{"id":439,"date":"2023-10-26T23:06:00","date_gmt":"2023-10-26T21:06:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=439"},"modified":"2024-01-29T09:00:54","modified_gmt":"2024-01-29T08:00:54","slug":"eugh-urteil-v-26-oktober-2023-c%e2%80%91238-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=439","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2023, C\u2011238\/22"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Fluggast braucht sich nicht am Flugsteig einfinden, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten, falls ihm Bef\u00f6rderung im Voraus verweigert wurde. Ausgleichszahlungspflicht besteht auch, wenn Fluggast mind. zwei Wochen vor geplantem Flug Bef\u00f6rderung verweigert wurde. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right wp-block-paragraph\"><em>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">n der Rechtssache C\u2011238\/22<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2022, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">FW<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">LATAM Airlines Group SA<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. Pi\u00e7arra sowie der Richter M. Safjan und M. Gavalec (Berichterstatter),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: A. Rantos,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von FW, vertreten durch Rechtsanwalt H. Hopperdietzel,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der LATAM Airlines Group SA, vertreten durch Rechtsanwalt S. Wassmer,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch J. M\u00f6ller, P. Busche und M. Hellmann als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. Wilms und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FW und der LATAM Airlines Group SA (im Folgenden: Latam Airlines) wegen einer auf die Verordnung Nr. 261\/2004 gest\u00fctzten Klage von FW auf Ausgleichszahlung, nachdem Latam Airlines ihre Buchung f\u00fcr einen Flug zwischen Madrid (Spanien) und Frankfurt am Main (Deutschland) gesperrt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1 bis 4 und 9 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Nichtbef\u00f6rderung und Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen sind f\u00fcr die Flugg\u00e4ste ein \u00c4rgernis und verursachen ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr [(ABl. 1991, L 36, S. 5)] wurde zwar ein grundlegender Schutz f\u00fcr die Flugg\u00e4ste geschaffen, die Zahl der gegen ihren Willen nicht bef\u00f6rderten Flugg\u00e4ste ist aber immer noch zu hoch; dasselbe gilt f\u00fcr nicht angek\u00fcndigte Annullierungen und gro\u00dfe Versp\u00e4tungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht bef\u00f6rderten Flugg\u00e4ste sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Flugg\u00e4ste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Flugg\u00e4sten die Bef\u00f6rderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht bef\u00f6rdert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) Buchst. j und l der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">j) \u201aNichtbef\u00f6rderung\u2018 die Weigerung, Flugg\u00e4ste zu bef\u00f6rdern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Diese Verordnung gilt<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Flugg\u00e4ste<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen und \u2013 au\u00dfer im Fall einer Annullierung gem\u00e4\u00df Artikel 5 \u2013 sich<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschlie\u00dflich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">oder, falls keine Zeit angegeben wurde,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den sie eine Buchung besa\u00dfen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierf\u00fcr.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 In Art. 4 (\u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Ist f\u00fcr ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen nach vern\u00fcnftigem Ermessen absehbar, dass Flugg\u00e4sten die Bef\u00f6rderung zu verweigern ist, so versucht es zun\u00e4chst, Flugg\u00e4ste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gem\u00e4\u00df Artikel 8 zu unterst\u00fctzen, wobei die Unterst\u00fctzungsleistungen zus\u00e4tzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gew\u00e4hren sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Finden sich nicht gen\u00fcgend Freiwillige, um die Bef\u00f6rderung der verbleibenden Flugg\u00e4ste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu erm\u00f6glichen, so kann das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen Flugg\u00e4sten gegen ihren Willen die Bef\u00f6rderung verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Wird Flugg\u00e4sten gegen ihren Willen die Bef\u00f6rderung verweigert, so erbringt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen diesen unverz\u00fcglich die Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 und die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 8 und 9.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht in Abs. 1 Buchst. c vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eBei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Gro\u00dfkreisentfernung ermittelt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 FW buchte bei Latam Airlines Hin- und R\u00fcckfl\u00fcge zwischen Frankfurt am Main und Madrid. Der Hinflug sollte planm\u00e4\u00dfig am 22. Dezember 2017 stattfinden, der R\u00fcckflug am 7. Januar 2018.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Da es FW am 21. Dezember 2017 nicht gelang, f\u00fcr den Hinflug online einzuchecken, nahm sie Kontakt zu Latam Airlines auf. Diese teilte FW daraufhin mit, dass sie sie \u2013 einseitig und ohne sie davon zuvor zu unterrichten \u2013 auf einen fr\u00fcheren Flug am 20. Dezember 2017 umgebucht habe. Zugleich setzte Latam Airlines FW davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs f\u00fcr den R\u00fcckflug am 7. Januar 2018 gesperrt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Daraufhin buchte FW sowohl f\u00fcr den Hinflug als auch f\u00fcr den R\u00fcckflug Ersatzfl\u00fcge bei anderen Luftfahrtunternehmen und zahlte f\u00fcr die entsprechenden Tickets 528,23 Euro. Latam Airlines leistete hierauf vorgerichtlich 101,55 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Mit Urteil vom 2. September 2021 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Latam Airlines dazu, an FW Schadensersatz in H\u00f6he von 426,68 Euro, was dem Restbetrag f\u00fcr die Ticketkosten entspricht, sowie eine Ausgleichsleistung in H\u00f6he von 250 Euro gem\u00e4\u00df den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 zu zahlen. Das Amtsgericht wertete die Buchungs\u00e4nderung f\u00fcr den von Latam Airlines auszuf\u00fchrenden Hinflug n\u00e4mlich als Annullierung. Das Urteil ist insoweit rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Dagegen wies das Amtsgericht die Klage von FW ab, soweit damit eine Ausgleichsleistung \u00fcber weitere 250 Euro wegen der Verweigerung der Bef\u00f6rderung auf dem von ihr bei diesem Luftfahrtunternehmen gebuchten R\u00fcckflug geltend gemacht wurde. FW sei im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 die Bef\u00f6rderung verweigert worden, auch wenn sie sich entgegen Art. 2 Buchst. j und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nicht zur Abfertigung bzw. am Flugsteig eingefunden habe. Da es aber f\u00fcr den Fluggast keinen Unterschied mache, ob die verweigerte Bef\u00f6rderung auf einer Annullierung des Fluges oder einer Nichtbef\u00f6rderung \u2013 bei Aufrechterhaltung des Flugplans \u2013 beruhe, wandte das Amtsgericht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung analog an. Infolgedessen sprach es FW diese zus\u00e4tzliche Ausgleichsleistung nicht zu, da sie am 21. Dezember 2017 und damit mehr als zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit des urspr\u00fcnglich gebuchten R\u00fcckflugs von der Nichtbef\u00f6rderung unterrichtet worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 FW legte gegen das Urteil vom 2. September 2021 beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland), Berufung ein. FW beanstandet die analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 in Nichtbef\u00f6rderungsf\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wirft die vorliegende Rechtssache zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 261\/2004 auf. Zun\u00e4chst m\u00f6chte es wissen, ob eine Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung gegeben sein kann, wenn ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast im Voraus dar\u00fcber unterrichtet, dass es ihn auf einem Flug, f\u00fcr den er eine best\u00e4tigte Buchung hat, nicht bef\u00f6rdern wird. Werde dies bejaht, stelle sich sodann die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung, der die Annullierung eines Fluges betreffe, auf den Fall der Nichtbef\u00f6rderung analog angewandt werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Was den ersten Aspekt angeht, so f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in einem Urteil vom 17. M\u00e4rz 2015 u. a. festgestellt habe, dass im Fall einer sogenannten vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung, also bei einer dem Fluggast zuvor mitgeteilten Umbuchung auf einen anderen Flug oder \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 einer Streichung von der Passagierliste, vom Fluggast nicht verlangt werden k\u00f6nne, sich dennoch zur Abfertigung bzw. am Flugsteig einzufinden. Angesichts des von der Verordnung Nr. 261\/2004 angestrebten hohen Schutzniveaus k\u00f6nne von einem Fluggast nicht verlangt werden, sich zum Flughafen zu begeben und die Bef\u00f6rderung zu begehren, wenn bereits von Beginn an feststehe, dass ihm diese Mitnahme verweigert werde. Obgleich das vorlegende Gericht die Auslegung des Bundesgerichtshofs teilt, h\u00e4lt es die Vorlage an den Gerichtshof in Bezug auf diesen Aspekt f\u00fcr erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Was den zweiten Aspekt angeht \u2013 und f\u00fcr den Fall, dass der Gerichtshof es zulassen sollte, dass der Fluggast im Fall der vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung eine Ausgleichszahlung erhalten kann, ohne sich zur Abfertigung oder am Flugsteig einfinden zu m\u00fcssen \u2013, meint das vorlegende Gericht, dass sich ein solcher Fluggast, auch wenn der Unionsgesetzgeber den Fall eines Fluggasts, dem die Bef\u00f6rderung im Voraus verweigert werde, nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen habe, in derselben Situation wie ein Fluggast befinde, dessen Flug annulliert worden sei. Folglich sei gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Fall einer Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 auf die Flugg\u00e4ste Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung analog anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass im Fall einer Flugannullierung keine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wenn der Fluggast \u00fcber diese Annullierung mindestens zwei Wochen vorher unterrichtet wurde. Binnen einer solchen Frist k\u00f6nne der Fluggast sich auf die neue Situation einstellen, so dass die \u00c4rgernisse und Unannehmlichkeiten, die durch den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 entsch\u00e4digt werden sollten, gar nicht erst eintr\u00e4ten. Ebenso habe der Fluggast im Fall der vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung, wenn er hiervon mehr als zwei Wochen vor dem planm\u00e4\u00dfigen Abflug unterrichtet werde, hinreichend Zeit, sich auf diese Weigerung einzustellen und umzudisponieren. F\u00fcr einen Fluggast sei es gleichg\u00fcltig, ob er auf dem gebuchten Flug nicht bef\u00f6rdert werde, weil der Flug insgesamt annulliert werde, oder ob ihm die Bef\u00f6rderung aus anderen Gr\u00fcnden, etwa wegen \u00dcberbuchung, verweigert werde. Die Folgen der von der Nichtbef\u00f6rderung ausgehenden Unannehmlichkeiten seien n\u00e4mlich dieselben wie bei der Annullierung eines Fluges. Wenn nach dem Willen des Verordnungsgebers im Fall der Annullierung eines Fluges ein Ausgleichsanspruch entfalle, wenn der Fluggast im Voraus informiert werde, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr den Fall einer vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung gelten. Andernfalls st\u00fcnden die von einer Flugannullierung betroffenen Flugg\u00e4ste deutlich besser da als die Flugg\u00e4ste, denen die Bef\u00f6rderung verweigert werde, obwohl sich diese beiden Fluggastgruppen in einer vergleichbaren Situation bef\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht Frankfurt am Main beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist die Verordnung Nr. 261\/2004 dahin gehend auszulegen, dass sich der Fluggast \u2013 wie von Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung gefordert \u2013 auch dann zu der angegebenen Zeit bzw. sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung bzw. am Flugsteig eingefunden haben muss, um den Anwendungsbereich der Verordnung zu er\u00f6ffnen und eine ausgleichspflichtige Nichtbef\u00f6rderung gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung zu begr\u00fcnden, obwohl das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bereits zuvor angek\u00fcndigt hat, den Fluggast nicht bef\u00f6rdern zu wollen?<\/li>\n\n\n\n<li>F\u00fcr den Fall, dass die Frage zu 1. bejaht wird:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass Ausgleichsanspr\u00fcche wegen Nichtbef\u00f6rderung gem\u00e4\u00df den Art. 4 und 7 in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung ausgeschlossen sind, wenn der Fluggast \u00fcber die Bef\u00f6rderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet worden ist?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur ersten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. j dahin auszulegen ist, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus dar\u00fcber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Bef\u00f6rderung auf einem Flug verweigern werde, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, dem Fluggast dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327\/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Beh\u00f6rde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C\u201136\/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt: \u201eWird Flugg\u00e4sten gegen ihren Willen die Bef\u00f6rderung verweigert, so erbringt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen diesen unverz\u00fcglich die Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 [dieser Verordnung] und die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 8 und 9 [der Verordnung].\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Angesichts des Wortlauts dieses Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 kann ein Fluggast die Ausgleichsleistung im Sinne dieser Bestimmung nur im Fall einer \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung erhalten. Gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c dabei \u201edie Weigerung, Flugg\u00e4ste zu bef\u00f6rdern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 [dieser Verordnung] genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbef\u00f6rderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Da Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 auf Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 ergibt, dass in dem Fall, dass ein Fluggast, der \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 f\u00fcr einen Flug, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten wird, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, der Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c voraussetzt, dass entweder dieser Fluggast sich \u2013 au\u00dfer im Fall einer Annullierung gem\u00e4\u00df Art. 5 der Verordnung \u2013 wie vorgegeben zu der zuvor schriftlich von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung oder, falls keine Zeit angegeben wurde, sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder dass er von dem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den er eine Buchung besa\u00df, auf einen anderen Flug verlegt wurde, ungeachtet des Grundes hierf\u00fcr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Im Hinblick auf die in den Rn. 22 bis 24 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ist erstens zu kl\u00e4ren, ob der Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c eine vorweggenommene Bef\u00f6rderungsverweigerung umfasst, also den Fall, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast im Voraus dar\u00fcber unterrichtet, dass es sich gegen dessen Willen weigern wird, ihn auf einem Flug zu bef\u00f6rdern, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, und zweitens, ob die Bedingung, dass sich der Fluggast zur Abfertigung einfinden muss, auch bei einer solchen vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Was den ersten Aspekt angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 die Verordnung Nr. 295\/91 aufgehoben hat, die einen Schutz gegen Nichtbef\u00f6rderung eingef\u00fchrt hatte. Mit dem Erlass der letztgenannten Verordnung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch ausschlie\u00dflich auf die \u00fcberm\u00e4\u00dfige \u00dcberbuchungspraxis der Luftfahrtunternehmen reagieren. Daher beschr\u00e4nkte sich die Verordnung Nr. 295\/91 gem\u00e4\u00df ihrem Art. 1 auf die Einf\u00fchrung \u201eeine[r] gemeinsame[n] Mindestregelung f\u00fcr den Fall \u2026, dass Flugg\u00e4ste auf einem \u00fcberbuchten Linienflug \u2026 nicht bef\u00f6rdert werden\u201c (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604, Rn. 20, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodr\u00edguez Cachafeiro und Mart\u00ednez-Reboredo Varela-Villamor, C\u2011321\/11, EU:C:2012:609, Rn. 22).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Dagegen ist im Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 kein Hinweis auf den Grund zu finden, aus dem ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Bef\u00f6rderung verweigert. Somit kn\u00fcpft der Wortlaut dieser Bestimmung eine solche Weigerung nicht mehr an eine vom Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden verursachte \u201e\u00dcberbuchung\u201c des betreffenden Fluges. Damit hat der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c erweitert, um s\u00e4mtliche F\u00e4lle zu erfassen, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Bef\u00f6rderung verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604, Rn. 19, 21 und 22, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodr\u00edguez Cachafeiro und Mart\u00ednez-Reboredo Varela-Villamor, C\u2011321\/11, EU:C:2012:609, Rn. 21, 23 und 24).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Folglich umfasst der Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c nach Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 grunds\u00e4tzlich eine vorweggenommene Bef\u00f6rderungsverweigerung, sofern der Fluggast sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Diese Auslegung wird durch teleologische Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt. Schl\u00f6sse man eine vorweggenommene Bef\u00f6rderungsverweigerung vom Begriff \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 aus, so w\u00fcrde der den Flugg\u00e4sten durch diese Verordnung gew\u00e4hrte Schutz n\u00e4mlich deutlich eingeschr\u00e4nkt. Somit liefe ein solcher Ausschluss dem Ziel der Verordnung zuwider, das nach ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, was eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte rechtfertigt. \u00dcberdies w\u00e4ren dann Flugg\u00e4ste, die sich \u2013 wie im Fall der \u00dcberbuchung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden \u2013 in einer Situation befinden, f\u00fcr die sie nicht verantwortlich sind, v\u00f6llig schutzlos gestellt, wenn ihnen die M\u00f6glichkeit genommen w\u00fcrde, sich auf Art. 4 der Verordnung zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604, Rn. 23 und 24).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Was den zweiten in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Aspekt angeht, legt die w\u00f6rtliche Auslegung von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 dieser Verordnung nahe, dass eine \u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c eines Fluggasts nur vorliegen kann, wenn dieser sich am Flugsteig eingefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Diese Auslegung kann jedoch im Fall einer vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung nicht zum Tragen kommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Denn zum einen ergibt sich, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen ausgef\u00fchrt hat, aus einer systematischen Analyse von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004, dass die Bedingung, wonach die Flugg\u00e4ste sich am Flugsteig einfinden m\u00fcssen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Bef\u00f6rderungsverweigerung vorweggenommen werden kann, nicht unbedingt erf\u00fcllt sein muss, wenn die Flugg\u00e4ste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den sie eine Buchung besa\u00dfen, auf einen anderen Flug verlegt wurden. Eine solche Situation unterscheidet sich aber im Wesentlichen nicht von der des Fluggasts, der im Voraus vom Luftfahrtunternehmen unterrichtet wurde, dass es ihm die Bef\u00f6rderung auf dem Flug, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, verweigern werde. Dieser Fluggast muss also einen anderen Flug buchen, so als ob er im Voraus vom Luftfahrtunternehmen auf einen anderen Flug umgebucht worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Zum anderen l\u00e4sst das mit der Verordnung Nr. 295\/91 verfolgte, in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte Ziel erkennen, dass der Unionsgesetzgeber beim sp\u00e4teren Erlass von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004 vor allem F\u00e4lle der Nichtbef\u00f6rderung im Blick hatte, die \u2013 ebenso wie die F\u00e4lle der \u00dcberbuchung \u2013 im letzten Augenblick entstehen, n\u00e4mlich zum Zeitpunkt der Ankunft der Flugg\u00e4ste am Flughafen. In diesem Kontext ist es verst\u00e4ndlich, dass der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 261\/2004 an der Bedingung festgehalten hat, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einzufinden hat, da das Vorliegen solcher F\u00e4lle grunds\u00e4tzlich erst bei der Abfertigung festgestellt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 261\/2004 hatte der Unionsgesetzgeber somit offensichtlich nicht die Situation im Blick, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen schon vor dem geplanten Flug Flugg\u00e4ste, die daf\u00fcr \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgen, dar\u00fcber unterrichtet, dass es sie nicht an Bord des f\u00fcr diesen Flug eingesetzten Flugzeugs nehmen werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Deswegen kann Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j und Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung aber nicht dahin ausgelegt werden, dass damit ein bewusster Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck gebracht w\u00fcrde, f\u00fcr einen von einer vorweggenommenen Bef\u00f6rderungsverweigerung betroffenen Fluggast automatisch jede Ausgleichszahlung auszuschlie\u00dfen, weil er sich nicht am Flugsteig eingefunden hat. Daher ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen die Ausgleichszahlung f\u00fcr Nichtbef\u00f6rderung nicht unter allen Umst\u00e4nden von der Bedingung abh\u00e4ngig machen, dass die betroffenen Flugg\u00e4ste sich am Flugsteig eingefunden haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Dagegen tr\u00e4gt eine Auslegung der Verordnung Nr. 261\/2004, wonach sich die Flugg\u00e4ste, denen die Bef\u00f6rderung verweigert wird, nicht am Flugsteig einfinden m\u00fcssen, um eine Ausgleichszahlung erhalten zu k\u00f6nnen \u2013 womit ihnen eine unn\u00f6tige Formalit\u00e4t erspart bleibt \u2013, zur Erreichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels bei, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 Den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 bis 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 und insbesondere ihrem zweiten Erw\u00e4gungsgrund ist n\u00e4mlich zu entnehmen, dass diese Verordnung darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste unabh\u00e4ngig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbef\u00f6rderung oder einer Annullierung oder Versp\u00e4tung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren \u00c4rgernissen und gro\u00dfen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 44, und vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 26). Daher sind die Vorschriften, mit denen den Flugg\u00e4sten Anspr\u00fcche einger\u00e4umt werden, einschlie\u00dflich derjenigen, die einen Ausgleichsanspruch vorsehen, weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 45).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Folglich ergibt sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j und Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung, dass ein Fluggast nicht verpflichtet ist, sich zur Abfertigung einzufinden, wenn ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Bef\u00f6rderung auf einem Flug verweigern werde, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Nach alledem ist Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. j dahin auszulegen, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus dar\u00fcber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Bef\u00f6rderung auf einem Flug verweigern werde, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 Obwohl die zweite Frage nur f\u00fcr den Fall gestellt wurde, dass die erste Frage bejaht wird, h\u00e4lt der Gerichtshof ihre Beantwortung im Hinblick auf die in Rn. 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Ausf\u00fchrungen des vorlegenden Gerichts f\u00fcr erforderlich. Es f\u00fchrt n\u00e4mlich aus, dass eine Beantwortung der zweiten Frage erforderlich sei, falls der Gerichtshof in Beantwortung der ersten Frage davon ausgehe, dass ein Fluggast, der \u00fcber eine vorweggenommene Bef\u00f6rderungsverweigerung unterrichtet worden sei, eine Ausgleichszahlung erhalten k\u00f6nne, ohne sich am Flugsteig einfinden zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Mit dieser zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Flugg\u00e4ste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, auch den Fall regelt, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit dar\u00fcber unterrichtet wurde, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht bef\u00f6rdern werde, so dass ihm kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zustehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 die von der Annullierung eines Fluges betroffenen Flugg\u00e4ste gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 dieser Verordnung haben, sofern sie nicht mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber die Annullierung unterrichtet wurden. Zudem bestimmt Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung: \u201eWird Flugg\u00e4sten gegen ihren Willen die Bef\u00f6rderung verweigert, so erbringt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen diesen unverz\u00fcglich die Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 [dieser Verordnung] und die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 8 und 9 [der Verordnung].\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt das Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004, das nach ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604, Rn. 23). Dagegen ist eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Flugg\u00e4sten Rechte gew\u00e4hren, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C\u2011549\/07, EU:C:2008:771, Rn. 17, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604, Rn. 38).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">44 Daher ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 eng auszulegen, da diese Bestimmung das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges von der in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichszahlung befreit, wenn es die Flugg\u00e4ste mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber die Annullierung des Fluges unterrichtet hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht den Fall einer Nichtbef\u00f6rderung betrifft, sondern ausschlie\u00dflich den einer Flugannullierung, also nach Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">46 \u00dcberdies sieht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht vor, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen dadurch von seiner Verpflichtung befreit werden kann, Flugg\u00e4sten, die gegen ihren Willen nicht bef\u00f6rdert werden, eine Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, dass es die Flugg\u00e4ste mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit dar\u00fcber unterrichtet, dass ihnen die Bef\u00f6rderung verweigert werde (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C\u2011344\/04, EU:C:2006:10, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604, Rn. 36). Infolgedessen muss gem\u00e4\u00df dem in Rn. 44 des vorliegenden Urteils erw\u00e4hnten Grundsatz der engen Auslegung die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Ausnahme vom Ausgleichsanspruch allein auf die in dieser Bestimmung genannten Annullierungsf\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben und kann nicht auf die F\u00e4lle der Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung ausgedehnt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">47 Angesichts des in ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund genannten Ziels der Verordnung Nr. 261\/2004, n\u00e4mlich ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Flugg\u00e4ste sicherzustellen, kann ihr Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i somit im Zusammenhang mit einer Nichtbef\u00f6rderung nicht entsprechend angewandt werden, um die Tragweite des Ausgleichsanspruchs nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zu verringern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">48 Diese Auslegung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angef\u00fchrten Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage gestellt. Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen ausgef\u00fchrt, kann dieser Grundsatz, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden d\u00fcrfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission\/VW u. a., C\u2011116\/21 P bis C\u2011118\/21 P, C\u2011138\/21 P und C\u2011139\/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da \u2013 wie sich aus den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils ergibt \u2013 die Situationen, die zu Nichtbef\u00f6rderungen oder zu Flugannullierungen f\u00fchren, insoweit nicht vergleichbar sind, als sie vom Unionsgesetzgeber in den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 gesondert geregelt und f\u00fcr sie zum Teil unterschiedliche rechtliche Vorschriften vorgesehen worden sind, etwa eine Ausnahme vom Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i, nicht aber in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">49 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Flugg\u00e4ste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit dar\u00fcber unterrichtet wurde, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht bef\u00f6rdern werde, so dass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Achte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs\u2011 und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261\/2004<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus dar\u00fcber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Bef\u00f6rderung auf einem Flug verweigern werde, f\u00fcr den er \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li>Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Flugg\u00e4ste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit dar\u00fcber unterrichtet wurde, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht bef\u00f6rdern werde, so dass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbef\u00f6rderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=279123&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=385419#ctx1\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=C8AD841489DAEB0EC039AB5B5EB8D23F?text=&amp;docid=282072&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=256318<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fluggast braucht sich nicht am Flugsteig einfinden, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten, falls ihm Bef\u00f6rderung im Voraus verweigert wurde.<br \/>\nAusgleichszahlungspflicht besteht auch, wenn Fluggast mind. zwei Wochen vor geplantem Flug Bef\u00f6rderung verweigert wurde.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-439","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/439","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=439"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/439\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":487,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/439\/revisions\/487"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=439"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=439"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=439"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}