{"id":863,"date":"2022-02-03T12:53:00","date_gmt":"2022-02-03T11:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=863"},"modified":"2024-02-05T12:59:34","modified_gmt":"2024-02-05T11:59:34","slug":"eugh-urteil-v-3-februar-2022-c%e2%80%9120-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=863","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 3. Februar 2022, C\u201120\/21"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Keine internationale Zust\u00e4ndigkeit aus Erf\u00fcllungsgesichtspunkten am Ort der Zwischenlandung. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u201120\/21<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 2021, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">JW,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">HD,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">XS<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">LOT Polish Airlines<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten S. Rodin, des Richters J.\u2011C. Bonichot und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanw\u00e4ltin: L. Medina,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von XS, HD und JW, vertreten durch Rechtsanwalt Jan\u2011C\u00e9sar Woicke,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von LOT Polish Airlines, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin C. Hess,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch M. Heller und S. No\u00eb als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des nach Anh\u00f6rung der Generalanw\u00e4ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen drei Flugg\u00e4sten, JW, HD und XS, und der Fluggesellschaft LOT Polish Airlines \u00fcber Ausgleichszahlungen wegen einer Flugversp\u00e4tung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verordnung Nr. 1215\/2012<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215\/2012 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(15) Die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften sollten in hohem Ma\u00dfe vorhersehbar sein und sich grunds\u00e4tzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zust\u00e4ndigkeit sollte stets gegeben sein au\u00dfer in einigen genau festgelegten F\u00e4llen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Ankn\u00fcpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu st\u00e4rken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsst\u00e4nde erg\u00e4nzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vern\u00fcnftigerweise nicht rechnen konnte. \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 4 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 1 (\u201eAllgemeine Bestimmungen\u201c) dieser Verordnung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eVorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 7 in Kapitel II Abschnitt 2 (\u201eBesondere Zust\u00e4ndigkeiten\u201c) der Verordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eEine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>a) wenn ein Vertrag oder Anspr\u00fcche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist oder zu erf\u00fcllen w\u00e4re;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) im Sinne dieser Vorschrift \u2013 und sofern nichts anderes vereinbart worden ist \u2013 ist der Erf\u00fcllungsort der Verpflichtung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 f\u00fcr den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h\u00e4tten geliefert werden m\u00fcssen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h\u00e4tten erbracht werden m\u00fcssen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verordnung (EG) Nr. 261\/2004<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs[\u2011] und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens t\u00e4tigten bei der Luftfahrtgesellschaft Lufthansa AG eine einheitliche Buchung f\u00fcr einen Flug, der sie am 27. April 2019 von Warschau (Polen) \u00fcber Frankfurt am Main (Deutschland) nach Male (Malediven) bringen sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Der erste Teilflug, von Warschau nach Frankfurt am Main, wurde von LOT Polish Airlines durchgef\u00fchrt. Weil der Abflug sich verz\u00f6gerte, landeten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens in Frankfurt am Main mit Versp\u00e4tung und verpassten ihren von Lufthansa durchgef\u00fchrten Anschlussflug nach Male. Ihr Endziel Male erreichten sie mit einer Versp\u00e4tung von mehr als vier Stunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 beantragten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland), LOT Polish Airlines zu einer Ausgleichszahlung von 600 Euro \u2013 die Entfernung zwischen Warschau und Male betr\u00e4gt mehr als 3 500 km \u2013 an jeden von ihnen und zur Erstattung ihrer Anwaltskosten zu verurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Mit Urteil vom 29. April 2020 wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage als unzul\u00e4ssig ab mit der Begr\u00fcndung, es sei f\u00fcr den Rechtsstreit nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215\/2012 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht zust\u00e4ndig, da weder der Abflug- noch der Ankunftsort des Fluges, die im betreffenden Bef\u00f6rderungsvertrag vorgesehen seien, im Gerichtsbezirk Frankfurt l\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Gegen dieses Urteil legten die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland), Berufung ein. Sie sind der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht sei nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215\/2012 international zust\u00e4ndig. Dass Warschau und Male Erf\u00fcllungsorte der Verpflichtung aus dem Bef\u00f6rderungsvertrag seien, schlie\u00dfe nicht aus, dass es andere Orte geben k\u00f6nne, die ebenfalls als Erf\u00fcllungsorte dieser Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Das vorlegende Gericht sieht die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main f\u00fcr den bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215\/2012 nur dann begr\u00fcndet, wenn der Ankunftsort des ersten Teilflugs, Frankfurt am Main, als \u201eErf\u00fcllungsort\u201c der Verpflichtung aus dem Bef\u00f6rderungsvertrag eingestuft werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht Frankfurt am Main das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215\/2012 dahin gehend auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine best\u00e4tigte einheitliche Buchung f\u00fcr die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehrere Teilfl\u00fcge unterteilt ist, der Erf\u00fcllungsort im Sinne dieser Vorschrift auch der Ankunftsort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Bef\u00f6rderung auf diesen Teilfl\u00fcgen von zwei verschiedenen Luftunternehmen durchgef\u00fchrt wird und die auf Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Versp\u00e4tung des ersten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs richtet?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Mit seiner Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215\/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine best\u00e4tigte einheitliche Buchung f\u00fcr die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilfl\u00fcge unterteilt ist, auf denen die Bef\u00f6rderung von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, der Ankunftsort des ersten Teilflugs als \u201eErf\u00fcllungsort\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung durch eine wegen verz\u00f6gerten Abflugs eingetretene Versp\u00e4tung dieses Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dessen Durchf\u00fchrung beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Vorab ist klarzustellen, dass die Klage des Ausgangsverfahrens unter den Begriff \u201eAnspr\u00fcche aus einem Vertrag\u201c im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215\/2012 f\u00e4llt. Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die auf die entsprechenden Bestimmungen von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215\/2012 \u00fcbertragen werden kann, hat der Gerichtshof n\u00e4mlich entschieden, dass der Begriff \u201eAnspr\u00fcche aus einem Vertrag\u201c auch eine von Flugg\u00e4sten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist (Urteil vom 7. M\u00e4rz 2018, flightright u. a., C\u2011274\/16, C\u2011447\/16 und C\u2011448\/16, EU:C:2018:160, Rn. 65), was bei LOT Polish Airlines hier der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215\/2012 kann, wenn ein Vertrag oder Anspr\u00fcche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist oder zu erf\u00fcllen w\u00e4re. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen Erf\u00fcllungsort der Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h\u00e4tten erbracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist unter dem \u201eErf\u00fcllungsort\u201c, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, grunds\u00e4tzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verkn\u00fcpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zust\u00e4ndigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der haupts\u00e4chlichen Dienstleistungserbringung sein wird. Dieser Ort ist nach M\u00f6glichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil vom 7. M\u00e4rz 2018, flightright u. a., C\u2011274\/16, C\u2011447\/16 und C\u2011448\/16, EU:C:2018:160, Rn. 67 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 In Bezug auf einen Direktflug zwischen zwei Mitgliedstaaten, der von der Fluggesellschaft durchgef\u00fchrt wird, die Vertragspartnerin des betreffenden Fluggasts ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abflug- und der Ankunftsort des Flugzeugs gleicherma\u00dfen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Luftbef\u00f6rderungsvertrags sind, haupts\u00e4chlich erbracht werden, so dass f\u00fcr eine auf diesen Bef\u00f6rderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261\/2004 gest\u00fctzte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Kl\u00e4gers das Gericht des Abflug- oder das des Ankunftsorts des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215\/2012 zust\u00e4ndig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C\u2011204\/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 In Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussfl\u00fcgen, der durch eine best\u00e4tigte einheitliche Buchung f\u00fcr die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilfl\u00fcge unterteilt ist, auf denen die Bef\u00f6rderung von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, der \u201eErf\u00fcllungsort\u201c im Sinne dieser Vorschrift sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C\u2011606\/19, EU:C:2020:101, Rn. 36) als auch der Ankunftsort des letzten Teilflugs (Urteil vom 7. M\u00e4rz 2018, flightright u. a., C\u2011274\/16, C\u2011447\/16 und C\u2011448\/16, EU:C:2018:160, Rn. 73) sein kann, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Teilflugs beauftragte Luftfahrtunternehmen oder gegen den Vertragspartner des betreffenden Fluggasts, der nicht dieses Luftfahrtunternehmen ist, erhoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klage auf Ausgleichszahlungen nur wegen des verz\u00f6gerten Abflugs vom Abflugort des ersten Teils des Fluges, auf den sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Luftbef\u00f6rderungsvertrag bezieht, erhoben wurde. Dieser Ort ist einer der Orte, an denen die vertragsgegenst\u00e4ndlichen Dienstleistungen haupts\u00e4chlich erbracht wurden, womit die nach den besonderen Zust\u00e4ndigkeitsregeln in Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 geforderte enge Verkn\u00fcpfung zwischen dem Vertrag und dem Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, gegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Das vorlegende Gericht m\u00f6chte jedoch wissen, ob seine Zust\u00e4ndigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215\/2012 durch den Ankunftsort dieses ersten Teilflugs begr\u00fcndet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Wie in Rn. 17 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, ist, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, der Ort, an dem die engste Verkn\u00fcpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zust\u00e4ndigen Gericht besteht, insbesondere derjenige Ort, an dem nach dem Vertrag die Dienstleistungen haupts\u00e4chlich zu erbringen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C\u2011204\/08, EU:C:2009:439, Rn. 38).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Aus dieser Rechtsprechung und speziell aus der Verwendung des Begriffs \u201einsbesondere\u201c geht hervor, dass die Orte der haupts\u00e4chlichen Dienstleistungserbringung \u2013 also der erste Abflugort und das Endziel eines Fluges \u2013 nur beispielhaft veranschaulichen, zu welchen Orten eine solche Verkn\u00fcpfung bestehen k\u00f6nnte. Es ist n\u00e4mlich nicht von vornherein auszuschlie\u00dfen, dass aufgrund der spezifischen Klauseln eines Luftbef\u00f6rderungsvertrags andere Leistungen als die am ersten Abflugort und am Endziel eines Fluges erbrachten f\u00fcr eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung gegebenenfalls die Zust\u00e4ndigkeit anderer Gerichte als derjenigen, in deren Bezirken diese Orte liegen, begr\u00fcnden k\u00f6nnten, und zwar der Gerichte am Ort der Zwischenlandung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Im vorliegenden Fall f\u00fchrt das vorlegende Gericht nicht an, welche Elemente des Vertrags im Hinblick auf eine sachgerechte Gestaltung des Verfahrens eine hinreichend enge Verbindung zwischen dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und seiner Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Ohne solche Angaben kann \u201eErf\u00fcllungsort\u201c im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215\/2012 daher der Abflugort des ersten Teilflugs sein, da dieser einer der Orte ist, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Luftbef\u00f6rderungsvertrags sind, haupts\u00e4chlich erbracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den im 16. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 1215\/2012 genannten Zielen der N\u00e4he und der geordneten Rechtspflege. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussfl\u00fcgen, der durch eine best\u00e4tigte einheitliche Buchung f\u00fcr die gesamte Reise gekennzeichnet ist und mehrere Teilfl\u00fcge umfasst, der Abflugort des ersten Teilflugs die nach den besonderen Zust\u00e4ndigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 vorgegebene enge Verkn\u00fcpfung zwischen dem Luftbef\u00f6rderungsvertrag und dem zust\u00e4ndigen Gericht gew\u00e4hrleistet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C\u2011606\/19, EU:C:2020:101, Rn. 31).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Das Ergebnis steht auch im Einklang mit dem in der Verordnung Nr. 1215\/2012 aufgestellten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften, denn es erm\u00f6glicht sowohl dem Kl\u00e4ger als auch dem Beklagten, die Gerichte des im Luftbef\u00f6rderungsvertrag genannten Abflugorts des ersten Teilflugs als die Gerichte zu ermitteln, die mit einer Klage auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261\/2004 befasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215\/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine best\u00e4tigte einheitliche Buchung f\u00fcr die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilfl\u00fcge unterteilt ist, auf denen die Bef\u00f6rderung von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, der Ankunftsort des ersten Teilflugs nicht als \u201eErf\u00fcllungsort\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung allein durch eine wegen verz\u00f6gerten Abflugs eingetretene Versp\u00e4tung dieses Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dessen Durchf\u00fchrung beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine best\u00e4tigte einheitliche Buchung f\u00fcr die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilfl\u00fcge unterteilt ist, auf denen die Bef\u00f6rderung von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, der Ankunftsort des ersten Teilflugs nicht als \u201eErf\u00fcllungsort\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn eine auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs[\u2011] und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung allein durch eine wegen verz\u00f6gerten Abflugs eingetretene Versp\u00e4tung dieses Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dessen Durchf\u00fchrung beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=253283&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3011040#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=253283&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3011040#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine internationale Zust\u00e4ndigkeit aus Erf\u00fcllungsgesichtspunkten am Ort der Zwischenlandung. <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-863","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/863","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=863"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/863\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":864,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/863\/revisions\/864"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=863"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=863"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=863"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}