{"id":845,"date":"2022-04-07T09:14:00","date_gmt":"2022-04-07T07:14:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=845"},"modified":"2024-02-05T09:32:00","modified_gmt":"2024-02-05T08:32:00","slug":"eugh-urteil-v-7-april-2022-c%e2%80%91561-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=845","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 7. April 2022, C\u2011561\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Ausgleichsanspruch besteht auch, wenn Flug aus der EU mit Umstieg in Drittstaat und Ziel in diesem Drittstaat, vollst\u00e4ndig von Unternehmen des Drittstaats durchgef\u00fchrt wird und Versp\u00e4tung auf Teilflug in dem Drittstaat auftritt. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011561\/20<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (Niederl\u00e4ndischsprachiges Unternehmensgericht Br\u00fcssel, Belgien) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>Q,<\/p>\n\n\n\n<p>R,<\/p>\n\n\n\n<p>S<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>United Airlines Inc.<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und J.\u2011C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: A. Rantos,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 von Q, R und S, vertreten durch B. Schaumont und J. De Man, Advocaten,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der United Airlines Inc., vertreten durch M. Wouters, Advocaat,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollm\u00e4chtigten,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments, vertreten durch L. Stefani und I. Terwinghe als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 des Rates der Europ\u00e4ischen Union, vertreten durch N. Rouam und K. Michoel als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis, K. Simonsson und P.\u2011J. Loewenthal als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2021<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft erstens die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) und zweitens die G\u00fcltigkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 im Hinblick auf das V\u00f6lkerrecht, insbesondere den Grundsatz der vollst\u00e4ndigen und ausschlie\u00dflichen Hoheit eines Staats \u00fcber sein Gebiet und seinen Luftraum.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Q, R und S auf der einen sowie der United Airlines Inc. auf der anderen Seite \u00fcber die Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Versp\u00e4tung eines Fluges mit Umsteigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Diese Verordnung sollte die Anspr\u00fcche des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens nicht einschr\u00e4nken, nach geltendem Recht Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu verlangen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) Buchst. a bis c und h dieser Verordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p>a) \u201aLuftfahrtunternehmen\u2018 ein Lufttransportunternehmen mit einer g\u00fcltigen Betriebsgenehmigung;<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p>c) \u201aLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft\u2018 ein Luftfahrtunternehmen mit einer g\u00fcltigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df der Verordnung (EWG) Nr. 2407\/92 des Rates vom 23. Juli 1992 \u00fcber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen [(ABl. 1992, L 240, S. 1)] erteilt wurde;<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>h) \u201aEndziel\u2018 den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfl\u00fcgen den Zielort des letzten Fluges; verf\u00fcgbare alternative Anschlussfl\u00fcge bleiben unber\u00fccksichtigt, wenn die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eingehalten wird.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) Abs. 1 und 5 der Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Diese Verordnung gilt<\/p>\n\n\n\n<p>a) f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<\/p>\n\n\n\n<p>b) sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Diese Verordnung gilt f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 erbringen. Erf\u00fcllt ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p>i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p>ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p>iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>7 Art. 6 (\u201eVersp\u00e4tung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Ist f\u00fcr ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen nach vern\u00fcnftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug<\/p>\n\n\n\n<p>a) bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder<\/p>\n\n\n\n<p>b) bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder<\/p>\n\n\n\n<p>c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen um vier Stunden oder mehr<\/p>\n\n\n\n<p>gegen\u00fcber der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit verz\u00f6gert, so werden den Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen<\/p>\n\n\n\n<p>i) die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p>ii) wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angek\u00fcndigten Abflugzeit liegt, die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,<\/p>\n\n\n\n<p>iii) wenn die Versp\u00e4tung mindestens f\u00fcnf Stunden betr\u00e4gt, die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Auf jeden Fall m\u00fcssen die Unterst\u00fctzungsleistungen innerhalb der vorstehend f\u00fcr die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>8 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p>a) 250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p>b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,<\/p>\n\n\n\n<p>c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>9 Art. 13 (\u201eRegressanspr\u00fcche\u201c) der Verordnung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIn F\u00e4llen, in denen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschr\u00e4nkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschr\u00e4nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flugg\u00e4sten z\u00e4hlenden Dritten, mit dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschr\u00e4nkt, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df den anwendbaren einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entsch\u00e4digung zu verlangen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p>10 Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens buchten mittels einer einzigen Buchung \u00fcber ein Reiseb\u00fcro bei dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa) einen Flug mit Umsteigen von Br\u00fcssel (Belgien) nach San Jos\u00e9 (Vereinigte Staaten) mit einer Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten).<\/p>\n\n\n\n<p>11 Dieser Flug mit Umsteigen wurde vollst\u00e4ndig von United Airlines, einem in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Luftfahrtunternehmen, durchgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens erreichten ihr Endziel mit einer Versp\u00e4tung von 223 Minuten.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Mit Schreiben vom 6. September 2018 verlangte das Unternehmen Happy Flights BVBA, an das die Forderung der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens abgetreten worden war, von United Airlines gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr diese Versp\u00e4tung unter Inverzugsetzung die Zahlung einer Ausgleichsleistung in H\u00f6he von 600 Euro je Person, also insgesamt 1 800 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Am 4. Oktober 2018 antwortete United Airlines Happy Flights, dass diese Verordnung nicht anwendbar sei, da die Versp\u00e4tung beim zweiten Teilflug des betreffenden Fluges eingetreten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Mit Antwortschreiben vom 5. Oktober 2018 trat Happy Flights der Auffassung von United Airlines mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen und forderte sie zur Zahlung der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Ausgleichsleistung auf.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 antwortete United Airlines ihrerseits Happy Flights.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Am 11. Oktober 2018 richtete Happy Flights ein Mahnschreiben an United Airlines. Am selben Tag teilte Letztere Happy Flights mit, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte.<\/p>\n\n\n\n<p>17 Am 3. Mai 2019 richtete Happy Flights an United Airlines eine neuerliche Zahlungsaufforderung und teilte ihr mit, dass die Forderung, die an sie abgetreten worden sei, nun wieder auf die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens \u00fcbertragen worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Am 22. Juli 2019 veranlassten Letztere die Ladung von United Airlines vor das vorlegende Gericht, die Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (Niederl\u00e4ndischsprachiges Unternehmensgericht Br\u00fcssel, Belgien), um zu erwirken, dass United Airlines zur Zahlung der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Ausgleichsleistung zuz\u00fcglich Verzugszinsen ab dem 6. September 2018 und Prozesszinsen verurteilt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>19 In diesem Kontext hat dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der Beantwortung bestimmter von United Airlines vorgebrachter Argumente, die sich sowohl auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 als auch auf deren G\u00fcltigkeit beziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>20 Erstens stellt United Airlines die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 in Abrede, wenn es bei einem Flug von und zu Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Drittstaats zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung kommt, selbst wenn es sich um den zweiten und letzten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen handelt und der erste Teilflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>21 Insoweit hat das vorlegende Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener (C\u2011537\/17, EU:C:2018:361), das eine Versp\u00e4tung betreffe, die beim ersten, von einem nicht gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten worden sei, f\u00fcr die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 spreche, die Erw\u00e4gungen in diesem Urteil aber nicht ohne Weiteres auf die bei ihm anh\u00e4ngige Rechtssache \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, da in diesem Fall der zweite Teilflug des betroffenen Fluges, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats angetreten worden sei, die Ursache f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern des Ausgangsverfahrens erlittene Versp\u00e4tung sei.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Zum anderen hat das vorlegende Gericht ausgef\u00fchrt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2019, \u010cesk\u00e9 aerolinie (C\u2011502\/18, EU:C:2019:604), entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 auch auf den zweiten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen anzuwenden sei, wenn der erste Teilflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgef\u00fchrt werde. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache habe sich die Frage gestellt, ob das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das den ersten Teilflug durchgef\u00fchrt habe, verpflichtet werden k\u00f6nne, an einen Fluggast Ausgleichsleistungen zu zahlen, der von einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung betroffen sei, die ihre Ursache im zweiten, tats\u00e4chlich von einem Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats durchgef\u00fchrten Teilflug desselben Fluges habe. Der Sachverhalt jener Rechtssache unterscheide sich jedoch insofern von dem des bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreits, als dieser Rechtsstreit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betreffe und das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das die Flugscheine ausgestellt habe, n\u00e4mlich Lufthansa, nicht einmal Partei dieses Rechtsstreits sei. Daher k\u00f6nne die L\u00f6sung, zu der der Gerichtshof in jenem Urteil gefunden habe, nicht ohne Weiteres auf diesen Rechtsstreit \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>23 Zweitens weist das vorlegende Gericht, was die Frage der G\u00fcltigkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 anbelangt, darauf hin, dass United Airlines geltend mache, dass diese Verordnung, sollte sie im Fall einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung beim zweiten, vollst\u00e4ndig im Gebiet eines Drittstaats durchgef\u00fchrten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen anwendbar sein, eine gegen das V\u00f6lkerrecht versto\u00dfende exterritoriale Geltung beanspruchen w\u00fcrde. Konkret steht nach Ansicht von United Airlines der Grundsatz der Souver\u00e4nit\u00e4t der Anwendung der Verordnung auf eine Situation entgegen, die sich wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende \u2013 wo die Versp\u00e4tung im Gebiet der Vereinigten Staaten eingetreten sei und die Wirkungen dieser Versp\u00e4tung ausschlie\u00dflich in diesem Hoheitsgebiet eingetreten seien \u2013 im Gebiet eines Drittstaats ereigne. F\u00fcr den Fall, dass diese Auffassung von United Airlines zutrifft, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung im Hinblick auf das V\u00f6lkerrecht g\u00fcltig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>24 Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (Niederl\u00e4ndischsprachiges Unternehmensgericht Br\u00fcssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Sind Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof dahin auszulegen, dass einem Fluggast ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, zusteht, wenn er sein Endziel infolge einer Verz\u00f6gerung beim letzten Teilflug mit Abflug- und Zielort im Gebiet eines Drittlands und ohne Zwischenlandung im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einer Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden erreicht und dieser Teilflug Bestandteil eines Fluges mit Umsteigen ist, der als ersten Abflugort einen Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, insgesamt von diesem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird und vom Fluggast mittels einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gebucht wird, das keinen Teil dieses Fluges durchf\u00fchrt?<\/li>\n\n\n\n<li>Falls die erste Frage bejaht wird: Verst\u00f6\u00dft die Verordnung Nr. 261\/2004, wenn sie im Sinne der ersten Frage ausgelegt wird, gegen V\u00f6lkerrecht, insbesondere den Grundsatz, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber sein Gebiet und seinen Luftraum besitzt, weil nach dieser Auslegung das Unionsrecht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Drittlands zutr\u00e4gt? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>25 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen \u2013 der zwei Teilfl\u00fcge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war \u2013 von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug durchgef\u00fchrt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.<\/p>\n\n\n\n<p>26 F\u00fcr die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a f\u00fcr Flugg\u00e4ste gilt, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten.<\/p>\n\n\n\n<p>27 Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Situation der Flugg\u00e4ste eines Fluges mit Umsteigen, die von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats abgeflogen sind, unter die Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>28 Diese Schlussfolgerung wird weder dadurch in Frage gestellt, dass auf diesem Flug eine Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaats erfolgte, noch dadurch, dass das Luftfahrtunternehmen, das diesen Flug durchf\u00fchrte, kein \u201eLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>29 Der Gerichtshof hat n\u00e4mlich in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, f\u00fcr die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Flugg\u00e4ste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit dieser Verordnung unter Ber\u00fccksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Airhelp [Versp\u00e4tung des Alternativflugs], C\u2011451\/20, EU:C:2022:123, Rn. 26 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>30 Daraus folgt, dass \u2013 da Fl\u00fcge mit Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, f\u00fcr die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Flugg\u00e4ste als Gesamtheit anzusehen sind und die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Flugg\u00e4ste dieser Fl\u00fcge unter Ber\u00fccksichtigung von deren erstem Abflugort und von deren Endziel zu beurteilen ist \u2013 der Ort, an dem eine Versp\u00e4tung eintritt, keine Auswirkung auf diese Anwendbarkeit hat, wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussantr\u00e4ge hervorgehoben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>31 Im \u00dcbrigen stellt die Durchf\u00fchrung eines Fluges durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 ergibt, nur in Bezug auf Flugg\u00e4ste, die Fl\u00fcge von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats nehmen, eine Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung dieser Verordnung dar. Umgekehrt stellt dies nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung keine Voraussetzung dar, was Flugg\u00e4ste betrifft, die Fl\u00fcge nehmen, die sie auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten.<\/p>\n\n\n\n<p>32 Schlie\u00dflich best\u00e4tigt das mit der Verordnung Nr. 261\/2004 verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes die Schlussfolgerung in Rn. 27 des vorliegenden Urteils. Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, w\u00fcrde eine Unterscheidung danach, ob eine Versp\u00e4tung ihre Ursache im ersten oder im zweiten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, zu einer ungerechtfertigten Differenzierung f\u00fchren, so dass United Airlines im Fall einer beim ersten Teilflug eingetretenen Versp\u00e4tung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet w\u00e4re, im Fall einer beim zweiten Teilflug dieses Fluges eingetretenen Versp\u00e4tung aber nicht, obwohl ein solcher Flug mit Umsteigen f\u00fcr die Zwecke des Ausgleichsanspruchs als Gesamtheit zu betrachten ist und die Flugg\u00e4ste in beiden F\u00e4llen dieselbe Versp\u00e4tung am Endziel und damit dieselben Unannehmlichkeiten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>33 Im Licht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist davon auszugehen, dass ein Flug mit Umsteigen aus der Europ\u00e4ischen Union, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 in deren Anwendungsbereich f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>34 Hinsichtlich der Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat, das mit den Flugg\u00e4sten eines Fluges mit Umsteigen keinen Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, diesen Flug aber durchgef\u00fchrt hat, die in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Ausgleichsleistung f\u00fcr Flugg\u00e4ste schulden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 dieser Verordnung, dass Schuldner dieser Ausgleichsleistung nur das \u201eausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung sein kann. Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c ein \u201eLuftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>35 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Definition zwei kumulative Voraussetzungen f\u00fcr die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c aufstellt, n\u00e4mlich zum einen die Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 11. Juli 2019, \u010cesk\u00e9 aerolinie, C\u2011502\/18, EU:C:2019:604, Rn. 23 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>36 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussantr\u00e4ge im Kern ausgef\u00fchrt hat, hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Haftung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens entschieden, um den Schutz der Fluggastrechte und die Rechtssicherheit hinsichtlich der Benennung der Person, der die durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen obliegen, zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>37 Was die erste Voraussetzung betrifft, so f\u00fchrt diese den Begriff \u201eFlug\u201c an, der dabei das zentrale Element ist. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als \u201eLuftbef\u00f6rderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine \u201aEinheit\u2018 dieser Bef\u00f6rderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt\u201c (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 19).<\/p>\n\n\n\n<p>38 Folglich ist das Luftfahrtunternehmen als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit der Bef\u00f6rderung von Flugg\u00e4sten die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuf\u00fchren \u2013 die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen \u2013 und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot f\u00fcr den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet n\u00e4mlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Fluges, einschlie\u00dflich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen gro\u00dfen Versp\u00e4tung bei seiner Ankunft, \u00fcbernimmt (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).<\/p>\n\n\n\n<p>39 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261\/2004, wenn ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erf\u00fcllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.<\/p>\n\n\n\n<p>40 Daraus folgt, dass \u2013 wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat \u2013 das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den betroffenen Flugg\u00e4sten und dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen unerheblich ist, sofern dieses eine eigene Vertragsbeziehung mit dem Luftfahrtunternehmen, das einen Vertrag mit diesen Flugg\u00e4sten geschlossen hat, eingegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>41 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht aber zum einen hervor, dass United Airlines den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flug mit Umsteigen durchgef\u00fchrt hat, und zum anderen, dass dieser Flug im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung mit Lufthansa durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>42 Unter diesen Umst\u00e4nden ist United Airlines als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 anzusehen, da sie den Flug durchf\u00fchrte, indem sie im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung im Namen von Lufthansa, des vertraglichen Luftfahrtunternehmens im Ausgangsrechtsstreit, handelte.<\/p>\n\n\n\n<p>43 Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 13 der Verordnung Nr. 261\/2004 ergibt, dass einem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, das eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, das Recht vorbehalten bleibt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>44 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen \u2013 der zwei Teilfl\u00fcge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war \u2013 von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgef\u00fchrt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p>45 Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261\/2004 im Hinblick auf den v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber seinen Luftraum besitzt, g\u00fcltig ist, soweit diese Verordnung auf Flugg\u00e4ste eines Fluges mit Umsteigen Anwendung findet, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten wird und auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats endet und dessen gro\u00dfe Versp\u00e4tung ihre Ursache in einem Teilflug dieses Fluges hat, der im Gebiet dieses Drittstaats durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>46 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 5 EUV die Union einen Beitrag zur strikten Einhaltung und zur Weiterentwicklung des V\u00f6lkerrechts leistet. Beim Erlass eines Rechtsakts ist sie also verpflichtet, das gesamte V\u00f6lkerrecht zu beachten, auch das die Organe der Union bindende V\u00f6lkergewohnheitsrecht (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C\u2011366\/10, EU:C:2011:864, Rn. 101 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>47 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber seinen Luftraum besitzt, ein Grundsatz des V\u00f6lkergewohnheitsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C\u2011366\/10, EU:C:2011:864, Rn. 103 und 104).<\/p>\n\n\n\n<p>48 Schlie\u00dflich steht fest, dass ein B\u00fcrger die in der vorstehenden Randnummer genannten Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkergewohnheitsrechts insoweit im Hinblick auf die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit eines Rechtsakts der Union durch den Gerichtshof geltend machen kann, als die Zust\u00e4ndigkeit der Union f\u00fcr den Erlass des Rechtsakts durch diese Grunds\u00e4tze in Frage gestellt werden kann und durch den in Rede stehenden Rechtsakt Rechte des B\u00fcrgers aus dem Unionsrecht beeintr\u00e4chtigt oder Verpflichtungen des B\u00fcrgers aus dem Unionsrecht begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C\u2011366\/10, EU:C:2011:864, Rn. 107 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>49 Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber seinen Luftraum besitzt, im Wesentlichen geltend gemacht, damit der Gerichtshof beurteilt, ob die Union im Hinblick auf diesen Grundsatz zum Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 befugt war, soweit diese Verordnung auf die Flugg\u00e4ste eines Fluges mit Umsteigen Anwendung findet, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten wird und auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats endet und dessen gro\u00dfe Versp\u00e4tung ihre Ursache in einem Teilflug dieses Fluges hat, der im Gebiet dieses Drittstaats durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>50 Auch wenn der in Rede stehende Grundsatz offenbar nur Verpflichtungen zwischen Staaten begr\u00fcndet, kann demnach unter Umst\u00e4nden wie denen des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens, in dem die Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr die Beklagte des Ausgangsverfahrens unionsrechtliche Verpflichtungen begr\u00fcnden kann, nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte diesen Grundsatz geltend machen kann und der Gerichtshof die G\u00fcltigkeit dieser Verordnung somit an diesem Grundsatz messen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>51 Da ein Grundsatz des V\u00f6lkergewohnheitsrechts aber nicht dieselbe Bestimmtheit aufweist wie eine Bestimmung einer internationalen \u00dcbereinkunft, muss sich die gerichtliche Kontrolle zwangsl\u00e4ufig auf die Frage beschr\u00e4nken, ob den Organen der Union beim Erlass des betreffenden Rechtsakts offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung dieses Grundsatzes unterlaufen sind (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C\u2011366\/10, EU:C:2011:864, Rn. 110 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>52 Zun\u00e4chst f\u00e4llt ein Flug mit Umsteigen, wie in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt worden ist, gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 aus dem Grund in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, dass die Flugg\u00e4ste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben. Damit legt diese Verordnung f\u00fcr die Zwecke ihrer Anwendbarkeit eine enge Verbindung zum Gebiet der Union als Ankn\u00fcpfungspunkt fest.<\/p>\n\n\n\n<p>53 Somit ist festzustellen, dass das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Kriterium f\u00fcr die Anwendbarkeit dieser Verordnung die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Grundsatzes der vollst\u00e4ndigen und ausschlie\u00dflichen Hoheit eines Staates \u00fcber seinen Luftraum nicht beeintr\u00e4chtigt, da es sich auf Flugg\u00e4ste bezieht, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten und die somit in Anbetracht dieser Verbindung als Ankn\u00fcpfungspunkt der Zust\u00e4ndigkeit der Union unterliegen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>54 Sodann ist in \u00dcbereinstimmung mit den vom Rat der Europ\u00e4ischen Union eingereichten Erkl\u00e4rungen darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung auf eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung, die ihre Ursache in einem in einem Drittstaat durchgef\u00fchrten Teilflug hat, nur unter begrenzten und klar definierten Umst\u00e4nden Anwendung findet, unter denen der betreffende Flug, als Gesamtheit betrachtet, von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgef\u00fchrt wird. Ein solcher Flug und die Flugg\u00e4ste eines solchen Fluges behalten somit eine enge Verbindung zum Gebiet der Union bei, und zwar auch f\u00fcr den au\u00dferhalb der Union durchgef\u00fchrten Teilflug.<\/p>\n\n\n\n<p>55 Insoweit ist in \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts in Nr. 64 seiner Schlussantr\u00e4ge festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a nicht f\u00fcr Fl\u00fcge gelten soll, die vollst\u00e4ndig in einem Drittstaat oder zwischen zwei Drittl\u00e4ndern, ohne irgendeine Verbindung zum Gebiet der Union als Ankn\u00fcpfungspunkt, durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>56 Folglich kann nicht angenommen werden, dass die Unionsorgane beim Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber seinen Luftraum besitzt, begangen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>57 Schlie\u00dflich ist auf das Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004 hinzuweisen, das, wie aus ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 und 4 hervorgeht, darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>58 Hierzu ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber, um ein solches Ziel zu gew\u00e4hrleisten, grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr entscheiden kann, die Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in seinem Hoheitsgebiet, im vorliegenden Fall den Flugverkehr, nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Wirtschaftsteilnehmer die von der Union festgelegten Kriterien beachten, mit denen die Ziele, die sie sich im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere des Schutzes der Flugg\u00e4ste, gesetzt hat, erreicht werden sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C\u2011366\/10, EU:C:2011:864, Rn. 128 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>59 Im \u00dcbrigen stellen die Erw\u00e4gungen von United Airlines zu einer angeblichen Verkennung der Gleichbehandlung von Flugg\u00e4sten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluges mit Umsteigen auf der einen und den Flugg\u00e4sten des zweiten Teilfluges dieses Fluges auf der anderen Seite die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrte Schlussfolgerung nicht in Frage.<\/p>\n\n\n\n<p>60 Diese beiden Kategorien von Flugg\u00e4sten befinden sich n\u00e4mlich nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Flugg\u00e4ste des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluges mit Umsteigen, der nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung f\u00fcr die Zwecke der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 als Gesamtheit anzusehen ist, einen Flug genommen haben, den sie auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten haben, w\u00e4hrend dies bei den Flugg\u00e4sten, die nur den zweiten Teilflug dieses Fluges genommen haben, der von und zu Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Drittstaats durchgef\u00fchrt wurde, nicht der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p>61 Nach alledem ist festzustellen, dass die Pr\u00fcfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die G\u00fcltigkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 im Hinblick auf den v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber seinen Luftraum besitzt, beeintr\u00e4chtigen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>62 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen \u2013 der zwei Teilfl\u00fcge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war \u2013 von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgef\u00fchrt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Pr\u00fcfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die G\u00fcltigkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 im Hinblick auf den v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Hoheit \u00fcber seinen Luftraum besitzt, beeintr\u00e4chtigen kann.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=257491&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3527343#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=257491&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3527343#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgleichsanspruch besteht auch, wenn Flug aus der EU mit Umstieg in Drittstaat und Ziel in diesem Drittstaat, vollst\u00e4ndig von Unternehmen des Drittstaats durchgef\u00fchrt wird und Versp\u00e4tung auf Teilflug in dem Drittstaat auftritt.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-845","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/845","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=845"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/845\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":849,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/845\/revisions\/849"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=845"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=845"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=845"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}