{"id":876,"date":"2022-01-10T14:03:00","date_gmt":"2022-01-10T13:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=876"},"modified":"2024-02-05T14:13:14","modified_gmt":"2024-02-05T13:13:14","slug":"eugh-beschluss-v-10-januar-2022-c%e2%80%91287-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=876","title":{"rendered":"EuGH, Beschluss v. 10. Januar 2022, C\u2011287\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, wenn Piloten oder Flugbegleiter gewerkschaftlich organisiert streiken. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u2011287\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">EL,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">CP<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ryanair DAC<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. J\u00e4\u00e4skinen sowie der Richter N. Pi\u00e7arra und M. Gavalec (Berichterstatter),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von EL und CP, vertreten durch Rechtsanw\u00e4lte C. Jansen und M. Jansen,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Ryanair DAC, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin S. Hensel,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der d\u00e4nischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Jespersen und M. Wolff als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollm\u00e4chtigten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der franz\u00f6sischen Regierung, vertreten durch A. Ferrand und A. Daniel als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und W. M\u00f6lls als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund der nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gem\u00e4\u00df Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgenden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beschluss<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den beiden Flugg\u00e4sten EL und CP und dem Luftfahrtunternehmen Ryanair DAC wegen dessen Weigerung, an diese Flugg\u00e4ste ungeachtet der Annullierung des von ihnen gebuchten Fluges eine Ausgleichszahlung zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Europ\u00e4ische Sozialcharta<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die am 18. Oktober 1961 in Turin im Rahmen des Europarats unterzeichnete und am 3. Mai 1996 in Stra\u00dfburg revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta trat im Jahr 1999 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieses \u00dcbereinkommens, dem sie in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung, in seiner revidierten Fassung oder in beiden Fassungen beigetreten sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Teil I Nr. 6 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta bestimmt in seiner revidierten Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eAlle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 6 (\u201eDas Recht auf Kollektivverhandlungen\u201c) des Teils II der Europ\u00e4ischen Sozialcharta sieht u. a. vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eUm die wirksame Aus\u00fcbung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gew\u00e4hrleisten, \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">anerkennen [die Vertragsparteien]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich des Streikrechts im Fall von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 4, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die [Union] sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(14) Wie nach dem \u00dcbereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen am 28. Mai 1999 in Montreal und genehmigt im Namen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001\/539\/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38)] sollten die Verpflichtungen f\u00fcr ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in den F\u00e4llen beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen insbesondere bei politischer Instabilit\u00e4t, mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsm\u00e4ngeln und den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(15) Vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl\u00fcgen des betreffenden Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, einer Versp\u00e4tung bis zum n\u00e4chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Versp\u00e4tungen oder Annullierungen zu verhindern.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 In Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt in Abs. 1:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens buchten bei Ryanair einen Flug von Verona (Italien) nach Hamburg (Deutschland). Der Flug sollte von dem genannten Luftfahrtunternehmen am 28. September 2018 um 14.50 Uhr durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Ryanair annullierte den Flug und informierte die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens am geplanten Abflugtag dar\u00fcber. Die Annullierung war auf einen Streik zur\u00fcckzuf\u00fchren, der auf das Scheitern von Verhandlungen zwischen dem Luftfahrtunternehmen und Vertretern seines Flugpersonals, n\u00e4mlich Flugbegleitern und Piloten, folgte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens erhoben beim vorlegenden Gericht, dem Amtsgericht Hamburg (Deutschland), Klage und beantragten, Ryanair zu verurteilen, ihnen jeweils eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 250 Euro gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Ein Streik eigener Flugbegleiter und Piloten des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens stelle keinen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung dar. Es handele sich um ein bei jeder Tarifverhandlung vorhersehbares Ereignis und nicht, wie Ryanair behaupte, um ein \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliches Ereignis\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss diese Auslegung, da der Gerichtshof im Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann u. a. (C\u2011195\/17, C\u2011197\/17 bis C\u2011203\/17, C\u2011226\/17, C\u2011228\/17, C\u2011254\/17, C\u2011274\/17, C\u2011275\/17, C\u2011278\/17 bis C\u2011286\/17 und C\u2011290\/17 bis C\u2011292\/17, EU:C:2018:258), einen \u201ewilden Streik\u201c als ein vom Luftfahrtunternehmen beherrschbares Vorkommnis beurteilt habe, erst recht f\u00fcr einen gewerkschaftlich organisierten Streik eigener Mitarbeiter eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gelten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Gleichwohl k\u00f6nne eine andere Auslegung nicht ausgeschlossen werden, weil im Gegensatz zum \u201ewilden Streik\u201c ein von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) sowie durch Art. 6 Abs. 4 des Teils II der Europ\u00e4ischen Sozialcharta, ausgelegt im Licht von deren Teil I Nr. 6, gesch\u00fctzt sei. Durch die Einstufung eines von einer Gewerkschaft ausgerufenen Streiks als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 k\u00f6nnte, wie der Bundesgerichtshof (Deutschland) in einem Urteil vom 21. August 2012 entschieden habe, verhindert werden, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von vornherein auf seine unionsrechtlich gesch\u00fctzte Koalitionsfreiheit verzichte und sich im Arbeitskampf in die Rolle des Unterlegenen begebe. Au\u00dferdem weist das vorlegende Gericht ebenso wie Ryanair darauf hin, dass der 14. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung den Streik im Allgemeinen als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bezeichne, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Streik der Mitarbeiter des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens oder Dritter handele.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dar?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist es insoweit von Bedeutung, ob im Vorfeld des Streiks Verhandlungen mit der\/den Interessenvertretung\/en der Arbeitnehmer gef\u00fchrt wurden? Zu den Vorlagefragen<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Mit seinen Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass Streikma\u00dfnahmen, die infolge des Streikaufrufs einer Gewerkschaft von Flugbegleitern und Piloten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitet worden sind, unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen und ob zu ber\u00fccksichtigen ist, dass dem Streik Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern vorausgegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, dass den betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung einger\u00e4umt wird, es sei denn, sie wurden \u00fcber die Annullierung unter Beachtung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii vorgesehenen Fristen unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von dieser Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung von Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Zudem muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges f\u00fchrt. Jedoch k\u00f6nnen von ihm keine angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 22 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist. Die Wahl dieses Begriffs spricht f\u00fcr den Willen des Unionsgesetzgebers, nur die Umst\u00e4nde einzubeziehen, die f\u00fcr das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 23, 24 und 36, sowie vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 19 und 28).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Erstens ist der Streik zwar eine Konfliktphase in den Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, dessen T\u00e4tigkeit gel\u00e4hmt werden soll; gleichwohl bleibt er eine der m\u00f6glichen Erscheinungsformern von Kollektivverhandlungen und ist damit als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist, unabh\u00e4ngig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarkts oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verankerten Grundrechts (Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Solche Erw\u00e4gungen m\u00fcssen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist, das sich bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr gew\u00f6hnlich Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit seinen Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegen\u00fcbersehen kann. Ma\u00dfnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens fallen unter die normale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dieses Unternehmens (Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 29, und vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Zweitens ist ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen der Flugbegleiter und Piloten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tats\u00e4chlich beherrschbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 36, und vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 24), insbesondere wenn einem solchen Streik Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern vorausgegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Da es sich beim Streik um ein f\u00fcr die Arbeitnehmer durch Art. 28 der Charta verb\u00fcrgtes Recht handelt, ist n\u00e4mlich die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich auf dieses Recht berufen und folglich Streikma\u00dfnahmen ausl\u00f6sen, als f\u00fcr jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen \u2013 insbesondere, wenn ein solcher Streik angek\u00fcndigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 32, und vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 25).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt der Arbeitgeber, da f\u00fcr ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstellt, grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen, so dass die Ereignisse f\u00fcr ihn zu einem gewissen Grad beherrschbar bleiben. Wie jeder Arbeitgeber kann auch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, dessen Besch\u00e4ftigte zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Ma\u00dfnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 35 und 36, sowie vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 28).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass dem Streik Kollektivverhandlungen zwischen dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen und Vertretern von Flugbegleitern und Piloten vorausgegangen sind, was den Schluss zul\u00e4sst, dass zur Durchsetzung solcher Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen gestreikt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Drittens wollte der Unionsgesetzgeber, wenn er im 14. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 angibt, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde insbesondere bei den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten k\u00f6nnen, auf au\u00dferhalb der T\u00e4tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks Bezug nehmen. Folglich k\u00f6nnen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung insbesondere bei Streikma\u00dfnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen. Liegen einem solchen Streik Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen und die daher f\u00fcr das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei ebenso um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne dieser Bestimmung handeln. Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens ausgel\u00f6sten und befolgten Streik um ein \u201einternes\u201c Ereignis dieses Unternehmens; dies schlie\u00dft auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgel\u00f6sten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 42, 44 und 45, sowie vom 6. Oktober 2021, Eurowings, C\u2011613\/20, EU:C:2021:820, Rn. 30 und 31).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Viertens und letztens kann das durch Art. 12 der Charta garantierte Recht jeder Person, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten, in keiner Weise dadurch beeintr\u00e4chtigt werden, dass ein Streik von Flugbegleitern und Piloten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen nicht als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 eingestuft wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Das Gleiche gilt f\u00fcr das Recht des Arbeitgebers auf Kollektivverhandlungen nach Art. 28 der Charta. Insoweit gen\u00fcgt die Feststellung, dass der Umstand, dass ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen aufgrund eines unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisierten Streiks seiner Besch\u00e4ftigten der Gefahr ausgesetzt ist, die Ausgleichsleistung gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 zahlen zu m\u00fcssen, dieses Unternehmen nicht dazu zwingt, ohne Weiteres allen Forderungen der Streikenden zuzustimmen. Das Luftfahrtunternehmen ist n\u00e4mlich weiterhin in der Lage, die betrieblichen Interessen so zu vertreten, dass ein alle Sozialpartner zufriedenstellender Kompromiss erreicht werden kann. Somit kann nicht angenommen werden, dass diesem Unternehmen seine unionsrechtlich gesch\u00fctzte Koalitionsfreiheit genommen wird und es sich im Arbeitskampf von vornherein in der Rolle des Unterlegenen befindet (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 48).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Selbst wenn man, wie Ryanair in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen ausf\u00fchrt, unterstellt, dass die Gewerkschaft, die Flugbegleiter und Piloten zum Streik aufgerufen hat, die in der nationalen Regelung vorgesehene Streikank\u00fcndigungsfrist nicht eingehalten hat, ergibt sich jedenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zur Kl\u00e4rung der Frage, ob Streiks als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 einzustufen sind, nicht darauf abzustellen ist, ob sie nach dem einschl\u00e4gigen nationalen Recht rechtm\u00e4\u00dfig sind oder nicht. W\u00fcrde n\u00e4mlich hierauf abgestellt, h\u00e4tte dies zur Folge, dass der Anspruch von Flugg\u00e4sten auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch w\u00fcrden die in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 und 4 dieser Verordnung genannten Ziele beeintr\u00e4chtigt, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Flugg\u00e4ste sowie harmonisierte Bedingungen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen (Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann u. a., C\u2011195\/17, C\u2011197\/17 bis C\u2011203\/17, C\u2011226\/17, C\u2011228\/17, C\u2011254\/17, C\u2011274\/17, C\u2011275\/17, C\u2011278\/17 bis C\u2011286\/17 und C\u2011290\/17 bis C\u2011292\/17, EU:C:2018:258, Rn. 47).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass infolge des Streikaufrufs einer Gewerkschaft von Flugbegleitern und Piloten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikma\u00dfnahmen zur Durchsetzung der Forderungen dieser Arbeitnehmer nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen; ob Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern vorausgegangen sind, ist insoweit unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Achte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass infolge des Streikaufrufs einer Gewerkschaft von Flugbegleitern und Piloten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikma\u00dfnahmen zur Durchsetzung der Forderungen dieser Arbeitnehmer nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen; ob Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern vorausgegangen sind, ist insoweit unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=252281&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3592256#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=252281&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3592256#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, wenn Piloten oder Flugbegleiter gewerkschaftlich organisiert streiken. <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-876","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/876","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=876"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/876\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":879,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/876\/revisions\/879"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=876"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=876"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=876"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}