{"id":829,"date":"2022-07-07T16:32:00","date_gmt":"2022-07-07T14:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=829"},"modified":"2024-02-03T16:36:25","modified_gmt":"2024-02-03T15:36:25","slug":"eugh-urteil-v-7-juli-2022-c%e2%80%91308-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=829","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 7. Juli 2022, C\u2011308\/21"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Ausfall der vom Flughafen betriebenen Betankungsanlage stellt au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand dar. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011308\/21<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Judicial da Comarca dos A\u00e7ores (Ju\u00edzo Local C\u00edvel de Ponta Delgada \u2013 Juiz 4) (Bezirksgericht Azoren, Lokale Abteilung f\u00fcr Zivilsachen von Ponta Delgada \u2013 Dezernat 4, Portugal) mit Entscheidung vom 25. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2021, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>KU,<\/p>\n\n\n\n<p>OP,<\/p>\n\n\n\n<p>GC<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>SATA International \u2013 Azores Airlines SA<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. J\u00e4\u00e4skinen, der Pr\u00e4sidentin der Dritten Kammer K. J\u00fcrim\u00e4e (Berichterstatterin) und des Richters N. Pi\u00e7arra,<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: N. Emiliou,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, C. Chambel Alves, A. Luz und P. Pisco Santos als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch J. M\u00f6ller, J. Heitz und M. Hellmann als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch L. Santiago de Albuquerque und K. Simonsson als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen KU, OP und GC auf der einen und der SATA International \u2013 Azores Airlines SA (im Folgenden: SATA International) auf der anderen Seite \u00fcber den Ausgleichsanspruch von Flugg\u00e4sten nach dieser Verordnung infolge eines allgemeinen Ausfalls des Betankungssystems eines Flughafens, der zu einer Flugversp\u00e4tung von mehr als drei Stunden bzw. zur Annullierung des Fluges gef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>3 In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(14) Wie nach dem [am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001\/539\/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) in ihrem Namen genehmigten \u00dcbereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung im internationalen Luftverkehr] sollten die Verpflichtungen f\u00fcr ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in den F\u00e4llen beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen insbesondere bei politischer Instabilit\u00e4t, mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsm\u00e4ngeln und den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p>(15) Vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl\u00fcgen des betreffenden Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, einer Versp\u00e4tung bis zum n\u00e4chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Versp\u00e4tungen oder Annullierungen zu verhindern.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p>i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p>ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p>iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 In Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p>a) 250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p>b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p>c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>6 GC erwarb einen Flugschein f\u00fcr den von SATA International am 10. Mai 2017 durchgef\u00fchrten Flug S4321, mit Abflug von Lissabon (Portugal) um 12.50 Uhr und Ankunft am selben Tag am Flughafen Ponta Delgada (Azoren, Portugal) um 14.15 Uhr (jeweils Ortszeit). GC erreichte den Bestimmungsort um 19.30 Uhr, d. h. mit einer Versp\u00e4tung von f\u00fcnf Stunden und 15 Minuten gegen\u00fcber der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit.<\/p>\n\n\n\n<p>7 KU buchte eine aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise, die es ihm erm\u00f6glichte, am 10. Mai 2017 von Lissabon \u00fcber Ponta Delgada nach Santa Maria (Azoren, Portugal) zu reisen. Dieser Flug mit Anschlussflug, dem eine einzige Buchung zugrunde lag, bestand aus zwei von SATA International durchgef\u00fchrten Fl\u00fcgen, n\u00e4mlich dem Flug S4321 und dem Flug SP107, dessen Abflug f\u00fcr den selben Tag um 18.45 Uhr (Ortszeit) vorgesehen war. Wegen der versp\u00e4teten Ankunft des Fluges S4321 konnte KU den Flug SP107 nach Santa Maria nicht antreten.<\/p>\n\n\n\n<p>8 OP erwarb einen Flugschein f\u00fcr den von SATA International am 10. Mai 2017 durchgef\u00fchrten Flug S4142, mit Abflug von Pico (Azoren, Portugal) um 17.35 Uhr und Ankunft in Lissabon um 21.05 Uhr (jeweils Ortszeit). Nachdem der Flug S4142 annulliert worden war, wurde OP am 10. Mai 2017 auf den Flug S4136 mit Abflug um 21.25 Uhr von Terceira (Azoren, Portugal) nach Lissabon umgebucht.<\/p>\n\n\n\n<p>9 Die Versp\u00e4tung des Fluges S4321 und die Annullierung des Fluges S4142 waren durch einen pl\u00f6tzlichen und unvorhergesehenen Ausfall des Betankungssystems des Flughafens Lissabon verursacht worden, der sich am 10. Mai 2017 ab 13.19 Uhr ereignet hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>10 Dieser Ausfall, der dazu gef\u00fchrt hatte, dass der gesamte Flugbetrieb dieses Flughafens umorganisiert worden war, machte es notwendig, auf in der N\u00e4he des Flughafens gelegene Treibstofflager zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>11 GC, KU und OP stellten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 bei SATA International jeweils einen Antrag auf Ersatz des Schadens, der GC und KU durch eine Flugversp\u00e4tung von mehr als drei Stunden und OP durch die Annullierung eines Fluges entstanden war, die ebenfalls zu einer Ankunftsversp\u00e4tung von mehr als drei Stunden gef\u00fchrt hatte. SATA International lehnte diese Antr\u00e4ge mit der Begr\u00fcndung ab, dass ihr diese Versp\u00e4tungen nicht zuzurechnen, sondern auf einen Ausfall des Betankungssystems des Flughafens zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, der im \u00dcbrigen unvorhergesehen und unerwartet gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens erhoben daraufhin Klage beim Tribunal Judicial da Comarca dos A\u00e7ores (Ju\u00edzo Local C\u00edvel de Ponta Delgada \u2013 Juiz 4) (Bezirksgericht Azoren, Lokale Abteilung f\u00fcr Zivilsachen von Ponta Delgada \u2013 Dezernat 4, Portugal). Dieses Gericht fragt sich, ob dieser Ausfall einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellt, der f\u00fcr SATA International haftungsbefreiende Wirkung h\u00e4tte. Es m\u00f6chte insbesondere wissen, wie der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung auszulegen ist, wenn wie im vorliegenden Fall die Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden oder die Annullierung eines Fluges durch einen Ausfall der Treibstoffversorgung auf dem Ausgangsflughafen der betroffenen Fl\u00fcge bzw. des betroffenen Flugzeugs verursacht wird und dieser Flughafen f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems verantwortlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c f\u00e4llt oder als Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens anzusehen ist, so dass dieses Luftfahrtunternehmen sich in einer solchen Situation nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreien k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Tribunal Judicial da Comarca dos A\u00e7ores (Ju\u00edzo Local C\u00edvel de Ponta Delgada \u2013 Juiz 4) (Bezirksgericht Azoren, Lokale Abteilung f\u00fcr Zivilsachen von Ponta Delgada \u2013 Dezernat 4, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<p>Stellt eine Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden oder eine Annullierung von Fl\u00fcgen, die durch einen Ausfall der Treibstoffversorgung auf dem Ausgangsflughafen verursacht wird, wenn dieser Flughafen f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems verantwortlich ist, einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne und f\u00fcr die Zwecke von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dar?<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>15 Mit seiner Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Fl\u00fcge bzw. des betroffenen Flugzeugs f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems f\u00fcr Flugzeuge verantwortlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, dass den betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung einger\u00e4umt wird, es sei denn, sie wurden \u00fcber diese Annullierung innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i) bis iii) vorgesehenen Fristen unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>17 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit deren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 14 und 15 ist das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von dieser Ausgleichspflicht befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen muss, dass es die der Situation angemessenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges f\u00fchrt. Jedoch k\u00f6nnen von ihm keine angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 22 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>19 Im \u00dcbrigen hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass den Flugg\u00e4sten, wenn sie bei der Ankunft eine gro\u00dfe \u2013 d. h. drei Stunden oder mehr betragende \u2013 Versp\u00e4tung ihres Fluges erleiden, ein Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 60 und 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 34 und 40). Eine solche Versp\u00e4tung begr\u00fcndet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Flugg\u00e4ste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gro\u00dfe Versp\u00e4tung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 40).<\/p>\n\n\n\n<p>20 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>21 Als Erstes ist daher im vorliegenden Fall zu pr\u00fcfen, ob ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung seiner Natur oder Ursache nach ein Vorkommnis darstellen kann, das nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Fl\u00fcge bzw. des betroffenen Flugzeugs f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems verantwortlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Da Treibstoff f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Flugg\u00e4sten im Luftverkehr unentbehrlich ist, geh\u00f6rt das Betanken mit Treibstoff grunds\u00e4tzlich zur normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Somit kann ein technisches Problem, das bei einem in Zusammenarbeit mit dem Personal des betreffenden Luftfahrunternehmens durchgef\u00fchrten Betankungsvorgang aufgetreten ist, ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Aus\u00fcbung dieser T\u00e4tigkeit ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C\u2011501\/17, EU:C:2019:288, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p>23 Beruht dieses Problem mit der Treibstoffversorgung dagegen auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems, das vom Flughafen verwaltet wird, ist es von dem in der vorstehenden Randnummer genannten Fall zu unterscheiden, da ein solches Vorkommnis nicht einem technischen Problem gleichgestellt werden kann, das seiner Natur nach auf ein einziges Flugzeug beschr\u00e4nkt ist. Dieses Problem mit dem Betanken kann somit nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den annullierten Flug h\u00e4tte durchf\u00fchren sollen oder das den versp\u00e4teten Flug durchgef\u00fchrt hat, verbunden angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C\u2011159\/18, EU:C:2019:535, Rn. 18). Daher kann dieses Vorkommnis weder seiner Natur noch seiner Ursache nach ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist.<\/p>\n\n\n\n<p>24 Da die beiden Bedingungen des Begriffs \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 kumulativ sind, ist jedoch als Zweites zu pr\u00fcfen, ob dieses Vorkommnis vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tats\u00e4chlich beherrschbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>25 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen \u201einterner\u201c Ursache von solchen mit \u201eexterner\u201c Ursache zu unterscheiden sind (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 39). Unter diesen Begriff fallen als sogenannte \u201eexterne\u201c Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die T\u00e4tigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die in der Praxis mehr oder weniger h\u00e4ufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer \u00f6ffentlichen oder privaten Stelle, zur\u00fcckgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 40 und 41).<\/p>\n\n\n\n<p>26 Dementsprechend ist, wenn das Treibstoffsystem eines Flughafens von Letzterem oder einem Dritten verwaltet wird, der allgemeine Ausfall der Treibstoffversorgung als ein Vorkommnis mit im Hinblick auf das Luftfahrtunternehmen externer Ursache anzusehen, das somit von ihm nicht tats\u00e4chlich zu beherrschen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>27 Das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung hatte oder annulliert wurde, muss zur Befreiung von seiner Ausgleichspflicht gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 14 und 15 dieser Verordnung nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht h\u00e4tte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsma\u00dfnahmen ergriffen hat. Wie jedoch aus den Rn. 17 bis 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob das Luftfahrtunternehmen angesichts s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Ausgangsrechtsstreits sowie der von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgelegten Nachweise, in Einklang insbesondere mit dem im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, solche Ma\u00dfnahmen \u2013 ohne angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer \u2013 ergriffen hat, insbesondere, indem es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel eingesetzt hat, um eine zumutbare, zufriedenstellende und fr\u00fchestm\u00f6gliche anderweitige Bef\u00f6rderung der durch eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung oder Annulierung eines Fluges betroffenen Flugg\u00e4ste sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2022, Orbest, C\u2011659\/21, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2022:254, Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<p>28 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Fl\u00fcge oder des betroffenen Flugzeugs f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems der Flugzeuge verantwortlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>29 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Achte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Fl\u00fcge oder des betroffenen Flugzeugs f\u00fcr die Verwaltung des Treibstoffsystems der Flugzeuge verantwortlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=262431&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2567734#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=262431&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2567734#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausfall der vom Flughafen betriebenen Betankungsanlage stellt au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand dar. <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-829","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/829","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=829"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/829\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":830,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/829\/revisions\/830"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=829"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=829"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=829"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}