{"id":905,"date":"2021-12-21T22:00:00","date_gmt":"2021-12-21T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905"},"modified":"2024-02-06T22:15:07","modified_gmt":"2024-02-06T21:15:07","slug":"eugh-urteil-v-21-dezember-2021-c%e2%80%91146-20-c%e2%80%91188-20-c%e2%80%91196-20-und-c%e2%80%91270-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=905","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Keine Halbierung der Ausgleichszahlung bei vorverlegten Fl\u00fcgen. Mitteilung der Vorverlegung kann Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung darstellen. Zu den Begriffen der &#8222;best\u00e4tigten Buchung&#8220;, des &#8222;ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens&#8220; und des &#8222;anderen Belegs&#8220; und zu den Informationspflichten hinsichtlich der Ausgleichszahlung. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den verbundenen Rechtssachen C\u2011146\/20, C\u2011188\/20, C\u2011196\/20 und C\u2011270\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eines davon eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) mit Entscheidung vom 16. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2020 (C\u2011270\/20), und drei vom Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) mit Entscheidungen vom 17. Februar 2020 (C\u2011146\/20) sowie vom 6. April 2020 (C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20), beim Gerichtshof eingegangen am 20. M\u00e4rz 2020 (C\u2011146\/20), am 30. April 2020 (C\u2011188\/20) und am 6. Mai 2020 (C\u2011196\/20), in den Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">AD,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">BE,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">CF<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Corendon Airlines (C\u2011146\/20)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">und<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">JG,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">LH,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MI,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">NJ<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">OP als Liquidatorin der Azurair GmbH,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Streithelferin:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">alltours flugreisen GmbH (C\u2011188\/20),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">und<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eurowings GmbH<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">flightright GmbH (C\u2011196\/20)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">und<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">AG,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">MG,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">HG<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Austrian Airlines AG (C\u2011270\/20)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Vizepr\u00e4sidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.\u2011C. Bonichot und M. Safjan (Berichterstatter),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 16. Juni 2021,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von JG, LH, MI und NJ, vertreten durch Rechtsanwalt H. Hopperdietzel,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Eurowings GmbH, vertreten durch die Rechtsanw\u00e4lte Y. Pochyla und W. Bloch,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von AG, MG und HG, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin F. Puschkarski,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Corendon Airlines und von OP als Liquidatorin der Azurair GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt N. Serfort,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der flightright GmbH, zun\u00e4chst vertreten durch Rechtsanwalt T. Mauser, dann durch die Rechtsanw\u00e4lte R. Weist und M. Michel,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Austrian Airlines AG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Krones,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch J. M\u00f6ller, M. Hellmann, J. Heitz, U. K\u00fchne und U. Bartl als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der \u00f6sterreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, G. Kunnert und J. Schmoll als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, R. Pethke und G. Braun als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2021<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Buchst. b, f bis h und l, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1, berichtigt im ABl. 2019, L 119, S. 202).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Flugg\u00e4sten und Fluggesellschaften (C\u2011146\/20, C\u2011188\/20 und C\u2011270\/20) sowie zwischen einer Fluggesellschaft und der flightright GmbH als Rechtsnachfolgerin von Flugg\u00e4sten (C\u2011196\/20) wegen Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste nach der Verordnung Nr. 261\/2004.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1 und 20 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(20) Die Flugg\u00e4ste sollten umfassend \u00fcber ihre Rechte im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">f) \u201aFlugschein\u2018 ein g\u00fcltiges, einen Anspruch auf Bef\u00f6rderungsleistung begr\u00fcndendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">g) \u201aBuchung\u2018 den Umstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">h) \u201aEndziel\u2018 den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfl\u00fcgen den Zielort des letzten Fluges; verf\u00fcgbare alternative Anschlussfl\u00fcge bleiben unber\u00fccksichtigt, wenn die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eingehalten wird;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 In Art. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Diese Verordnung gilt<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die auf Flugh\u00e4fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) sofern das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der [Union] ist, f\u00fcr Flugg\u00e4ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Flugg\u00e4ste<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen und \u2013 au\u00dfer im Fall einer Annullierung gem\u00e4\u00df Artikel 5 \u2013 sich<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschlie\u00dflich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">oder, falls keine Zeit angegeben wurde,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 sp\u00e4testens 45 Minuten vor der ver\u00f6ffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, f\u00fcr den sie eine Buchung besa\u00dfen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierf\u00fcr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt in Abs. 1:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eBei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef\u00f6rderung, wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 In Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Wird Flugg\u00e4sten gem\u00e4\u00df Artikel 8 eine anderweitige Bef\u00f6rderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 [km] und 3 500 km nicht sp\u00e4ter als drei Stunden \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % k\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u2013 der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Art. 13 der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIn F\u00e4llen, in denen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschr\u00e4nkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschr\u00e4nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flugg\u00e4sten z\u00e4hlenden Dritten, mit dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschr\u00e4nkt, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df den anwendbaren einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entsch\u00e4digung zu verlangen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eEin ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das Flugg\u00e4sten die Bef\u00f6rderung verweigert oder einen Flug annulliert, stellt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verf\u00fcgung, in dem die Regeln f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Versp\u00e4tung um mindestens zwei Stunden betroffenen Flugg\u00e4sten ein entsprechender Hinweis zur Verf\u00fcgung gestellt. Die f\u00fcr die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16 werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtssache C\u2011146\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Die Flugg\u00e4ste AD, BE und CF buchten \u00fcber ein Reiseb\u00fcro eine Pauschalreise nach Antalya (T\u00fcrkei). Im Anschluss an diese Buchung best\u00e4tigte die Fluggesellschaft Corendon Airlines, dass der Abflug von D\u00fcsseldorf (Deutschland) nach Antalya am 18. Mai 2018 um 10.20 Uhr stattfinden werde. Sp\u00e4ter verlegte Corendon Airlines den Flug unter Beibehaltung der Flugnummer um eine Stunde und 40 Minuten auf 8.40 Uhr am gleichen Tag vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Da die Flugg\u00e4ste den vorverlegten Flug verpassten, erhoben sie vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) Klage gegen Corendon Airlines und verlangten u. a. eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004. Zur St\u00fctzung ihrer Klage machten sie geltend, sie seien \u00fcber die Vorverlegung ihres Fluges, bei der es sich in Wirklichkeit um dessen \u201eAnnullierung\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung gehandelt habe, nicht informiert worden. Corendon Airlines trug hingegen vor, die Flugg\u00e4ste seien am 8. Mai 2018 vom Reiseunternehmen \u00fcber die Vorverlegung ihres Fluges informiert worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Das Amtsgericht D\u00fcsseldorf stufte die Vorverlegung des Fluges um eine Stunde und 40 Minuten als geringf\u00fcgig ein und sah darin keine \u201eAnnullierung\u201c des Fluges; es wies daher die Klage der Flugg\u00e4ste ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Die Flugg\u00e4ste legten gegen das Urteil des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf Berufung beim Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C\u2011146\/20, ein. Dieses Gericht hat Zweifel, ob der vom Amtsgericht vertretene Standpunkt mit der Verordnung Nr. 261\/2004 vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 vor, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug mit planm\u00e4\u00dfigem Abflug um 10.20 Uhr (Ortszeit) auf 8.40 Uhr (Ortszeit) desselben Tages vorverlegt?<\/li>\n\n\n\n<li>Handelt es sich bei der Mitteilung zehn Tage vor Reisebeginn \u00fcber die Vorverlegung eines Fluges von 10.20 Uhr (Ortszeit) auf 8.40 Uhr (Ortszeit) desselben Tages um das Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung? Rechtssache C\u2011188\/20<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 LH buchte f\u00fcr sich und andere Flugg\u00e4ste bei einem Reiseb\u00fcro eine Pauschalreise nach Side (T\u00fcrkei), die einen Flug von D\u00fcsseldorf nach Antalya und zur\u00fcck einschloss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 In einem als \u201eReiseanmeldung\u201c bezeichneten Dokument, das LH \u00fcbermittelt wurde, waren zwei Fl\u00fcge der Fluggesellschaft Azurair GmbH aufgef\u00fchrt, und zwar erstens der Flug ARZ 8711 von D\u00fcsseldorf nach Antalya am 15. Juli 2018 mit Abflug um 6.00 Uhr und Ankunft um 10.30 Uhr, und zweitens der Flug ARZ 8712 von Antalya nach D\u00fcsseldorf am 5. August 2018 mit Abflug um 12.00 Uhr und Ankunft um 14.45 Uhr. Neben diesen Angaben enthielt das Dokument in Gro\u00dfbuchstaben folgenden Hinweis: \u201eVoraussichtliche Flugzeiten \u2013 Bitte uebe Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit die Flug in Ihren Tickets.\u201c (sic)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Die Flugg\u00e4ste nahmen die Fl\u00fcge mit den in der Reiseanmeldung angegebenen Nummern wahr. Auf dem Hinflug erreichten sie Antalya jedoch am 16. Juli 2018 um 1.19 Uhr und beim R\u00fcckflug startete das Flugzeug am 5. August 2018 um 5.10 Uhr. Daher begehrten die Flugg\u00e4ste vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf von Azurair eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004. Unter Berufung auf die Angaben in der \u201eReiseanmeldung\u201c machten sie geltend, der Hinflug habe sich um mehr als drei Stunden versp\u00e4tet, und der R\u00fcckflug sei annulliert worden, denn seine Vorverlegung sei als \u201eAnnullierung\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung einzustufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Azurair machte geltend, sie habe die fraglichen Fl\u00fcge nicht zu den in der \u201eReiseanmeldung\u201c angegebenen Zeiten geplant; ihre Planung entspreche vielmehr den Angaben in der \u201eReisebest\u00e4tigung\/Rechnung\u201c, die sie am 22. Januar 2018 der alltours flugreisen GmbH in deren Eigenschaft als Reiseunternehmen \u00fcbersandt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Demnach habe der Hinflug am 15. Juli 2018 um 20.05 Uhr starten und am Folgetag um 0.40 Uhr landen sollen; der R\u00fcckflug habe am 5. August 2018 um 8.00 Uhr starten und um 10.50 Uhr landen sollen. Der Hinflug habe sich daher gegen\u00fcber den Angaben im Flugplan nicht um drei Stunden oder mehr versp\u00e4tet. Der R\u00fcckflug sei zwar in der Tat fr\u00fcher erfolgt als im Flugplan angegeben, aber diese Vorverlegung stelle keine \u201eAnnullierung\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung dar. \u00dcberdies m\u00fcsste eine etwaige Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung gek\u00fcrzt werden, weil die Flugg\u00e4ste nur zwei Stunden und 50 Minuten vor ihrer planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit an ihrem Endziel angekommen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Das Amtsgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, die \u201eReiseanmeldung\u201c stelle keine Best\u00e4tigung einer Buchung im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 dar, weil aus ihr klar hervorgehe, dass es sich lediglich um vorl\u00e4ufige Flugzeiten gehandelt habe. Im \u00dcbrigen gebe es kein Dokument, das als \u201eFlugschein\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Die Flugg\u00e4ste legten gegen das Urteil des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf beim Landgericht D\u00fcsseldorf, dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C\u2011188\/20, Berufung ein. Dieses Gericht hat Zweifel, ob der vom Amtsgericht vertretene Standpunkt mit der Verordnung Nr. 261\/2004 vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Verf\u00fcgt ein Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004, wenn er von einem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird, ohne dass das Reiseunternehmen eine Platzreservierung f\u00fcr diesen Flug bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgenommen und von diesem best\u00e4tigt erhalten hat?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast bereits dann als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 anzusehen, wenn dieser Fluggast zwar in einer Vertragsbeziehung zu einem Reiseunternehmen steht, das ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen hat, das Reiseunternehmen jedoch f\u00fcr den Fluggast keinen Sitzplatz reserviert und damit keine Vertragsbeziehung zu dem Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf diesen Flug begr\u00fcndet hat?<\/li>\n\n\n\n<li>Kann sich die \u201eplanm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit\u201c eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder gro\u00dfer Ankunftsversp\u00e4tung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c ergeben, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat, oder ist daf\u00fcr auf den Flugschein gem\u00e4\u00df Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261\/2004 abzustellen?<\/li>\n\n\n\n<li>Liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 vor, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug innerhalb desselben Tages um mindestens zwei Stunden und zehn Minuten vorverlegt?<\/li>\n\n\n\n<li>Kann das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 2 der Verordnung k\u00fcrzen, wenn sich der Zeitraum der Vorverlegung eines Fluges innerhalb der dort genannten Zeitr\u00e4ume bewegt?<\/li>\n\n\n\n<li>Handelt es sich bei einer Mitteilung vor Reisebeginn \u00fcber die zeitliche Vorverlegung eines Fluges um das Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004?<\/li>\n\n\n\n<li>Verpflichtet Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dazu, den Fluggast dar\u00fcber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er seinem Verlangen beif\u00fcgen soll? Rechtssache C\u2011196\/20<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Am 24. Oktober 2017 buchten zwei Flugg\u00e4ste bei einem Reiseb\u00fcro eine Pauschalreise einschlie\u00dflich eines Fluges von Hamburg (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien) und zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Die Flugg\u00e4ste erhielten vom Reiseunternehmen ITS ein als \u201eReiseanmeldung\u201c bezeichnetes Dokument; demnach sollte der Hinflug unter der Nummer EW 7582 am 22. Mai 2018 von der Fluggesellschaft Eurowings mit der Abflugzeit 7.30 Uhr und der Ankunftszeit 10.05 Uhr durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Die Flugg\u00e4ste nahmen den Flug mit dieser Nummer wahr. Sie erreichten ihr Endziel jedoch nicht um 10.05 Uhr, sondern um 21.08 Uhr. Sie traten ihre etwaigen Ausgleichsanspr\u00fcche nach der Verordnung Nr. 261\/2004 an flightright ab, die beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf Klage mit der Begr\u00fcndung erhob, dass die Flugg\u00e4ste \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den fraglichen Flug mit planm\u00e4\u00dfiger Ankunft um 10.05 Uhr verf\u00fcgt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Eurowings hielt dem entgegen, dass den Flugg\u00e4sten eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den Flug EW 7582 mit planm\u00e4\u00dfiger Ankunft um 19.05 Uhr vorgelegen habe. Folglich habe die Versp\u00e4tung weniger als drei Stunden betragen, so dass kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261\/2004 bestehe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Das Amtsgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage von flightright mit der Begr\u00fcndung statt, dass die vom Reiseunternehmen ITS ausgestellte \u201eReiseanmeldung\u201c eine Buchungsbest\u00e4tigung im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. f darstelle. Die den betreffenden Flugg\u00e4sten \u00fcbermittelte \u201eReiseanmeldung\u201c stelle einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g dar; diese Bestimmung verlange nur, dass die Buchung vom Reiseunternehmen akzeptiert worden sei. Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, gab es kein Dokument, das als \u201eFlugschein\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung angesehen werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Eurowings legte gegen das Urteil des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf Berufung beim Landgericht D\u00fcsseldorf, dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C\u2011196\/20, ein. Dieses Gericht wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob eine von einem Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbest\u00e4tigung, die nicht auf einer Buchung bei dem auf Ausgleichsleistung in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen beruht, als \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 angesehen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Verf\u00fcgt ein Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004, wenn er von einem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird, ohne dass das Reiseunternehmen eine Platzreservierung f\u00fcr diesen Flug bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgenommen und von diesem best\u00e4tigt erhalten hat?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast bereits dann als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 anzusehen, wenn dieser Fluggast zwar in einer Vertragsbeziehung zu einem Reiseunternehmen steht, das ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen hat, das Reiseunternehmen jedoch f\u00fcr den Fluggast keinen Sitzplatz reserviert und damit keine Vertragsbeziehung zu dem Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf diesen Flug begr\u00fcndet hat?<\/li>\n\n\n\n<li>Kann sich die \u201eplanm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit\u201c eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder gro\u00dfer Ankunftsversp\u00e4tung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c ergeben, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat, oder ist daf\u00fcr auf den Flugschein gem\u00e4\u00df Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261\/2004 abzustellen? Rechtssache C\u2011270\/20<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Die Flugg\u00e4ste AG, MG und HG buchten bei der Fluggesellschaft Austrian Airlines einen Flug von Wien (\u00d6sterreich) nach Kairo (\u00c4gypten). Die planm\u00e4\u00dfige Abflugzeit war 22.15 Uhr am 24. Juni 2017, die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit 1.45 Uhr des Folgetags. Am Tag des Fluges annullierte Austrian Airlines den Flug und bot den Flugg\u00e4sten einen Flug mit Abflug am selben Tag um 10.20 Uhr und Ankunft in Kairo um 13.50 Uhr an, was diese akzeptierten. Sie erreichten ihr Endziel somit elf Stunden und 55 Minuten vor der urspr\u00fcnglich vorgesehenen planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Austrian Airlines erbrachte an jeden der Flugg\u00e4ste au\u00dfergerichtlich eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 200 Euro, wobei sie den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Betrag der Ausgleichsleistung gem\u00e4\u00df deren Art. 7 Abs. 2 Buchst. b um 50 % k\u00fcrzte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Die Flugg\u00e4ste erhoben beim Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich) eine Klage gegen Austrian Airlines auf vollst\u00e4ndige Entsch\u00e4digung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004. Zur St\u00fctzung ihrer Klage machten sie geltend, sie seien zwar nicht versp\u00e4tet in Kairo eingetroffen, doch ihre vorzeitige Ankunft habe sie ebenso gesch\u00e4digt wie eine erhebliche Versp\u00e4tung; sie h\u00e4tten das Angebot von Austrian Airlines, einen fr\u00fcheren Flug zu nehmen, nur angenommen, weil sie durch die von dieser Fluggesellschaft angebotene Alternative zwei Urlaubstage verloren h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, aus dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 ergebe sich, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar sei, wenn der Fluggast sein Endziel mit einem fr\u00fcheren Flug erreiche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Die Flugg\u00e4ste in der Rechtssache C\u2011270\/20 legten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat beim Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich), dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache, Berufung ein. Dieses Gericht wirft die Frage auf, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004, wonach die Ausgleichszahlung bei einer Versp\u00e4tung von nicht mehr als drei Stunden um 50 % gek\u00fcrzt werden darf, auch dann angewendet werden kann, wenn die Ankunft fr\u00fcher erfolgt als im urspr\u00fcnglichen Flugplan vorgesehen. Hierzu f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, dass ein erheblich fr\u00fcherer Abflug f\u00fcr den Fluggast zu Unannehmlichkeiten f\u00fchren k\u00f6nne, die gemessen an den in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien ebenso schwerwiegend seien wie eine versp\u00e4tete Ankunft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen den Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auch dann k\u00fcrzen kann, wenn den Flugg\u00e4sten infolge Annullierung des gebuchten Fluges ein Alternativflug angeboten wird, dessen planm\u00e4\u00dfige Abflugzeit und dessen planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit jeweils elf Stunden und 55 Minuten vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liegen?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur ersten Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20, die mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C\u2011196\/20 identisch ist, m\u00f6chte das Landgericht D\u00fcsseldorf wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass der Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung verf\u00fcgt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird, obwohl das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung f\u00fcr die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 hervor, dass das den Flugg\u00e4sten vom Reiseunternehmen \u00fcbermittelte Dokument andere Informationen \u00fcber die Abflug- und Ankunftszeiten der Fl\u00fcge enthielt als die, die das Luftfahrtunternehmen dem Reiseunternehmen zuletzt \u00fcbermittelt hatte. Die letztgenannten Informationen wurden den Flugg\u00e4sten hingegen nicht \u00fcbermittelt, so dass sie nur \u00fcber die Informationen in dem vom Reiseunternehmen \u00fcbermittelten Dokument verf\u00fcgten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 deren Anwendungsbereich regelt und in Abs. 2 Buchst. a bestimmt, dass der Fluggast \u00fcber eine best\u00e4tigte Buchung f\u00fcr den betreffenden Flug verf\u00fcgen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 In der Verordnung Nr. 261\/2004 wird der Begriff \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c nicht definiert. Der Begriff \u201eBuchung\u201c wird hingegen in Art. 2 Buchst. g der Verordnung definiert als der \u201eUmstand, dass der Fluggast \u00fcber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf\u00fcgt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Aus dieser Definition ergibt sich, dass eine Buchung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c bestehen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung entweder vom Luftfahrtunternehmen oder vom Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Daraus folgt, dass eine vom Reiseunternehmen akzeptierte und registrierte Buchung den gleichen Wert hat wie eine vom Luftfahrtunternehmen akzeptierte und registrierte Buchung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 Verf\u00fcgt der Fluggast \u00fcber einen vom Reiseunternehmen ausgestellten \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004, kommt dieser andere Beleg folglich einer \u201eBuchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung gleich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 Im vorliegenden Fall geht das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 von der Pr\u00e4misse aus, dass die den Flugg\u00e4sten in diesen Rechtssachen vom Reiseunternehmen \u00fcbermittelten Reiseanmeldungen einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen. Speziell in der Rechtssache C\u2011188\/20 wird jedoch, wie den Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen ist, in der Anmeldung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass es sich um voraussichtliche Flugzeiten handelt. Unter diesen Umst\u00e4nden hat das vorlegende Gericht zu kl\u00e4ren, ob die Anmeldungen tats\u00e4chlich eine akzeptierte und registrierte Buchung im Sinne von Art. 2 Buchst. g darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">44 Sollte dies zu bejahen sein, m\u00f6chte das vorlegende Gericht speziell wissen, ob eine Buchung auch vom Reiseunternehmen und nicht nur vom Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 \u201ebest\u00e4tigt\u201c werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">45 Hierzu ist festzustellen, dass aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nicht hervorgeht, ob das Reiseunternehmen eine Buchung best\u00e4tigen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">46 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu ber\u00fccksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">47 Zum Kontext der genannten Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass in mehreren Bestimmungen der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr die Zwecke ihrer Anwendung nicht zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen unterschieden wird. Dies gilt u. a. f\u00fcr Art. 3 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung, wonach die Zeit, zu der sich der Fluggast zur Abfertigung einfinden muss, vom Luftfahrtunternehmen, von einem Reiseunternehmen oder von einem zugelassenen Reisevermittler angegeben werden kann. Es gilt auch f\u00fcr Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung, wonach der Fluggast sowohl vom Luftfahrtunternehmen als auch vom Reiseunternehmen auf einen anderen Flug verlegt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">48 Au\u00dferdem liefe es dem im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, zuwider, wenn eine Buchung nur vom Luftfahrtunternehmen best\u00e4tigt werden k\u00f6nnte, so dass der Fluggast die vom Reiseunternehmen gelieferten Informationen \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">49 Die Verordnung Nr. 261\/2004 zielt n\u00e4mlich darauf ab, das Risiko, dass Reiseunternehmen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeiten den Flugg\u00e4sten ungenaue Ausk\u00fcnfte erteilen, dem Luftfahrtunternehmen aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang hat der Fluggast nicht Teil an der zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reiseunternehmen bestehenden Beziehung, und von ihm kann nicht verlangt werden, dass er sich insoweit Informationen beschafft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 Aus den letztgenannten Erw\u00e4gungen ergibt sich ferner, dass der Umstand, dass das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung f\u00fcr die Abflug- und Ankunftszeit erhalten hat, keinen Einfluss auf die oben in Rn. 43 angesprochene, vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Beurteilung hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">51 Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass der Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung verf\u00fcgt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20und C\u2011196\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">52 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20, die mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C\u2011196\/20 identisch ist, m\u00f6chte das Landgericht D\u00fcsseldorf wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag f\u00fcr einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten best\u00e4tigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung f\u00fcr den Fluggast vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c in Art. 2 Buchst. b der Verordnung definiert wird als ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags, sei es mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">54 In dieser Definition werden somit zwei kumulative Voraussetzungen f\u00fcr die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c aufgestellt, und zwar zum einen die Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines Vertrags mit einem Fluggast (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">55 Die erste Voraussetzung betrifft den Begriff \u201eFlug\u201c, der ihr zentrales Element darstellt. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist darunter ein \u201eLuftbef\u00f6rderungsvorgang [zu verstehen], der somit in gewisser Weise eine \u201aEinheit\u2018 dieser Bef\u00f6rderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt\u201c (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">56 Folglich ist als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit der Bef\u00f6rderung von Flugg\u00e4sten die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuf\u00fchren \u2013 die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen \u2013 und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot f\u00fcr den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet n\u00e4mlich, dass das Unternehmen die Verantwortung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Fluges \u00fcbernimmt, einschlie\u00dflich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen gro\u00dfen Versp\u00e4tung bei seiner Ankunft (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">57 Im vorliegenden Fall steht fest, dass nach dem Sachverhalt in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 die einzige \u00c4nderung, die das Luftfahrtunternehmen gegen\u00fcber der den betreffenden Flugg\u00e4sten \u00fcbermittelten Reiseanmeldung vornahm, die Flugzeiten betraf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">58 Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, kann aber der blo\u00dfe Umstand, dass die Buchung des Fluggasts beim Reiseunternehmen Flugzeiten enth\u00e4lt, die vom Luftfahrtunternehmen im Rahmen der internen Buchung zwischen ihm und dem Reiseunternehmen nicht best\u00e4tigt wurden, nicht dazu f\u00fchren, dass die in Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Voraussetzungen als nicht erf\u00fcllt angesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">59 Hat ein Luftfahrtunternehmen ein Bef\u00f6rderungsangebot im Luftverkehr unterbreitet, das dem Angebot entspricht, auf das ein Reiseunternehmen im Rahmen seiner Beziehung zu einem Fluggast zur\u00fcckgegriffen hat \u2013 sei es auch vorbehaltlich sp\u00e4terer \u00c4nderungen dieses Angebots \u2013, ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 einen Flug durchzuf\u00fchren beabsichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">60 Diese Auslegung wird durch das im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, best\u00e4tigt, da so gew\u00e4hrleistet werden kann, dass die bef\u00f6rderten Flugg\u00e4ste entsch\u00e4digt oder betreut werden, ohne dass Vereinbarungen ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug zu einer anderen als der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Zeit durchzuf\u00fchren, getroffen hat, um ihn konkret sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 23).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">61 Hinzu kommt, dass ein Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Flugg\u00e4sten eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261\/2004 leisten muss, die M\u00f6glichkeit hat, gegen das Reiseunternehmen Regressanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Art. 13 der Verordnung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C\u2011302\/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">62 Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag f\u00fcr einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten best\u00e4tigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung f\u00fcr den Fluggast vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur dritten Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">63 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20, die mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C\u2011196\/20 identisch ist, m\u00f6chte das Landgericht D\u00fcsseldorf wissen, ob Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass sich die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eines Fluges im Sinne dieser Bestimmungen f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung ergeben kann, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat, oder ob sie auf einem \u201eFlugschein\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung angegeben sein muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">64 Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004, in denen der Begriff \u201eplanm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit\u201c im Wesentlichen erw\u00e4hnt wird, betreffen die Voraussetzungen, unter denen eine pauschale Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung geschuldet sein k\u00f6nnte. Die Verordnung enth\u00e4lt jedoch keine Definition des Begriffs \u201eplanm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">65 Im vorliegenden Fall steht bei den Sachverhalten in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 fest, dass die Flugg\u00e4ste \u00fcber nur ein als \u201eReiseanmeldung\u201c bezeichnetes Dokument verf\u00fcgten und nicht im Besitz eines Dokuments waren, das als \u201eFlugschein\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung eingestuft werden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">66 Wie im Rahmen der Pr\u00fcfung der ersten Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 ausgef\u00fchrt worden ist, k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste jedoch nicht nur dann \u00fcber eine Buchung verf\u00fcgen, wenn sie einen Flugschein haben, sondern auch dann, wenn sie einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung haben. Sofern das den Flugg\u00e4sten der Ausgangsverfahren in diesen Rechtssachen sind, ausgeh\u00e4ndigte Dokument einen \u201eanderen Beleg\u201c darstellt, ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sie \u00fcber eine \u201eBuchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung verf\u00fcgten, in der die Flugzeiten angegeben waren. Da ihnen weder das Reiseunternehmen noch das Luftfahrtunternehmen eine \u00c4nderung mitgeteilt hatte, waren sie zu der Annahme berechtigt, dass die in der Buchung enthaltenen Flugzeiten die planm\u00e4\u00dfigen Abflug- und Ankunftszeiten im Sinne der oben in Rn. 64 genannten Bestimmungen auswiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">67 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts (C\u201111\/11, EU:C:2013:106), die Auslegung, wonach die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eines Fluges aus einem \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261\/2004 hervorgehen kann, nicht entkr\u00e4ftet. Anders als beim Sachverhalt der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 war in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, n\u00e4mlich kein Reiseunternehmen t\u00e4tig geworden, und der Fluggast verf\u00fcgte \u00fcber einen \u201eFlugschein\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">68 Nach alledem ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011196\/20 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass sich die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eines Fluges im Sinne dieser Bestimmungen f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung ergeben kann, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur vierten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und zur ersten Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">69 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20, die seiner ersten Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20 entspricht, m\u00f6chte das Landgericht D\u00fcsseldorf wissen, ob Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehrere Stunden vorverlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff \u201eAnnullierung\u201c in Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung definiert wird als \u201edie Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">71 Der Begriff \u201eFlug\u201c wird in der Verordnung nicht definiert. Wie oben in Rn. 55 ausgef\u00fchrt, besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem \u201eLuftbef\u00f6rderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine \u201aEinheit\u2018 dieser Bef\u00f6rderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">72 Ferner hat der Gerichtshof zum einen ausgef\u00fchrt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgef\u00fchrt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">73 Zum anderen ergibt sich aus der Definition in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht, dass die \u201eAnnullierung\u201c eines Fluges im Sinne dieser Bestimmung \u00fcber den Umstand hinaus, dass der urspr\u00fcnglich vorgesehene Flug nicht durchgef\u00fchrt wurde, eine ausdr\u00fcckliche Entscheidung erfordert, ihn zu annullieren (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodr\u00edguez u. a., C\u201183\/10, EU:C:2011:652, Rn. 29).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">74 Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung regeln zwar nicht, wie die Vorverlegung eines Fluges zu behandeln ist. Nach der oben in Rn. 46 angef\u00fchrten Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut sowie ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">75 Zum Kontext von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist festzustellen, dass die Verordnung im Rahmen der in ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und iii vorgesehenen anderweitigen Bef\u00f6rderungen auf F\u00e4lle der Vorverlegung eines Fluges Bezug nimmt. Die letztgenannte Bestimmung sieht n\u00e4mlich vor, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, zur Ausgleichsleistung verpflichtet ist, es sei denn, das Unternehmen unterrichtet ihn innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen \u00fcber die Annullierung und bietet ihm eine anderweitige Bef\u00f6rderung an, die es ihm erm\u00f6glicht, je nach Fall nicht mehr als eine bzw. zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel h\u00f6chstens vier bzw. zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">76 Folglich hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass eine erhebliche Vorverlegung eines Fluges in gleicher Weise wie dessen Versp\u00e4tung f\u00fcr die Flugg\u00e4ste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten f\u00fchren kann, da eine solche Vorverlegung ihnen die M\u00f6glichkeit nimmt, frei \u00fcber ihre Zeit zu verf\u00fcgen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Ma\u00dfgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">77 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fluggast, der alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, aufgrund der Vorverlegung des von ihm gebuchten Fluges das Flugzeug nicht nehmen kann. Es ist auch dann der Fall, wenn die neue Abflugzeit den Fluggast zwingt, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">78 \u00dcberdies ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 261\/2004, wie sich u. a. aus ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C\u2011257\/14, EU:C:2015:618, Rn. 26 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">79 Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Flugg\u00e4sten Rechte gew\u00e4hren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C\u2011826\/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">80 Da die Verordnung Nr. 261\/2004 darauf abzielt, die verschiedenen Sch\u00e4den in Form schwerwiegender Unannehmlichkeiten im Passagierluftverkehr in standardisierter Weise und unverz\u00fcglich zu beheben (Urteil vom 3. September 2020, Delfly, C\u2011356\/19, EU:C:2020:633, Rn. 25 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), und da den Flugg\u00e4sten unter Umst\u00e4nden wie den oben in Rn. 76 genannten schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen k\u00f6nnen, ist der Begriff \u201eAnnullierung\u201c dahin auszulegen, dass er auch die Situation umfasst, in der ein Flug in erheblichem Ma\u00df vorverlegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">81 Insoweit ist zu unterscheiden zwischen Situationen, in denen die Vorverlegung keine oder nur eine unerhebliche Auswirkung auf die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Flugg\u00e4ste hat, frei \u00fcber ihre Zeit zu verf\u00fcgen, und Situationen, die aufgrund der erheblichen Vorverlegung eines Fluges zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten wie den oben in den Rn. 76 und 77 beschriebenen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">82 Zur Abgrenzung zwischen einer erheblichen und einer unerheblichen Vorverlegung eines Fluges sind die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Schwellenwerte heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">83 Hervorzuheben ist, dass sich eine Vorverlegung von einer Versp\u00e4tung \u2013 zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Flugg\u00e4ste einen Ausgleichsanspruch erlangen, wenn sie gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 57) \u2013 unterscheidet, denn die Flugg\u00e4ste m\u00fcssen t\u00e4tig werden, damit sie das Flugzeug trotz der Vorverlegung des gebuchten Fluges erreichen k\u00f6nnen. Der Unterschied ergibt sich auch daraus, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261\/2004 Versp\u00e4tungen von weniger als zwei Stunden f\u00fcr akzeptabel erachtet, w\u00e4hrend Vorverlegungen eine Stunde nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">84 Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung geht hervor, dass eine Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung zu befreien. Somit ist davon auszugehen, dass es f\u00fcr die Feststellung, ob die Vorverlegung f\u00fcr die Zwecke der Anwendung von Art. 5 der Verordnung erheblich oder unerheblich ist, darauf ankommt, ob sie mehr als eine Stunde betr\u00e4gt oder geringer ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">85 Diese Auslegung wahrt den Ausgleich zwischen den Interessen der Flugg\u00e4ste und den Interessen der ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, den der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 schaffen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 39 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">86 Sie erm\u00f6glicht es den Flugg\u00e4sten n\u00e4mlich, bei schwerwiegenden Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der erheblichen Vorverlegung eines Fluges eine Ausgleichsleistung zu erhalten, und entbindet zugleich die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung, wenn sie die Flugg\u00e4ste unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung vorgesehenen Bedingungen \u00fcber die Vorverlegung des Fluges unterrichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">87 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und die erste Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur f\u00fcnften Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und zur einzigen Frage in der Rechtssache C\u2011270\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">88 Mit der f\u00fcnften Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und der einzigen Frage in der Rechtssache C\u2011270\/20 m\u00f6chten das Landgericht D\u00fcsseldorf und das Landesgericht Korneuburg wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">89 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung berechtigt ist, die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehene pauschale Ausgleichszahlung um 50 % zu k\u00fcrzen, wenn den Flugg\u00e4sten gem\u00e4\u00df Art. 8 der Verordnung eine anderweitige Bef\u00f6rderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges je nach Entfernung um nicht mehr als zwei bis vier Stunden \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">90 Wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, geht aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 ausdr\u00fccklich hervor, dass das Recht, die Ausgleichszahlung zu k\u00fcrzen, den Fall betrifft, in dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen eine anderweitige, die Versp\u00e4tung am Endziel begrenzende Bef\u00f6rderung anbietet. Sie erfasst hingegen nicht den Fall, in dem der Fluggast aufgrund einer Vorverlegung seines Fluges vor der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit am Endziel ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">91 Insoweit ist hinzuzuf\u00fcgen, dass der Unionsgesetzgeber sowohl die Vorverlegung als auch die Versp\u00e4tung eines Fluges im Rahmen des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 geregelten Angebots einer anderweitigen Bef\u00f6rderung ber\u00fccksichtigt hat. Im Bewusstsein der mit der Vorverlegung von Fl\u00fcgen verbundenen Unannehmlichkeiten ging er gleichwohl nicht davon aus, dass eine vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Bef\u00f6rderung, die es erm\u00f6glicht, den Umfang der nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Abflugs zu begrenzen, zu einer K\u00fcrzung der Ausgleichszahlung f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">92 M\u00fcsste einem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, das eine anderweitige Bef\u00f6rderung mit fr\u00fcherer Ankunft anbietet, eine solche M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, h\u00e4tte dies zur Folge, dass in F\u00e4llen, in denen das Luftfahrtunternehmen den Flug erheblich vorverlegt, systematisch eine K\u00fcrzung der Ausgleichszahlung m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">93 Wie im Rahmen der vierten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und der ersten Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20 ausgef\u00fchrt, f\u00fchrt die erhebliche Vorverlegung eines Fluges aber zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten, die einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen. W\u00e4re in einer solchen Situation allein deshalb, weil der Fluggast ohne Versp\u00e4tung am Endziel ankommt und sich somit innerhalb der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Grenzen befindet, stets eine K\u00fcrzung der Ausgleichszahlung zul\u00e4ssig, liefe dies dem mit der Verordnung verfolgten Ziel zuwider, die Rechte von Flugg\u00e4sten zu st\u00e4rken, die schwerwiegende Unannehmlichkeiten erleiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">94 Nach alledem ist auf die f\u00fcnfte Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und die einzige Frage in der Rechtssache C\u2011270\/20 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht f\u00fcr einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur sechsten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">95 Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20, die seiner zweiten Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20 entspricht, m\u00f6chte das Landgericht D\u00fcsseldorf wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung \u00fcber die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne der letztgenannten Bestimmung darstellen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">96 Insoweit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, dass den von der Annullierung eines Fluges betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen eine anderweitige Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt angeboten werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">97 Wird der Flug \u2013 wie in der Situation, um die es in den Rechtssachen C\u2011188\/20 und C\u2011146\/20 geht \u2013 vorverlegt, kann es sich um eine anderweitige Bef\u00f6rderung \u201eunter vergleichbaren Reisebedingungen\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung handeln, da allein die Flugzeiten ge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">98 Au\u00dferdem kann ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung mit einem fr\u00fcheren als dem annullierten Flug eine anderweitige Bef\u00f6rderung \u201ezum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt\u201c im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen, da dieses Angebot es dem Fluggast erm\u00f6glicht, sein Endziel schnellstm\u00f6glich zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">99 Hinzu kommt, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung aufgef\u00fchrten Optionen bieten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C\u2011354\/18, EU:C:2019:637, Rn. 58).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">100 Um den Fluggast in die Lage zu versetzen, seine Rechte im Fall der Annullierung wirksam im Sinne des 20. Erw\u00e4gungsgrundes der Verordnung wahrzunehmen, obliegt es dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, ihm alle Informationen \u00fcber die aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung resultierenden Rechte zu liefern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">101 Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 und die zweite Frage in der Rechtssache C\u2011146\/20 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung \u00fcber die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne der letztgenannten Bestimmung darstellen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur siebten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">102 Mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 m\u00f6chte das Landgericht D\u00fcsseldorf wissen, ob Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass er das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast dar\u00fcber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welche Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Ausgleichsbegehren gegebenenfalls beif\u00fcgen soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">103 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, das Flugg\u00e4sten die Bef\u00f6rderung verweigert oder einen Flug annulliert, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verf\u00fcgung stellen muss, in dem die Regeln f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df der Verordnung dargelegt werden. Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen allen von einer Versp\u00e4tung um mindestens zwei Stunden betroffenen Flugg\u00e4sten einen entsprechenden Hinweis zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">104 Die genannte Bestimmung ist im Licht des 20. Erw\u00e4gungsgrundes der Verordnung Nr. 261\/2004 zu lesen, aus dem hervorgeht, dass die Flugg\u00e4ste u. a. bei der Annullierung von Fl\u00fcgen umfassend \u00fcber ihre Rechte informiert werden sollten, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">105 Die wirksame Wahrnehmung der Rechte, die sich aus der Verordnung ergeben, setzt n\u00e4mlich voraus, dass der Fluggast in die Lage versetzt wird, sich in zweckdienlicher Weise an das Unternehmen zu wenden, von dem er eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung verlangen kann, so dass er zu diesem Zweck \u00fcber die genaue Bezeichnung und die Anschrift dieses Unternehmens verf\u00fcgen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">106 Au\u00dferdem setzt die Information \u00fcber die Regeln f\u00fcr Ausgleichsleistungen, die das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 liefern muss, voraus, dass der Fluggast auch \u00fcber das Verfahren f\u00fcr die Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche unterrichtet wird. Insoweit obliegt es dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, dem Fluggast mitzuteilen, welche Unterlagen er seinem Ausgleichsbegehren gegebenenfalls beif\u00fcgen soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">107 Dagegen ist das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, den Fluggast \u00fcber den genauen Betrag der Ausgleichszahlung zu unterrichten, die er unter Umst\u00e4nden nach Art. 7 der Verordnung erhalten kann. Eine solche Angabe betr\u00e4fe n\u00e4mlich nicht mehr die \u201eRegeln f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df dieser Verordnung\u201c im Sinne ihres Art. 14 Abs. 2, sondern deren Anwendung auf einen Einzelfall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">108 Nach alledem ist auf die siebte Frage in der Rechtssache C\u2011188\/20 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass er das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast dar\u00fcber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Ausgleichsbegehren gegebenenfalls beif\u00fcgen soll; das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast jedoch nicht \u00fcber den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umst\u00e4nden nach Art. 7 der Verordnung beanspruchen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">109 F\u00fcr die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Erste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass der Fluggast \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne dieser Bestimmung verf\u00fcgt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Best\u00e4tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag f\u00fcr einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten best\u00e4tigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung f\u00fcr den Fluggast vorgenommen hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass sich die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eines Fluges im Sinne dieser Bestimmungen f\u00fcr die Zwecke der Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung aus einem \u201eanderen Beleg\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung ergeben kann, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als \u201eannulliert\u201c zu betrachten ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass er nicht f\u00fcr einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen liegt.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung \u00fcber die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung im Sinne der letztgenannten Bestimmung darstellen kann.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass er das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast dar\u00fcber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art. 7 der Verordnung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beif\u00fcgen soll; das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast jedoch nicht \u00fcber den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umst\u00e4nden nach Art. 7 der Verordnung beanspruchen kann.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bay Larsen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bonichot<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Safjan<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2021.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kanzler<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Pr\u00e4sident<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A. Calot Escobar<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K. Lenaerts<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=251508&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=10227#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=251508&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=10227#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Halbierung der Ausgleichszahlung bei vorverlegten Fl\u00fcgen. 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