{"id":885,"date":"2021-12-21T14:29:00","date_gmt":"2021-12-21T13:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=885"},"modified":"2024-02-05T14:29:35","modified_gmt":"2024-02-05T13:29:35","slug":"eugh-urteil-v-21-dezember-2021-c%e2%80%91395-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=885","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011395\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Erst ab einer Verschiebung der Abflugzeit um mindestens drei Stunden gilt ein ansonsten unver\u00e4nderter Flug als annulliert. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011395\/20<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 19. August 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>EP,<\/p>\n\n\n\n<p>GM<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>Corendon Airlines Turistik Hava Ta\u015f\u0131mac\u0131l\u0131k A.\u015e.<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Vizepr\u00e4sidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.\u2011C. Bonichot und M. Safjan (Berichterstatter),<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 von EP und GM, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin F. Puschkarski,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch J. M\u00f6ller, M. Hellmann und U. K\u00fchne als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und K. Simonsson als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2021<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. l, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den EP und GM, zwei Flugg\u00e4ste (im Folgenden: betreffende Flugg\u00e4ste), gegen die Corendon Airlines Turistik Hava Ta\u0219\u0131mac\u0131l\u0131k A.\u0218. (im Folgenden: Corendon Airlines) wegen deren Weigerung f\u00fchren, den betreffenden Flugg\u00e4sten einen Ausgleich f\u00fcr die Verlegung der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Abflugzeit zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>3 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt in Abs. 1:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eBei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p>b) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef\u00f6rderung, wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p>i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p>ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p>iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 Art. 6 (\u201eVersp\u00e4tung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Ist f\u00fcr ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen nach vern\u00fcnftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug<\/p>\n\n\n\n<p>a) bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder<\/p>\n\n\n\n<p>b) bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder<\/p>\n\n\n\n<p>c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen um vier Stunden oder mehr<\/p>\n\n\n\n<p>gegen\u00fcber der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit verz\u00f6gert, so werden den Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen<\/p>\n\n\n\n<p>i) die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p>ii) wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angek\u00fcndigten Abflugzeit liegt, die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,<\/p>\n\n\n\n<p>iii) wenn die Versp\u00e4tung mindestens f\u00fcnf Stunden betr\u00e4gt, die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Auf jeden Fall m\u00fcssen die Unterst\u00fctzungsleistungen innerhalb der vorstehend f\u00fcr die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 In Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>7 Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<\/p>\n\n\n\n<p>a) \u2013 der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt,<\/p>\n\n\n\n<p>b) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<\/p>\n\n\n\n<p>c) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p>8 Die betreffenden Flugg\u00e4ste buchten \u00fcber die Internetplattform \u201eCheck24\u201c eine Pauschalreise. Ihre Buchung wurde von Corendon Airlines, dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, f\u00fcr einen Flug best\u00e4tigt, der am 18. Mai 2019 von D\u00fcsseldorf (Deutschland) nach Antalya (T\u00fcrkei) mit einer planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit um 13.20 Uhr und einer planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit am selben Tag um 17.50 Uhr durchgef\u00fchrt werden sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>9 In der Folge verschob Corendon Airlines diesen Flug unter Beibehaltung der Flugnummer und setzte die neue Abflugzeit auf 16.10 Uhr und die neue Ankunftszeit auf 20.40 Uhr am 18. Mai 2019 fest; dar\u00fcber unterrichtete sie die betreffenden Flugg\u00e4ste neun Tage vor Beginn des Fluges. Der ge\u00e4nderte Flug verz\u00f6gerte sich; der Abflug erfolgte um 17.02 Uhr und die Landung um 21.30 Uhr am 18. Mai 2019.<\/p>\n\n\n\n<p>10 Die betreffenden Flugg\u00e4ste verlangten von Corendon Airlines Ausgleichszahlungen in H\u00f6he von jeweils 400 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004.<\/p>\n\n\n\n<p>11 Nachdem Corendon Airlines sich weigerte, den Ausgleich zu leisten, erhoben die betreffenden Flugg\u00e4ste Klage beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland). Dieses Gericht wies ihre Klage mit der Begr\u00fcndung ab, zum einen habe sich zwar die Abflugzeit ge\u00e4ndert, doch sei die urspr\u00fcngliche Flugplanung nicht aufgegeben worden. Zum anderen seien die Flugg\u00e4ste jedenfalls innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Frist \u2013 zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u2013 \u00fcber die \u00c4nderung der Abflugzeit unterrichtet worden, so dass nicht gepr\u00fcft zu werden brauche, ob die \u00c4nderung der Abflugzeit eine Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung des Fluges dargestellt habe. Zudem k\u00f6nne dahinstehen, ob Corendon Airlines ihre Pflicht erf\u00fcllt habe, die betreffenden Flugg\u00e4ste \u00fcber ihre Rechte aus Art. 8 der Verordnung zu informieren, da eine etwaige Verletzung der Informationspflicht keinen Entsch\u00e4digungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begr\u00fcnde.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Die betreffenden Flugg\u00e4ste legten dagegen beim Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) Berufung ein. Dieses Gericht f\u00fchrt aus, das Urteil des Amtsgerichts k\u00f6nne nicht best\u00e4tigt werden, wenn die Verschiebung der Abflugzeit um fast drei Stunden eine Annullierung im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 darstelle und die Mitteilung \u00fcber den Aufschub kein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung unter den in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 vor, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug mit planm\u00e4\u00dfigem Abflug um 13.20 Uhr (Ortszeit) auf 16.10 Uhr (Ortszeit) desselben Tages verlegt?<\/li>\n\n\n\n<li>Handelt es sich bei der Mitteilung neun Tage vor Reisebeginn \u00fcber die Verlegung eines Fluges von 13.20 Uhr (Ortszeit) auf 16.10 Uhr (Ortszeit) desselben Tages um ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261\/2004, und, wenn ja, muss dieses den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung entsprechen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>14 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass von einer \u201eAnnullierung\u201c eines Fluges im Sinne dieser Bestimmungen auszugehen ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige \u00c4nderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht diese Frage nur im Zusammenhang mit einer Verschiebung der Abflugzeit des betreffenden Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten stellt, ohne in seinen Vorlagefragen auf die anschlie\u00dfende Versp\u00e4tung des Fluges einzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff \u201eAnnullierung\u201c in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 definiert wird als \u201edie Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>17 Der Begriff \u201eFlug\u201c wird in der Verordnung nicht definiert. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem \u201eLuftbef\u00f6rderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine \u201aEinheit\u2018 dieser Bef\u00f6rderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt\u201c (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Ferner hat der Gerichtshof ausgef\u00fchrt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgef\u00fchrt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p>18 \u00dcberdies hat der Gerichtshof entschieden, dass nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 die Annullierung eines Fluges im Unterschied zu seiner Versp\u00e4tung die Folge der Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges ist. Daraus folgt, dass annullierte und versp\u00e4tete Fl\u00fcge insoweit zwei klar getrennte Kategorien von Fl\u00fcgen darstellen. Aus der Verordnung l\u00e4sst sich daher nicht ableiten, dass ein versp\u00e4teter Flug allein deshalb als \u201eannullierter Flug\u201c eingestuft werden kann, weil die Versp\u00e4tung, sei sie auch erheblich, l\u00e4nger gedauert hat (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 33).<\/p>\n\n\n\n<p>19 Werden Flugg\u00e4ste mit einem Flug bef\u00f6rdert, dessen Abflugzeit sich gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Abflugzeit verz\u00f6gert, kann der Flug daher nur dann als \u201eannulliert\u201c angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugg\u00e4ste mit einem anderen Flug bef\u00f6rdert, dessen urspr\u00fcnglicher Flugplan von dem des urspr\u00fcnglich vorgesehenen Fluges abweicht (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C 432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 35).<\/p>\n\n\n\n<p>20 Der Umstand, dass den betreffenden Flugg\u00e4sten die \u00c4nderung der Abflugzeit mehrere Tage im Voraus angek\u00fcndigt wurde, hat f\u00fcr sich genommen keinen Einfluss auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen \u201eVersp\u00e4tung\u201c und \u201eAnnullierung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>21 Wie sich aus der oben in Rn. 18 angef\u00fchrten Rechtsprechung ergibt, sieht die Verordnung Nr. 261\/2004 n\u00e4mlich zwei klar getrennte Kategorien von Fl\u00fcgen vor, und zwar zum einen annullierte Fl\u00fcge im Sinne von Art. 5 der Verordnung und zum anderen Fl\u00fcge mit Versp\u00e4tung beim Abflug im Sinne von Art. 6 der Verordnung. Die Verordnung macht die Einstufung in die eine oder die andere Kategorie nicht von der blo\u00dfen vorherigen Ank\u00fcndigung der \u00c4nderung der Abflugzeit abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Daher liefe es, wie der Generalanwalt in Nr. 25 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, der herk\u00f6mmlichen Bedeutung der Begriffe der Verordnung Nr. 261\/2004 und ihrer Systematik zuwider, wenn man davon ausginge, dass eine mehrere Tage im Voraus angek\u00fcndigte Verschiebung eines ansonsten unver\u00e4nderten Fluges um weniger als drei Stunden eine \u201eAnnullierung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>23 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug nicht als \u201eannulliert\u201c im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige \u00c4nderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p>24 Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Unterrichtung \u00fcber die Verschiebung des Abflugs ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellt, der auf den Begriff der Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Bezug nimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>25 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>26 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Erste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs\u2011 und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug nicht als \u201eannulliert\u201c im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige \u00c4nderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=251513&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3592256#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=251513&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3592256#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst ab einer Verschiebung der Abflugzeit um mindestens drei Stunden gilt ein ansonsten unver\u00e4nderter Flug als annulliert. <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-885","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/885","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=885"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/885\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":886,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/885\/revisions\/886"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=885"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=885"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=885"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}