{"id":523,"date":"2023-06-08T09:46:00","date_gmt":"2023-06-08T07:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=523"},"modified":"2024-01-29T10:00:17","modified_gmt":"2024-01-29T09:00:17","slug":"eugh-urteil-v-8-juni-2023-c%e2%80%9149-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=523","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 8. Juni 2023, C\u201149\/22"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Sogenannte Repatriierungsfl\u00fcge brauchen vom Luftfahrtunternehmen ersatzweise nicht angeboten zu werden. Entsprechend kann Fluggast die Kosten nicht auf Grundlage der EU-VO 261\/2004 erstattet verlangen. Erstattungsanspruch kann sich aber aus unterlassener Unterst\u00fctzung ergeben. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u201149\/22<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) mit Beschluss vom 4. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2022, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Austrian Airlines AG<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">TW<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung der Kammerpr\u00e4sidentin K. J\u00fcrim\u00e4e (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan, N. Pi\u00e7arra, N. J\u00e4\u00e4skinen und M. Gavalec,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: N. Emiliou,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Austrian Airlines AG, vertreten durch Rechtsanw\u00e4lte M. Brenner und M. Klemm,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von TW, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin F. Puschkarski sowie Rechtsanw\u00e4lte A. Skribe und P. Zwifelhofer,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der \u00f6sterreichischen Regierung, vertreten durch G. Kunnert, A. Posch und J. Schmoll als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch J. M\u00f6ller, P. Busche und M. Hellmann als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. Wilms und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. M\u00e4rz 2023<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Austrian Airlines AG und TW wegen der Weigerung von Austrian Airlines, TW und seiner Ehefrau die Kosten zur\u00fcckzuerstatten, die sie f\u00fcr die Bef\u00f6rderung mit einem von der Republik \u00d6sterreich im Rahmen ihrer konsularischen Aufgaben organisierten Repatriierungsflug tragen mussten, nachdem ihr Flug von Austrian Airlines aufgrund der Covid\u201119-Pandemie annulliert worden war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verordnung Nr. 261\/2004<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1 und 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 tr\u00e4gt die \u00dcberschrift \u201eBegriffsbestimmungen\u201c. Sein Buchst. b definiert ein \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c als \u201eLuftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) Abs. 3 der Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDiese Verordnung gilt nicht f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verf\u00fcgbar ist. Sie gilt jedoch f\u00fcr Flugg\u00e4ste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 5 (\u201eAnnullierung) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) sie werden \u00fcber die Annullierung \u2026 unterrichtet \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Wenn die Flugg\u00e4ste \u00fcber die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer m\u00f6glichen anderweitigen Bef\u00f6rderung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht einen standardisierten Ausgleich f\u00fcr Flugg\u00e4ste vor, dessen H\u00f6he insbesondere von der Flugstrecke abh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) dieser Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u2011 der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2011 einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch f\u00fcr Flugg\u00e4ste, deren Fl\u00fcge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der [Richtlinie (EU) 2015\/2302 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 \u00fcber Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 und der Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\/314\/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1)] ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Art. 12 (\u201eWeiter gehender Schadensersatz\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDiese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gew\u00e4hrte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Richtlinie (EU) 2015\/637<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015\/637 des Rates vom 20. April 2015 \u00fcber Koordinierungs- und Kooperationsma\u00dfnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsb\u00fcrgern in Drittl\u00e4ndern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\/553\/EG (ABl. 2015, L 106, S. 1) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDer konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">e) bei der Unterst\u00fctzung und R\u00fcckf\u00fchrung in Notf\u00e4llen,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00d6sterreichisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 \u00a7 3 Abs. 2 Z 5 des Bundesgesetzes \u00fcber die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) (BGBl. I 40\/2019) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eKonsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter f\u00e4llt unter anderem die Hilfeleistung: \u2026 bei der Unterst\u00fctzung und R\u00fcckf\u00fchrung in Notf\u00e4llen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 TW und seine Ehefrau verf\u00fcgten im Rahmen einer Pauschalreise jeweils \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den Flug OS 17 am 7. M\u00e4rz 2020 von Wien (\u00d6sterreich) nach Mauritius sowie f\u00fcr den Flug OS 18 am 20. M\u00e4rz 2020 von Mauritius nach Wien. Beide Fl\u00fcge sollten von Austrian Airlines durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Der Flug OS17 wurde durchgef\u00fchrt. Der Flug OS 18 wurde jedoch am 18. M\u00e4rz 2020 infolge der Ma\u00dfnahmen, die von der \u00f6sterreichischen Regierung aufgrund der Covid\u201119-Pandemie ergriffen wurden, von Austrian Airlines annulliert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen des Landesgerichts Korneuburg (\u00d6sterreich), dem vorlegenden Gericht, verf\u00fcgte Austrian Airlines zwar \u00fcber die Kontaktdaten von TW und seiner Ehefrau, unterrichtete diese jedoch weder \u00fcber die Annullierung noch \u00fcber die ihnen gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 zustehenden Rechte. TW und seine Ehefrau wurden erst am 19. M\u00e4rz 2020 von ihrem Reiseveranstalter \u00fcber die Annullierung ihres R\u00fcckflugs sowie \u00fcber die Organisation eines Repatriierungsflugs durch das \u00f6sterreichische Au\u00dfenministerium informiert, der f\u00fcr den 20. M\u00e4rz \u2013 und damit f\u00fcr einen Tag, an dem kein regul\u00e4rer Flug mehr durchgef\u00fchrt wurde \u2013 vorgesehen war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 TW und seine Ehefrau registrierten sich auf der Website des Au\u00dfenministeriums f\u00fcr diesen Repatriierungsflug. Dazu mussten sie einen verpflichtenden Unkostenbeitrag in H\u00f6he von 500 Euro pro Person leisten. Der Repatriierungsflug wurde von Austrian Airlines unter der Flugnummer OS 1024 zu derselben Flugzeit durchgef\u00fchrt, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Flug OS 18 vorgesehen war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Mit einer beim Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich) eingebrachten Klage vom 14. September 2020 begehrte TW in seinem eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau von Austrian Airlines die Zahlung von 1 000 Euro samt Zinsen; dieser Betrag entspricht dem obligatorischen Unkostenbeitrag, den er und seine Ehefrau f\u00fcr den Repatriierungsflug leisten mussten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 TW st\u00fctzt seine Klage darauf, dass Austrian Airlines entgegen den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht nur keine anderweitige Bef\u00f6rderung angeboten oder organisiert habe, sondern f\u00fcr die von ihm selbst organisierte Bef\u00f6rderung auch noch Kosten in Rechnung gestellt habe. Da dies einen Versto\u00df von Austrian Airlines gegen ihre im Unionsrecht vorgesehenen Pflichten darstelle, hafte dieses Luftfahrtunternehmen f\u00fcr den Schaden, der TW und seiner Ehefrau daraus entstanden sei, dass sie sich auf eigene Kosten um Ersatz f\u00fcr den annullierten R\u00fcckflug h\u00e4tten k\u00fcmmern m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Das Bezirksgericht Schwechat gab dem Klagebegehren von TW zur G\u00e4nze statt. Austrian Airlines legte beim vorlegenden Gericht Berufung gegen dieses Urteil ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 In seinem Vorabentscheidungsersuchen geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Hilfeleistung bei der Unterst\u00fctzung und R\u00fcckf\u00fchrung in Notf\u00e4llen zu den konsularischen Aufgaben der Republik \u00d6sterreich z\u00e4hle. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben sei eine hoheitliche T\u00e4tigkeit dieses Mitgliedstaats gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 Z 5 des Konsulargesetzes. Austrian Airlines habe daran als Vertragspartner der Republik \u00d6sterreich mitgewirkt, ohne den geringsten Einfluss auf die Entscheidung dieses Mitgliedstaats gehabt zu haben. Das vorlegende Gericht ist aber der Ansicht, dass Austrian Airlines zwar keine M\u00f6glichkeit hatte, Flugg\u00e4ste selbst auf diesen Repatriierungsflug umzubuchen, dass sie aber die Registrierung der Flugg\u00e4ste auf der Website des Au\u00dfenministeriums h\u00e4tte vornehmen und ihnen den verpflichtenden Unkostenbeitrag h\u00e4tte ersetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Dem vorlegenden Gericht zufolge h\u00e4ngt das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits also von der richtigen Auslegung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bzw. in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriffe \u201eangeboten\u201c und \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung\u201c ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass als anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen, die das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung anzubieten hat, auch ein im Rahmen der hoheitlichen T\u00e4tigkeit eines Staates durchgef\u00fchrter Repatriierungsflug anzusehen ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zwar keinen Rechtsanspruch auf Bef\u00f6rderung des Fluggastes begr\u00fcnden kann, aber den Fluggast daf\u00fcr anmelden sowie die Kosten \u00fcbernehmen k\u00f6nnte und den Flug aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Staat letztlich mit demselben Flugzeug und zu denselben Flugzeiten durchf\u00fchrt, die f\u00fcr den urspr\u00fcnglich annullierten Flug vorgesehen gewesen w\u00e4ren?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der sich selbst f\u00fcr einen in Frage 1 beschriebenen Repatriierungsflug anmeldet und daf\u00fcr einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, einen sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 261\/2004 ergebenden Anspruch auf Ersatz dieser Ausgaben gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen hat, auch wenn die Kosten nicht ausschlie\u00dflich in den reinen Flugkosten bestehen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 hat das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Flugg\u00e4sten Unterst\u00fctzungsleistungen nach Art. 8 dieser Verordnung anzubieten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 k\u00f6nnen die betroffenen Flugg\u00e4ste zwischen drei Optionen w\u00e4hlen, n\u00e4mlich der Erstattung der Flugscheinkosten unter bestimmten Bedingungen und gegebenenfalls der Organisation eines R\u00fcckflugs zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt, oder einer anderweitigen Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Der Begriff \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung\u201c wird weder in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 noch in einer anderen Bestimmung dieser Verordnung definiert. Vor diesem Hintergrund sind die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem Sinn nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch und unter Ber\u00fccksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er geh\u00f6rt, verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 28).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Was zun\u00e4chst den gew\u00f6hnlichen Sinn des Begriffs \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung\u201c betrifft, l\u00e4sst dieser an einen alternativen Reiseplan denken, der sich insbesondere hinsichtlich der Strecke oder der Zeiten von der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Route unterscheidet, aber dennoch an das gleiche Endziel f\u00fchrt. Insoweit umfasst dieser Begriff kein besonderes Merkmal, das die \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung\u201c auf ein kommerzielles Angebot begrenzen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Wie den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 und 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 entnommen werden kann, besteht das Hauptziel dieser Verordnung darin, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C\u2011344\/04, EU:C:2006:10, Rn. 69 sowie vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 44).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Eine \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 anzubieten, kann sich folglich nicht darauf beschr\u00e4nken, dass das betroffene ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Bef\u00f6rderung an sein Endziel mit dem auf den vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flug folgenden Flug anbietet. Ein solches Angebot kann auch andere Fl\u00fcge umfassen, einschlie\u00dflich nicht direkter Fl\u00fcge, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angeh\u00f6ren oder auch nicht, durchgef\u00fchrt werden und mit weniger Versp\u00e4tung als der auf den annullierten Flug folgende Flug ankommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Zum Kontext, in dem Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 steht, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung Nr. 261\/2004 \u2013 wie vom Generalanwalt in den Nrn. 23 und 24 seiner Schlussantr\u00e4ge im Wesentlichen ausgef\u00fchrt \u2013 auf Art. 80 Abs. 2 EG-Vertrag, jetzt Art. 100 Abs. 2 AEUV, st\u00fctzt, der es dem Gesetzgeber der Europ\u00e4ischen Union erm\u00f6glicht, im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik insbesondere f\u00fcr die Luftfahrt geeignete Vorschriften zu erlassen. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht auf nicht kommerzielle Fl\u00fcge ausgeweitet werden kann. Diese Auslegung wird insbesondere best\u00e4tigt durch den vierten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004, der ausdr\u00fccklich auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Luftfahrtunternehmen auf einem liberalisierten Markt Bezug nimmt, durch Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung, der den Begriff \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c \u00fcber einen Vertrag mit einem Fluggast definiert sowie durch Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung, der den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Flugg\u00e4ste beschr\u00e4nkt, die zu einem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgbaren Tarif reisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist zu entnehmen, dass nur kommerzielle Fl\u00fcge f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer anderweitigen Bef\u00f6rderung in Frage kommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Ein Repatriierungsflug ist jedoch kein kommerzieller Flug, da seine Organisation grunds\u00e4tzlich im Kontext einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme eines Staates erfolgt, wie es in diesem Fall \u00a7 3 Abs. 2 Z 5 des Konsulargesetzes und auch dem Unionsrecht, n\u00e4mlich Art. 9 Buchst. e der Richtlinie 2015\/637, zu entnehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Daraus ergibt sich, dass sich \u2013 wie vom Generalanwalt in den Nrn. 34, 35 und 38 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt \u2013 die Bedingungen f\u00fcr einen Repatriierungsflug signifikant von jenen f\u00fcr einen kommerziellen Flug unterscheiden k\u00f6nnen, und zwar sowohl hinsichtlich des Boardings als auch hinsichtlich der Dienstleistungen an Bord. Die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen k\u00f6nnen ihren Flugg\u00e4sten insbesondere deshalb keinen Repatriierungsflug als \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 anbieten, weil sie den Flugg\u00e4sten kein Bef\u00f6rderungsrecht f\u00fcr diesen Flug einr\u00e4umen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Nach alledem sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass er einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines R\u00fcckflugs selbst f\u00fcr einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme organisierten Repatriierungsflug anmelden und daf\u00fcr einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten musste, einen Anspruch auf Ersatz dieser Ausgaben gegen das Luftfahrtunternehmen einr\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Vorab ist klarzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass TW mit seiner Klage von Austrian Airlines den Ersatz des Schadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei, dass er einen obligatorischen Unkostenbeitrag von 1 000 Euro f\u00fcr sich und seine Ehefrau habe leisten m\u00fcssen, um zwei Pl\u00e4tze f\u00fcr den in Rn. 15 dieses Urteils beschriebenen Repatriierungsflug zu erhalten. Diese Klage zielt, soweit damit ein Schaden von TW geltend gemacht wird, der individuell und nachtr\u00e4glich zu beurteilen und auf die Annullierung eines Fluges zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, f\u00fcr den TW und seine Ehefrau \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung verf\u00fcgten, auf weiter gehenden Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Verordnung unbeschadet des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs eines Fluggasts gilt, wobei dieser weiter gehende Schadensersatzanspruch jedenfalls auf nationalem Recht oder auf V\u00f6lkerrecht beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 kann also nicht dahin ausgelegt werden, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines R\u00fcckflugs selbst f\u00fcr einen von einem Mitgliedstaat organisierten Repatriierungsflug anmeldet, auf der Grundlage dieser Verordnung gegen\u00fcber dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ersatz des zus\u00e4tzlich anfallenden Unkostenbeitrags zusteht, den er f\u00fcr die Registrierung f\u00fcr diesen Flug leisten musste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Ein solcher Fluggast ist aber berechtigt, auf der Grundlage der in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 261\/2004 aufgef\u00fchrten Gesichtspunkte einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wenn ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodr\u00edguez u. a., C\u201183\/10, EU:C:2011:652, Rn. 43 und 44).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass Flugg\u00e4ste zwischen drei M\u00f6glichkeiten w\u00e4hlen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich im Wesentlichen erstens der vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten und gegebenenfalls einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt, zweitens anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder drittens anderweitiger Bef\u00f6rderung zu diesem Ziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 Diese Bestimmung sieht als Alternative zu einer anderweitigen Bef\u00f6rderung also ausdr\u00fccklich die vollst\u00e4ndige Erstattung der Flugscheinkosten f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte zu dem Preis vor, zu dem der Flugschein erworben wurde, sofern eine Erstattung der Flugscheinkosten nicht bereits auf der Grundlage der Richtlinie 2015\/2302 m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Folglich ist, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 62 und 63 seiner Schlussantr\u00e4ge im Wesentlichen dargelegt, das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, wenn sich eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des betroffenen Fluggasts als unm\u00f6glich erweist, nicht von seiner sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 ergebenden Verpflichtung befreit, die Flugscheinkosten f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte zu erstatten, sofern die Flugscheinkosten nicht bereits auf der Grundlage der Richtlinie 2015\/2302 erstattet werden k\u00f6nnen. Die Verpflichtung, die in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Unterst\u00fctzung anzubieten, w\u00fcrde n\u00e4mlich ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn es nicht m\u00f6glich w\u00e4re, ihre Einhaltung gegebenenfalls im Wege einer nachtr\u00e4glich eingebrachten Klage auf Erstattung zu erzwingen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 Eine solche Erstattungsverpflichtung steht im \u00dcbrigen mit dem Hauptziel der Verordnung Nr. 261\/2004 im Einklang, das wie in Rn. 27 dieses Urteils ausgef\u00fchrt in der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr Flugg\u00e4ste besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 Die Verpflichtung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, den Flugg\u00e4sten, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Optionen zu bieten, setzt au\u00dferdem voraus, dass es den Flugg\u00e4sten alle Informationen \u00fcber die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Flugg\u00e4ste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 und 54 sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20, EU:C:2021:1038, Rn. 99 und 100).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">44 Dieser Anspruch der Flugg\u00e4ste, die Informationen zu erhalten, die f\u00fcr eine zweckdienliche und informierte Wahl erforderlich sind, schlie\u00dft jede Pflicht ihrerseits aus, aktiv an der Suche nach Informationen mitzuwirken, die der Vorschlag des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens enthalten muss (Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 55). Ebenso obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, Flugg\u00e4ste entsprechend zu informieren, wenn eine anderweitige Bef\u00f6rderung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">45 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens zur Erbringung von Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 8 der Verordnung Nr. 261\/2004 unabh\u00e4ngig davon besteht, welches Vorkommnis zur Annullierung des Fluges gef\u00fchrt hat. Nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung entf\u00e4llt selbst bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden nur die Ausgleichspflicht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens nach Art. 7 dieser Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 31).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">46 Die Verordnung Nr. 261\/2004 enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass \u00fcber die in ihrem Art. 5 Abs. 3 genannten \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c hinaus eine gesonderte Kategorie von \u201ebesonders au\u00dfergew\u00f6hnlichen\u201c Vorkommnissen wie der Covid\u201119-Pandemie anerkannt w\u00fcrde, aufgrund deren die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen von allen ihren Verpflichtungen einschlie\u00dflich derjenigen nach Art. 8 dieser Verordnung freigestellt w\u00fcrden (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">47 Eine gegenteilige Auslegung h\u00e4tte zur Folge, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen gegen\u00fcber Flugg\u00e4sten, die infolge einer Flugannullierung nur in begrenztem Ma\u00dfe Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, die Unterst\u00fctzungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 erbringen m\u00fcsste, w\u00e4hrend diese Unterst\u00fctzungsleistungen Flugg\u00e4sten wie dem Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens, die sich in einer besonders prek\u00e4ren Lage befinden, da keine kommerziellen Fl\u00fcge durchgef\u00fchrt werden, vorenthalten blieben (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 33).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">48 Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, hat daher gegen\u00fcber dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Entsch\u00e4digung durch Wertersatz, falls das Luftfahrtunternehmen seiner sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 ergebenden Unterst\u00fctzungsverpflichtung, einschlie\u00dflich der in den Rn. 43 und 44 dieses Urteils dargelegten Verpflichtung, die Flugg\u00e4ste zu informieren, nicht nachkommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">49 Um von dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht also darauf berufen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung der vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterst\u00fctzungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004, einschlie\u00dflich seiner Verpflichtung, die Flugg\u00e4ste zu informieren, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 24). Dieser Kostenersatz ist jedoch auf das beschr\u00e4nkt, was sich unter den Umst\u00e4nden jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Vers\u00e4umnis des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C\u2011826\/19, EU:C:2021:318, Rn. 73).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 Nach alledem ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines R\u00fcckflugs selbst f\u00fcr einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und daf\u00fcr einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegen\u00fcber dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zusteht. Um von dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterst\u00fctzungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, einschlie\u00dflich seiner Verpflichtung, die Flugg\u00e4ste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umst\u00e4nden jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Vers\u00e4umnis des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">51 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">sind dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine \u201eanderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li>Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines R\u00fcckflugs selbst f\u00fcr einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und daf\u00fcr einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegen\u00fcber dem Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um von dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen die Kosten erstattet zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterst\u00fctzungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, einschlie\u00dflich seiner Verpflichtung, die Flugg\u00e4ste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umst\u00e4nden jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Vers\u00e4umnis des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=274423&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=741343#ctx1\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=274423&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=741343#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sogenannte Repatriierungsfl\u00fcge brauchen vom Luftfahrtunternehmen ersatzweise nicht angeboten zu werden.<br \/>\nEntsprechend kann Fluggast die Kosten nicht auf Grundlage der EU-VO 261\/2004 erstattet verlangen.<br \/>\nErstattungsanspruch kann sich aber aus unterlassener Unterst\u00fctzung ergeben.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-523","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/523","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=523"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/523\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":530,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/523\/revisions\/530"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=523"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=523"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=523"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}