{"id":936,"date":"2021-10-06T14:25:00","date_gmt":"2021-10-06T12:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=936"},"modified":"2024-02-08T14:34:20","modified_gmt":"2024-02-08T13:34:20","slug":"eugh-urteil-v-6-oktober-2021-c-613-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=936","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 6. Oktober 2021, C-613\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Streik des eigenen Personals begr\u00fcndet auch dann keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, wenn er aus Solidarit\u00e4t mit Streik gegen Muttergesellschaft gef\u00fchrt wird, mit dieser bereits eine Einigung erzielt wurde, der Streik aber (sogar \u00fcber die angek\u00fcndigte Dauer hinaus) fortgef\u00fchrt wird. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011613\/20<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (\u00d6sterreich) mit Entscheidung vom 10. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>CS<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>Eurowings GmbH,<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. Pi\u00e7arra sowie der Richter D. \u0160v\u00e1by (Berichterstatter) und S. Rodin,<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Eurowings GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. E. Bloch und Rechtsanw\u00e4ltin Y. Pochyla,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der spanischen Regierung, vertreten durch J. Ruiz S\u00e1nchez als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun, K. Simonsson und G. Wilms als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CS und der Eurowings GmbH wegen deren Weigerung, an CS f\u00fcr die Annullierung des von ihm gebuchten Fluges eine Ausgleichszahlung zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung Nr. 261\/2004<\/p>\n\n\n\n<p>3 In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1, 4, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die [Union] sollte deshalb die mit der \u2026 Verordnung [(EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(14) Wie nach dem \u00dcbereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen am 28. Mai 1999 in Montreal und genehmigt im Namen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001\/539\/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38)] sollten die Verpflichtungen f\u00fcr ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in den F\u00e4llen beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen insbesondere bei politischer Instabilit\u00e4t, mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsm\u00e4ngeln und den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p>(15) Vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl\u00fcgen des betreffenden Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, einer Versp\u00e4tung bis zum n\u00e4chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Versp\u00e4tungen oder Annullierungen zu verhindern.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) dieser Verordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 In Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p>i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p>ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p>iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung sieht in seinem Abs. 1 vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p>a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p>7 CS hatte einen Flug von Salzburg (\u00d6sterreich) nach Berlin-Tegel (Deutschland) gebucht; die Entfernung zwischen diesen beiden Flugh\u00e4fen betr\u00e4gt weniger als 1 500 km. Der Flug h\u00e4tte von Eurowings am 20. Oktober 2019 durchgef\u00fchrt werden sollen, musste aber wegen eines Streiks des Kabinenpersonals dieses ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens annulliert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>8 Der Streik wurde von der Gewerkschaft UFO, einer Gewerkschaft der Flugbegleiterinnen und \u2011begleiter, organisiert. Er erfolgte im Rahmen von Tarifverhandlungen mit der Lufthansa AG, der Muttergesellschaft von Eurowings. Um die Verhandlungen voranzutreiben und den Druck auf die Muttergesellschaft zu erh\u00f6hen, wurde der am 14. Oktober 2019 angek\u00fcndigte Streik am 18. Oktober 2019 auf die Belegschaft mehrerer Tochterunternehmen, darunter auch Eurowings, ausgeweitet. Anfangs war der Streik f\u00fcr den 20. Oktober 2019 von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr vorgesehen. Er wurde aber am selben Tag kurzfristig bis Mitternacht verl\u00e4ngert. Die Verl\u00e4ngerung der Streikdauer f\u00fchrte dazu, dass der f\u00fcr diesen Tag angefertigte Flugplan nicht eingehalten werden konnte. Aufgrund dessen musste Eurowings 158 von 712 f\u00fcr den 20. Oktober 2019 vorgesehenen Fl\u00fcgen, darunter auch den Flug von CS, annullieren.<\/p>\n\n\n\n<p>9 CS fordert die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 250 Euro. Er macht geltend, der Streik des Kabinenpersonals, der zur Annullierung seines Fluges gef\u00fchrt habe, sei kein \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung, sondern von Eurowings zu verantworten. Der Streik sei wohl auch auf Umstrukturierungsma\u00dfnahmen beim ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen zur\u00fcckzuf\u00fchren und h\u00e4tte von diesem durch entsprechende Verhandlungen und Einigungen vermieden werden k\u00f6nnen. Zudem seien Tarifkonflikte Teil der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Schlie\u00dflich zeige die sp\u00e4ter erzielte Einigung, dass Eurowings in der Lage gewesen w\u00e4re, den Tarifkonflikt beizulegen. Somit geh\u00f6re der Streik zur normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit dieses Unternehmens und habe auch nicht au\u00dferhalb seines Einflussbereichs gelegen.<\/p>\n\n\n\n<p>10 Eurowings vertritt hingegen die Auffassung, dass die Annullierung des Streiks auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgehe. Die Streikank\u00fcndigung vom 14. Oktober 2019 habe sich ausschlie\u00dflich auf Lufthansa bezogen und sei erst am 18. Oktober 2019 auf deren Tochterunternehmen \u2013 dabei auch auf Eurowings \u2013 ausgeweitet worden. Zudem h\u00e4tte der Streik urspr\u00fcnglich zwischen 5:00 Uhr und 11:00 Uhr stattfinden sollen. Erst am Tag des Streiks sei dieser spontan und ohne Vorank\u00fcndigung seitens der Gewerkschaft bis Mitternacht ausgeweitet worden. Dies sei Eurowings erst am selben Tag um 5:30 Uhr mitgeteilt worden, weswegen der f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Zeitraum angefertigte Notfallplan obsolet geworden sei. \u00dcberdies habe sie am Tag des von CS gebuchten Flugs Subcharter eingesetzt und dadurch letztlich nur 158 der insgesamt 712 betroffenen Fl\u00fcge annullieren m\u00fcssen. Damit habe Eurowings alle ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen ergriffen, um f\u00fcr alle Fl\u00fcge, die an diesem Tag eigentlich h\u00e4tten stattfinden sollen, die Beeintr\u00e4chtigungen durch den Arbeitskampf m\u00f6glichst gering zu halten. Schlie\u00dflich habe Lufthansa am 18. Oktober 2019 den Forderungen nachgegeben und eine Gehaltserh\u00f6hung von 2 % angek\u00fcndigt. Die Warnstreiks bei der Lufthansa seien daraufhin eingestellt worden, w\u00e4hrend der Streik bei Eurowings trotz des Wegfalls seiner Grundlage fortgesetzt worden sei. Der Streik habe damit weder zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens geh\u00f6rt noch sei er f\u00fcr Eurowings beherrschbar gewesen, zumal es sich bei der Ausweitung des Streiks und seiner Verl\u00e4ngerung um einen f\u00fcr die beklagte Partei unvermeidbaren au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand gehandelt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>11 CS erhob beim Bezirksgericht Salzburg (\u00d6sterreich) Klage gegen Eurowings auf Leistung der Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 250 Euro nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004. Diese Klage von CS wurde mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass es sich bei dem fraglichen Arbeitskampf um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung gehandelt habe. Insbesondere sei zum einen der Streik fortgef\u00fchrt und sogar ausgeweitet worden, obwohl Lufthansa als Muttergesellschaft des Konzerns den Forderungen der Belegschaft nachgekommen sei. Zum anderen h\u00e4tte Eurowings als Tochtergesellschaft von Lufthansa auch keine die Muttergesellschaft bindende Einigung erzielen k\u00f6nnen. Zudem sei es Eurowings gelungen, bei 712 f\u00fcr den Streiktag vorgesehenen Fl\u00fcgen die Annullierungen auf 158 Fl\u00fcge, bei denen dies unvermeidbar gewesen sei, zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Gegen dieses Urteil legte CS beim vorlegenden Gericht, dem Landesgericht Salzburg (\u00d6sterreich), Berufung ein.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof bisher noch nicht \u00fcber den Fall zu entscheiden gehabt habe, dass von der Belegschaft eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens in einem Konzernkontext gestreikt wird. Es stelle sich damit die Frage, ob und wie lange es zur normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens geh\u00f6re, dass Mitarbeiter der Tochtergesellschaft sich mit dem gegen die Muttergesellschaft gerichteten Streikaufruf einer Gewerkschaft solidarisieren, um gewerkschaftlich betriebene Gehaltsforderungen des Kabinenpersonals des Mutterkonzerns zu unterst\u00fctzen. Diese Frage stelle sich erst recht, wenn sich der Streik in der Tochtergesellschaft nach Einigung der Gewerkschaft mit der Muttergesellschaft dadurch \u201everselbst\u00e4ndige\u201c, dass die Gewerkschaft den Streik ohne rechtm\u00e4\u00dfigen Grund fortsetze und diesen sogar noch ausweite und das Kabinenpersonal diesem Aufruf gefolgt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Das vorlegende Gericht h\u00e4lt in Bezug auf die Frage, ob ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand vorliegt, das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen f\u00fcr beweispflichtig. Dieses m\u00fcsse belegen, dass sich die Situation jedenfalls nicht durch das Ergreifen angemessener Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte vermeiden lassen. Insoweit stelle sich die Frage, ob es ausreiche, wenn das beweispflichtige Unternehmen die Behauptung aufstelle, dass die Gewerkschaft trotz Erf\u00fcllung der Forderungen durch die Muttergesellschaft am Streikaufruf festgehalten und den Streik schlie\u00dflich sogar ausgeweitet habe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts d\u00fcrfen an die dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen obliegende Beweislast keine \u00fcbertriebenen Anforderungen gestellt werden. Bestehe der Anlass f\u00fcr einen Streik in stockenden Tarifverhandlungen und komme es dann doch zu einer Einigung, so erfolge ein Festhalten am Streik und eine Ausdehnung des Streiks grundlos, wenn im Verfahren keine dem Luftfahrtunternehmen zurechenbaren Ursachen daf\u00fcr festgestellt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es im Fall einer durch einen Streik der Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens veranlassten Reorganisation grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig erscheine, mit dem Ziel der geringsten Beeintr\u00e4chtigung f\u00fcr alle Passagiere Priorit\u00e4ten zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht Salzburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Kann ein Streik durch Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens, zu dem durch eine Gewerkschaft zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen aufgerufen wurde, einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 darstellen?<\/li>\n\n\n\n<li>Gilt dies zumindest dann,<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a) wenn sich Mitarbeiter des Tochterunternehmens mit dem Streikaufruf gegen die Konzernmutter (Lufthansa) solidarisieren, um gewerkschaftlich betriebene Forderungen des Kabinenpersonals der Konzernmutter zu unterst\u00fctzen,<\/p>\n\n\n\n<p>und<\/p>\n\n\n\n<p>b) insbesondere dann, wenn sich der Streik im Tochterunternehmen nach Einigung im Mutterunternehmen \u201everselbst\u00e4ndigt\u201c, indem die Gewerkschaft ohne erkennbare Gr\u00fcnde am Streik festh\u00e4lt und diesen sogar noch ausweitet, wobei das Kabinenpersonal des Tochterunternehmens diesem Aufruf folgt?<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\">\n<li>Reicht es zum Nachweis eines au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands seitens des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens aus, die Behauptung aufzustellen, dass der Streikaufruf grundlos trotz Erf\u00fcllung der Forderungen durch die Konzernmutter von der Gewerkschaft aufrechterhalten und schlie\u00dflich sogar zeitlich ausgeweitet wurde, und wem f\u00e4llt es zur Last, wenn im Sachverhalt die n\u00e4heren Umst\u00e4nde hierf\u00fcr unklar geblieben sind?<\/li>\n\n\n\n<li>Kann ein am 18. Oktober 2019 f\u00fcr 20. Oktober 2019 in der Zeit von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr angek\u00fcndigter Streik im Tochterunternehmen der beklagten Partei, der schlie\u00dflich auch noch am 20. Oktober 2019 um 5:30 Uhr spontan bis 24:00 Uhr ausgeweitet wird, einen tats\u00e4chlich nicht mehr beherrschbaren Umstand darstellen?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Vorkehrungen in Form der Erstellung eines alternativen Flugplans und des Auffangens mangels vorhandenen Kabinenpersonals ausgefallener Fl\u00fcge mittels Subcharter unter besonderer Beachtung der Wasserziele und der Unterscheidung zwischen innerdeutschen und innereurop\u00e4ischen Fl\u00fcgen der Situation angemessene Ma\u00dfnahmen, wenn man zudem ber\u00fccksichtigt, dass bei insgesamt 712 durchzuf\u00fchrenden Fl\u00fcgen an diesem Tag lediglich 158 Fl\u00fcge annulliert werden mussten?<\/li>\n\n\n\n<li>Welche Anforderungen sind an die Behauptungslast des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens zu stellen, dass alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbaren zumutbaren Ma\u00dfnahmen getroffen wurden? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 4<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>17 Mit seinen Fragen 1 bis 4, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass Streikma\u00dfnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen der Besch\u00e4ftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarit\u00e4t mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft gef\u00fchrt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen geh\u00f6rt, an denen sich eine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges unerl\u00e4ssliche Besch\u00e4ftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die \u00fcber die urspr\u00fcnglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angek\u00fcndigte Dauer hinaus fortgef\u00fchrt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, dass den betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung einger\u00e4umt wird, es sei denn, sie wurden \u00fcber diese Annullierung innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i) bis iii) vorgesehenen Fristen unterrichtet. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist dieses Unternehmen jedoch von dieser Ausgleichsverpflichtung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 21 und 22 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>19 Der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und 24 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>20 Als Erstes ist zwar, wie aus Rn. 28 des Urteils vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp (C\u201128\/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Streik eine Konfliktphase in den Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, dessen T\u00e4tigkeit gel\u00e4hmt werden soll, der aber gleichwohl eine der m\u00f6glichen Erscheinungsformern von Kollektivverhandlungen bleibt und damit als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist, unabh\u00e4ngig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarkts oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verankerten Grundrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>21 Solche Erw\u00e4gungen m\u00fcssen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist, das sich bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr gew\u00f6hnlich Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit seinen Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegen\u00fcbersehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann u. a., C\u2011195\/17, C\u2011197\/17 bis C\u2011203\/17, C\u2011226\/17, C\u2011228\/17, C\u2011254\/17, C\u2011274\/17, C\u2011275\/17, C\u2011278\/17 bis C\u2011286\/17 und C\u2011290\/17 bis C\u2011292\/17, EU:C:2018:258, Rn. 41 und 42). Auch Ma\u00dfnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens fallen unter die normale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dieses Unternehmens (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 29).<\/p>\n\n\n\n<p>22 Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschr\u00e4nkt, gegen\u00fcber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserh\u00f6hung f\u00fcr das Kabinenpersonal durchzusetzen, insbesondere dann um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit ist, wenn es sich um einen rechtm\u00e4\u00dfigen Streik handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p>23 Da sich zudem sowohl die Sozialpolitik innerhalb einer Muttergesellschaft als auch die von ihr bestimmte Konzernpolitik auf die Sozialpolitik und \u2011strategie der Tochtergesellschaften dieses Konzerns auswirken k\u00f6nnen, kann ein Streik, der von der Belegschaft eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarit\u00e4t mit einem Streik ausgel\u00f6st wurde, den die Belegschaft der Muttergesellschaft f\u00fchrt, deren Tochtergesellschaft das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ist, nicht als Ereignis angesehen werden, das nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit dieses Unternehmens ist. Wie von der Europ\u00e4ischen Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen ausgef\u00fchrt, erscheint es weder ungew\u00f6hnlich noch unvorhersehbar, dass sich Arbeitskonflikte im Zuge von Tarifverhandlungen auf verschiedene Teile einer Unternehmensgruppe ausweiten.<\/p>\n\n\n\n<p>24 Als Zweites ist ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen der Besch\u00e4ftigten nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tats\u00e4chlich beherrschbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 36); dies gilt auch dann, wenn der Streik aus Solidarit\u00e4t mit der streikenden Belegschaft der Muttergesellschaft erfolgt, deren Tochtergesellschaft das betroffene Luftfahrtunternehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>25 Erstens ist insoweit, da es sich beim Streik um ein f\u00fcr die Arbeitnehmer durch Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verb\u00fcrgtes Recht handelt, die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich auf dieses Recht berufen und folglich Streikma\u00dfnahmen ausl\u00f6sen, als f\u00fcr jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen \u2013 insbesondere, wenn ein solcher Streik angek\u00fcndigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 32).<\/p>\n\n\n\n<p>26 Der Gerichtshof hat zudem in Rn. 18 des Urteils vom 7. Mai 1991, Organisationen Danske Slagterier (C\u2011338\/89, EU:C:1991:192), bereits festgestellt, dass ein nach dem nationalen Recht rechtm\u00e4\u00dfig angek\u00fcndigter Streik, der sich nach den abgegebenen Erkl\u00e4rungen auch auf Bereiche erstrecken konnte, die die T\u00e4tigkeit eines zun\u00e4chst nicht vom Streik betroffenen Unternehmens ber\u00fchren, kein ungew\u00f6hnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>27 Entsprechend ist, wenn eine Gewerkschaft die Besch\u00e4ftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufruft, vorhersehbar, dass sich die Besch\u00e4ftigten anderer von dieser Muttergesellschaft gef\u00fchrter Konzernteile diesem Streik aus Solidarit\u00e4t oder mit dem Ziel anschlie\u00dfen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>28 Zweitens verf\u00fcgt der Arbeitgeber, da f\u00fcr ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstellt, grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen, so dass die Ereignisse f\u00fcr ihn zu einem gewissen Grad beherrschbar bleiben. Da der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 \u2013 wie aus Rn. 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht \u2013 eng ausgelegt werden muss, ist anzunehmen, dass die Wahl des Ausdrucks \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlich\u201c f\u00fcr den Willen des Unionsgesetzgebers spricht, in diesen Begriff nur die Umst\u00e4nde einzubeziehen, die f\u00fcr das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar sind. Wie jeder Arbeitgeber kann aber auch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, dessen Besch\u00e4ftigte zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Ma\u00dfnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 35 und 36). Dasselbe gilt, wenn ein Streik von den Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarit\u00e4t mit der Belegschaft der Muttergesellschaft ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n\n\n\n<p>29 Um die praktische Wirksamkeit der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 verankerten Ausgleichsverpflichtung zu gew\u00e4hrleisten, kann daher ein Streik der Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens nicht als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen werden, wenn dieser Streik mit Forderungen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen der Besch\u00e4ftigten dieses Unternehmens verbunden ist, die im Rahmen des konzerninternen sozialen Dialogs verhandelt werden k\u00f6nnen. Diese Feststellung kann im \u00dcbrigen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Forderungen der Streikenden m\u00f6glicherweise unangemessen oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, da die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus oder ganz allgemein der Arbeitsbedingungen in den Bereich der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern f\u00e4llt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 37 und 38).<\/p>\n\n\n\n<p>30 Drittens wollte, wie aus Rn. 42 des Urteils vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp (C\u201128\/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Unionsgesetzgeber, wenn er im 14. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 angibt, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde insbesondere bei den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten k\u00f6nnen, auf au\u00dferhalb der T\u00e4tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks Bezug nehmen. Folglich k\u00f6nnen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung insbesondere bei Streikma\u00dfnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>31 Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens ausgel\u00f6sten und befolgten Streik um ein \u201einternes\u201c Ereignis dieses Unternehmens; dies schlie\u00dft auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgel\u00f6sten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten. Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen und die daher f\u00fcr das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 handeln (Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Airhelp, C\u201128\/20, EU:C:2021:226, Rn. 44 und 45).<\/p>\n\n\n\n<p>32 Insoweit kann die Tatsache, dass ein Streik l\u00e4nger als in der Streikank\u00fcndigung m\u00f6glicherweise angegeben dauert, selbst dann nicht als entscheidend angesehen werden, wenn inzwischen mit der Muttergesellschaft eine Einigung erzielt wurde. Diese Einordnung des Streiks im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er nach nationalem Recht aufgrund des \u00dcberschreitens der urspr\u00fcnglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angek\u00fcndigten Dauer als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann u. a., C\u2011195\/17, C\u2011197\/17 bis C\u2011203\/17, C\u2011226\/17, C\u2011228\/17, C\u2011254\/17, C\u2011274\/17, C\u2011275\/17, C\u2011278\/17 bis C\u2011286\/17 und C\u2011290\/17 und C\u2011292\/17, EU:C:2018:258, Rn. 46).<\/p>\n\n\n\n<p>33 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, hinge der Anspruch von Flugg\u00e4sten auf Ausgleichszahlung, wenn zur Kl\u00e4rung der Frage, ob Streiks als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 einzustufen sind, darauf abgestellt w\u00fcrde, ob sie nach dem einschl\u00e4gigen nationalen Recht rechtm\u00e4\u00dfig sind oder nicht, von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ab. Dadurch w\u00fcrden die in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 und 4 der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Ziele beeintr\u00e4chtigt, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Flugg\u00e4ste sowie harmonisierte Bedingungen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Europ\u00e4ischen Union sicherzustellen (Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann u. a., C\u2011195\/17, C\u2011197\/17 bis C\u2011203\/17, C\u2011226\/17, C\u2011228\/17, C\u2011254\/17, C\u2011274\/17, C\u2011275\/17, C\u2011278\/17 bis C\u2011286\/17 und C\u2011290\/17 und C\u2011292\/17, EU:C:2018:258, Rn. 47).<\/p>\n\n\n\n<p>34 Unter diesen Umst\u00e4nden ist auf die Fragen 1 bis 4 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass Streikma\u00dfnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen der Besch\u00e4ftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarit\u00e4t mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft gef\u00fchrt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen geh\u00f6rt, an denen sich eine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges unerl\u00e4ssliche Besch\u00e4ftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die \u00fcber die urspr\u00fcnglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angek\u00fcndigte Dauer hinaus fortgef\u00fchrt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Fragen 5 und 6<\/p>\n\n\n\n<p>35 Die f\u00fcnfte und die sechste Frage sind nicht zu beantworten, weil sie auf der Annahme beruhen, dass ein Streik wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 einzustufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>36 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass Streikma\u00dfnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und\/oder Sozialleistungen der Besch\u00e4ftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarit\u00e4t mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft gef\u00fchrt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen geh\u00f6rt, an denen sich eine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges unerl\u00e4ssliche Besch\u00e4ftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die \u00fcber die urspr\u00fcnglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angek\u00fcndigte Dauer hinaus fortgef\u00fchrt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=247065&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=181111#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=247065&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=181111#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streik des eigenen Personals begr\u00fcndet auch dann keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, wenn er aus Solidarit\u00e4t mit Streik gegen Muttergesellschaft gef\u00fchrt wird, mit dieser bereits eine Einigung erzielt wurde, der Streik aber (sogar \u00fcber die angek\u00fcndigte Dauer hinaus) fortgef\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-936","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/936","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=936"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/936\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":940,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/936\/revisions\/940"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=936"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=936"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=936"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}