{"id":806,"date":"2022-09-27T12:45:00","date_gmt":"2022-09-27T10:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=806"},"modified":"2024-02-03T14:45:39","modified_gmt":"2024-02-03T13:45:39","slug":"eugh-beschluss-v-27-september-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=806","title":{"rendered":"EuGH, Beschluss v. 27. September 2022, C\u2011307\/21"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">F\u00fcr die Rechtzeitigkeit der Mitteilung einer Annullierung ist nicht entscheidend, wann das Luftfahrtunternehmen diese dem Fluggast per E-Mail mitgeteilt hat, sondern ob und ggf. wann dieser tats\u00e4chlich \u00fcber die Streichung informiert wurde. Das gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht wusste, dass die Nachricht lediglich den Vermittler erreicht. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011307\/21<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Kleve (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. M\u00e4rz 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2021, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>AB u. a.<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>Ryanair DAC<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. J\u00e4\u00e4skinen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Pi\u00e7arra,<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 von AB u. a., vertreten durch Rechtsanwalt C. Jansen,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Ryanair DAC, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin S. Hensel,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun, K. Simonsson und G. Wilms als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund der nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gem\u00e4\u00df Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p>folgenden<\/p>\n\n\n\n<p>Beschluss<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AB und mehreren anderen Flugg\u00e4sten auf der einen und dem Luftfahrtunternehmen Ryanair DAC wegen dessen Weigerung, diesen Flugg\u00e4sten nach der Annullierung ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 7 und 12 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(12) Das \u00c4rgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Flugg\u00e4sten durch die Annullierung von Fl\u00fcgen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Flugg\u00e4ste vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber Annullierungen zu unterrichten und ihnen dar\u00fcber hinaus eine zumutbare anderweitige Bef\u00f6rderung anzubieten, so dass die Flugg\u00e4ste umdisponieren k\u00f6nnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcck, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) Abs. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDiese Verordnung gilt f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 erbringen. Erf\u00fcllt ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p>i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Beweislast daf\u00fcr, ob und wann der Fluggast \u00fcber die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, tr\u00e4gt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>7 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>8 Art. 13 (\u201eRegressanspr\u00fcche\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIn F\u00e4llen, in denen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschr\u00e4nkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschr\u00e4nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flugg\u00e4sten z\u00e4hlenden Dritten, mit dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschr\u00e4nkt, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df den anwendbaren einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entsch\u00e4digung zu verlangen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>9 AB und die weiteren Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens begehren von dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Ryanair Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 in H\u00f6he von jeweils 400 Euro zuz\u00fcglich Zinsen wegen der Annullierung ihres von diesem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrten Fluges.<\/p>\n\n\n\n<p>10 Die Kl\u00e4ger hatten bei dem Luftfahrtunternehmen \u00fcber den Reisevermittler kiwi.com einen f\u00fcr den 6. April 2019 vorgesehenen Flug von D\u00fcsseldorf-Weeze (Deutschland) nach Tanger (Marokko) gebucht.<\/p>\n\n\n\n<p>11 Bei der Buchung wurden dem Luftfahrtunternehmen eine Telefonnummer und eine E\u2011Mail\u2011Adresse mitgeteilt, auf die die Kl\u00e4ger keinen Zugriff hatten und die von dem Reisevermittler kiwi.com wohl automatisch generiert worden war. An diese Adresse versandte das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen am 14. Dezember 2018 eine E\u2011Mail mit der Nachricht, dass der von den Kl\u00e4gern gebuchte Flug annulliert worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Im ersten Rechtszug machten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens geltend, bei der Buchung ihre eigene E\u2011Mail\u2011Adresse und eine Telefonnummer angegeben zu haben. Sie h\u00e4tten nicht gewusst, dass der Reisevermittler dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen eine andere E\u2011Mail\u2011Adresse mitgeteilt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Da den Kl\u00e4gern von dem Reisevermittler keine Nachricht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens weitergeleitet worden sei, h\u00e4tten sie erst am 5. April 2019 bei dem Versuch, online einzuchecken, erfahren, dass ihr Flug annulliert worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Mit Urteil vom 29. Juli 2020 wies das Amtsgericht Geldern (Deutschland) die Klage der Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung ab, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen seiner Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 in hinreichendem Ma\u00dfe nachgekommen sei, als es die Information \u00fcber die Annullierung des Fluges an die bei der Buchung angegebene E\u2011Mail\u2011Adresse \u00fcbermittelt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Da die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens gegen das genannte Urteil beim Landgericht Kleve (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt haben, m\u00f6chte dieses Gericht wissen, ob das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der ihm nach der Verordnung Nr. 261\/2004 obliegenden Unterrichtungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere m\u00f6chte dieses Gericht wissen, ob es f\u00fcr die Erf\u00fcllung der in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen darauf ankommt, ob dem Luftfahrtunternehmen die Einschaltung eines Vermittlers bekannt war, oder ob diese Bestimmung gleichsam eine Gef\u00e4hrdungshaftung des Luftfahrtunternehmens vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht Kleve beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<p>Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, \u00fcber die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig vor Ablauf von zwei Wochen an die einzige ihm im Rahmen der Buchung mitgeteilte E\u2011Mail\u2011Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass die Buchung \u00fcber einen Vermittler bzw. dessen Internetplattform vorgenommen worden ist und \u00fcber die von der Buchungsplattform mitgeteilte E\u2011Mail\u2011Adresse allenfalls der Vermittler und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte?<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>17 Gem\u00e4\u00df Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>19 Mit seiner Vorlagefrage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Fall einer Flugannullierung, \u00fcber die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E\u2011Mail\u2011Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass \u00fcber diese Adresse nur der Reisevermittler, \u00fcber den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>20 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 wird bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung einger\u00e4umt, es sei denn, sie werden in der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Weise \u00fcber die Annullierung unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>21 Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 tr\u00e4gt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Beweislast daf\u00fcr, ob und wann der Fluggast \u00fcber die Annullierung des betreffenden Fluges unterrichtet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vornehmen, wenn es nicht nachweisen kann, dass der betreffende Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber die Annullierung seines Fluges unterrichtet wurde (Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C\u2011263\/20, EU:C:2021:1039, Rn. 51).<\/p>\n\n\n\n<p>23 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Auslegung nicht nur dann gilt, wenn der Bef\u00f6rderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er \u00fcber einen Dritten \u2013 wie im Ausgangsverfahren \u00fcber eine Online-Buchungsplattform \u2013 geschlossen wurde (Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 26, und vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C\u2011263\/20, EU:C:2021:1039, Rn. 52).<\/p>\n\n\n\n<p>24 Wie sich n\u00e4mlich sowohl aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 als auch aus ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 7 und 12 ergibt, wird der den Flugg\u00e4sten zu leistende Ausgleich f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung, zu denen u. a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Unterrichtungspflicht geh\u00f6rt, allein vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt, geschuldet (Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 27, und vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C\u2011263\/20, EU:C:2021:1039, Rn. 53).<\/p>\n\n\n\n<p>25 Allein diese Auslegung kann dem im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 angesprochenen Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr Flugg\u00e4ste gen\u00fcgen, indem gew\u00e4hrleistet wird, dass der Fluggast, dessen letztlich annullierter Flug \u00fcber einen Dritten gebucht wurde, den Schuldner des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichs identifizieren kann (Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 28).<\/p>\n\n\n\n<p>26 Diese Auslegung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht wusste, dass es beim Versand der Information \u00fcber die Annullierung des betreffenden Fluges nicht unmittelbar mit dem Fluggast kommunizierte. Entscheidend ist n\u00e4mlich, dass der Fluggast nicht rechtzeitig \u00fcber die Annullierung seines Fluges informiert wurde. Wie in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Beschlusses ausgef\u00fchrt, wird in einem solchen Fall der wegen eines Versto\u00dfes gegen die Informationspflicht zu leistende Ausgleich allein von dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen geschuldet.<\/p>\n\n\n\n<p>27 Nur in dem Fall, dass der Fluggast den Vermittler ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Erm\u00e4chtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist, kann angenommen werden, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Information \u00fcber die \u00c4nderungen eines Fluges an den Vermittler sendet, ohne dass dieser Vermittler sie anschlie\u00dfend an den Fluggast weiterleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C\u2011263\/20, EU:C:2021:1039, Rn. 44). Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass es im Ausgangsverfahren an solch einer Erm\u00e4chtigung fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>28 Allerdings ist festzustellen, dass die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261\/2004 durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unber\u00fchrt l\u00e4sst, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auf die der Versto\u00df des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, auch Dritten, gem\u00e4\u00df Art. 13 der Verordnung Regress zu nehmen (Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 29, und vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C\u2011263\/20, EU:C:2021:1039, Rn. 54).<\/p>\n\n\n\n<p>29 Aus der ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung von Dritten in Art. 13 der Verordnung Nr. 261\/2004 folgt, dass diese Verordnung das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Regress zu nehmen, nicht davon abh\u00e4ngig macht, dass zwischen ihm und dem Vermittler, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat, ein Vertrag besteht (Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C\u2011263\/20, EU:C:2021:1039, Rn. 55).<\/p>\n\n\n\n<p>30 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Fall einer Flugannullierung, \u00fcber die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E\u2011Mail\u2011Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass \u00fcber diese Adresse nur der Reisevermittler, \u00fcber den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>31 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Achte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91<\/p>\n\n\n\n<p>sind dahin auszulegen, dass<\/p>\n\n\n\n<p>das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Fall einer Flugannullierung, \u00fcber die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E\u2011Mail\u2011Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass \u00fcber diese Adresse nur der Reisevermittler, \u00fcber den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=266741&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2471170#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=266741&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2471170#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Rechtzeitigkeit der Mitteilung einer Annullierung ist nicht entscheidend, wann das Luftfahrtunternehmen diese dem Fluggast per E-Mail mitgeteilt hat, sondern ob und ggf. wann dieser tats\u00e4chlich \u00fcber die Streichung informiert wurde. Das gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht wusste, dass die Nachricht lediglich den Vermittler erreicht.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-806","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/806","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=806"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/806\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":813,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/806\/revisions\/813"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=806"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=806"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=806"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}