{"id":944,"date":"2021-04-22T15:18:00","date_gmt":"2021-04-22T13:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=944"},"modified":"2024-02-08T15:24:28","modified_gmt":"2024-02-08T14:24:28","slug":"eugh-beschluss-v-22-april-2021-c-592-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=944","title":{"rendered":"EuGH, Beschluss v. 22. April 2021, C-592\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Best\u00e4tigung bisheriger Entscheidungen zum &#8222;ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen&#8220; und zur f\u00fcr die H\u00f6he der Ausgleichszahlung anzusetzenden Entfernung bei einheitlich gebuchten Fl\u00fcgen mit Umstieg. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">n der Rechtssache C\u2011592\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 11. November 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">NT,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">RV,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">BS,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ER<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">British Airways plc<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. Pi\u00e7arra sowie der Richter D. \u0160v\u00e1by (Berichterstatter) und S. Rodin,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: J. Richard de la Tour,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund der nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gem\u00e4\u00df Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgenden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beschluss<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NT, RV, BS und ER (im Folgenden zusammen: betroffene Flugg\u00e4ste) und der British Airways plc, einem Luftfahrtunternehmen, \u00fcber die H\u00f6he einer Ausgleichszahlung, die von ihnen wegen der durch British Airways erfolgten Annullierung des Teilflugs, den dieses Unternehmen im Rahmen eines Anschlussflugs h\u00e4tte durchf\u00fchren sollen, verlangt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Der erste Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDie Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen im vollen Umfang Rechnung getragen werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) dieser Verordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 3 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) Abs. 5 der Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDiese Verordnung gilt f\u00fcr alle ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die Bef\u00f6rderungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 erbringen. Erf\u00fcllt ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) dieser Verordnung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 [Euro] bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Gro\u00dfkreisentfernung ermittelt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Art. 13 (\u201eRegressanspr\u00fcche\u201c) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIn F\u00e4llen, in denen ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erf\u00fcllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschr\u00e4nkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschr\u00e4nkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flugg\u00e4sten z\u00e4hlenden Dritten, mit dem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschr\u00e4nkt, vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df den anwendbaren einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entsch\u00e4digung zu verlangen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Die betroffenen Flugg\u00e4ste buchten beim Luftfahrtunternehmen Virgin Atlantic Airways und \u00fcber einen Reiseveranstalter einen Flug von Los Angeles (Vereinigte Staaten) nach D\u00fcsseldorf (Deutschland) \u00fcber London (Vereinigtes K\u00f6nigreich).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 F\u00fcr diesen einheitlich gebuchten Anschlussflug war der erste, von Virgin Atlantic Airways durchgef\u00fchrte, Teilflug von Los Angeles nach London f\u00fcr den 23. Juli 2017 mit Abflug um 21:10 Uhr (Ortszeit) und Landung am 24. Juli 2017 um 15:25 Uhr (Ortszeit) vorgesehen. F\u00fcr den zweiten, von British Airways durchgef\u00fchrten, Teilflug von London nach D\u00fcsseldorf war am 24. Juli 2017 der Abflug um 17:25 Uhr (Ortszeit) und die Landung um 19:50 Uhr (Ortszeit) vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 W\u00e4hrend der erste Teil dieses Anschlussflugs gem\u00e4\u00df Flugplan durchgef\u00fchrt wurde und London zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit erreicht wurde, wurde sein zweiter Teil annulliert. Die betroffenen Flugg\u00e4ste erreichten D\u00fcsseldorf daher erst am 25. Juli 2017 mit einem von British Airways bereitgestellten Ersatzflug.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Nach der Methode der Gro\u00dfkreisentfernung betr\u00e4gt die Entfernung zwischen Los Angeles und D\u00fcsseldorf 8 983 Kilometer, w\u00e4hrend sich die Entfernung zwischen London und D\u00fcsseldorf nach dieser Methode auf 503 Kilometer bel\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Angesichts der Weigerung von British Airways, ihnen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 600 Euro pro Person zu leisten, soweit sich ihr Antrag auf einen Flug von mehr als 3 500 Kilometer bezog, riefen die betroffenen Flugg\u00e4ste das Amtsgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) an. Vor diesem Gericht machte British Airways geltend, dass sie, da sie nur f\u00fcr den Teilflug von London nach D\u00fcsseldorf verantwortlich sei, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung nur eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 250 Euro pro Fluggast schulde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Mit Urteil vom 3. Februar 2020 gab das Amtsgericht der von den betroffenen Flugg\u00e4sten erhobenen Klage auf Ausgleichszahlung teilweise statt und sprach ihnen einen Betrag von 250 Euro pro Person zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Die betroffenen Flugg\u00e4ste legten gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland), ein und beantragten, British Airways zu verurteilen, an sie einen zus\u00e4tzlichen Betrag von jeweils 350 Euro zu zahlen, so dass der von ihnen in erster Instanz geforderte Betrag von 600 Euro erreicht wird. Die Berechnung der f\u00fcr die Ausgleichszahlung zu ber\u00fccksichtigenden Entfernung sei n\u00e4mlich nicht die Gro\u00dfkreisentfernung zwischen London und D\u00fcsseldorf, sondern die Gesamtentfernung der beiden Teilfl\u00fcge, d. h. des gesamten Anschlussfluges.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abh\u00e4nge, ob British Airways als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht nur f\u00fcr den Teilflug zwischen London und D\u00fcsseldorf, sondern f\u00fcr den gesamten Anschlussflug zwischen Los Angeles und D\u00fcsseldorf angesehen werden k\u00f6nne, da die betroffenen Flugg\u00e4ste keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit diesem Unternehmen gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht angesichts des Urteils vom 11. Juli 2019, \u010cesk\u00e9 aerolinie (C\u2011502\/18, EU:C:2019:604), ob das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nur dann f\u00fcr die gesamte Strecke verantwortlich sei, wenn es auch das vertragschlie\u00dfende Luftfahrtunternehmen sei, bei dem der gesamte Anschlussflug einheitlich gebucht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landgericht D\u00fcsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen einer Flugverbindung mit Umsteigen, welche bei einem anderen Luftfahrtunternehmen als Vertragspartner einheitlich gebucht wurde, von zwei Teilstrecken nur die zweite Teilstrecke planm\u00e4\u00dfig durchf\u00fchren soll, als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c f\u00fcr die Gesamtstrecke anzusehen ist, wenn der erste Teilflug von dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen p\u00fcnktlich durchgef\u00fchrt wird und der Flug auf der zweiten Teilstrecke von dem anderen Luftfahrtunternehmen annulliert wird?<\/li>\n\n\n\n<li>Bejahendenfalls: Schuldet das nichtvertragliche ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, welches lediglich die annullierte Teilstrecke durchf\u00fchren sollte, dem Fluggast in diesem Fall eine Ausgleichsleistung gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004, welche der H\u00f6he nach der Entfernung auf der Gesamtstrecke zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort entspricht? Zu den Vorlagefragen<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Flugg\u00e4ste der Vorlageentscheidung zufolge einen einheitlich gebuchten Anschlussflug wahrnahmen, der somit f\u00fcr die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs als Gesamtheit anzusehen ist (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C\u2011537\/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19), und sie ihr Endziel mit einer Versp\u00e4tung von mehr als drei Stunden gegen\u00fcber ihrer urspr\u00fcnglichen Planung erreichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Unter diesen Umst\u00e4nden ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, wissen m\u00f6chte, ob Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen eines aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehenden einheitlich gebuchten Anschlussflugs ein Fluggast, der am Endziel eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teilflugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden sollen, gegen dieses Luftfahrtunternehmen seine Schadensersatzklage nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung erheben und von diesem die Leistung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, die auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs ermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Gem\u00e4\u00df Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Die Antwort auf diese Frage setzt in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Luftfahrtunternehmen wie British Airways, das mit den betroffenen Flugg\u00e4sten keinen Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen und das den Teilflug annulliert hat, den es im Rahmen des vertragsgegenst\u00e4ndlichen Anschlussflugs h\u00e4tte durchf\u00fchren sollen, als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 eingestuft werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Nach dieser Bestimmung ist ein \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c ein \u201eLuftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen f\u00fcr die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c auf, n\u00e4mlich zum einen die Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C\u2011532\/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, steht im vorliegenden Fall fest, dass British Airways tats\u00e4chlich einen Flug im Rahmen eines von Virgin Atlantic Airways mit den betroffenen Flugg\u00e4sten geschlossenen Bef\u00f6rderungsvertrags durchgef\u00fchrt hat. Ferner ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass British Airways, auch wenn diese Flugg\u00e4ste keinen Bef\u00f6rderungsvertrag mit ihr geschlossen hatten, im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit Virgin Atlantic Airways handelte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261\/2004 bei einem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, wenn es Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erf\u00fcllt. In einer Situation, in der im Rahmen eines einheitlich gebuchten und aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehenden Anschlussflugs der erste Teilflug aufgrund eines Vertragsverh\u00e4ltnisses von einem anderen ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen als demjenigen durchgef\u00fchrt wird, das den Bef\u00f6rderungsvertrag mit dem betreffenden Fluggast geschlossen und den zweiten Teilflug durchgef\u00fchrt hat, bleibt dieses zuletzt genannte Unternehmen demnach vertraglich mit diesem Fluggast verbunden, und zwar auch im Rahmen der Durchf\u00fchrung des ersten Teilflugs (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines, C\u2011367\/20, EU:C:2020:909, Rn. 30 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Zudem st\u00fctzt auch das im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, den Schluss, dass im Fall eines einheitlich gebuchten Anschlussflugs das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchf\u00fchrung mindestens eines Teils dieses Anschlussflugs beteiligt ist, zur Leistung der Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung verpflichtet ist, auch wenn es nicht den Bef\u00f6rderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen hat. Diese L\u00f6sung erm\u00f6glicht es n\u00e4mlich, dem betroffenen Fluggast einen vereinfachten Zugang zu dieser Ausgleichszahlung sicherzustellen, unabh\u00e4ngig davon, ob eine Vertragsbeziehung zwischen diesem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen besteht, das einen der Teile dieses Anschlussflugs durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Daher ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Luftfahrtunternehmen wie British Airways, das den von ihm sicherzustellenden Teilflug des Anschlussflugs annulliert hat, als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261\/2004 anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob der Fluggast, der am Endziel eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teils eines Anschlussflugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, durchgef\u00fchrt wurde, die Leistung der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, deren Betrag nicht auf der Grundlage der Entfernung dieses zweiten Teilflugs, sondern auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs berechnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 einen Anspruch der Flugg\u00e4ste auf Ausgleichszahlungen vorsieht, die je nach der von den betreffenden Fl\u00fcgen erfassten Entfernung von 250 Euro bis 600 Euro betragen k\u00f6nnen, unter Zugrundelegung des letzten Zielorts des betreffenden Fluggasts und mit der Ma\u00dfgabe, dass diese Entfernung gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung nach der Methode der Gro\u00dfkreisentfernung zu berechnen ist (Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C\u2011559\/16, EU:C:2017:644, Rn. 17, und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C\u2011939\/19, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 15).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Au\u00dferdem k\u00f6nnen, wie sich aus der in Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses angef\u00fchrten Rechtsprechung ergibt, zwei oder mehr einheitlich gebuchte Fl\u00fcge als \u201edirekte Anschlussfl\u00fcge\u201c eingestuft werden und stellen somit f\u00fcr die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Flugg\u00e4sten eine Gesamtheit dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Insoweit hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass es im Fall eines Fluges mit Anschlussfl\u00fcgen f\u00fcr die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Versp\u00e4tung ankommt, die gegen\u00fcber der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C\u201111\/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C\u2011939\/19, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Im \u00dcbrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei der Bestimmung der H\u00f6he der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu ber\u00fccksichtigen ist, ungeachtet etwaiger Anschlussfl\u00fcge (Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C\u2011559\/16, EU:C:2017:644, Rn. 29, und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C\u2011939\/19, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die betroffenen Flugg\u00e4ste bei der Ankunft an ihrem Endziel eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung hatten, die ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 begr\u00fcndet. Zum anderen steht auch fest, dass diese Flugg\u00e4ste f\u00fcr den gesamten Anschlussflug eine einheitliche Buchung vorgenommen hatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Fluggast, der am Endziel eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teils eines Anschlussflugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, durchgef\u00fchrt wurde, die Leistung der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, deren Betrag auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs, d. h. vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs berechnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen eines aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehenden einheitlich gebuchten Anschlussflugs ein Fluggast, der am Endziel eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teilflugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden sollen, seine Schadensersatzklage nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung gegen dieses Luftfahrtunternehmen erheben und von ihm die Leistung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, die auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs ermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen eines aus zwei Teilfl\u00fcgen bestehenden einheitlich gebuchten Anschlussflugs ein Fluggast, der am Endziel eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teilflugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen als demjenigen, mit dem dieser Fluggast den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen hat, h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden sollen, seine Schadensersatzklage nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung gegen dieses Luftfahrtunternehmen erheben und von ihm die Leistung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausgleichszahlung verlangen kann, die auf der Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs ermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=240541&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=177026#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=240541&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=177026#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Best\u00e4tigung bisheriger Entscheidungen zum &#8222;ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen&#8220; und zur f\u00fcr die H\u00f6he der Ausgleichszahlung anzusetzenden Entfernung bei einheitlich gebuchten Fl\u00fcgen mit Umstieg.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-944","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/944","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=944"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/944\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":945,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/944\/revisions\/945"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=944"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=944"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=944"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}