch D. Csoknyai und M. Z. Feh\u00e9r als Bevollm\u00e4chtigte,<br><br>\u2013        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollm\u00e4chtigten,<br><br>\u2013        der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch B.\u2011R. Killmann und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<br><br>aufgrund des nach Anh\u00f6rung der Generalanw\u00e4ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssachen zu entscheiden,<br><br><br><br>folgendes<br><br>Urteil<br><br>1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Buchst. j, Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs\u2011 und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<br><br>2        Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen E EAD (im Folgenden: E), einem Luftfahrtunternehmen, und einem Fluggast (Rechtssache C\u2011650\/23) sowie zwischen der Flightright GmbH, einer Gesellschaft f\u00fcr Rechtshilfe, an die zwei Flugg\u00e4ste ihre etwaigen Anspr\u00fcche auf Ausgleichsleistungen abgetreten haben, und der Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: Condor), einem Luftfahrtunternehmen (Rechtssache C\u2011705\/23), betreffend die an diese Flugg\u00e4ste zu zahlenden Ausgleichsleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 261\/2004.<br><br> Rechtlicher Rahmen<br><br> Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>3        Im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<br><br>\u201eDie Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.\u201c<br><br>4        Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<br><br>\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<br><br>\u2026<br><br>b)      \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<br><br>\u2026<br><br><br><br>d)      \u201aReiseunternehmen\u2018 einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90\/314\/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 \u00fcber Pauschalreisen [(ABl. 1990, L 158, S. 59)], mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;<br><br>\u2026<br><br>g)      \u201aBuchung\u2018 den Umstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;<br><br>\u2026<br><br>j)      \u201aNichtbef\u00f6rderung\u2018 die Weigerung, Flugg\u00e4ste zu bef\u00f6rdern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;<br><br>\u2026<br><br>l)      \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<br><br>5        Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<br><br>\u201e(1)      Diese Verordnung gilt<br><br>a)      f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<br><br>\u2026<br><br>(2)      Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Flugg\u00e4ste<br><br>a)      \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen und \u2013 au\u00dfer im Fall einer Annullierung gem\u00e4\u00df Artikel 5 \u2013 sich<br><br>\u2013        wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschlie\u00dflich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden<br><br>oder, falls keine Zeit angegeben wurde,<br><br>\u2013        sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder<br><br>b)      von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den sie eine Buchung besa\u00dfen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierf\u00fcr.<br><br>\u2026<br><br>(6)      Diese Verordnung l\u00e4sst die aufgrund der Richtlinie [90\/314] bestehenden Fluggastrechte unber\u00fchrt. Diese Verordnung gilt nicht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gr\u00fcnden als der Annullierung des Fluges annulliert wird.\u201c<br><br>6        Art. 4 (\u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c) Abs. 3 der Verordnung lautet:<br><br>\u201eWird Flugg\u00e4sten gegen ihren Willen die Bef\u00f6rderung verweigert, so erbringt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen diesen unverz\u00fcglich die Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 und die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 8 und 9.\u201c<br><br>7        Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<br><br>\u201eBei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<br><br>\u2026<br><br>c)      vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<br><br>i)      sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<br><br>ii)      sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<br><br>iii)      sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.\u201c<br><br><br><br>8        Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:<br><br>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<br><br>a)      250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<br><br>b)      400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<br><br>\u2026\u201c<br><br>9        Art. 13 (\u201eRegressanspr\u00fcche\u201c) dieser Verordnung sieht vor:<br><br>\u201eIn F\u00e4llen, in denen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschr\u00e4nkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschr\u00e4nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flugg\u00e4sten z\u00e4hlenden Dritten, mit dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschr\u00e4nkt, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df den anwendbaren einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entsch\u00e4digung zu verlangen.\u201c<br><br> Richtlinie 2015\/2302<br><br>10      Die Richtlinie (EU) 2015\/2302 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 \u00fcber Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 und der Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\/314\/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1) definiert in ihrem Art. 3 Nr. 8 den \u201eReiseveranstalter\u201c als \u201eeinen Unternehmer, der entweder direkt oder \u00fcber einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v an einen anderen Unternehmer \u00fcbermittelt\u201c.<br><br><br><br>11      Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie bestimmt:<br><br>\u201eDas Recht auf Schadenersatz oder Preisminderung nach Ma\u00dfgabe dieser Richtlinie l\u00e4sst die Rechte von Reisenden nach der Verordnung [Nr. 261\/2004] \u2026 und nach Ma\u00dfgabe internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte unber\u00fchrt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den genannten Verordnungen und nach internationalen \u00dcbereink\u00fcnften geltend zu machen. Die nach dieser Richtlinie gew\u00e4hrte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird von der nach Ma\u00dfgabe der genannten Verordnungen und nach internationalen \u00dcbereink\u00fcnften gew\u00e4hrten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen und umgekehrt, um eine \u00dcberkompensation zu verhindern.\u201c<br><br>12      Gem\u00e4\u00df Art. 29 dieser Richtlinie gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 90\/314, die durch die Richtlinie 2015\/2302 aufgehoben wurde, als Bezugnahmen auf die letztgenannte Richtlinie.<br><br> Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<br><br> Rechtssache C\u2011650\/23<br><br>13      Einem Fluggast, DW, wurde die Buchung seines (R\u00fcck\u2011)Fluges von Heraklion (Griechenland) nach Linz (\u00d6sterreich) von dem Reiseunternehmen, bei dem er eine Pauschalreise gebucht hatte, best\u00e4tigt. Dieser von E durchzuf\u00fchrende R\u00fcckflug war f\u00fcr den 29. September 2019 vorgesehen und h\u00e4tte um 18 Uhr in Heraklion starten und um 20 Uhr in Linz ankommen sollen (im Folgenden: urspr\u00fcnglich geplanter R\u00fcckflug).<br><br>14      Am 28. September 2019 teilte der Reiseveranstalter diesem Fluggast mit, dass sich die Flugzeiten und der Zielflughafen seines R\u00fcckflugs ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Gem\u00e4\u00df dieser Mitteilung war Endziel dieses Fluges nun Wien-Schwechat (\u00d6sterreich) und der Abflug sollte am 29. September 2019 um 23.30 Uhr erfolgen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese Mitteilung durch irgendein Verhalten von E veranlasst wurde.<br><br>15      E, ein Mitglied der International Air Transport Association (IATA), ist ein Charterunternehmen und f\u00fchrt als solches selbst keine Flugbuchungen durch. Rund 24 Stunden vor Abflug erhielt E eine Passagierliste mit den Vor- und den Nachnamen aller zu bef\u00f6rdernden Passagiere; weitere Kontaktdaten wurden ihr vom Reiseveranstalter nicht zur Verf\u00fcgung gestellt. Auf dieser Liste war der Name von DW nicht enthalten.<br><br>16      Aufgrund der Mitteilung vom 28. September 2019 fand sich DW nicht zur Abfertigung des urspr\u00fcnglich geplanten R\u00fcckflugs ein.<br><br><br><br>17      DW verlangte von E Schadensersatz in H\u00f6he von 400 Euro zuz\u00fcglich Zinsen und st\u00fctzte sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004. Da der Reiseveranstalter im Namen des Luftfahrtunternehmens einen Flugschein ausstellen d\u00fcrfe, gelte zwangsl\u00e4ufig dasselbe f\u00fcr alle sp\u00e4teren \u00c4nderungen seiner Buchung. Insoweit k\u00f6nne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht zur Abfertigung des urspr\u00fcnglich geplanten R\u00fcckflugs eingefunden habe, da ihm seine Umbuchung auf einen anderen Flug mitgeteilt worden sei. Ihm sei daher gegen seinen Willen der Einstieg ab dem Zeitpunkt der Umbuchung verweigert worden, so dass er einen Anspruch auf Ausgleichsleistung habe.<br><br>18      E macht dagegen geltend, der urspr\u00fcnglich geplante R\u00fcckflug sei weitgehend wie geplant durchgef\u00fchrt worden und der Reiseveranstalter habe DW ohne Absprache mit ihr umgebucht. Diese Umbuchung k\u00f6nne keine dem Luftfahrtunternehmen zurechenbare Nichtbef\u00f6rderung begr\u00fcnden. DW k\u00f6nne auch keinen Ausgleichsanspruch geltend machen, da er sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden habe. Da er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den urspr\u00fcnglich geplanten Flug verf\u00fcgt habe, w\u00e4re er bei rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig trotz der Umbuchung bef\u00f6rdert worden.<br><br>19      Mit Urteil vom 27. M\u00e4rz 2023 verurteilte das Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich) E zur Zahlung von 400 Euro zuz\u00fcglich Zinsen an DW sowie zum Ersatz seiner Prozesskosten. Die Umbuchung sei E zuzurechnen, ohne dass es darauf ankomme, ob das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Umbuchung vorgenommen habe. Die Tatsache, dass DW, der vom Reiseveranstalter \u00fcber die Umbuchung auf einen anderen Flug informiert worden sei, sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden habe, sei unsch\u00e4dlich f\u00fcr seinen auf Nichtbef\u00f6rderung gest\u00fctzten Anspruch auf Ausgleichsleistung. Insoweit sei es nicht relevant, ob E mit DW in einer direkten Vertragsbeziehung stehe oder ob sie selbst\u00e4ndig Passagiere umbuchen oder Flugtickets ausstellen k\u00f6nne, weil sie nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261\/2004 u. a. beim Reiseveranstalter Regress nehmen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich wies das Bezirksgericht darauf hin, dass das Luftfahrtunternehmen nicht behauptet habe, dass \u201evertretbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung gegeben gewesen seien.<br><br>20      E legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie begr\u00fcndete diese Berufung im Wesentlichen damit, dass eine Nichtbef\u00f6rderung schon tatbestandsm\u00e4\u00dfig nicht vorliege und ihr die Umbuchung durch den Reiseveranstalter nicht zurechenbar sei.<br><br>21      Nach Auffassung des Landesgerichts ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 dieser Verordnung zu leisten hat. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts sei ein Fluggast bei einer antizipierten Nichtbef\u00f6rderung, also wenn ihm bereits zuvor \u2013 wahrheitsgem\u00e4\u00df oder auch nicht \u2013 mitgeteilt worden sei, dass er auf dem gebuchten Flug nicht bef\u00f6rdert werde oder dieser gar nicht stattfinde, von der Verpflichtung befreit, sich rechtzeitig am Flugsteig einzufinden, sofern er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcge und keine vertretbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung vorl\u00e4gen. Von einem Fluggast k\u00f6nne nicht verlangt werden, dass er zu einem Flug erscheine, auf dem er nicht bef\u00f6rdert werde.<br><br>22      Aus dem Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a. (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 47 ff.), ergebe sich, dass ein Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 verf\u00fcge, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung stehe, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung erhalten habe, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen werde; dies gelte auch dann, wenn das Reiseunternehmen vom betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten habe. Das Risiko, dass Reiseunternehmen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeiten den Flugg\u00e4sten ungenaue Ausk\u00fcnfte erteilen, sei n\u00e4mlich vom Luftfahrtunternehmen zu tragen. Das vorlegende Gericht m\u00f6chte jedoch wissen, ob dieser Ansatz, dem Luftfahrtunternehmen die Verantwortung f\u00fcr Handlungen des Reiseveranstalters aufzuerlegen, auch Anwendung findet, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 der keinen Weisungen des Luftfahrtunternehmens unterliegende Reiseveranstalter eine von ihm selbst vorgenommene Buchung \u00e4ndert.<br><br>23      Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<br><br>Sind Art. 7 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Ausgleichsleistung zu erbringen hat, wenn der Fluggast im Rahmen einer Pauschalreise \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung eines Reiseunternehmens \u00fcber Hin- und R\u00fcckflug verf\u00fcgt; dieses Reiseunternehmen dem Fluggast am Vortag des geplanten (R\u00fcck\u2011)Fluges mitgeteilt hat, dass sich der Flugplan durch einen Wechsel der Flugnummer, der Flugzeit und des Endziels ge\u00e4ndert habe; der Fluggast sich daher f\u00fcr den urspr\u00fcnglich gebuchten Flug nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat; der urspr\u00fcnglich gebuchte Flug aber tats\u00e4chlich wie geplant durchgef\u00fchrt wird; und das Luftfahrtunternehmen den Fluggast auch bef\u00f6rdert h\u00e4tte, wenn dieser sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden h\u00e4tte?<br><br><br><br> Rechtssache C\u2011705\/23<br><br>24      Zwei Flugg\u00e4ste hatten \u00fcber einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise f\u00fcr den Zeitraum vom 18. Juli 2020 bis 30. Juli 2020 gebucht. Teil dieser Reise waren die von Condor durchzuf\u00fchrenden Hin- und R\u00fcckfl\u00fcge zwischen D\u00fcsseldorf (Deutschland) und Fuerteventura (Spanien).<br><br>25      Der Reiseveranstalter teilte diesen beiden Flugg\u00e4sten mit, dass der Hinflug storniert worden sei und sie auf einen Flug am 20. Juli 2020 umgebucht w\u00fcrden. Aufgrund dieser Information erschienen die Flugg\u00e4ste am 18. Juli 2020 nicht am Flughafen, sondern fanden sich dort erst am 20. Juli 2020 ein. Sie behaupten au\u00dferdem, dass der Reiseveranstalter sie hier\u00fcber erst acht Tage vor dem Datum des Hinflugs informiert habe.<br><br>26      Condor tritt dieser Sachverhaltsdarstellung entgegen und weist darauf hin, dass der urspr\u00fcngliche Flug vom 18. Juli 2020 ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden sei.<br><br>27      Die beiden Flugg\u00e4ste traten ihre Anspr\u00fcche an Flightright, eine Gesellschaft f\u00fcr Rechtshilfe, ab; diese erhob Klage vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in H\u00f6he von insgesamt 800 Euro gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit \u00a7 398 BGB.<br><br>28      Flightright macht geltend, das Verhalten des Reiseveranstalters sei dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen und stelle eine antizipierte Nichtbef\u00f6rderung dar.<br><br>29      Nach Auffassung von Condor liegt dagegen hier kein Fall der Nichtbef\u00f6rderung vor, da sie den urspr\u00fcnglichen Flug ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt habe. Eine Nichtbef\u00f6rderung setze zudem ein Verhalten des Luftfahrtunternehmens voraus. Hier sei die Mitteilung \u00fcber die \u00c4nderung des Termins f\u00fcr den Hinflug jedoch durch den Reiseveranstalter erfolgt.<br><br>30      Gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. November 2022 legte Flightright beim Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.<br><br>31      Nach Auffassung des Landgerichts stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die neue Frage, ob es sich bei einer vom Reiseveranstalter ausgesprochenen antizipierten Nichtbef\u00f6rderung um eine \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 handelt, wobei keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 ersichtlich seien. \u00dcberdies sei gem\u00e4\u00df dem Urteil vom 26. Oktober 2023, LATAM Airlines Group (C\u2011238\/22, EU:C:2023:815, Rn. 40 ff.), eine analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii dieser Verordnung, der die Annullierung von Fl\u00fcgen betrifft, im Rahmen von Anspr\u00fcchen wegen Nichtbef\u00f6rderung ausgeschlossen; einer Kl\u00e4rung der Frage, ob die beiden betroffenen Flugg\u00e4ste bereits fr\u00fcher als acht Tage vor dem Flugdatum \u00fcber die Umbuchung informiert wurden, bed\u00fcrfe es nicht.<br><br>32      Au\u00dferdem schlie\u00dft das vorlegende Gericht aus dem Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a. (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038), dass die beiden Flugg\u00e4ste unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsrechtsstreits \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 verf\u00fcgten.<br><br>33      Eine vom Reiseveranstalter mittels Umbuchungs- oder Stornierungsinformation mitgeteilte antizipierte Nichtbef\u00f6rderung kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen. Hierf\u00fcr k\u00f6nne sprechen, dass anders als in der spanischen und der franz\u00f6sischen Sprachfassung dieser Bestimmung, in denen die ausf\u00fchrende Fluggesellschaft ausdr\u00fccklich als diejenige genannt werde, die sich weigere, Flugg\u00e4ste an Bord zu nehmen, zahlreiche andere Sprachfassungen (etwa die d\u00e4nische, die deutsche, die englische, die italienische, die niederl\u00e4ndische, die portugiesische und die schwedische) offenlie\u00dfen, durch wen die Verweigerung erfolge.<br><br>34      Zudem komme f\u00fcr den Fluggast, der der Umbuchung nicht zugestimmt habe, eine solche Umbuchung einer Nichtbef\u00f6rderung auf dem urspr\u00fcnglich vorgesehenen Flug gleich. Daher k\u00f6nne es erforderlich sein, die Umbuchung in den Tatbestand der Nichtbef\u00f6rderung einzubeziehen, um den Pauschalfluggast davor zu sch\u00fctzen, dass ihm der Schutz der Verordnung Nr. 261\/2004 entzogen werde.<br><br>35      Schlie\u00dflich ergebe sich aus dem Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a. (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 46 bis 51), dass eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 vom Reiseveranstalter herausgegeben werden k\u00f6nne, und zwar selbst dann, wenn das Luftfahrtunternehmen die betreffenden Flugzeiten nicht gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter best\u00e4tigt habe, es also an einer \u201eDeckungsbuchung\u201c fehle. Diese Verordnung ziele n\u00e4mlich darauf ab, das Risiko, dass Reiseunternehmen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeiten den Flugg\u00e4sten ungenaue Ausk\u00fcnfte erteilen, dem Luftfahrtunternehmen aufzuerlegen. Unter diesem Blickwinkel habe der Fluggast nicht Teil an der zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reiseunternehmen bestehenden Beziehung, und es werde von ihm nicht verlangt, dass er sich insoweit Informationen beschaffe.<br><br>36      F\u00fcr das vorlegende Gericht ist die Auslegung in diesem Urteil auf eine vom Reiseveranstalter wegen einer \u201eFlugstornierung\u201c vorgenommenen Umbuchung des Fluggasts \u00fcbertragbar.<br><br>37      Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<br><br>Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin gehend auszulegen, dass eine Nichtbef\u00f6rderung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen in Form einer antizipierten Bef\u00f6rderungsverweigerung auch dann vorliegt, wenn ein Reiseveranstalter den Fluggast mittels Umbuchungsmitteilung dar\u00fcber informiert, dass der Flug storniert worden sei, eine Annullierung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen jedoch gar nicht stattgefunden hat und der Flug auch tats\u00e4chlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wird?<br><br> Zu den Vorlagefragen<br><br>38      Die vorlegenden Gerichte wollen mit ihren Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, im Wesentlichen jeweils wissen, ob Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr einen Flug hatte, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast \u2013 ohne zuvor das Luftfahrtunternehmen hier\u00fcber zu informieren \u2013 mitgeteilt hat, dass der urspr\u00fcnglich vorgesehene Flug nicht durchgef\u00fchrt werde, obwohl dieser wie vorgesehen stattfand.<br><br>39      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass erstens die Flugg\u00e4ste im Rahmen einer Pauschalreise berechtigt sind, sich auf die Verordnung Nr. 261\/2004 zu berufen. Denn ihr rechtlicher Schutz kann nicht ausschlie\u00dflich durch die Richtlinie 2015\/2302 gew\u00e4hrleistet werden (vgl. Urteil vom 26. M\u00e4rz 2020, Primera Air Scandinavia, C\u2011215\/18, EU:C:2020:235, Rn. 35). Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 3 Abs. 6 dieser Verordnung, dass diese \u201eVerordnung \u2026 die aufgrund der [durch die Richtlinie 2015\/2302 ersetzten] Richtlinie [90\/314] bestehenden Fluggastrechte unber\u00fchrt [l\u00e4sst]\u201c. Spiegelbildlich dazu best\u00e4tigt Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015\/2302 ausdr\u00fccklich, dass der Schadensersatz oder die Preisminderung nach Ma\u00dfgabe dieser Richtlinie und der Schadensersatz oder die Preisminderung nach Ma\u00dfgabe u. a. der Verordnung Nr. 261\/2004 miteinander verrechnet werden, um eine \u00dcberkompensation zu vermeiden.<br><br>40      Somit folgt aus Art. 3 Abs. 6 dieser Verordnung und aus Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015\/2302, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Sekund\u00e4rrechtsakte sich m\u00f6glicherweise \u00fcberschneiden. Dann ist die gleichzeitige Berufung auf diese Bestimmungen dadurch beschr\u00e4nkt, dass sie eine \u00dcberkompensation der vom Fluggast erlittenen Sch\u00e4den verweigern.<br><br>41      Zweitens geht aus den zwei Vorabentscheidungsersuchen eindeutig hervor, dass die beiden den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Fl\u00fcge wie vorgesehen durchgef\u00fchrt wurden. Folglich kann keiner der beiden fraglichen Fl\u00fcge als annulliert angesehen werden, da Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 die \u201eAnnullierung\u201c als \u201edie Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war\u201c, definiert. Die von den Reiseveranstaltern an die in den beiden Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugg\u00e4ste gerichteten Mitteilungen sind daher im Hinblick auf den Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung zu verstehen.<br><br>42      Nach dieser Klarstellung ist zu bestimmen, ob zum einen der Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c auch die antizipierte Nichtbef\u00f6rderung auf einem Flug umfasst, der gleichwohl durchgef\u00fchrt wurde, und ob zum anderen das Luftfahrtunternehmen f\u00fcr falsche Informationen betreffend die Verlegung oder Stornierung eines Fluges, die den Flugg\u00e4sten vom Reiseunternehmen mitgeteilt werden, haftbar gemacht werden kann.<br><br>43      Als Erstes ergibt sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2023, LATAM Airlines Group (C\u2011238\/22, EU:C:2023:815, Rn. 39), dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. j dahin auszulegen ist, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus dar\u00fcber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Bef\u00f6rderung auf einem Flug verweigern werde, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.<br><br>44      Der Umstand, dass die Information betreffend die Nichtbef\u00f6rderung dem Fluggast vorab nicht vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, sondern vom Reiseveranstalter mitgeteilt wurde, kann keine andere Auslegung dieser Bestimmungen zur Folge haben.<br><br>45      Als Zweites ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen f\u00fcr falsche Informationen betreffend die Verlegung oder Stornierung eines Fluges, die den Flugg\u00e4sten vom Reiseunternehmen mitgeteilt werden, haftbar gemacht werden kann.<br><br>46      Erstens unterscheiden n\u00e4mlich mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr ihre Anwendung nicht zwischen dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen und dem Reiseveranstalter. Dies gilt u. a. f\u00fcr Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung, der den Begriff \u201eBuchung\u201c als den Umstand definiert, \u201edass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde\u201c. Dies trifft auch f\u00fcr Art. 3 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung zu, wonach die Zeit, zu der sich der Fluggast zur Abfertigung einfinden muss, vom Luftfahrtunternehmen, von einem Reiseunternehmen oder von einem zugelassenen Reisevermittler angegeben werden kann. Auch bei Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung, wonach der Fluggast sowohl vom Luftfahrtunternehmen als auch vom Reiseunternehmen auf einen anderen Flug verlegt werden kann, ist dies der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 47).<br><br>47      Gem\u00e4\u00df diesem Urteil k\u00f6nnen die Flugg\u00e4ste sich im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 261\/2004 unterschiedslos auf die Ausk\u00fcnfte verlassen, die ihnen vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen in Bezug auf die Boardingzeit oder ihre Umbuchung erteilt werden.<br><br>48      Zweitens tr\u00e4gt eine solche Auslegung dazu bei, wie im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund zielt diese Verordnung darauf ab, das Risiko, dass Reiseunternehmen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeiten den Flugg\u00e4sten ungenaue Ausk\u00fcnfte erteilen, dem Luftfahrtunternehmen aufzuerlegen. Da der Fluggast nicht an der zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reiseunternehmen bestehenden Beziehung teilhat, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sich insoweit Informationen beschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 48 und 49).<br><br>49      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Flugg\u00e4sten eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261\/2004 leisten m\u00fcsste, die M\u00f6glichkeit haben kann, gegen das Reiseunternehmen Regressanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Art. 13 der Verordnung zu erheben. Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieses Bef\u00f6rderungsunternehmens aus dieser Verpflichtung mildern oder sogar beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C\u2011344\/04, EU:C:2006:10, Rn. 90, vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 68, sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 61).<br><br>50      Ferner ist das auf eine entsprechende Anwendung des Urteils vom 4. Juli 2018, Wirth u. a. (C\u2011532\/17, EU:C:2018:527), gest\u00fctzte Vorbringen von E zur\u00fcckzuweisen. E macht insoweit geltend, dass ein Charterunternehmen wie sie, genauso wie der Mieter im Fall eines Vertrags \u00fcber die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung (\u201ewet lease\u201c), keine operationelle Entscheidungsgewalt in Bezug auf die Frage habe, ob, wann und mit welchen Flugg\u00e4sten der Flug durchgef\u00fchrt werde.<br><br>51      Insoweit gen\u00fcgt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Angebot eines Luftfahrtunternehmens f\u00fcr den Luftverkehr, das dem Angebot entspricht, auf das ein Reiseunternehmen im Rahmen seiner Beziehung zu einem Fluggast zur\u00fcckgegriffen hat \u2013 sei es auch vorbehaltlich etwaiger \u00c4nderungen dieses Angebots \u2013, davon auszugehen ist, dass das Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 einen Flug durchzuf\u00fchren beabsichtigt, so dass es als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 59 und 62, sowie Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2023, Eurowings [nicht existenter Flug], C\u2011607\/22, EU:C:2023:201, Rn. 21).<br><br>52      \u00dcberdies ist das Vorbringen von E in Wirklichkeit darauf gerichtet, dem vom Reiseveranstalter eingesetzten Luftfahrtunternehmen die Eigenschaft als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 abzustreiten. Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung definiert das \u201eReiseunternehmen\u201c aber als einen Veranstalter im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie 2015\/2302 \u201emit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen\u201c. Folgte man der Argumentation von E, w\u00e4re das paradoxe Ergebnis hiervon, dass ein Charterflug nicht von einem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen erbracht w\u00fcrde, da danach diese Eigenschaft weder dem Charterunternehmen noch dem Reiseunternehmen zuerkannt w\u00fcrde.<br><br>53      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr einen Flug hatte, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast \u2013 ohne zuvor das Luftfahrtunternehmen hier\u00fcber zu informieren \u2013 mitgeteilt hat, dass der urspr\u00fcnglich vorgesehene Flug nicht durchgef\u00fchrt werde, obwohl dieser wie vorgesehen stattfand.<br><br> Kosten<br><br>54      F\u00fcr die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<br><br>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Achte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<br><br>Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr einen Flug hatte, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast \u2013 ohne zuvor das Luftfahrtunternehmen hier\u00fcber zu informieren \u2013 mitgeteilt hat, dass der urspr\u00fcnglich vorgesehene Flug nicht durchgef\u00fchrt werde, obwohl dieser wie vorgesehen stattfand.<br><br>J\u00e4\u00e4skinen<br><br>Gavalec<br><br>Ziemele<br><br>Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Oktober 2024.<br><br>Der Kanzler<br><br> \t<br>Der Pr\u00e4sident<br><br>A. Calot Escobar<br><br> \t<br>K. Lenaerts<br><br>*      Verfahrenssprache: Deutsch.<br><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=291256&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8256052#ctx1\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=291256&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8256052#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nichtbef\u00f6rderung liegt vor, falls Fluggast vom Veranstalter einer Pauschalreise unzutreffend mitgeteilt wird, Flug werde nicht durchgef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-1065","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1065","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1065"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1065\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1067,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1065\/revisions\/1067"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1065"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1065"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1065"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}