{"id":895,"date":"2021-12-21T16:42:00","date_gmt":"2021-12-21T15:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=895"},"modified":"2024-02-05T17:01:31","modified_gmt":"2024-02-05T16:01:31","slug":"eugh-urteil-v-21-dezember-2021-c%e2%80%91263-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=895","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011263\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Ein ansonsten unver\u00e4nderter Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Ob der Fluggast rechtzeitig \u00fcber eine Annullierung informiert wurde, sodass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlung zu leisten braucht, h\u00e4ngt &#8211; auch bei Buchung \u00fcber Vermittler &#8211; grunds\u00e4tzlich davon ab, ob und ggf. wann er \u00fcber Streichung unterrichtet wurde. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u2011263\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) mit Entscheidung vom 26. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Airhelp Limited<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Laudamotion GmbH<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Vizepr\u00e4sidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.\u2011C. Bonichot und M. Safjan (Berichterstatter),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Airhelp Limited, vertreten durch Rechtsanwalt D. Stanonik und Rechtsanw\u00e4ltin E. Stanonik-Palkovits,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Laudamotion GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Klemm,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K. Simonsson als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2021<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) sowie von Art. 11 der Richtlinie 2000\/31\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \u00fcber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs, im Binnenmarkt (\u201eRichtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr\u201c) (ABl. 2000, L 178, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Limited und der Laudamotion GmbH wegen deren Weigerung, Flugg\u00e4sten, in deren Rechte Airhelp eingetreten ist, wegen der Vorverlegung ihres Fluges einen Ausgleich zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verordnung Nr. 261\/2004<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 7 und 12 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(12) Das \u00c4rgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Flugg\u00e4sten durch die Annullierung von Fl\u00fcgen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Flugg\u00e4ste vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber Annullierungen zu unterrichten und ihnen dar\u00fcber hinaus eine zumutbare anderweitige Bef\u00f6rderung anzubieten, so dass die Flugg\u00e4ste umdisponieren k\u00f6nnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcck, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt in den Abs. 1 und 4:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef\u00f6rderung, wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die Beweislast daf\u00fcr, ob und wann der Fluggast \u00fcber die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, tr\u00e4gt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt in Abs. 1:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Art. 13 (\u201eRegressanspr\u00fcche\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIn F\u00e4llen, in denen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschr\u00e4nkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschr\u00e4nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flugg\u00e4sten z\u00e4hlenden Dritten, mit dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschr\u00e4nkt, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df den anwendbaren einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entsch\u00e4digung zu verlangen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Richtlinie 2000\/31<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Abschnitt 3 (\u201eAbschluss von Vertr\u00e4gen auf elektronischem Weg\u201c) von Kapitel II der Richtlinie 2000\/31 umfasst deren Art. 9 bis 11. Art. 11 (\u201eAbgabe einer Bestellung\u201c) bestimmt in Abs. 1:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass \u2013 au\u00dfer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind \u2013 im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege folgende Grunds\u00e4tze gelten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverz\u00fcglich auf elektronischem Wege zu best\u00e4tigen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 Bestellung und Empfangsbest\u00e4tigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, f\u00fcr die sie bestimmt sind, sie abrufen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Zwei Flugg\u00e4ste buchten \u00fcber eine elektronische Buchungsplattform einen Flug des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens Laudamotion von Palma de Mallorca (Spanien) nach Wien (\u00d6sterreich). Bei der Buchung \u00fcber diese Plattform gaben die Flugg\u00e4ste ihre privaten E\u2011Mail-Adressen und ihre Telefonnummern an. Die Plattform buchte den Flug im Namen der Flugg\u00e4ste bei Laudamotion, wobei sie f\u00fcr diese Buchung eine spezielle E\u2011Mail-Adresse generierte. Dies war die einzige Kontaktadresse, \u00fcber die Laudamotion verf\u00fcgte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Der urspr\u00fcnglich f\u00fcr den 14. Juni 2018 um 14.40 Uhr vorgesehene Abflug des gebuchten Fluges wurde vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen um mehr als sechs Stunden auf 8.25 Uhr vorverlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Airhelp, der die beiden Flugg\u00e4ste ihre etwaigen Ausgleichsanspr\u00fcche nach der Verordnung Nr. 261\/2004 abtraten, erhob Klage beim Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich). Sie machte geltend, das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen schulde f\u00fcr die beiden Flugg\u00e4ste gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung insgesamt 500 Euro, weil der betreffende Flug um mehr als sechs Stunden vorverlegt worden sei; dar\u00fcber seien die Flugg\u00e4ste erst am 10. Juni 2018, vier Tage vor dem planm\u00e4\u00dfigen Abflug, \u00fcber die Buchungsplattform informiert worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Laudamotion bestritt das Klagebegehren von Airhelp dem Grunde nach mit der Begr\u00fcndung, die Vorverlegung des Fluges sei rechtzeitig, am 23. und 29. Mai 2018, \u00fcber die von der Buchungsplattform angegebene E\u2011Mail-Adresse mitgeteilt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage von Airhelp ab; daraufhin erhob diese gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat Berufung an das Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich), das vorlegende Gericht. Das vorlegende Gericht m\u00f6chte insbesondere wissen, ob die Vorverlegung eines Fluges eine \u201eAnnullierung\u201c im Sinne der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellt und welchen Umfang die Informationspflicht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Das vorlegende Gericht f\u00fchrt hierzu aus, es teile den Standpunkt des Bundesgerichtshofs (Deutschland), wonach die erhebliche Vorverlegung eines Fluges eine Aufgabe des urspr\u00fcnglichen Flugplans und damit eine \u201eAnnullierung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung darstelle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Zu der Frage, ob die Flugg\u00e4ste ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Vorverlegung ihres Fluges unterrichtet wurden, f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, nach den \u00f6sterreichischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000\/31 bestehe nicht nur in den in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie genannten F\u00e4llen eine Zugangsvermutung, sondern auch bei einem blo\u00dfen Austausch von E\u2011Mail-Erkl\u00e4rungen. Dies bedeute in einer Situation wie der vorliegenden, dass ein Fluggast als von der Vorverlegung seines Fluges unterrichtet gelte, wenn er die Erkl\u00e4rung des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens abrufen k\u00f6nne. Daher sei fraglich, ob anhand der nationalen Rechtsvorschriften, der Richtlinie 2000\/31 oder der Verordnung Nr. 261\/2004 zu beurteilen sei, ob die Flugg\u00e4ste ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Vorverlegung ihres Fluges unterrichtet worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht, wenn die Abflugzeit von urspr\u00fcnglich 14.40 Uhr auf 8.25 Uhr desselben Tages vorverlegt wird?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass die [Frage], ob der Fluggast von der Annullierung unterrichtet wird, ausschlie\u00dflich nach dieser Bestimmung zu pr\u00fcfen ist und der Anwendung nationalen Rechts \u00fcber den Zugang von Erkl\u00e4rungen entgegensteht, das in Umsetzung der Richtlinie 2000\/31 erlassen wurde und eine Zugangsfiktion enth\u00e4lt?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 261\/2004 und Art. 11 der Richtlinie 2000\/31 dahin auszulegen, dass im Falle einer Buchung des Fluges durch den Fluggast im Wege einer Buchungsplattform, wenn der Fluggast seine Telefonnummer und seine E\u2011Mail-Adresse bekannt gegeben hat, jedoch die Buchungsplattform dem Luftfahrtunternehmen die Telefonnummer und eine von der Buchungsplattform automatisch generierte E\u2011Mail-Adresse weitergeleitet hat, die Zustellung der Verst\u00e4ndigung von der Vorverlegung des Fluges an die automatisch generierte E\u2011Mail-Adresse als Unterrichtung bzw. Zugang der Verst\u00e4ndigung von der Vorverlegung zu werten ist, auch wenn die Buchungsplattform die Verst\u00e4ndigung des Luftfahrtunternehmens dem Fluggast nicht oder mit Verz\u00f6gerung weiterleitet? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehrere Stunden vorverlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff \u201eAnnullierung\u201c in Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung definiert wird als \u201edie Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Der Begriff \u201eFlug\u201c wird in der Verordnung nicht definiert. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem \u201eLuftbef\u00f6rderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine \u201aEinheit\u2018 dieser Bef\u00f6rderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt\u201c (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Ferner hat der Gerichtshof zum einen ausgef\u00fchrt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgef\u00fchrt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Zum anderen ergibt sich aus der Definition in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht, dass die \u201eAnnullierung\u201c eines Fluges im Sinne dieser Bestimmung \u00fcber den Umstand hinaus, dass der urspr\u00fcnglich vorgesehene Flug nicht durchgef\u00fchrt wurde, eine ausdr\u00fcckliche Entscheidung erfordert, ihn zu annullieren (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodr\u00edguez u. a., C\u201183\/10, EU:C:2011:652, Rn. 29).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung regeln zwar nicht, wie die Vorverlegung eines Fluges zu behandeln ist. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut sowie ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Zum Kontext von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist festzustellen, dass die Verordnung im Rahmen der in ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und iii vorgesehenen anderweitigen Bef\u00f6rderungen auf F\u00e4lle der Vorverlegung eines Fluges Bezug nimmt. Die letztgenannte Bestimmung sieht n\u00e4mlich vor, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, zur Ausgleichsleistung verpflichtet ist, es sei denn, das Unternehmen unterrichtet ihn innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen \u00fcber die Annullierung und bietet ihm eine anderweitige Bef\u00f6rderung an, die es ihm erm\u00f6glicht, je nach Fall nicht mehr als eine bzw. zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel h\u00f6chstens vier bzw. zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Folglich hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass eine erhebliche Vorverlegung eines Fluges in gleicher Weise wie dessen Versp\u00e4tung f\u00fcr die Flugg\u00e4ste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten f\u00fchren kann, da eine solche Vorverlegung ihnen die M\u00f6glichkeit nimmt, frei \u00fcber ihre Zeit zu verf\u00fcgen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Ma\u00dfgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fluggast, der alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, aufgrund der Vorverlegung des von ihm gebuchten Fluges das Flugzeug nicht nehmen kann. Es ist auch dann der Fall, wenn die neue Abflugzeit den Fluggast zwingt, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 \u00dcberdies ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 261\/2004, wie sich u. a. aus ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C\u2011257\/14, EU:C:2015:618, Rn. 26 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Flugg\u00e4sten Rechte gew\u00e4hren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C\u2011826\/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Da die Verordnung Nr. 261\/2004 darauf abzielt, die verschiedenen Sch\u00e4den in Form schwerwiegender Unannehmlichkeiten im Passagierluftverkehr in standardisierter Weise und unverz\u00fcglich zu beheben (Urteil vom 3. September 2020, Delfly, C\u2011356\/19, EU:C:2020:633, Rn. 25 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), und da den Flugg\u00e4sten unter Umst\u00e4nden wie den oben in Rn. 24 genannten schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen k\u00f6nnen, ist der Begriff \u201eAnnullierung\u201c dahin auszulegen, dass er auch die Situation umfasst, in der ein Flug in erheblichem Ma\u00df vorverlegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Insoweit ist zu unterscheiden zwischen Situationen, in denen die Vorverlegung keine oder nur eine unerhebliche Auswirkung auf die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Flugg\u00e4ste hat, frei \u00fcber ihre Zeit zu verf\u00fcgen, und Situationen, die aufgrund der erheblichen Vorverlegung des Fluges zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten wie den oben in den Rn. 24 und 25 beschriebenen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Zur Abgrenzung zwischen einer erheblichen und einer unerheblichen Vorverlegung eines Fluges sind die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Schwellenwerte heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Hervorzuheben ist, dass sich eine Vorverlegung von einer Versp\u00e4tung \u2013 zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Flugg\u00e4ste einen Ausgleichsanspruch erlangen, wenn sie gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 57) \u2013 unterscheidet, denn die Flugg\u00e4ste m\u00fcssen t\u00e4tig werden, damit sie das Flugzeug trotz der Vorverlegung des gebuchten Fluges erreichen k\u00f6nnen. Der Unterschied ergibt sich auch daraus, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261\/2004 Versp\u00e4tungen von weniger als zwei Stunden f\u00fcr akzeptabel erachtet, w\u00e4hrend Vorverlegungen eine Stunde nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung geht hervor, dass eine Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung zu befreien. Somit ist davon auszugehen, dass es f\u00fcr die Feststellung, ob die Vorverlegung f\u00fcr die Zwecke der Anwendung von Art. 5 der Verordnung erheblich oder unerheblich ist, darauf ankommt, ob sie mehr als eine Stunde betr\u00e4gt oder geringer ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Diese Auslegung wahrt den Ausgleich zwischen den Interessen der Flugg\u00e4ste und den Interessen der ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, den der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 schaffen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 39 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Sie erm\u00f6glicht es den Flugg\u00e4sten n\u00e4mlich, bei schwerwiegenden Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der erheblichen Vorverlegung eines Fluges eine Ausgleichsleistung zu erhalten, und entbindet zugleich die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung, wenn sie die Flugg\u00e4ste unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung vorgesehenen Bedingungen \u00fcber die Vorverlegung des Fluges unterrichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig \u00fcber die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ausschlie\u00dflich anhand von Art 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 zu beurteilen ist und nicht anhand des den Zugang im Rahmen von Vertr\u00e4gen, die auf elektronischem Weg geschlossen wurden, betreffenden nationalen Rechts zur Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2000\/31.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 Zun\u00e4chst ist zu Art. 11 der Richtlinie 2000\/31 festzustellen, dass nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege der Diensteanbieter \u201eden Eingang der Bestellung des Nutzers unverz\u00fcglich auf elektronischem Wege zu best\u00e4tigen [hat]\u201c und dass \u201eBestellung und Empfangsbest\u00e4tigung \u2026 als eingegangen [gelten], wenn die Parteien, f\u00fcr die sie bestimmt sind, sie abrufen k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Die Anwendung von Art. 11 setzt voraus, dass der Diensteanbieter die M\u00f6glichkeit hat, mit dem Nutzer, der die Bestellung aufgegeben hat, auf elektronischem Weg unmittelbar Kontakt aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, stellt die Unterrichtung \u00fcber die Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 aber weder eine \u201eBestellung\u201c noch eine \u201eEmpfangsbest\u00e4tigung\u201c im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2000\/31 dar, so dass eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 11 f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 Sodann hat das vorlegende Gericht in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung ausgef\u00fchrt, dass sie insofern \u00fcber die Richtlinie 2000\/31 hinausgehe, als die in deren Art. 11 Abs. 1 vorgesehene Zugangsvermutung nicht nur f\u00fcr \u201eBestellungen\u201c und \u201eEmpfangsbest\u00e4tigungen\u201c gelte, sondern auch f\u00fcr alle anderen rechtlich erheblichen elektronischen Dokumente einschlie\u00dflich der Unterlagen \u00fcber die Buchung von Fl\u00fcgen und \u00c4nderungen dieser Buchung. Diese nationale Bestimmung kann jedoch keinen Einfluss auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 Flugg\u00e4ste, deren Flug annulliert wurde, Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, es sei denn, sie werden gem\u00e4\u00df den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung \u00fcber die Annullierung unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Verordnung eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung zulasten des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens vorsieht. Nach Art. 5 Abs. 4 tr\u00e4gt n\u00e4mlich das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Beweislast daf\u00fcr, ob und wann der Fluggast \u00fcber die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde. Dadurch, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Beweislast tr\u00e4gt, l\u00e4sst sich das im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannte hohe Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, dass die Buchung \u00fcber einen Vermittler erfolgte. Im Fall der Einschaltung eines Vermittlers steht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung der Heranziehung einer Zugangsvermutung, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen aufgestellt wird und wonach sich der Nachweis daf\u00fcr, dass der Fluggast unterrichtet wurde, aus einer vermuteten Unterrichtung des Nutzers eines Dienstes durch den Diensteanbieter ergibt, grunds\u00e4tzlich entgegen. Wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nur mit dem Vermittler kommuniziert, reicht dies n\u00e4mlich f\u00fcr sich genommen nicht aus, um von einer Unterrichtung des Fluggasts auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">44 Falls der Fluggast den Vermittler allerdings ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Erm\u00e4chtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist, steht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 einer Vermutung wie der, die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ergibt, nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">45 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Gesichtspunkte anhand der Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">46 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig \u00fcber die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ausschlie\u00dflich anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 zu beurteilen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur dritten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">47 Mit seiner dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber einen Vermittler einen Flug gebucht hat, \u00fcber die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Verst\u00e4ndigung von der Annullierung dem Vermittler, \u00fcber den der Vertrag \u00fcber die Bef\u00f6rderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcbermittelt hat, ohne dass der Vermittler den Fluggast innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist \u00fcber die Annullierung unterrichtet hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">48 Diese Frage beruht auf der Pr\u00e4misse, dass der Fluggast den Vermittler nicht erm\u00e4chtigt hat, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen gem\u00e4\u00df den oben in Rn. 44 genannten Modalit\u00e4ten entgegenzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">49 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 wird bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung einger\u00e4umt, es sei denn, sie werden \u00fcber die Annullierung in der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Weise unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 Wie oben in Rn. 42 ausgef\u00fchrt, tr\u00e4gt nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Beweislast daf\u00fcr, dass der Fluggast rechtzeitig \u00fcber die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">51 Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vornehmen, wenn es nicht nachweisen kann, dass der betreffende Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber die Annullierung seines Fluges unterrichtet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">52 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Auslegung nicht nur dann gilt, wenn der Bef\u00f6rderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er \u00fcber einen Dritten \u2013 wie im Ausgangsverfahren \u00fcber eine Online-Buchungsplattform \u2013 geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">53 Wie sich n\u00e4mlich sowohl aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 als auch aus ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 7 und 12 ergibt, wird der den Flugg\u00e4sten zu leistende Ausgleich f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung, zu denen u. a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Unterrichtungspflicht geh\u00f6rt, allein vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt, geschuldet (Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 27).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">54 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261\/2004 durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unber\u00fchrt l\u00e4sst, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auf die der Versto\u00df des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, auch Dritten, gem\u00e4\u00df Art. 13 der Verordnung Regress zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">55 Aus der ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung von Dritten in diesem Artikel folgt, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Regress zu nehmen, nicht davon abh\u00e4ngig macht, dass zwischen ihm und dem Vermittler, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat, ein Vertrag besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">56 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht \u00fcber die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Verst\u00e4ndigung von der Annullierung dem Vermittler, \u00fcber den der Vertrag \u00fcber die Bef\u00f6rderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcbermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist \u00fcber die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt hat, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">57 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Erste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig \u00fcber die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ist ausschlie\u00dflich anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 zu beurteilen.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der \u00fcber einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht \u00fcber die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Verst\u00e4ndigung von der Annullierung dem Vermittler, \u00fcber den der Vertrag \u00fcber die Bef\u00f6rderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcbermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist \u00fcber die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt hat, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bay Larsen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bonichot<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Safjan<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2021.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kanzler<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Pr\u00e4sident<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A. Calot Escobar<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K. Lenaerts<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=251511&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3625718#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=251511&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3625718#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein ansonsten unver\u00e4nderter Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. 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