{"id":946,"date":"2021-04-22T15:27:00","date_gmt":"2021-04-22T13:27:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946"},"modified":"2025-08-06T15:22:32","modified_gmt":"2025-08-06T13:22:32","slug":"eugh-urteil-v-22-april-2021-c-826-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=946","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 22. April 2021, C-826\/19"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Flugh\u00e4fen, die dieselbe Stadt bedienen, m\u00fcssen nicht in derselben Stadt\/Region liegen. Kein Ausgleich, wenn Flug abweichend auf Airport endet, der dieselbe Region bedient, wohl aber, wenn Zeitverlust am planm\u00e4\u00dfigen Endziel mind. drei Stunden. Kosten f\u00fcr Weitertransport muss Airline anbieten, aber keine Ausgleichspflicht, weil Angebot ausbleibt. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auf Vorfl\u00fcgen derselben Maschine k\u00f6nnen Ausgleichspflicht entfallen lassen. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u2011826\/19<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) mit Entscheidung vom 29. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2019, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">WZ<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Austrian Airlines AG<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten M. Vilaras, der Richter N. Pi\u00e7arra, D. \u0160v\u00e1by (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin K. J\u00fcrim\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 von WZ, vertreten durch Rechtsanw\u00e4ltin F. Puschkarski,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der \u00f6sterreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, G. Kunnert und J. Schmoll als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch G. Braun, R. Pethke und N. Yerrell als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 2020<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen WZ und der Austrian Airlines AG wegen einer Klage auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Unannehmlichkeiten, die sich aus der Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen ergeben, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber im selben geografischen Gebiet liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 bis 4, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Nichtbef\u00f6rderung und Annullierung oder eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen sind f\u00fcr die Flugg\u00e4ste ein \u00c4rgernis und verursachen ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 des Rates vom 4. Februar 1991 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef\u00f6rderung im Linienflugverkehr [(ABl. 1991, L 36, S. 5)] wurde zwar ein grundlegender Schutz f\u00fcr die Flugg\u00e4ste geschaffen, die Zahl der gegen ihren Willen nicht bef\u00f6rderten Flugg\u00e4ste ist aber immer noch zu hoch; dasselbe gilt f\u00fcr nicht angek\u00fcndigte Annullierungen und gro\u00dfe Versp\u00e4tungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erh\u00f6hen, um die Fluggastrechte zu st\u00e4rken und um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(14) Wie nach dem \u00dcbereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen f\u00fcr ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in den F\u00e4llen beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen insbesondere bei politischer Instabilit\u00e4t, mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsm\u00e4ngeln und den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(15) Vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl\u00fcgen des betreffenden Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, einer Versp\u00e4tung bis zum n\u00e4chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Versp\u00e4tungen oder Annullierungen zu verhindern.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) dieser Verordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">h) ,Endziel\u2018 den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfl\u00fcgen den Zielort des letzten Fluges; verf\u00fcgbare alternative Anschlussfl\u00fcge bleiben unber\u00fccksichtigt, wenn die planm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit eingehalten wird;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 4 (\u201eNichtbef\u00f6rderung\u201c) Abs. 3 der Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird Flugg\u00e4sten gegen ihren Willen die Bef\u00f6rderung verweigert, so erbringt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen diesen unverz\u00fcglich die Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 und die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 8 und 9.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 3:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef\u00f6rderung, wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Art. 6 (\u201eVersp\u00e4tung) der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Ist f\u00fcr ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen nach vern\u00fcnftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen um vier Stunden oder mehr<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen\u00fcber der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit verz\u00f6gert, so werden den Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) wenn die nach vern\u00fcnftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angek\u00fcndigten Abflugzeit liegt, die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) wenn die Versp\u00e4tung mindestens f\u00fcnf Stunden betr\u00e4gt, die Unterst\u00fctzungsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Auf jeden Fall m\u00fcssen die Unterst\u00fctzungsleistungen innerhalb der vorstehend f\u00fcr die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung sp\u00e4ter als zur planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Wird Flugg\u00e4sten gem\u00e4\u00df Artikel 8 eine anderweitige Bef\u00f6rderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht sp\u00e4ter als zwei Stunden oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht sp\u00e4ter als drei Stunden oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen nicht sp\u00e4ter als vier Stunden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit des urspr\u00fcnglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % k\u00fcrzen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) der Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u2013 der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flugh\u00e4fen und bietet ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so tr\u00e4gt das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Art. 9 (\u201eAnspruch auf Betreuungsleistungen\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Flugg\u00e4sten folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Bef\u00f6rderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 WZ nahm bei Austrian Airlines eine Gesamtbuchung f\u00fcr eine Reise vor, die aus zwei Fl\u00fcgen am 21. Mai 2018 bestand, wobei der erste Flug von Klagenfurt (\u00d6sterreich) nach Wien (\u00d6sterreich) \u2013 planm\u00e4\u00dfiger Abflug um 18:35 Uhr und planm\u00e4\u00dfige Ankunft um 19:20 Uhr \u2013 und der zweite von Wien nach Berlin (Deutschland) \u2013 planm\u00e4\u00dfiger Abflug um 21:00 Uhr und planm\u00e4\u00dfige Ankunft am Flughafen Berlin Tegel um 22:20 Uhr \u2013 erfolgen sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Da die Wetterverh\u00e4ltnisse bei der Vorvorvorrotation des f\u00fcr den Flug von Wien nach Berlin eingesetzten Flugzeugs zu einer Versp\u00e4tung f\u00fchrten, die sich auf die weiteren mit diesem Flugzeug durchgef\u00fchrten Fl\u00fcge auswirkte, startete der von WZ gebuchte Flug vom Flughafen Wien um 22:07 Uhr und wurde \u2013 da das geltende Nachtflugverbot keine Landung auf dem Flughafen Berlin Tegel zulie\u00df \u2013 zum Flughafen Berlin Sch\u00f6nefeld, der im Bundesland Brandenburg (Deutschland) in der N\u00e4he des Bundeslandes Berlin (Deutschland) liegt, umgeleitet, wo er um 23:18 Uhr landete.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 WZ erhob beim Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich) Klage auf Verurteilung von Austrian Airlines zur Zahlung von 250 Euro als Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004. Dabei st\u00fctzte er sich einerseits auf die versp\u00e4tete Ankunft des Fluges (23:18 Uhr statt 22:20 Uhr) und andererseits darauf, dass Austrian Airlines ihm keinen Weitertransport vom Flughafen Berlin Sch\u00f6nefeld zum Flughafen Berlin Tegel angeboten habe. Nach Ansicht von WZ ist Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung auf seinen Fall nicht anwendbar, da der Flughafen Berlin Sch\u00f6nefeld nicht im Land Berlin liege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Demgegen\u00fcber beantragte Austrian Airlines die Abweisung der Klage, wobei sie Folgendes geltend machte. Erstens sei WZ mit einer Versp\u00e4tung von lediglich 58 Minuten an sein Endziel gelangt. Zweitens habe WZ seine Wohnung, die 24 km vom Flughafen Berlin Sch\u00f6nefeld entfernt sei, problemlos unter Inanspruchnahme eines weiteren Verkehrsmittels erreichen k\u00f6nnen. Drittens sei die Versp\u00e4tung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 zur\u00fcckzuf\u00fchren, n\u00e4mlich auf gravierende Wetterprobleme bei der Vorvorvorrotation des Flugzeugs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Mit Urteil vom 24. Juni 2019 wies das Bezirksgericht Schwechat die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass zum einen die Umleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluges keine wesentliche \u00c4nderung der Flugroute sei, so dass dieser als versp\u00e4tet \u2013 und nicht als annulliert \u2013 anzusehen sei, und dass zum anderen die Versp\u00e4tung nicht drei Stunden oder mehr erreicht habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Gegen dieses Urteil erhob WZ Berufung beim Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Dieses Gericht fragt sich erstens, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt als Annullierung, als Flugversp\u00e4tung oder als eigener Tatbestand zu werten ist, zweitens, ob sich Austrian Airlines auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 berufen kann, und drittens, ob dieses Luftfahrtunternehmen wegen Verletzung der ihm obliegenden Unterst\u00fctzungs- und Betreuungspflichten schadenersatzpflichtig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass er auf zwei Flugh\u00e4fen anzuwenden ist, die sich beide in unmittelbarer N\u00e4he eines Stadtzentrums befinden, jedoch nur einer im Stadtgebiet, der andere im benachbarten Bundesland?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass im Fall einer Landung an einem anderen Zielflughafen desselben Ortes, derselben Stadt oder derselben Region ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung des Fluges zusteht?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass im Fall einer Landung auf einem anderen Flughafen desselben Ortes, derselben Stadt oder derselben Region ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen gro\u00dfer Versp\u00e4tung zusteht?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Art. 5, Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass zur Ermittlung, ob ein Fluggast einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716), erlitten hat, die Versp\u00e4tung derart zu berechnen ist, dass es auf den Zeitpunkt der Landung am anderen Zielflughafen ankommt oder auf den Zeitpunkt der Bef\u00f6rderung zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass sich das Luftfahrtunternehmen, das Fl\u00fcge im Flugumlaufverfahren durchf\u00fchrt, auf ein Vorkommnis st\u00fctzen kann, in concreto auf eine gewitterbedingte Reduzierung einer Anflugrate, das auf der Vorvorvorrotation des betroffenen Fluges eingetreten ist?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen im Fall der Landung auf einem anderen Zielflughafen die Bef\u00f6rderung an einen anderen Ort von sich aus anbieten muss oder dass der Fluggast die Bef\u00f6rderung begehren muss?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass dem Fluggast wegen der Verletzung der in den Art. 8 und 9 normierten Unterst\u00fctzungs- und Betreuungspflichten ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass bei der Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen, der dieselbe Stadt wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, die in dieser Bestimmung vorgesehene \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem einen zu dem anderen Flughafen an die Voraussetzung gekn\u00fcpft ist, dass der erste Flughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie der zweite Flughafen liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Insoweit sieht Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 zwar vor, dass die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem tats\u00e4chlichen Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, zwischen dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast vereinbarten Zielort zum Tragen kommt, wenn \u201esich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flugh\u00e4fen [befinden]\u201c, jedoch wird weder in dieser Bestimmung selbst noch in Art. 2 der Verordnung, in der einige in der Verordnung verwendete Begriffe definiert werden, oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung klargestellt, was unter dieser Wendung zu verstehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Au\u00dferdem sind die Begriffe dieser Wendung, da Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 hierf\u00fcr nicht auf das nationale Recht verweist, autonom auszulegen, also so, dass sie in der Europ\u00e4ischen Union einheitlich angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Germanwings, C\u2011452\/13, EU:C:2014:2141, Rn. 16 und 17).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch und unter Ber\u00fccksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6ren, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C\u2011549\/07, EU:C:2008:771, Rn. 17).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Was den Sinn der Begriffe \u201eOrt, Stadt oder Region\u201c nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch anbelangt, so bezeichnen diese Begriffe zwar f\u00fcr sich genommen Gebiete, deren Umfang sich aus Grenzen ergibt, die durch Normen des Verfassungs\u2011, Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Staates, zu dem diese Gebiete geh\u00f6ren, festgelegt sind, jedoch sind diese Begriffe, die in Form einer Aufz\u00e4hlung zusammengefasst und durch den Ausdruck \u201ebefinden sich \u2026 mehrere Flugh\u00e4fen\u201c erg\u00e4nzt werden, in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin zu verstehen, dass sie sich weniger auf eine bestimmte Verwaltungs- oder politische Einheit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene beziehen, sondern vielmehr auf ein Gebiet, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in seiner unmittelbaren N\u00e4he Flugh\u00e4fen vorhanden sind, die es bedienen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Daraus folgt, dass es f\u00fcr die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 unerheblich ist, dass der tats\u00e4chliche Ankunftsflughafen und der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen in unterschiedlichen Gebietsk\u00f6rperschaften unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene liegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Diese Auslegung wird durch die mit der Verordnung Nr. 261\/2004 verfolgten Ziele best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Zum einen besteht das Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004 ausweislich ihrer Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 2 und 4 n\u00e4mlich darin, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die f\u00fcr sie ein \u00c4rgernis sind und ihnen gro\u00dfe Unannehmlichkeiten verursachen, gest\u00e4rkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C\u2011255\/15, EU:C:2016:472, Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Eine \u2013 vom Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens bef\u00fcrwortete \u2013 restriktive Auslegung der Begriffe \u201eOrt, Stadt oder Region\u201c dahin, dass der tats\u00e4chliche Ankunftsflughafen und der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region liegen m\u00fcssten, wobei diese Begriffe jeweils im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen w\u00e4ren, w\u00fcrde aber dem Fluggast, dessen Flug zu einem Ausweichflughafen umgeleitet wird, der sich zwar in der N\u00e4he des in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens, aber an einem anderen Ort, in einer anderen Stadt oder in einer anderen Region befindet, den in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Anspruch auf \u00dcbernahme der Bef\u00f6rderungskosten nehmen und damit das Ziel dieser Verordnung, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Zum anderen hat die Verordnung Nr. 261\/2004 nach ihrem vierten Erw\u00e4gungsgrund auch zum Ziel, sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt. W\u00fcrde man der in der vorstehenden Randnummer dargestellten restriktiven Auslegung der Begriffe \u201eOrt, Stadt oder Region\u201c den Vorzug geben, h\u00e4tte dies zur Folge, dass die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung durch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung von den Normen des Verfassungs\u2011, Gesetzes- oder Verordnungsrechts jedes Mitgliedstaats abh\u00e4ngig gemacht w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Schlie\u00dflich w\u00fcrde Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 durch diese restriktive Auslegung der Wendung \u201e[b]efinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flugh\u00e4fen\u201c die praktische Wirksamkeit genommen. Es w\u00e4re n\u00e4mlich f\u00fcr das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen \u00e4u\u00dferst schwierig, wenn nicht gar unm\u00f6glich, dem Fluggast die Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen anzubieten, der zwar au\u00dferhalb, aber zugleich in unmittelbarer N\u00e4he des Ortes, der Stadt oder der Region liegt, an dem bzw. in der sich der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen befindet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass bei der Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen, der dieselbe Stadt wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, die in dieser Bestimmung vorgesehene \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem einen zu dem anderen Flughafen nicht an die Voraussetzung gekn\u00fcpft ist, dass der erste Flughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie der zweite Flughafen liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten und zur dritten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung hat, wenn sein Flug umgeleitet wird und er auf einem Flughafen landet, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung auch auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 bezieht, der den Fall betrifft, dass sich der Abflug erheblich verz\u00f6gert. Wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen l\u00e4sst, m\u00f6chte das vorlegende Gericht jedoch eigentlich wissen, ob ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen einer Flugannullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung oder einer erheblich, d. h. um mindestens drei Stunden, versp\u00e4teten Ankunft im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716), hat, wenn sein Flug umgeleitet wird und er auf einem Ausweichflughafen landet, der sich in unmittelbarer N\u00e4he des in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens befindet. F\u00fcr eine dem vorlegenden Gericht f\u00fcr die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 daher nicht relevant.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Nach dieser Klarstellung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung unter \u201eAnnullierung\u201c die \u201eNichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war\u201c, zu verstehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei einem Flug im Wesentlichen um einen Luftbef\u00f6rderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine \u201eEinheit\u201c dieser Bef\u00f6rderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C\u2011173\/07, EU:C:2008:400, Rn. 40). Weiter hat er ausgef\u00fchrt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgef\u00fchrt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Da der Begriff \u201eFlugroute\u201c also die Strecke bezeichnet, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer festgelegten Abfolge zur\u00fcckzulegen hat, reicht es folglich, damit ein Flug als durchgef\u00fchrt betrachtet werden kann, nicht aus, dass das Flugzeug im Einklang mit der geplanten Flugroute gestartet ist, sondern es muss auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodr\u00edguez u. a., C\u201183\/10, EU:C:2011:652, Rn. 28).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Somit kann ein Flug nicht als durchgef\u00fchrt angesehen werden, wenn er zu einem anderen Flughafen als dem urspr\u00fcnglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wurde, so dass dieser Flug grunds\u00e4tzlich als annullierter Flug im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261\/2004 anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 dieser Verordnung ausl\u00f6sen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 In dem besonderen Fall, dass der Flughafen, zu dem der Flug umgeleitet wurde, denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, w\u00e4re es jedoch weder mit dem Ziel der Verordnung noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, die Umleitung des Fluges mit einer Annullierung des Fluges gleichzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Zum einen ist n\u00e4mlich festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261\/2004 neben ihrem Hauptziel, das \u2013 wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erw\u00e4hnt worden ist \u2013 darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste und Verbraucher sicherzustellen, implizit noch nachrangige Ziele verfolgt, wie etwa das Ziel, im Vorfeld die Zahl der Annullierungen von Fl\u00fcgen zu reduzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C\u2011344\/04, EU:C:2006:10, Rn. 83).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Diesen Erw\u00e4gungen ist hinzuzuf\u00fcgen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 auch die jeweiligen Interessen der Flugg\u00e4ste und der Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich bringen wollte (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 67, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C\u2011581\/10 und C\u2011629\/10, EU:C:2012:657, Rn. 39).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit deren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 1 bis 4 ein besonderes Ziel verfolgt, das darin besteht, den \u00c4rgernissen und gro\u00dfen Unannehmlichkeiten, die der Fluggast mitunter erleidet, wenn sein Flug annulliert wird, vorzubeugen \u2013 und nicht darin, einen Ausgleich f\u00fcr die Folgen dieser Unannehmlichkeiten zu leisten \u2013, indem das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von einer Annullierung abgehalten und ihm ein gewisser Handlungsspielraum einger\u00e4umt wird, damit es dem Fluggast eine anderweitige Bef\u00f6rderung zu seinem Endziel in Form der Umleitung seines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, und die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von diesem Flughafen zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort anbieten kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Zum anderen ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung jeder Unionsrechtsakt im Einklang mit dem gesamten Prim\u00e4rrecht auszulegen, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 48).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 Es verstie\u00dfe jedoch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen Flug, der zu einem Flughafen umgeleitet wird, der zwar nicht der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene ist, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, mit einem annullierten Flug gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung w\u00fcrde n\u00e4mlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 59 und 60 seiner Schlussantr\u00e4ge festgestellt hat, dazu f\u00fchren, dass dem Fluggast dieses Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 zuerkannt w\u00fcrde, und zwar auch dann, wenn der Fluggast nach der an seinen Flug anschlie\u00dfenden Bef\u00f6rderung mit einer Versp\u00e4tung von weniger als drei Stunden an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder an einem sonstigen vereinbarten Zielort ankommt, wohingegen ein solcher Ausgleichsanspruch einem Fluggast verwehrt bliebe, dessen Flug mit einer Versp\u00e4tung von weniger als drei Stunden an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Flughafen ankommt, obwohl dieser Fluggast \u00e4hnliche Unannehmlichkeiten wie der erstgenannte Fluggast erleidet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 Dagegen bedeutet es \u2013 als Zweites \u2013 ein \u00c4rgernis und gro\u00dfe Unannehmlichkeiten, wenn der Fluggast eines zu einem Ausweichflughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, umgeleiteten Fluges mit gro\u00dfer Versp\u00e4tung ankommt, d. h. sein Endziel mit einer Versp\u00e4tung von mindestens drei Stunden gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. In diesem Fall hat der Fluggast grunds\u00e4tzlich einen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261\/2004, wenn er im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716), mit einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">44 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und er auf einem Flughafen landet, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient. Der Fluggast eines zu einem Ausweichflughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, umgeleiteten Fluges hat jedoch grunds\u00e4tzlich einen Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung, wenn er sein Endziel mindestens drei Stunden nach der vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur vierten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">45 Mit seiner vierten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 5 und 7 sowie Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen sind, dass f\u00fcr die Ermittlung des Ausma\u00dfes der Ankunftsversp\u00e4tung, die ein Fluggast erleidet, dessen Flug umgeleitet wurde und der auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, auf den Zeitpunkt der Ankunft am Ausweichflughafen abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt der Ankunft an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort nach der Anschlussbef\u00f6rderung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">46 Als Erstes l\u00e4sst sich dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c sowie der Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 261\/2004 entnehmen, dass sich diese Bestimmungen auf den Begriff \u201eEndziel\u201c beziehen, der nach Art. 2 Buchst. h dieser Verordnung den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfl\u00fcgen den Zielort des letzten Fluges bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">47 Als Zweites hat der Gerichtshof klargestellt, dass die im Zeitverlust bestehenden Unannehmlichkeiten bei der Ankunft am Endziel eintreten und deshalb das Ausma\u00df der Versp\u00e4tung f\u00fcr die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C\u201111\/11, EU:C:2013:106, Rn. 33 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), wobei diese Zeit der im Flugplan festgelegten und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggastes angegebenen Zeit entspricht (Beschluss vom 1. Oktober 2020, FP Passenger Service, C\u2011654\/19, EU:C:2020:770, Rn. 25).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">48 F\u00fcr die Ermittlung des Ausma\u00dfes der Ankunftsversp\u00e4tung, die ein Fluggast erleidet, dessen Flug umgeleitet wurde und der auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Fluggast nach Beendigung seiner Anschlussbef\u00f6rderung an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls an einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">49 Nach alledem sind die Art. 5 und 7 sowie Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass f\u00fcr die Ermittlung des Ausma\u00dfes der Ankunftsversp\u00e4tung, die ein Fluggast erleidet, dessen Flug umgeleitet wurde und der auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der Fluggast \u2013 nach Beendigung seiner Anschlussbef\u00f6rderung \u2013 an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort tats\u00e4chlich ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur f\u00fcnften Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 Mit seiner f\u00fcnften Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass sich ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, um sich von seiner Pflicht zu befreien, Flugg\u00e4sten bei erheblich versp\u00e4teter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand berufen kann, der nicht den versp\u00e4teten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit diesem Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">51 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausma\u00df der Ankunftsversp\u00e4tung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht mit Sicherheit aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervorgeht. Unter diesen Umst\u00e4nden \u2013 und unbeschadet der Ermittlung dieses Ausma\u00dfes durch das vorlegende Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der Antwort auf die vierte Frage \u2013 ist die f\u00fcnfte Frage ausgehend von der Pr\u00e4misse zu beantworten, dass der Flug eine gro\u00dfe Versp\u00e4tung hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">52 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 von seiner Pflicht zu Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 befreien kann, wenn es u. a. nachweisen kann, dass die Annullierung oder gro\u00dfe Versp\u00e4tung des betreffenden Fluges auf \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c zur\u00fcckgeht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">53 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass weder die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 noch deren Art. 5 Abs. 3 die Befugnis der ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, sich auf einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c zu berufen, auf den Fall begrenzen, dass dieser Umstand den versp\u00e4teten oder annullierten Flug betroffen hat, unter Ausschluss des Falles, in dem dieser Umstand einen vorangegangenen Flug betroffen hat, der mit demselben Flugzeug durchgef\u00fchrt wurde (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 51).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">54 Zum anderen setzt die Abw\u00e4gung der Interessen der Flugg\u00e4ste gegen diejenigen der Luftfahrtunternehmen, die \u2013 wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erw\u00e4hnt worden ist \u2013 f\u00fcr den Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 ma\u00dfgebend war, voraus, den Betriebsmodus der Flugzeuge durch die Luftfahrtunternehmen und insbesondere die Tatsache zu ber\u00fccksichtigen, dass dasselbe Flugzeug mehrere aufeinanderfolgende Fl\u00fcge am selben Tag durchf\u00fchren kann, was bedeutet, dass sich jeder au\u00dfergew\u00f6hnliche Umstand, der dieses Flugzeug w\u00e4hrend eines vorangegangenen Fluges betrifft, auf den oder die sp\u00e4teren Fl\u00fcge dieses Unternehmens auswirkt (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 52).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">55 Daher muss es einem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen m\u00f6glich sein, sich zur Befreiung von seiner Pflicht zu Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste bei gro\u00dfer Versp\u00e4tung oder Annullierung eines Fluges auf einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgef\u00fchrt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 53).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">56 Gleichwohl setzt unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur des im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Ziels, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, sondern auch des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die Berufung auf einen solchen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand voraus, dass ein unmittelbarer urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses einen vorangegangenen Flug betreffenden Umstands und der Versp\u00e4tung oder Annullierung eines sp\u00e4teren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt und insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 54).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">57 Nach alledem ist auf die f\u00fcnfte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass sich ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, um sich von seiner Pflicht zu befreien, Flugg\u00e4sten bei erheblich versp\u00e4teter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand berufen kann, der nicht den versp\u00e4teten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgef\u00fchrt hat, sofern ein unmittelbarer urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich versp\u00e4teten Ankunft des sp\u00e4teren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs durch das betreffende ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu beurteilen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur sechsten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">58 Mit seiner sechsten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Umleitung seines Fluges und dessen Landung auf einem Flughafen, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">59 Bietet ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem Flughafen an, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, so \u201etr\u00e4gt\u201c es nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004, \u201edie Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">60 Zwar hat der Fluggast nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdr\u00fccklich einen Anspruch darauf, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung \u00fcbernimmt, jedoch enth\u00e4lt diese Bestimmung \u2013 wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat \u2013 keinen Hinweis darauf, ob das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von sich aus anbieten muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">61 Allerdings sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Vorschriften, mit denen den Flugg\u00e4sten Anspr\u00fcche einger\u00e4umt werden, weit auszulegen (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C\u2011402\/07 und C\u2011432\/07, EU:C:2009:716, Rn. 45).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">62 Au\u00dferdem ist im Rahmen dieser Auslegung das in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erw\u00e4hnte Ziel der Verordnung Nr. 261\/2004 zu ber\u00fccksichtigen, n\u00e4mlich ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">63 Somit ist Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 im Licht ihrer Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1 und 2 dahin auszulegen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, das dem Fluggast einen Flug zu einem Flughafen angeboten hat, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes vom Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort von sich aus \u00fcbernehmen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">64 Die Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, kann n\u00e4mlich zu Unannehmlichkeiten f\u00fcr die betroffenen Flugg\u00e4ste f\u00fchren, insbesondere wenn sich die Bef\u00f6rderung zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen als kostspielig und schwierig zu organisieren herausstellt, etwa weil der Ausweichflughafen als solcher schlechter erschlossen ist als der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen oder weil die fortgeschrittene Uhrzeit zum Landezeitpunkt des umgeleiteten Fluges zur Folge hat, dass nur mehr ein beschr\u00e4nktes Angebot an Verkehrsmitteln f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">65 Im \u00dcbrigen bleibt durch diese Auslegung die Abw\u00e4gung der Interessen der Flugg\u00e4ste gegen diejenigen der ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen gewahrt, die \u2013 wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erw\u00e4hnt worden ist \u2013 f\u00fcr den Erlass der Verordnung Nr. 261\/2004 ma\u00dfgebend war. Denn diese Auslegung stellt sicher, dass der Fluggast nach der Landung am Ausweichflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort bef\u00f6rdert wird, und erm\u00f6glicht zugleich dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, der Pflicht zur Leistung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 dieser Verordnung zu entgehen, wenn es daf\u00fcr sorgt, dass der Fluggast den in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. einen sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort erreicht, ohne eine Versp\u00e4tung von drei Stunden oder mehr gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ankunftszeit zu erleiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">66 Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Umleitung seines Fluges und dessen Landung auf einem Flughafen, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur siebten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">67 Mit seiner siebten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass die Verletzung der Unterst\u00fctzungs- und Betreuungspflichten, die dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung obliegen, einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung begr\u00fcnden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">68 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung auch auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 Bezug nimmt, wonach Flugg\u00e4sten die Bef\u00f6rderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung unentgeltlich anzubieten ist, wenn in dieser Verordnung auf diese Bestimmung Bezug genommen wird, d. h., wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 6 Abs. 1 Ziff. ii dieser Verordnung erf\u00fcllt sind. Allerdings l\u00e4sst sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass das vorlegende Gericht eigentlich wissen m\u00f6chte, ob der Versto\u00df des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens gegen seine in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Pflicht zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung eines Fluggastes vom Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung begr\u00fcnden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">69 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Flugg\u00e4ste, wenn ein Luftfahrtunternehmen seine Pflichten aus Art. 8 der Verordnung Nr. 261\/2004 verletzt hat, berechtigt sind, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodr\u00edguez u. a., C\u201183\/10, EU:C:2011:652, Rn. 44).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">70 Als Zweites kann ein Fluggast als Entsch\u00e4digung daf\u00fcr, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Betr\u00e4ge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umst\u00e4nde als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 51).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">71 Wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, muss also eine betragsm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung zwischen der vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen geschuldeten Entsch\u00e4digung und den Kosten, die dem betroffenen Fluggast entstanden sind, bestehen, was die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene pauschalierte Entsch\u00e4digung zwangsl\u00e4ufig ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">72 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Versto\u00df gegen die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehene Pflicht zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von dem tats\u00e4chlichen Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Betr\u00e4ge begr\u00fcndet, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umst\u00e4nde als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Vers\u00e4umnis des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens bei der Betreuung des Fluggastes auszugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">73 Nach alledem ist auf die siebte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass der Versto\u00df des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens gegen seine Pflicht zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung eines Fluggastes vom Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verleiht. Hingegen begr\u00fcndet dieser Versto\u00df einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Betr\u00e4ge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umst\u00e4nde als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Vers\u00e4umnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">74 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass bei der Umleitung eines Fluges zu einem Flughafen, der dieselbe Stadt wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, die in dieser Bestimmung vorgesehene \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Fluggastes von dem einen zu dem anderen Flughafen nicht an die Voraussetzung gekn\u00fcpft ist, dass der erste Flughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie der zweite Flughafen liegt.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und er auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient. Der Fluggast eines zu einem Ausweichflughafen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, umgeleiteten Fluges hat jedoch grunds\u00e4tzlich einen Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung, wenn er sein Endziel mindestens drei Stunden nach der vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Art. 5 und 7 sowie Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 sind dahin auszulegen, dass f\u00fcr die Ermittlung des Ausma\u00dfes der Ankunftsversp\u00e4tung, die ein Fluggast erleidet, dessen Flug umgeleitet wurde und der auf einem Flughafen gelandet ist, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der Fluggast \u2013 nach Beendigung seiner Anschlussbef\u00f6rderung \u2013 an dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort tats\u00e4chlich ankommt.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass sich ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, um sich von seiner Pflicht zu befreien, Flugg\u00e4sten bei erheblich versp\u00e4teter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand berufen kann, der nicht den versp\u00e4teten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgef\u00fchrt hat, sofern ein unmittelbarer urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich versp\u00e4teten Ankunft des sp\u00e4teren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs durch das betreffende ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen zu beurteilen hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Umleitung seines Fluges und dessen Landung auf einem Flughafen, der zwar nicht dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass der Versto\u00df des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens gegen seine Pflicht zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung eines Fluggastes vom Ankunftsflughafen entweder zu dem in der urspr\u00fcnglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verleiht. Hingegen begr\u00fcndet dieser Versto\u00df einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Betr\u00e4ge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umst\u00e4nde als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Vers\u00e4umnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=240222&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=177026#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=240222&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=177026#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Flugh\u00e4fen, die dieselbe Stadt <em>bedienen<\/em>, m\u00fcssen nicht in derselben Stadt\/Region <em>liegen<\/em>. Kein Ausgleich, wenn Flug abweichend auf Airport endet, der dieselbe Region bedient, wohl aber, wenn Zeitverlust am planm\u00e4\u00dfigen Endziel mind. drei Stunden. Kosten f\u00fcr Weitertransport muss Airline anbieten, aber keine Ausgleichspflicht, weil Angebot ausbleibt. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auf Vorfl\u00fcgen derselben Maschine k\u00f6nnen Ausgleichspflicht entfallen lassen.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-946","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/946","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=946"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/946\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1180,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/946\/revisions\/1180"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=946"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=946"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=946"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}