{"id":852,"date":"2022-02-24T09:52:00","date_gmt":"2022-02-24T08:52:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=852"},"modified":"2024-02-05T09:58:14","modified_gmt":"2024-02-05T08:58:14","slug":"eugh-urteil-v-24-februar-2022-c%e2%80%91451-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=852","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 24. Februar 2022, C\u2011451\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Keine Anwendbarkeit der VO, sofern lediglich Zwischenlandung auf Flughafen der Gemeinschaft. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u2011451\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) mit Entscheidung vom 25. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Airhelp Ltd<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Austrian Airlines AG<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung der Pr\u00e4sidentin der Dritten Kammer K. J\u00fcrim\u00e4e in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Pi\u00e7arra,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: H. Saugmandsgaard \u00d8e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Airhelp Ltd, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin E. Stanonik-Palkovits,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Austrian Airlines AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Klemm,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der \u00f6sterreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der d\u00e4nischen Regierung, vertreten durch M. Wolff, J. Nymann-Lindegren und M. Jespersen als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K. Simonsson als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Ltd und der Austrian Airlines AG wegen der Weigerung Letzterer, NT, einen Fluggast, in dessen Rechte Airhelp eingetreten ist, wegen der Annullierung seines Fluges zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) Buchst. h der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">h) \u201aEndziel\u2018 den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfl\u00fcgen den Zielort des letzten Fluges; verf\u00fcgbare alternative Anschlussfl\u00fcge bleiben unber\u00fccksichtigt, wenn die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eingehalten wird;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) dieser Verordnung sieht in den Abs. 1 und 5 vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Diese Verordnung gilt<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) Diese Verordnung gilt f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 erbringen. Erf\u00fcllt ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 In Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eBei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung sieht in den Abs. 1, 2 und 4 vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Wird Flugg\u00e4sten gem\u00e4\u00df Artikel 8 eine anderweitige Bef\u00f6rderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht sp\u00e4ter als zwei Stunden oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht sp\u00e4ter als drei Stunden oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen nicht sp\u00e4ter als vier Stunden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % k\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Gro\u00dfkreisentfernung ermittelt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 NT verf\u00fcgte \u00fcber eine Buchung f\u00fcr eine Flugverbindung mit Anschlussflug, die von Chi\u015fin\u0103u (Moldau) \u00fcber Wien (\u00d6sterreich) nach Bangkok (Thailand) f\u00fchren sollte. Das Luftfahrtunternehmen sollte die beiden Teilfl\u00fcge dieser Flugverbindung, die einheitlich gebucht wurde, durchf\u00fchren. Der erste Teilflug von Chi\u0219in\u0103u nach Wien war f\u00fcr den 29. Mai 2019 mit Abflug um 15.55 Uhr und Ankunft um 16.40 Uhr geplant. Der zweite Teilflug von Wien nach Bangkok war f\u00fcr den 29. Mai 2019 mit Abflug um 23.20 Uhr und den 30. Mai 2019 mit Ankunft um 14.20 Uhr geplant. Die Entfernung Chi\u015fin\u0103u\u2013Bangkok betr\u00e4gt nach der Gro\u00dfkreismethode mehr als 3 500 km.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Der Flug von Chi\u0219in\u0103u nach Wien wurde weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug annulliert. Daher \u00e4nderte Austrian Airlines die Buchung von NT und buchte ihn auf den Flug TK 68 von Istanbul (T\u00fcrkei) nach Bangkok um, der f\u00fcr den 30. Mai 2019 mit Abflug um 01.25 Uhr und Ankunft um 15.00 Uhr geplant war. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass nicht festgestellt werden konnte, auf welche Weise oder zu welchem Zeitpunkt NT von Chi\u0219in\u0103u nach Istanbul bef\u00f6rdert wurde. Der Flug von Istanbul nach Bangkok erreichte diesen Zielort um 16.47 Uhr, d. h. mit einer Versp\u00e4tung von einer Stunde und 47 Minuten im Vergleich zu dem Flugplan dieses Alternativflugs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 W\u00e4re der Flug von Istanbul nach Bangkok nicht versp\u00e4tet gewesen, w\u00e4re NT an seinem Endziel, Bangkok, um 40 Minuten sp\u00e4ter angekommen, als wenn er seine urspr\u00fcnglich geplante Reise \u00fcber Wien h\u00e4tte antreten k\u00f6nnen. Da der Flug Istanbul\u2013Bangkok jedoch eine Versp\u00e4tung von einer Stunde und 47 Minuten hatte, erreichte NT sein Endziel in Wirklichkeit mit einer Versp\u00e4tung von zwei Stunden und 27 Minuten im Vergleich zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit der urspr\u00fcnglich gebuchten Flugverbindung mit Anschlussflug.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 NT trat den Anspruch, den er gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 gegen Austrian Airlines hatte, an Airhelp ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Airhelp erhob beim Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich) Klage auf Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 300 Euro mit der Begr\u00fcndung, dass Austrian Airlines NT keine Ersatzbef\u00f6rderung angeboten habe, mit der er sein Endziel innerhalb von zwei Stunden nach der geplanten Ankunft des urspr\u00fcnglich gebuchten Anschlussflugs h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen. Austrian Airlines sei allerdings nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 berechtigt, die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehene Ausgleichszahlung um 50 % zu k\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Das Bezirksgericht Schwechat gab der Klage von Airhelp mit der Begr\u00fcndung statt, dass sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 261\/2004 eindeutig ergebe, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges mit der Zeit des tats\u00e4chlichen Erreichens des Endziels mit der Alternativbef\u00f6rderung zu vergleichen sei. Ein Luftfahrtunternehmen sei daher nur dann von der Zahlung der in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung befreit, wenn der Fluggast sein Endziel mit dem Alternativflug tats\u00e4chlich mit einer Versp\u00e4tung von h\u00f6chstens zwei Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges erreicht habe. Auf die Frage, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 auf die bei ihm anh\u00e4ngige Rechtssache \u00fcberhaupt anwendbar sind, ging dieses Gericht jedoch nicht ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Austrian Airlines erhob gegen dieses Urteil Berufung an das vorlegende Gericht, das Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich), und beanstandete den zeitlichen Rahmen, den das erstinstanzliche Gericht zugrunde gelegt hatte. Ihrer Ansicht nach ist bei der Annullierung eines Fluges zum Zwecke der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht auf die tats\u00e4chliche Ankunftszeit des Alternativflugs am Endziel, sondern auf die geplante Ankunftszeit dieses Fluges abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Das vorlegende Gericht fragt sich aber, ob die Verordnung Nr. 261\/2004 auf die bei ihm anh\u00e4ngige Rechtssache anwendbar ist, da sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass der Zwischenlandung im Unionsgebiet keine die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 auf Flugverbindungen mit Anschlussflug, die ihren Abflugort oder ihr Endziel nicht im Unionsgebiet h\u00e4tten, begr\u00fcndende Wirkung zukomme. Genau dies sei aber bei der Flugverbindung mit Anschlussflug der Fall, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe. Fraglich sei, ob eine solche L\u00f6sung mit dem Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, vereinbar sei. W\u00e4ren n\u00e4mlich die beiden Teilfl\u00fcge nicht gemeinsam gebucht worden, fiele jeder der beiden Fl\u00fcge aufgrund des klaren Wortlauts des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Sollte die Verordnung Nr. 261\/2004 anwendbar sein, k\u00e4me es darauf an, ob mit der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung genannten Abflug- und Ankunftszeit auf den urspr\u00fcnglich vorgesehenen Flugplan des Alternativflugs oder auf die tats\u00e4chliche Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges abgestellt werde. Nur im letztgenannten Fall habe NT n\u00e4mlich einen Ausgleichsanspruch gegen Austrian Airlines.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Gest\u00fctzt auf eine Pr\u00fcfung der verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 261\/2004 sowie die nationale Rechtsprechung ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges mit der tats\u00e4chlichen Ankunftszeit des Alternativflugs zu vergleichen sei. Eine solche Auslegung scheine auch durch den Beschluss vom 27. Juni 2018, flightright (C\u2011130\/18, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2018:496), best\u00e4tigt zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, das Vorbringen von Austrian Airlines, wonach eine solche Auslegung zu Ergebnissen f\u00fchren k\u00f6nne, die dem Ziel eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr Flugg\u00e4ste widerspr\u00e4chen, sei durchaus erheblich, da ein Abstellen auf die tats\u00e4chliche Ankunftszeit des Alternativflugs bei gleichartigen Sachverhalten zu unterschiedlichen Rechtsfolgen f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Schlie\u00dflich fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass das Luftfahrtunternehmen dem betreffenden Fluggast nur ein Angebot zur Ersatzbef\u00f6rderung zu erstatten habe und dass es in der Folge bei Versp\u00e4tung des Alternativflugs nicht einstehen m\u00fcsse, da es diesen nicht erbringen m\u00fcsse. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, Finnair (C\u2011832\/18, EU:C:2020:204), dass die durch Annullierung des gebuchten Fluges und durch gro\u00dfe Versp\u00e4tung des Ersatzflugs verursachten Unannehmlichkeiten f\u00fcr den Fluggast getrennt zu bewerten seien und gegebenenfalls zum Entstehen von zwei Ausgleichsanspr\u00fcchen f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass die Verordnung auch auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehende Flugverbindung, bei der beide Teilfl\u00fcge von einem (vom selben) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgef\u00fchrt werden sollen, anzuwenden ist, wenn sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsort des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat liegen und nur der Ankunftsort des ersten Teilflugs und Abflugort des zweiten Teilflugs im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li>Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass der Fluggast auch dann Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung hat, wenn er mit der ihm angebotenen anderweitigen Bef\u00f6rderung das Endziel zwar planm\u00e4\u00dfig nicht mehr als zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichen w\u00fcrde, es aber tats\u00e4chlich nicht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erreicht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug anzuwenden ist, bei der die Teilfl\u00fcge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuf\u00fchren sind, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a gilt die Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b gilt die Verordnung, sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, auch f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EU\u2011Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C\u2011484\/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Insoweit ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004, dass diese unter den darin festgelegten Bedingungen auf die Flugg\u00e4ste und nicht auf die von ihnen angetretenen Fl\u00fcge anzuwenden ist, so dass nur der Ort des Abflughafens und der Ort des Ankunftsflughafens des betreffenden Fluggasts ma\u00dfgeblich sind und nicht die Flugh\u00e4fen, die auf den vom Fluggast zur Erreichung seines Zielorts angetretenen Fl\u00fcgen f\u00fcr Zwischenlandungen genutzt werden. Folglich ist bei einheitlich gebuchten Flugverbindungen mit direkten Anschlussfl\u00fcgen f\u00fcr die Zwecke der Anwendung dieses Artikels nicht der Ort des Flughafens der Zwischenlandung heranzuziehen, da dieser nicht als Ort des Abflughafens oder des Ankunftsflughafens des betreffenden Fluggasts angesehen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Zweitens wird diese Auslegung durch eine Pr\u00fcfung des Kontextes von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 best\u00e4tigt. Der Begriff \u201eEndziel\u201c wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261\/2004 n\u00e4mlich definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfl\u00fcgen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus dem Begriff \u201eletzter Flug\u201c folgt, dass der Begriff \u201edirekte Anschlussfl\u00fcge\u201c so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Fl\u00fcge bezeichnet, die f\u00fcr die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Flugg\u00e4sten eine Gesamtheit darstellen (Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C\u2011537\/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Fl\u00fcge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie im Ausgangsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C\u2011537\/17, EU:C:2018:361, Rn. 19 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 In diesem Sinne hat der Gerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, f\u00fcr die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Flugg\u00e4ste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 unter Ber\u00fccksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, \u010cesk\u00e9 aerolinie, C\u2011502\/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines, C\u2011367\/20, EU:C:2020:909, Rn. 19 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Diese Auslegung wird auch durch diejenige Rechtsprechung des Gerichtshofs best\u00e4tigt, wonach es f\u00fcr die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Versp\u00e4tung, die gegen\u00fcber der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird, und auf die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel ungeachtet etwaiger Anschlussfl\u00fcge ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C\u201111\/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, und Beschluss vom 22. April 2021, British Airways, C\u2011592\/20, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2021:312, Rn. 33 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Es kann nicht angenommen werden, dass eine Flugverbindung mit Anschlussfl\u00fcgen f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 als Gesamtheit verstanden werden muss, aber k\u00fcnstlich aufgeteilt werden m\u00fcsste, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Drittens steht das Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004 der Ablehnung einer solchen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entgegen. Das Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, verlangt zwar, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 im Einklang mit diesem Ziel ausgelegt wird, kann aber nicht dazu f\u00fchren, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung in unangemessener Weise auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die nicht unter die Verordnung fallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Demnach kann Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht dahin ausgelegt werden, dass sich der Fluggast bei einer Flugverbindung mit Anschlussfl\u00fcgen, deren Abflugort und Endziel in Drittstaaten liegen, allein deshalb auf die Bestimmungen dieser Verordnung berufen kann, weil eine oder mehrere Zwischenlandungen der Teilfl\u00fcge dieser Verbindung im Unionsgebiet erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Jedenfalls liefe eine Auslegung, wonach bei direkten Anschlussfl\u00fcgen eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261\/2004 zu begr\u00fcnden, nicht nur der in den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, sondern auch den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 eindeutig zwei unterschiedliche F\u00e4lle vorsieht, in denen diese Verordnung auf die betreffenden Flugg\u00e4ste anwendbar ist. Wie sich aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt, unterliegt der erste Fall (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a), der alle Flugg\u00e4ste betrifft, die auf Flugh\u00e4fen im Unionsgebiet einen Flug antreten, keiner weiteren Bedingung bzw. keinem weiteren Grund f\u00fcr die Nichtanwendbarkeit, w\u00e4hrend der zweite Fall (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b), der alle Flugg\u00e4ste betrifft, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Unionsgebiet antreten, sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, die Anwendbarkeit der Verordnung auf diese Flugg\u00e4ste gleichwohl ausschlie\u00dft, wenn sie in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Die Auslegung, nach der sich ein Fluggast allein deshalb auf die Verordnung Nr. 261\/2004 berufen k\u00f6nnte, weil sich der Flughafen, auf dem bei seiner Flugverbindung mit Anschlussfl\u00fcgen eine Zwischenlandung erfolgt, im Unionsgebiet befindet, ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten zweiten Fall unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Erstens w\u00fcrde eine solche Auslegung dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr Flugg\u00e4ste, bei denen weder der erste Abflugort noch das Endziel ein Flughafen im Unionsgebiet ist, zwangsl\u00e4ufig zumindest der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 genannte erste Fall gilt, w\u00e4hrend Flugg\u00e4ste, f\u00fcr die der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b genannte zweite Fall gilt, von der Verordnung \u2013 obwohl sie einen Flughafen im Unionsgebiet als Endziel haben \u2013 nur dann erfasst w\u00e4ren, wenn zum einen ihr Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgef\u00fchrt wurde und sie zum anderen nicht von dem in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Grund f\u00fcr die Nichtanwendbarkeit betroffen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Zweitens w\u00fcrde eine solche Auslegung Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 teilweise seinen Sinn nehmen, da seine Anwendbarkeit selbst dann, wenn das Endziel des betreffenden Fluggasts ein Flughafen im Unionsgebiet ist, allein auf Flugg\u00e4ste von Direktfl\u00fcgen in die Union beschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 So w\u00fcrde ein Fluggast eines Fluges aus einem Drittstaat in die Union mit einem Anschlussflug von einem Flughafen im Unionsgebiet automatisch unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung fallen, w\u00e4hrend dies bei einem Fluggast eines Direktflugs von genau demselben Abflughafen zu demselben Endziel nicht der Fall w\u00e4re, wenn sein Flug nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgef\u00fchrt worden ist oder er von dem ebenfalls in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung angef\u00fchrten Grund f\u00fcr die Nichtanwendbarkeit betroffen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 In bestimmten F\u00e4llen wie demjenigen des Ausgangsverfahrens w\u00fcrde eine solche Auslegung dazu f\u00fchren, dass die beiden in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten F\u00e4lle gleichzeitig auf denselben Sachverhalt anwendbar w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Zum einen befindet sich im vorliegenden Fall der Ort der Zwischenlandung des ersten Teilflugs im Unionsgebiet und ist identisch mit dem Abflugort des zweiten Teilflugs, die Bef\u00f6rderung wird von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgef\u00fchrt, und aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass NT in dem Drittstaat, in dem sich der Abflughafen befand, Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten hat. NT k\u00f6nnte sich daher auf den ersten Blick nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 auf deren Bestimmungen berufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Zum anderen k\u00f6nnte NT, wenn Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen w\u00e4re, dass eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den betreffenden Fluggast zu begr\u00fcnden, auch davon ausgehen, dass seine Situation unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a f\u00e4llt. Demnach w\u00e4re es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht m\u00f6glich, mit Sicherheit zu bestimmen, welcher der beiden in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten F\u00e4lle f\u00fcr den betreffenden Fluggast gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 Drittens und letztens h\u00e4tte eine solche Auslegung zur Folge, dass der Begriff \u201edirekte Anschlussfl\u00fcge\u201c einmal als \u201eEinheit\u201c verstanden werden m\u00fcsste, die aus zwei oder mehr Fl\u00fcgen besteht, die eine Gesamtheit bilden, und ein anderes Mal als zwei oder mehr getrennte Fl\u00fcge. Eine solche Unbest\u00e4ndigkeit in Bezug auf die Bedeutung dieses Begriffs w\u00fcrde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit versto\u00dfen, der nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verlangt, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung f\u00fcr die Betroffenen vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra\/Kommission, C\u201167\/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilfl\u00fcge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuf\u00fchren sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 Angesichts der Antwort auf die erste Frage er\u00fcbrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilfl\u00fcge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuf\u00fchren sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">J\u00fcrim\u00e4e<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rodin<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pi\u00e7arra<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Februar 2022.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kanzler<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Pr\u00e4sident<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A. Calot Escobar<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K. Lenaerts<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=254590&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3527343#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=254590&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3527343#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Anwendbarkeit der VO, sofern lediglich Zwischenlandung auf Flughafen der Gemeinschaft.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-852","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/852","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=852"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/852\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":853,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/852\/revisions\/853"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=852"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=852"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=852"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}