{"id":796,"date":"2022-09-29T07:31:00","date_gmt":"2022-09-29T05:31:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=796"},"modified":"2024-02-03T07:44:10","modified_gmt":"2024-02-03T06:44:10","slug":"eugh-urteil-v-29-september-2022-c%e2%80%91597-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=796","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 29. September 2022, C\u2011597\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">EU-Staaten ist es erlaubt, eine nationale Stelle einzurichten, die Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung an betroffenen Fluggast verpflichtet. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011597\/20<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom F\u0151v\u00e1rosi T\u00f6rv\u00e9nysz\u00e9k (Hauptst\u00e4dtischer Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>Polskie Linie Lotnicze \u201eLOT\u201c S.A.<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>Budapest F\u0151v\u00e1ros Korm\u00e1nyhivatala<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung der Kammerpr\u00e4sidentin K. J\u00fcrim\u00e4e (Berichterstatterin) sowie der Richter N. J\u00e4\u00e4skinen, M. Safjan, N. Pi\u00e7arra und M. Gavalec,<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: J. Richard de la Tour,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: I. Ill\u00e9ssy, Verwaltungsrat,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 2. Februar 2022,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Polskie Linie Lotnicze \u201eLOT\u201c S.A., vertreten durch S. Berecz und A. Cseh\u00f3, \u00dcgyv\u00e9dek,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Budapest F\u0151v\u00e1ros Korm\u00e1nyhivatala, vertreten durch G. Czir\u00e1ky und G. T\u00f3th als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Bir\u00f3-T\u00f3th und M. Feh\u00e9r als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der niederl\u00e4ndischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Hoogveld als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und J. Lachowicz als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch V. Bottka, L. Havas und K. Simonsson als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. April 2022<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Luftfahrtunternehmen Polskie Linie Lotnicze \u201eLOT\u201c S.A. (im Folgenden: LOT) und der Budapest F\u0151v\u00e1ros Korm\u00e1nyhivatala (Verbraucherschutzinspektion der Regierungsverwaltung f\u00fcr die Hauptstadt Budapest, Ungarn) (im Folgenden: Verbraucherschutzinspektion) \u00fcber die Entscheidung, mit der die Verbraucherschutzinspektion gegen\u00fcber LOT anordnete, die in Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p>3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 2, 4, 21 und 22 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Nichtbef\u00f6rderung und Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen sind f\u00fcr die Flugg\u00e4ste ein \u00c4rgernis und verursachen ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln f\u00fcr Sanktionen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung gew\u00e4hrleisten. Die Sanktionen m\u00fcssen wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und \u00fcberwachen und eine geeignete Stelle zur Erf\u00fcllung dieser Durchsetzungsaufgaben benennen. Die \u00dcberwachung sollte das Recht von Flugg\u00e4sten und Luftfahrtunternehmen unber\u00fchrt lassen, ihre Rechte nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich geltend zu machen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p>a) 250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p>b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p>c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 Art. 12 (\u201eWeiter gehender Schadensersatz\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDiese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gew\u00e4hrte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>7 Art. 16 (\u201eVerst\u00f6\u00dfe\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die f\u00fcr die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Fl\u00fcge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flugh\u00e4fen und Fl\u00fcge von einem Drittland zu diesen Flugh\u00e4fen zust\u00e4ndig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gem\u00e4\u00df diesem Absatz benannt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gem\u00e4\u00df Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zust\u00e4ndigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Versto\u00dfes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die von den Mitgliedstaaten f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen m\u00fcssen wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ungarisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p>8 Art. 43\/A Abs. 2 des A fogyaszt\u00f3v\u00e9delemr\u0151l sz\u00f3l\u00f3 1997. \u00e9vi CLV. t\u00f6rv\u00e9ny (Verbraucherschutzgesetz CLV von 1997) vom 15. Dezember 1997 (Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 1997\/119, S. 9558, im Folgenden: Verbraucherschutzgesetz) lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Verbraucherschutzbeh\u00f6rde ist \u2013 erforderlichenfalls nach Konsultation der Zivilluftfahrtbeh\u00f6rde \u2013 f\u00fcr die Durchsetzung der Verordnung [(EU) 2017\/2394 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen den f\u00fcr die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 (ABl. 2017, L 345, S. 1)] in Bezug auf Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 innerhalb der Europ\u00e4ischen Union zust\u00e4ndig.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>9 Nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. c und i des Verbraucherschutzgesetzes kann die Verbraucherschutzbeh\u00f6rde das betreffende Unternehmen dazu verpflichten, die festgestellten Fehler und Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten binnen einer bestimmten Frist abzustellen und \u201eBu\u00dfgelder zum Schutz der Verbraucher\u201c verh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>10 Nach einer mehr als dreist\u00fcndigen Versp\u00e4tung ihres Fluges von New York (USA) nach Budapest (Ungarn) wandten sich Flugg\u00e4ste an die Verbraucherschutzinspektion, damit diese gegen\u00fcber LOT anordne, als Schadensersatz wegen Versto\u00dfes gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 die in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>11 Mit Entscheidung vom 20. April 2020 stellte die Verbraucherschutzinspektion u. a. einen Versto\u00df gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 fest und ordnete gegen\u00fcber LOT an, jedem betroffenen Fluggast einen Ausgleich in H\u00f6he von 600 Euro zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>12 LOT vertrat die Ansicht, dass die Verbraucherschutzinspektion nicht dazu befugt sei, die Zahlung einer solchen Entsch\u00e4digung anzuordnen, und focht daher die genannte Entscheidung vor dem F\u0151v\u00e1rosi T\u00f6rv\u00e9nysz\u00e9k (Hauptst\u00e4dtischer Gerichtshof, Ungarn) an, der in dieser Rechtssache das vorlegende Gericht ist.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Unter Berufung auf die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen Ruijssenaars u. a. (C\u2011145\/15 und C\u2011146\/15, EU:C:2016:12) macht LOT geltend, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem Fluggast zivilrechtlicher Natur sei. Deshalb w\u00fcrde die ungarische Praxis, wonach die Verbraucherschutzinspektion auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 gegen\u00fcber Luftfahrtunternehmen anordnen d\u00fcrfe, Ausgleichsleistungen zu zahlen, dazu f\u00fchren, dass ungarischen Zivilgerichten die Zust\u00e4ndigkeit genommen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Demgegen\u00fcber bejaht die Verbraucherschutzinspektion ihre Befugnis auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 261\/2004. Das Verbraucherschutzgesetz sehe vor, dass im Fall eines Versto\u00dfes gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 die Verbraucherschutzinspektion f\u00fcr die Anwendung der Verordnung 2017\/2394 zust\u00e4ndig sei. In diesem Rahmen sei sie befugt, sogenannte \u201eBu\u00dfgelder zum Schutz der Verbraucher\u201c zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Verbraucherschutzinspektion gegen\u00fcber einem Luftfahrtunternehmen anordnen darf, eine Ausgleichsleistung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 wegen Versto\u00dfes gegen deren Bestimmungen zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts l\u00e4sst der Tenor des Urteils vom 17. M\u00e4rz 2016, Ruijssenaars u. a. (C\u2011145\/15 und C\u2011146\/15, EU:C:2016:187), nicht erkennen, ob der Gerichtshof von der Auslegung von Art. 16 der Verordnung Nr. 261\/2004 abgewichen sei, die der Generalanwalt in seinen Schlussantr\u00e4gen in den diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssachen vorgeschlagen habe. Nach jener Auslegung d\u00fcrfe eine nationale Stelle, die mit der Bearbeitung einer individuellen Beschwerde eines Fluggasts befasst sei, keine Durchsetzungsma\u00dfnahmen gegen ein Luftfahrtunternehmen erlassen, um es dazu anzuhalten, die dem Fluggast nach dieser Verordnung zustehende Ausgleichsleistung zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>17 Ferner lasse sich das besagte Urteil nicht unmittelbar auf das Ausgangsverfahren \u00fcbertragen. Im Unterschied zu der Situation, um die es in dem besagten Urteil gegangen sei, ordne in Ungarn die Verbraucherschutzinspektion gegen\u00fcber Luftfahrtunternehmen n\u00e4mlich systematisch an, die in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu zahlen, obwohl auch die Zivilgerichte angerufen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Das vorlegende Gericht stellt allerdings klar, dass die Verbraucherschutzinspektion zwar allgemein befugt sei, \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 zu entscheiden, dass es in den ungarischen Rechtsvorschriften aber keine besondere Bestimmung gebe, die es der Verbraucherschutzinspektion gestatte, bei Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Verordnung Durchsetzungsma\u00dfnahmen im Hinblick auf Ausgleichsleistungen an Flugg\u00e4ste zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>19 Unter diesen Umst\u00e4nden hat der F\u0151v\u00e1rosi T\u00f6rv\u00e9nysz\u00e9k (Hauptst\u00e4dtischer Gerichtshof, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<p>Ist Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass die f\u00fcr die Durchsetzung dieser Verordnung zust\u00e4ndige nationale Stelle, bei der ein Fluggast eine individuelle Beschwerde erhoben hat, das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichten kann, den dem Fluggast nach der Verordnung zustehenden Ausgleich zu zahlen?<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>20 Mit seiner Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass eine f\u00fcr die Durchsetzung dieser Verordnung zust\u00e4ndige nationale Stelle ein Luftfahrtunternehmen verpflichten darf, die den Flugg\u00e4sten nach der Verordnung geschuldeten Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 der Verordnung zu leisten, wenn ein Fluggast bei dieser nationalen Stelle eine individuelle Beschwerde erhoben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>21 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Stelle zu benennen, die f\u00fcr die Durchsetzung der Verordnung in Bezug auf Fl\u00fcge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flugh\u00e4fen und Fl\u00fcge von einem Drittland zu diesen Flugh\u00e4fen zust\u00e4ndig ist, und dass diese Stelle gegebenenfalls die notwendigen Ma\u00dfnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>23 Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 kann jeder Fluggast bei einer gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs. 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zust\u00e4ndigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Versto\u00dfes gegen die Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>24 In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Beschwerden im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 eher als Hinweise zu verstehen sind, die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anwendung der Verordnung im Allgemeinen beitragen sollen, ohne dass die Stelle verpflichtet w\u00e4re, aufgrund solcher Beschwerden t\u00e4tig zu werden, um das Recht jedes einzelnen Fluggasts auf Erhalt einer Ausgleichsleistung zu gew\u00e4hrleisten (Urteil vom 17. M\u00e4rz 2016, Ruijssenaars u. a., C\u2011145\/15 und C\u2011146\/15, EU:C:2016:187, Rn. 31).<\/p>\n\n\n\n<p>25 Desgleichen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 enthaltene Begriff \u201eSanktionen\u201c in Verbindung mit dem 21. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung die Ma\u00dfnahmen bezeichnet, die als Reaktion auf Verst\u00f6\u00dfe ergriffen werden, die die Stelle in Aus\u00fcbung ihrer allgemeinen Aufsicht nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung aufdeckt, und nicht verwaltungsrechtliche Durchsetzungsma\u00dfnahmen, die in jedem Einzelfall zu ergreifen sind (Urteil vom 17. M\u00e4rz 2016, Ruijssenaars u. a., C\u2011145\/15 und C\u2011146\/15, EU:C:2016:187, Rn. 32).<\/p>\n\n\n\n<p>26 Dem Wortlaut von Art. 16 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es einem Mitgliedstaat verboten w\u00e4re, einer f\u00fcr die Durchsetzung dieser Verordnung zust\u00e4ndigen Stelle eine solche Durchsetzungsbefugnis zuzuweisen. Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut dieses Artikels, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeiten, die sie ihren nationalen Stellen zum Schutz der Fluggastrechte \u00fcbertragen m\u00f6chten, \u00fcber einen Handlungsspielraum verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>27 Im \u00dcbrigen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten u. a. angesichts des Handlungsspielraums, \u00fcber den sie bei der Zuweisung der Zust\u00e4ndigkeiten, die sie den Stellen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 \u00fcbertragen m\u00f6chten, verf\u00fcgen, die M\u00f6glichkeit haben, zum Ausgleich eines unzureichenden Schutzes der Fluggastrechte eine solche Stelle zu erm\u00e4chtigen, Ma\u00dfnahmen auf individuelle Beschwerden hin zu ergreifen (Urteil vom 17. M\u00e4rz 2016, Ruijssenaars u. a., C\u2011145\/15 und C\u2011146\/15, EU:C:2016:187, Rn. 36).<\/p>\n\n\n\n<p>28 Zweitens spricht auch der Kontext von Art. 16 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr eine solche Auslegung.<\/p>\n\n\n\n<p>29 Insoweit ergibt sich aus Art. 12 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit ihrem 22. Erw\u00e4gungsgrund, dass die Zust\u00e4ndigkeit der f\u00fcr die Durchsetzung der Verordnung benannten Stellen nur durch das Recht der Flugg\u00e4ste beschr\u00e4nkt wird, bei einem Gericht einen weiter gehenden Schadensersatz als die in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlungen zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>30 W\u00e4hrend die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 festgelegten Pauschalbetr\u00e4ge einen standardisierten und unverz\u00fcglichen Ausgleich darstellen, mit dem die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den zust\u00e4ndigen Gerichten verbundenen Unannehmlichkeiten vermieden werden sollen, betrifft der in Art. 12 der Verordnung vorgesehene weiter gehende Schadensersatz einen dem betroffenen Fluggast eigenen Schaden, der individuell und nachtr\u00e4glich zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 28 und 36).<\/p>\n\n\n\n<p>31 Dagegen sollen die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 festgelegten Pauschalbetr\u00e4ge nur den Schaden ausgleichen, der f\u00fcr alle betroffenen Flugg\u00e4ste praktisch identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 30 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>32 Die Bestimmung dieser Betr\u00e4ge erfordert keine individuelle Beurteilung des Umfangs der verursachten Sch\u00e4den, da zum einen die H\u00f6he der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 festgelegten Pauschalausgleichszahlung anhand der von dem betreffenden Flug erfassten Entfernung unter Zugrundelegung des letzten Zielorts des Fluggasts berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C\u2011559\/16, EU:C:2017:644, Rn. 17) und zum anderen bei der Berechnung dieser H\u00f6he die \u00fcber drei Stunden hinausgehende Zeitspanne der tats\u00e4chlichen Versp\u00e4tung au\u00dfer Betracht bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 54).<\/p>\n\n\n\n<p>33 Dadurch k\u00f6nnen \u2013 wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat \u2013 sowohl die Flugg\u00e4ste als auch die Luftfahrtunternehmen die H\u00f6he der jeweils geschuldeten Ausgleichszahlung leicht ermitteln. Dies gilt erst recht f\u00fcr die auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 benannten Stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>34 Au\u00dferdem l\u00e4sst sich zwar dadurch, dass Gerichten die Rechtsstreitigkeiten \u00fcber die nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 geschuldete Ausgleichszahlung vorbehalten werden, jeglicher f\u00fcr die Fluggastrechte nachteiliger unterschiedlicher Beurteilung ein und desselben Einzelfalls durch die Stellen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 einerseits und die mit individuellen Klagen befassten nationalen Gerichte andererseits vorbeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. M\u00e4rz 2016, Ruijssenaars u. a., C\u2011145\/15 und C\u2011146\/15, EU:C:2016:187, Rn. 34), doch l\u00e4sst sich dieses Risiko auch durch ein angemessenes Zusammenspiel zwischen Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>35 Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussantr\u00e4ge hervorgehoben hat, ist es in Ermangelung einer einschl\u00e4gigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die hierf\u00fcr erforderlichen Verfahrensmodalit\u00e4ten zu regeln.<\/p>\n\n\n\n<p>36 Andererseits kann der Umstand, dass den nationalen Stellen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 eine Durchsetzungsbefugnis zuerkannt wird, jedenfalls nicht dazu f\u00fchren, dass den Flugg\u00e4sten oder Luftfahrtunternehmen die M\u00f6glichkeit genommen wird, einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim zust\u00e4ndigen nationalen Gericht einzulegen (vgl. f\u00fcr Flugg\u00e4ste in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Cuadrench Mor\u00e9, C\u2011139\/11, EU:C:2012:741, Rn. 23).<\/p>\n\n\n\n<p>37 Da der Antrag eines Fluggasts auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 die Aus\u00fcbung eines durch das Unionsrecht garantierten Rechts darstellt, r\u00e4umt Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union einem solchen Fluggast das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem Gericht ein, das gegebenenfalls die M\u00f6glichkeit hat, den Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen. Desgleichen muss ein Luftfahrtunternehmen die M\u00f6glichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, mit der es von der nationalen Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004, die von einem Fluggast mit einer individuellen Beschwerde befasst wurde, dazu verpflichtet worden ist, die dem Fluggast nach dieser Verordnung geschuldete Ausgleichszahlung zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>38 Drittens wird die in den vorangehenden Randnummern dargelegte Auslegung von Art. 16 der Verordnung Nr. 261\/2004 durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele best\u00e4tigt, wie sie in ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 2 und 4 aufgef\u00fchrt sind. Es handelt sich zum einen um das Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, wobei den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist, und zum anderen um das Ziel, die Fluggastrechte zu st\u00e4rken, indem das \u00c4rgernis und die Unannehmlichkeiten, die durch die gro\u00dfe Versp\u00e4tung oder die Annullierung von Fl\u00fcgen entstehen, verringert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>39 Das spezifische Ziel der nach der Verordnung Nr. 261\/2004 gew\u00e4hrten pauschalen Ausgleichszahlung besteht gerade darin, dem Schaden, der in einem mit einer solchen Versp\u00e4tung einhergehenden Zeitverlust von mindestens drei Stunden besteht und eine \u201eUnannehmlichkeit\u201c im Sinne dieser Verordnung darstellt, unverz\u00fcglich und standardisiert abzuhelfen, ohne dass die betroffenen Flugg\u00e4ste die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen verbundenen Nachteile zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 28).<\/p>\n\n\n\n<p>40 Einer auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 benannten nationalen Stelle eine Durchsetzungsbefugnis zu verleihen, tr\u00e4gt sicherlich dazu bei, dass die Flugg\u00e4ste die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen verbundenen Nachteile nicht zu tragen haben. Eine solche Befugnis erm\u00f6glicht es aus den vom Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussantr\u00e4ge angef\u00fchrten Gr\u00fcnden der Einfachheit, Schnelligkeit und Wirksamkeit, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen und gleichzeitig eine \u00dcberlastung der Gerichte angesichts der potenziell hohen Zahl von Ausgleichsanspr\u00fcchen zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>41 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten die f\u00fcr die Durchsetzung der Verordnung zust\u00e4ndige nationale Stelle dazu erm\u00e4chtigen k\u00f6nnen, ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, die den Flugg\u00e4sten nach der Verordnung geschuldeten Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 der Verordnung zu leisten, wenn ein Fluggast bei dieser nationalen Stelle eine individuelle Beschwerde erhoben hat, sofern diesem Fluggast und dem genannten Luftfahrtunternehmen die M\u00f6glichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs offensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>42 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<\/p>\n\n\n\n<p>ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p>die Mitgliedstaaten die f\u00fcr die Durchsetzung der Verordnung zust\u00e4ndige nationale Stelle dazu erm\u00e4chtigen k\u00f6nnen, ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, die den Flugg\u00e4sten nach der Verordnung geschuldeten Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 der Verordnung zu leisten, wenn ein Fluggast bei dieser nationalen Stelle eine individuelle Beschwerde erhoben hat, sofern diesem Fluggast und dem genannten Luftfahrtunternehmen die M\u00f6glichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs offensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=266561&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2471170#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=266561&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2471170#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EU-Staaten ist es erlaubt, eine nationale Stelle einzurichten, die Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung an betroffenen Fluggast verpflichtet.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-796","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/796","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=796"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/796\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":799,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/796\/revisions\/799"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=796"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=796"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=796"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}