{"id":1072,"date":"2025-01-05T16:56:00","date_gmt":"2025-01-05T15:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1072"},"modified":"2025-08-08T10:12:21","modified_gmt":"2025-08-08T08:12:21","slug":"art-5-annullierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1072","title":{"rendered":"Art. 5 &#8211; Annullierung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzestext<\/h2>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted has-white-background-color has-background has-small-font-size\">(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<br><br>a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<br><br>b) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef\u00f6rderung, wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und<br><br>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<br><br>i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<br><br>ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<br><br>iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<br><br>(2) Wenn die Flugg\u00e4ste \u00fcber die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer m\u00f6glichen anderweitigen Bef\u00f6rderung.<br><br>(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<br><br>(4) Die Beweislast daf\u00fcr, ob und wann der Fluggast \u00fcber die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, tr\u00e4gt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen.<\/pre>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kommentierung<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Begriff der &#8222;Annullierung&#8220;<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Vorverlegung des Fluges<\/h4>\n\n\n\n<p>Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird also z.B. die Abflugzeit von 15:00 Uhr auf 13:50 Uhr ge\u00e4ndert, ist er als &#8222;annulliert&#8220; zu betrachten. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905\" data-type=\"post\" data-id=\"905\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Ebenso:<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=895\" data-type=\"post\" data-id=\"895\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011263\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt und gilt damit als annulliert, ist der &#8222;neue&#8220;, vorverlegte Flug als Alternativflug i.S.d. Art. 8 zu werten. <\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Verschiebung eines Fluges<\/h4>\n\n\n\n<p>Erst ab einer Verschiebung der Flugzeiten um drei Stunden kann der Flug als annulliert gelten, soern der Flug ansonsten unver\u00e4ndert durchgef\u00fchrt wird, also insbesondere dieselbe Flugstrecke bedient wird und die Flugnummer identisch ist. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs\u2011 und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug nicht als \u201eannulliert\u201c im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige \u00c4nderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=885\" data-type=\"post\" data-id=\"885\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011395\/20<\/a>.<\/pre>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass &#8222;verschoben&#8220; nicht gleichbedeutend mit &#8222;versp\u00e4tet&#8220; verstanden werden kann. Sofern sich der Abflug lediglich aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden verz\u00f6gert, ohne dass das Luftfahrtunternehmen eine neue Abflugzeit festsetzt, bleibt der Flug auch bei einer Verz\u00f6gerung von drei Stunden oder mehr versp\u00e4tet i.S.d. <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1090\" data-type=\"post\" data-id=\"1090\">Art. 6<\/a> und gilt nicht als annulliert. <\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Landung auf entferntem Ausweichflughafen<\/h4>\n\n\n\n<p>Endet der Flug auf einem anderen als dem in der Buchung vorgesehenen Flughafen, gilt er grunds\u00e4tzlich als annulliert. Anders verh\u00e4lt es sich wegen <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" data-type=\"post\" data-id=\"1063\">Art. 8 Abs. 3<\/a> aber, falls der Flughafen denselben Ort, dieselbe Stadt oder Region bedient.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=931\" data-type=\"post\" data-id=\"931\">EuGH, Beschluss v. 6. Oktober 2021, C\u2011253\/21<\/a>.<\/pre>\n\n\n\n<p>Nichts anderes kann f\u00fcr den Fall gelten, falls der Abflug von einem anderen als dem urspr\u00fcnglichen Ausgangsflughafen erfolgt. Auch ein solcher Flug w\u00e4re annulliert im Sinne dieser Norm. <\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Landung auf nahegelegenem Ausweichflughafen<\/h4>\n\n\n\n<p>Endet der Flug abweichend hingegen auf einem Flughafen, der gem. <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" data-type=\"post\" data-id=\"1063\">Art. 8 Abs. 3<\/a> denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient wie jener, auf dem die Landung planm\u00e4\u00dfig h\u00e4tte erfolgen sollen, liegt ausnahmsweise keine Annullierung vor. Er ist aber nicht rechtlos: Zum einen hat er die Anspr\u00fcche aus <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" data-type=\"post\" data-id=\"1063\">Art. 8 Abs. 3<\/a>. Ob er au\u00dferdem einen Ausgleichsanspruch hat, h\u00e4ngt davon ab, ob sich dieser aus Versp\u00e4tungsgesichtspunkten ergibt. Vgl. insoweit die Kommentierung zu <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1090\" data-type=\"post\" data-id=\"1090\">Art. 6<\/a>. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und er auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient. Der Fluggast eines zu einem Ausweichflughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, umgeleiteten Fluges hat jedoch grunds\u00e4tzlich einen Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung, wenn er sein Endziel mindestens drei Stunden nach der vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946\" data-type=\"post\" data-id=\"946\">EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fluggast bedeutet dies, dass er erst ab eineinem Zeitverlust von <em>drei <\/em>Stunden &#8211; und nicht bereits ab <em>zwei <\/em>Stunden &#8211; an seinem Endziel eine Ausgleichszahlung erwarten darf. Auch h\u00e4ngt sein Ausgleichsanspruch nicht davon ab, ob seine Ersatzbef\u00f6rderung ans Endziel gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b unter vergleichbaren Reisebedigungen (insbesondere auf dem Luftwege) erfolgt. In der Regel wird die Bef\u00f6rderung zum gebuchten Zielflughafen per Bus oder Taxi erfolgen. <\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Ermittlung d. Zeitverlusts bei Ausweichen auf nahen Flughafen<\/h5>\n\n\n\n<p>Die Ermittlung des Zeitverlusts, den ein Fluggast dadurch erleidet, dass er statt auf dem planm\u00e4\u00dfigen auf einem Flughafen landet, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, erfolgt, indem auf jenen Zeitpunkt abgestellt wird, an dem der Fluggast tats\u00e4chlich entweder jenen Flughafen erreicht, an dem seine Bef\u00f6rderung planm\u00e4\u00dfig enden sollte, oder einen sonstigen nahe gelegenen, den er mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbart hat. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Die Art. 5 und 7 sowie Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass f\u00fcr die Ermittlung des Ausma\u00dfes der Ankunftsversp\u00e4tung, die ein Fluggast erleidet, dessen Flug umgeleitet wurde und der auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der Fluggast \u2013 nach Beendigung seiner Anschlussbef\u00f6rderung \u2013 an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort tats\u00e4chlich ankommt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946\" data-type=\"post\" data-id=\"946\">EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 1 Buchst. c<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Ausgleichsanspruch unmittelbar aus Verordnung<\/h4>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ergibt sich nicht aus dem Luftbef\u00f6rderungsvertrag oder sogar aus der schuldhaften Nichterf\u00fcllung eines solchen Vertrags, sondern unmittelbar aus der Verordnung. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br>sind dahin auszulegen, dass<br><br>sich im Fall der Annullierung eines Flugs der Anspruch der Flugg\u00e4ste gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausgleichsleistung und die entsprechende Verpflichtung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens zu deren Zahlung unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=997\" data-type=\"post\" data-id=\"997\">EuGH, Urteil v. 29. Februar 2024, C-11\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 1 Buchst. c Ziff. i<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Keine analoge Anwendung auf Nichtbef\u00f6rderungen.<\/h4>\n\n\n\n<p>Zweiw\u00f6chige  Ausschlussfrist gilt nicht f\u00fcr den Fall der vorweggenommenen Nichtbef\u00f6rderung. Siehe Kommentierung zu <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1068\" data-type=\"post\" data-id=\"1068\">Art. 4 Abs. 3<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 3<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde<\/h4>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personals<\/h5>\n\n\n\n<p>Streiken Mitarbeiter des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens als Folge eines regul\u00e4ren gewerkschaftlichen Aufrufs, begr\u00fcndet dies keinen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikma\u00dfnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts \u2013 insbesondere die darin f\u00fcr die Vorank\u00fcndigung vorgesehene Frist \u2013 beachtet werden, mit denen die Forderungen der Besch\u00e4ftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges erforderlichen Besch\u00e4ftigtengruppen anschlie\u00dfen, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Vorschrift fallen.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=972\" data-type=\"post\" data-id=\"972\">EuGH, Urteil v. 23. M\u00e4rz 2021, C-28\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Best\u00e4tigt:<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass infolge des Streikaufrufs einer Gewerkschaft von Flugbegleitern und Piloten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikma\u00dfnahmen zur Durchsetzung der Forderungen dieser Arbeitnehmer nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen; ob Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern vorausgegangen sind, ist insoweit unerheblich.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=876\" data-type=\"post\" data-id=\"876\">EuGH, Beschluss v. 10. Januar 2022, C\u2011287\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">sOLIDARIT\u00c4TSSTREIK DES EIGENEN pERSONALS L\u00c4NGER ALS ERFORDERLICH<\/h5>\n\n\n\n<p>Gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personal begr\u00fcndet auch dann keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde , wenn er lediglich aus Solidarit\u00e4t und zur Untest\u00fctzung eines Streiks gegen die Mutttergesellschaft gef\u00fchrt wird. Das gilt selbst dann, wenn er die gewerkschaftlich angek\u00fcndigte Dauer des Streiks \u00fcberschreitet und mit der Muttergesellschaft bereits eine Einigung erzielt wurde. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass ein Streik zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer auf Verg\u00fctung und\/oder Sozialleistungen, der auf Antrag einer Gewerkschaft der Belegschaft eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens in Solidarit\u00e4t mit dem Streik gegen die Muttergesellschaft, deren Tochtergesellschaft dieses Luftfahrtunternehmen ist, von einer f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges notwendigen Personalkategorie durchgef\u00fchrt wird und der \u00fcber den urspr\u00fcnglich von der Gewerkschaft, die zum Streik aufgerufen hat, angek\u00fcndigten Zeitraum hinaus andauert, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=936\" data-type=\"post\" data-id=\"936\">EuGH, Urteil v. 6. Oktober 2021, C-613\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof betont, dass eine m\u00f6gliche Rechtswidrigkeit des Streiks keine Auswirkungen auf die Frage haben kann, ob er einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand darstellt. Denn die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Arbeitskampfma\u00dfnahmen werde in jedem Mitgliedsstaat anders bewertet; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=936\" data-type=\"post\" data-id=\"936\">EuGH, Urteil v. 6. Oktober 2021, C-613\/20, Rn. 33.<\/a> Der EuGH verweist im \u00dcbrigen auf die gernelle Abgrenzung, wonach ein ein Streik lediglich dann au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde begr\u00fcnde, wenn er von au\u00dfen auf das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen einwirkt, wie das beispielsweise bei einer Arbeitsaussetzung von Fluglotsen der Fall ist. <\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Kollision mit anderer Maschine am Boden<\/h5>\n\n\n\n<p>St\u00f6\u00dft eine andere Maschine am Boden mit dem Flugger\u00e4t zusammen, das f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges vorgesehen ist, liegt ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand vor, sofern erstens die Kollision durch die Bewegung ausschlie\u00dflich der anderen Maschine verursacht wurde und zweitens diese Maschine f\u00fcr eine andere Fluggesellschaft im Einsatz ist.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass eine Kollision zwischen dem H\u00f6henruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=979\" data-type=\"post\" data-id=\"979\">EuGH, Beschluss v. 14. Januar 2021, C-264\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Ausfall der Treibstoffversorgung des Flughafens<\/h5>\n\n\n\n<p>Kann das f\u00fcr den Flug eingeplante Flugzeug wegen eines allgemeinen Ausfalls der Treibstoffversorgung auf dem Flughafen nicht betankt werden und obliegt die Verantwortung f\u00fcr die Treibstoffversorgung diesem Flughafen, liegt ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand vor. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Fl\u00fcge oder des betroffenen Flugzeugs f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems der Flugzeuge verantwortlich ist.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=829\" data-type=\"post\" data-id=\"829\">EuGH, Urteil v. 7. Juli 2022, C\u2011308\/21<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Geplatzter Reifen nach Vollbremsung wegen Vogelschlags<\/h5>\n\n\n\n<p>Platzen Reifen als Folge einer Vollbremsung nach der Kollision mit einem Vogel, ist dies als au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand einzustufen. Unerheblich ist, ob der Vogelschlag selbst einen Schaden am Flugger\u00e4t verursacht hat und der Startabbruch im Nachhinein tats\u00e4chlich erforderlich war. Der EuGH betont, dass das Ziel der Verordnung, eine hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfe, dass der P\u00fcnktlichkeit des Fluges ein h\u00f6hrerer Stellenwert einger\u00e4umt wird als die Sicherheit. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>der wegen eines Vogelschlags erfolgte Abbruch des Startvorgangs eines Flugzeugs durch eine Vollbremsung, durch die die Reifen des Flugzeugs besch\u00e4digt werden, unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Vorschrift f\u00e4llt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=780\" data-type=\"post\" data-id=\"780\">EuGH, Beschluss v. 3. Oktober 2022, C\u2011302\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Krankheit oder tod eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds<\/h5>\n\n\n\n<p>F\u00e4llt ein unverzichtbares Besatzungsmitglied (z.B. Pilot) kurzfristig und unerwartet wegen Krankheit oder sogar Tod aus, stellt dies <strong><em>keinen<\/em> au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand<\/strong> dar. Denn ein solches Ereignis stellt seiner Natur oder Ursache nach ein Vorkommnis dar, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>die unerwartete Abwesenheit eines f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planm\u00e4\u00dfigen Abflug eintritt, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Vorschrift f\u00e4llt.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=562\" data-type=\"post\" data-id=\"562\">EuGH, Urteil v. 11. Mai 2023, C\u2011156\/22 bis C\u2011158\/22<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Verstreckter Konstruktionsfehler<\/h5>\n\n\n\n<p>Ein versteckter Konstruktionsfehler<strong> erf\u00fcllt den Tatbestand des au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands<\/strong>, da das Luftfahrtunternehmen \u00fcber keine Kontrollmittel verf\u00fcgt, um diesen Fehler zu beheben. Das gilt auch dann, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen vor dem Zeitpunkt der Annullierung \u00fcber das Vorliegen eines solchen Fehler informiert worden ist.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>die Entdeckung eines versteckten Konstruktionsfehlers am Triebwerk eines Flugzeugs, mit dem ein Flug durchgef\u00fchrt werden soll, unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen vom Hersteller des Triebwerks mehrere Monate vor dem betreffenden Flug \u00fcber das Vorliegen eines derartigen Fehlers informiert wurde.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1070\" data-type=\"post\" data-id=\"1070\">EuGH, Urteil v. 13. Juni 2025, C\u2011411\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Entsprechend verh\u00e4lt es sich bei einem neu in Betrieb genommen Flugzeugtyp , wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung anerkennt, dass diese St\u00f6rung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der s\u00e4mtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeintr\u00e4chtigte. Denn auch in diesem Fall ist der technische Defekt &#8211; etwa durch besonders gr\u00fcndliche Wartung &#8211; f\u00fcr das Luftfahrtunternehmen nicht zu vermeiden. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>das Auftreten einer unerwarteten und neuartigen technischen St\u00f6rung, die ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und das Luftfahrtunternehmen zur Annullierung eines Fluges veranlasst, unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt, wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung anerkennt, dass diese St\u00f6rung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der s\u00e4mtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeintr\u00e4chtigte.\"<\/em><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Personalmangel bei Flughafenbetreiber<\/h5>\n\n\n\n<p>Verz\u00f6gert sich die Abfertigung des Fluges wegen Personalmangels des Flughafenbetreibers &#8211; z.B. bei der Gep\u00e4ckverladung -, <strong>kann dies einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand darstellen<\/strong>. N\u00e4mlich dann, das Vorkommnis nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Luftfahrtunternehmens und auch nicht von ihm zu beherrschen ist. Dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichs.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>es sich bei einem Mangel an Personal bei dem f\u00fcr die Gep\u00e4ckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne dieser Vorschrift handeln kann.\" <\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1005\" data-type=\"post\" data-id=\"1005\">EuGH, Urteil v. 16. Mai 2024, C\u2011405\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Vorangegangener Flug derselben Maschine<\/h5>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sich auf Folgefl\u00fcge desselben Flugger\u00e4ts im Rahmen der geplanten Rotation dieser Maschine erstrecken. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand auf einem <em>fr\u00fcheren <\/em>und dem Zeitverlust des Fluggastes an seinem Endziel als Folge einer Versp\u00e4tung oder Annullierung auf einem <em>sp\u00e4teren <\/em>Flug einer im Voraus geplanten Rotation der Maschine besteht. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass sich ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, um sich von seiner Pflicht zu befreien, Flugg\u00e4sten bei erheblich versp\u00e4teter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand berufen kann, der nicht den versp\u00e4teten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgef\u00fchrt hat, sofern ein unmittelbarer urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich versp\u00e4teten Ankunft des sp\u00e4teren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs durch das betreffende ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu beurteilen hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946\" data-type=\"post\" data-id=\"946\">EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Zumutbare Ma\u00dfnahmen<\/h4>\n\n\n\n<p>Um sich auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand berufen zu k\u00f6nnen, muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen au\u00dferdem nachweisen, alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen zu haben.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Angebot fr\u00fchestm\u00f6glicher Ersatzbef\u00f6rderung ans Endziel<\/h5>\n\n\n\n<p>Zu den Ma\u00dfnahmen, die das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um sich  auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde berufen zu k\u00f6nnen, geh\u00f6rt, betroffenen Passagieren gem. <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" data-type=\"post\" data-id=\"1063\">Art. 8 Abs. 1 Buchst. b<\/a> die <strong>fr\u00fchestm\u00f6gliche Ersatzbef\u00f6rderung an sein Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen <\/strong>anzubieten. Dies schlie\u00dft<strong> Fl\u00fcge mit zus\u00e4tzlichem, abweichendem oder weniger Umstieg <\/strong>ebenso ein wie solche <strong>anderer, auch konzernfremder Luftfahrtunternehmen<\/strong>. Dies gilt, sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht nachweist, dass ein solches Angebot im dem Augenblick unzumutbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\">\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des urspr\u00fcnglich geplanten Fluges aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde durchgef\u00fchrte anderweitige Bef\u00f6rderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem urspr\u00fcnglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine \u201ezumutbare Ma\u00dfnahme\u201c darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere M\u00f6glichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Bef\u00f6rderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrten Flug, der mit weniger Versp\u00e4tung als der n\u00e4chste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, au\u00dfer dieses weist nach, dass die Durchf\u00fchrung einer solchen anderweitigen Bef\u00f6rderung f\u00fcr es angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt h\u00e4tte, was das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen hat.\"<br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=979\" data-type=\"post\" data-id=\"979\">EuGH, Beschluss v. 14. Januar 2021, C-264\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Ausnahme: Im Falle des <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" data-type=\"post\" data-id=\"1063\">Art. 8 Abs. 3<\/a>, daher in dem Fall, dass der Flug zwar nicht am planm\u00e4\u00dfigen, aber an einem Flughafen endet, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie dieser, f\u00fchrt ein Versto\u00df des ausfertigen Luftfahrtunternehmens gegen seine Pflicht zur Anschlussbef\u00f6rderung nicht automatisch zur Ausgleichspflicht; vgl. die Kommentierung zu <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1063\" data-type=\"post\" data-id=\"1063\">Art. 8 Abs. 3<\/a>. <\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Vorhalten von Reserveflugzeugen<\/h5>\n\n\n\n<p>Eine Flotte von Reserveflugzeugen vorzuhalten, kann erforderlich sein, damit das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen f\u00fcr sich in Anspruch nehmen darf, alle zumutbaren Ma\u00dfnehmen ergriffen zu haben, um den Eintritt und die Folgen eines &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands&#8220; zu vermeiden. Ob ein solches Erfordernis besteht, ist Frage des Einzelfalls und vom nationalen Gericht zu entscheiden. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob das Luftfahrtunternehmen mit dem Ausfall einer seiner Maschinen rechnen musste, weil es z.B. vorher \u00fcber das Vorliegend eines versteckten Konstruktionsfehlers informiert worden war. Ma\u00dfstab ist die technische, wirtschaftliche und personelle Tragbarkeit f\u00fcr das Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004<br><br>ist dahin auszulegen, dass<br><br>ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen \u201ealler zumutbaren Ma\u00dfnahmen\u201c, die es zu ergreifen hat, um den Eintritt und die Folgen eines \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands\u201c im Sinne dieser Bestimmung, wie etwa die Entdeckung eines versteckten Konstruktionsfehlers des Triebwerks eines seiner Flugzeuge, zu vermeiden, eine vorbeugende Ma\u00dfnahme ergreifen kann, die darin besteht, eine Flotte von Ersatzflugzeugen in Reserve zu halten, vorausgesetzt, dass diese Ma\u00dfnahme angesichts der Kapazit\u00e4ten des Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt technisch und wirtschaftlich durchf\u00fchrbar ist.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1070\" data-type=\"post\" data-id=\"1070\">EuGH, Urteil v. 13. Juni 2025, C\u2011411\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Personalmangel bei Flughafenbetreiber<\/h5>\n\n\n\n<p>Stellt der Mangel des Flughafenbetreibers an Personal einen au\u00dfergw\u00f6hnlichen Umstand dar, muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass es nicht in der Lage war, diesen Mangel auszugleichen, etwa durch Inanspruchnahme eines anderen Dienstleisters. Das gilt insbesondere f\u00fcr den Fall, dass dem Luftfahrtunernehmen der Personalmangel des Flughafenbetreibers vorher bereits bekannt war. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung hatte, muss jedoch zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht h\u00e4tte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsma\u00dfnahmen ergriffen hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1070\" data-type=\"post\" data-id=\"1070\">EuGH, Urteil v. 13. Juni 2025, C\u2011411\/23<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abs. 4<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Mitteilung der Annullierung an den Reisevermittler\/-veranstalter<\/h4>\n\n\n\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Ermittlung des Zeitpunkts der Unterrichtung des Fluggastes \u00fcber die Annullierung seines Fluges ist, wann ihn die Mitteilung erreicht. Nicht ausreichend ist, dass lediglich das Reiseb\u00fcro bzw. der Reiseveranstalter vom Luftfahrtunternehmen \u00fcber die Streichung des Fluges in Kenntnis gesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen gar nicht \u00fcber die Kontaktdaten des Fluggastes verf\u00fcgt, bzw. es nicht wei\u00df, dass die hinterlegten Kontaktdaten dem Vermittler bzw. Reiseveranstalter geh\u00f6ren. Wird lediglich der Reisevermittler\/-veranstalter (rechtzeitig) \u00fcber die Annullierung informiert, weil dieser die Information nicht oder nur versp\u00e4tet an den Fluggast weiterreicht, kann sich das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht gem. Abs. 1 Buchst. c darauf berufen, ihn rechtzeitig informiert zu haben. Er muss, sofern er sich nicht gem. Abs. 3 auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand berufen darf, die Ausgleichszahlung leisten. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<br><br>sind dahin auszulegen, dass<br><br>das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Fall einer Flugannullierung, \u00fcber die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E\u2011Mail\u2011Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass \u00fcber diese Adresse nur der Reisevermittler, \u00fcber den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt hat.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=806\" data-type=\"post\" data-id=\"806\">EuGH, Beschluss v. 27. September 2022, C\u2011307\/21<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Allerdings weist der Gerichtshof darauf hin, dass f\u00fcr den Fall angenommen werden kann, dass der Fluggast sehr wohl rechtzeitig \u00fcber die Annullierung informiert sein kann, falls er <em>&#8222;den Vermittler ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt [hat], die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Erm\u00e4chtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist&#8220;<\/em>; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=806\" data-type=\"post\" data-id=\"806\">EuGH, Beschluss v. 27. September 2022, C\u2011307\/21, Rn. 27<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechend:<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\">\"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht \u00fcber die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Verst\u00e4ndigung von der Annullierung dem Vermittler, \u00fcber den der Vertrag \u00fcber die Bef\u00f6rderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcbermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist \u00fcber die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt hat, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen.\"<br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=895\" data-type=\"post\" data-id=\"895\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011263\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Nationalen Recht zur Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2000\/31<\/h4>\n\n\n\n<p>Sofern nationales Recht zur Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2000\/31 vorsieht, dass eine Zugangsvermutung f\u00fcr rechtlich erhebliche elektronische Dokumente besteht, was Buchungs\u00e4nderungen seitens des Luftfahrtunternehmen einschlie\u00dfen kann, \u00e4ndert dies nichts daran, dass sich die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung des Fluggastes \u00fcber die Annullierung seines Fluges, ausschlie\u00dflich nach dieser Verordnung bestimmt. Sieht nationales Recht vor, dass ein Dokument als zugegangen gilt, sobald es \u00fcber die entsprechende elektronische Plattform abrufbar ist, gilt der Fluggast nicht bereits deshalb als unterrichtet, weil er die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, das Dokument rechtzeitig abzurufen. <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-preformatted\"><em>\"Die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig \u00fcber die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ist ausschlie\u00dflich anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 zu beurteilen.\"<\/em><br><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=895\" data-type=\"post\" data-id=\"895\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011263\/20<\/a><\/pre>\n\n\n\n<p>Anders, so der EuGH, k\u00f6nne es sich darstellen, sofern der Fluggast den Vermittler seines Fluges ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt hat, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Erm\u00e4chtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist; <a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=895\" data-type=\"post\" data-id=\"895\">EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011263\/20, Rn. 44.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzestext (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4stena) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,b) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef\u00f6rderung, wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=1072\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eArt. 5 &#8211; Annullierung\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-1072","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kommentar"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1072","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1072"}],"version-history":[{"count":31,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1072\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1200,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1072\/revisions\/1200"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1072"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1072"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1072"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}