{"id":972,"date":"2021-03-23T15:17:00","date_gmt":"2021-03-23T14:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=972"},"modified":"2024-02-12T15:28:00","modified_gmt":"2024-02-12T14:28:00","slug":"eugh-urteil-v-23-maerz-2021-c-28-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=972","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 23. M\u00e4rz 2021, C-28\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Regul\u00e4rer Streik von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die dem Aufruf einer Gewerkschaft folgen, begr\u00fcndet keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u201128\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Attunda tingsr\u00e4tt (Bezirksgericht Attunda, Schweden) mit Entscheidung vom 16. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Airhelp Ltd<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Scandinavian Airlines System Denmark \u2013 Norway \u2013 Sweden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Gro\u00dfe Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Pr\u00e4sidenten K. Lenaerts, der Vizepr\u00e4sidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpr\u00e4sidenten J.\u2011C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpr\u00e4sidentin A. Prechal, der Kammerpr\u00e4sidenten L. Bay Larsen, A. Kumin und N. Wahl, des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, D. \u0160v\u00e1by (Berichterstatter), I. Jarukaitis, N. J\u00e4\u00e4skinen und J. Passer,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: P. Pikam\u00e4e,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: C. Str\u00f6mholm, Verwaltungsr\u00e4tin,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2020,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Airhelp Ltd, vertreten durch M. Bexelius, E. Arbrandt und S. Nilsson, advokater,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Scandinavian Airlines System Denmark \u2013 Norway \u2013 Sweden, vertreten durch F. Sj\u00f6vall und J. Fermb\u00e4ck, advokater,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der d\u00e4nischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Jespersen und M. S. Wolff als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch U. K\u00fchne, M. Hellmann und J. M\u00f6ller als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollm\u00e4chtigten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der franz\u00f6sischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und A. Ferrand als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, N. Yerrell und E. Ljung Rasmussen als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. M\u00e4rz 2021,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgendes<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urteil<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Ltd und der Scandinavian Airlines System Denmark \u2013 Norway \u2013 Sweden (im Folgenden: SAS) wegen deren Weigerung, an S., der seine Rechte an Airhelp abgetreten hat, wegen der Annullierung seines Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(14) Wie nach dem \u00dcbereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen am 28. Mai 1999 in Montreal und genehmigt im Namen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001\/539\/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38)] sollten die Verpflichtungen f\u00fcr ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in den F\u00e4llen beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen insbesondere bei politischer Instabilit\u00e4t, mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsm\u00e4ngeln und den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(15) Vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl\u00fcgen des betreffenden Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, einer Versp\u00e4tung bis zum n\u00e4chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Versp\u00e4tungen oder Annullierungen zu verhindern.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 2 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) dieser Verordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) \u201aausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u2018 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \u2013 juristischen oder nat\u00fcrlichen \u2013 Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchf\u00fchrt oder durchzuf\u00fchren beabsichtigt;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l) \u201aAnnullierung\u2018 die Nichtdurchf\u00fchrung eines geplanten Fluges, f\u00fcr den zumindest ein Platz reserviert war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 In Art. 5 (\u201eAnnullierung\u201c) der Verordnung hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt, es sei denn,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i) sie werden \u00fcber die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ii) sie werden \u00fcber die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens vier Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen, oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">iii) sie werden \u00fcber die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef\u00f6rderung, das es ihnen erm\u00f6glicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h\u00f6chstens zwei Stunden nach der planm\u00e4\u00dfigen Ankunftszeit zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schwedisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 \u00a7 45 des Lag (1976:580) om medbest\u00e4mmande i arbetslivet (Gesetz [1976:580] \u00fcber die Mitbestimmung im Arbeitsleben bestimmt u. a.:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eBeabsichtigen eine Arbeitgeberorganisation, ein Arbeitgeber oder eine Arbeitnehmerorganisation, eine Arbeitskampfma\u00dfnahme zu ergreifen oder eine laufende Arbeitskampfma\u00dfnahme auszuweiten, m\u00fcssen sie dies der Gegenpartei und dem Medlingsinstitut (staatliche Schlichtungsstelle) mindestens sieben Arbeitstage im Voraus ank\u00fcndigen. Als \u201aArbeitstag\u2018 z\u00e4hlt jeder Tag, ausgenommen Samstag, Sonntag, andere allgemeine Feiertage, Mittsommerabend, Heiligabend und Silvester. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt des Tages berechnet, zu dem die betreffende Arbeitskampfma\u00dfnahme eingeleitet werden soll.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 S. hatte einen Inlandsflug von Malm\u00f6 nach Stockholm (Schweden) gebucht. Dieser Flug h\u00e4tte von SAS am 29. April 2019 durchgef\u00fchrt werden sollen, wurde aber wegen eines Pilotenstreiks in D\u00e4nemark, Schweden und Norwegen (im Folgenden: der Streik) am selben Tag annulliert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die Arbeitnehmerorganisationen, die die SAS-Piloten in D\u00e4nemark, Schweden und Norwegen vertreten (im Folgenden: Pilotengewerkschaften), im Sommer 2018 beschlossen hatten, den mit SAS geschlossenen Tarifvertrag zu k\u00fcndigen, der normalerweise f\u00fcr den Zeitraum 2017 bis 2020 gelten sollte. Die Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines neuen Tarifvertrags begannen im M\u00e4rz 2019.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Da die Pilotengewerkschaften diese Verhandlungen f\u00fcr gescheitert oder zumindest deren Fortschritt f\u00fcr ungen\u00fcgend hielten, riefen sie ihre Mitglieder zum Streik auf. Der Streik begann am 26. April 2019 und dauerte bis zum 2. Mai 2019. W\u00e4hrend des siebent\u00e4gigen Streiks musste SAS mehr als 4 000 Fl\u00fcge annullieren. Vom Streik waren dadurch etwa 380 000 Flugg\u00e4ste betroffen, darunter auch S., der seine m\u00f6glicherweise gegen\u00fcber SAS wegen der Annullierung des Flugs bestehenden Rechte auf eine Ausgleichszahlung an Airhelp abtrat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Am 2. Mai 2019 wurde ein neuer Tarifvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren geschlossen, der somit bis zum Jahr 2022 gelten soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Airhelp erhob beim vorlegenden Gericht, dem Attunda tingsr\u00e4tt (Bezirksgericht Attunda, Schweden), Klage und beantragte, SAS nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung zu einer Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 250 Euro zuz\u00fcglich Verzugszinsen ab dem 10. September 2019 bis zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 SAS h\u00e4lt sich nicht f\u00fcr verpflichtet, die geforderte Ausgleichszahlung zu leisten, da es sich bei dem Streik um einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand gehandelt habe, der angesichts der \u00fcberzogenen Gehaltserh\u00f6hungsforderungen der Pilotengewerkschaften auch dann nicht h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen, wenn sie alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 SAS tr\u00e4gt vor, der Streik stelle einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dar, da er nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit und von ihr nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sei. Ein Streikaufruf von vier Gewerkschaften gleichzeitig falle nicht unter die normale Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit von SAS, die darin bestehe, Luftverkehrsdienstleistungen zu erbringen. Au\u00dferdem seien Streiks auf dem schwedischen Arbeitsmarkt sehr selten und der Streik, der im Prinzip s\u00e4mtliche Piloten von SAS betroffen habe, sei einer der gr\u00f6\u00dften gewesen, den die Luftverkehrsbranche je zu verzeichnen gehabt habe. SAS sei es daher nicht m\u00f6glich gewesen, ihre T\u00e4tigkeiten neu zu organisieren, um dadurch die vorgesehenen Fl\u00fcge gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen habe SAS, da der Streik rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei, von den Arbeitnehmern nicht die Wiederaufnahme ihrer Arbeit verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 \u00dcberdies k\u00f6nne die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann u. a. (C\u2011195\/17, C\u2011197\/17 bis C\u2011203\/17, C\u2011226\/17, C\u2011228\/17, C\u2011254\/17, C\u2011274\/17, C\u2011275\/17, C\u2011278\/17 bis C\u2011286\/17 und C\u2011290\/17 bis C\u2011292\/17, im Folgenden: Urteil Kr\u00fcsemann, EU:C:2018:258), wonach ein wilder Streik zur normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit eines Luftfahrtunternehmens geh\u00f6re, nicht auf das Ausgangsverfahren \u00fcbertragen werden. Der Streik gehe nicht auf eine von SAS getroffene Ma\u00dfnahme zur\u00fcck und sei auch keine spontane Reaktion der Besch\u00e4ftigten von SAS auf eine von dieser ergriffene normale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahme gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Schlie\u00dflich habe SAS, da ein Streik nach schwedischem Recht erst eine Woche vor seinem Beginn angek\u00fcndigt werden m\u00fcsse, jedenfalls die Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261\/2004 nicht abwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Nach Auffassung von Airhelp stellt der Streik keinen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Der Abschluss von Tarifvertr\u00e4gen falle unter die gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einer Fluggesellschaft und dabei k\u00f6nne es zu Tarifkonflikten kommen. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Parteien w\u00e4hrend der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines solchen Vertrags die M\u00f6glichkeit, Arbeitskampfma\u00dfnahmen wie Streik oder Aussperrung zu ergreifen. Jedenfalls sei dieser Tarifkonflikt angesichts der Entwicklung der Pilotengeh\u00e4lter bei SAS in den Vorjahren f\u00fcr die Fluggesellschaft vorhersehbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Das vorlegende Gericht m\u00f6chte daher wissen, ob der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 einen Streik umfasst, der von Arbeitnehmerorganisationen nach erfolgter Vorank\u00fcndigung rechtm\u00e4\u00dfig beschlossen und eingeleitet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Vor diesem Hintergrund hat das Attunda tingsr\u00e4tt (Bezirksgericht Attunda) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Stellt ein Streik von Piloten, die bei einem Luftverkehrsunternehmen angestellt sind und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges ben\u00f6tigt werden, einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dar, wenn der Streik nicht aus Anlass einer Ma\u00dfnahme stattfindet, die von dem Luftverkehrsunternehmen beschlossen oder mitgeteilt wurde, sondern von Arbeitnehmerorganisationen als Arbeitskampfma\u00dfnahme angek\u00fcndigt und rechtm\u00e4\u00dfig in der Absicht eingeleitet wurde, das Luftverkehrsunternehmen zu zwingen, Geh\u00e4lter zu erh\u00f6hen, Vorteile zu gew\u00e4hren oder Besch\u00e4ftigungsbedingungen zu \u00e4ndern, um den Forderungen der Arbeitnehmerorganisation nachzukommen?<\/li>\n\n\n\n<li>Welche Bedeutung ist gegebenenfalls der Angemessenheit der Forderungen der Arbeitnehmerorganisationen beizumessen, insbesondere dem Umstand, dass die geforderten Lohn- und Gehaltserh\u00f6hungen deutlich \u00fcber den Lohn- und Gehaltserh\u00f6hungen liegen, die auf den ma\u00dfgeblichen nationalen Arbeitsm\u00e4rkten allgemein gew\u00e4hrt werden?<\/li>\n\n\n\n<li>Welche Bedeutung ist gegebenenfalls dem Umstand beizumessen, dass das Luftverkehrsunternehmen zur Vermeidung eines Streiks einem Schlichtungsvorschlag einer staatlichen Schlichtungsstelle f\u00fcr Tarifstreitigkeiten zustimmt, w\u00e4hrend die Arbeitnehmerorganisationen dies nicht tun? Zu den Vorlagefragen<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass es sich bei durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleiteten Streikma\u00dfnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts \u2013 insbesondere die darin f\u00fcr die Vorank\u00fcndigung vorgesehene Frist \u2013 beachtet werden, mit denen die Forderungen der Besch\u00e4ftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges erforderlichen Besch\u00e4ftigtengruppen anschlie\u00dfen, um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne dieser Vorschrift handelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00fcr den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, dass den betroffenen Flugg\u00e4sten vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung einger\u00e4umt wird, es sei denn, sie wurden \u00fcber diese Annullierung innerhalb den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziffern i) bis iii) vorgesehenen Fristen unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in Verbindung mit den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 14 und 15 dieser Verordnung ist das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von dieser Verpflichtung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Zudem muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges f\u00fchrt. Jedoch k\u00f6nnen von ihm keine angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9ros Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 36 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C\u2011549\/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C\u2011257\/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9ros Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Allerdings ist angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Flugg\u00e4ste im Fall der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen (Urteil vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann, Rn. 36 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob es sich bei durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleiteten Streikma\u00dfnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts \u2013 insbesondere die darin f\u00fcr die Vorank\u00fcndigung vorgesehene Frist \u2013 beachtet werden, mit denen die Forderungen der Besch\u00e4ftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges erforderlichen Besch\u00e4ftigtengruppen anschlie\u00dfen, um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in seiner Auslegung durch die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrte Rechtsprechung des Gerichtshofs handeln kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Zun\u00e4chst ist zu bestimmen, ob es sich bei einem Streik, der die in der vorstehenden Randnummer genannten Merkmale aufweist, seiner Natur oder Ursache nach um ein Vorkommnis handeln kann, das nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Insoweit ist festzustellen, dass das Recht auf Durchf\u00fchrung einer kollektiven Ma\u00dfnahme einschlie\u00dflich des Streikrechts ein in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) verankertes Grundrecht ist, das nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gesch\u00fctzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers\u2019 Federation und Finnish Seamen\u2019s Union, C\u2011438\/05, EU:C:2007:772, Rn. 44).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Zwar ist ein Streik eine Konfliktphase in den Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, dessen T\u00e4tigkeit gel\u00e4hmt werden soll, aber er bleibt gleichwohl eine der m\u00f6glichen Erscheinungsformern von Kollektivverhandlungen und ist damit als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist, unabh\u00e4ngig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarktes oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung dieses Grundrechts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 Diese Auslegung muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist. Der Gerichtshof hat in den Rn. 40 bis 42 des Urteils vom 17. April 2018, Kr\u00fcsemann, entschieden, es sei nicht ungew\u00f6hnlich, dass Luftfahrtunternehmen sich bei der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegen\u00fcbersehen k\u00f6nnen. Wie bei den in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stehenden Ma\u00dfnahmen zur Umstrukturierung oder Neuorganisation und den sich daraus m\u00f6glicherweise ergebenden Tarifkonflikten fallen auch Ma\u00dfnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens unter die normale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dieses Unternehmens.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschr\u00e4nkt, gegen\u00fcber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserh\u00f6hung f\u00fcr die Piloten, eine \u00c4nderung ihrer Arbeitszeiten sowie eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit durchzusetzen, um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit dieses Unternehmens ist, insbesondere, wenn ein solcher Streik unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Sodann ist zu beurteilen, ob ein Streik, der die in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist, als ein Vorkommnis anzusehen ist, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tats\u00e4chlich beherrschbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Insoweit ist erstens, da es sich beim Streik um ein f\u00fcr die Arbeitnehmer durch Art. 28 der Charta verb\u00fcrgtes Recht handelt, die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich auf dieses Recht berufen und folglich Streikma\u00dfnahmen ausl\u00f6sen, als f\u00fcr jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen \u2013 insbesondere, wenn ein solcher Streik angek\u00fcndigt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Der Gerichtshof hat zudem bereits festgestellt, dass ein rechtm\u00e4\u00dfig angek\u00fcndigter Streik, der sich nach den abgegebenen Erkl\u00e4rungen auch auf Bereiche erstrecken konnte, die die T\u00e4tigkeit eines zun\u00e4chst nicht vom Streik betroffenen Unternehmens ber\u00fchren w\u00fcrden, kein ungew\u00f6hnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellt (Urteil vom 7. Mai 1991, Organisationen Danske Slagterier, C\u2011338\/89, EU:C:1991:192, Rn. 18).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 Im Ausgangsverfahren scheint die Vorhersehbarkeit des Streiks best\u00e4tigt, da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die Pilotengewerkschaften schon im Sommer 2018 den Tarifvertrag, der von 2017 bis 2020 gelten sollte, gek\u00fcndigt hatten, sodass SAS nicht entgangen sein konnte, dass die Piloten beabsichtigten, Forderungen zu stellen. Im \u00dcbrigen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht, dass der Streik, um den es im Ausgangsverfahren geht, ohne die Einhaltung der f\u00fcr dessen Ank\u00fcndigung gesetzlich vorgesehenen Frist begonnen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">35 Zweitens verf\u00fcgt der Arbeitgeber, da f\u00fcr ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstellt, grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen, so dass die Ereignisse f\u00fcr ihn zu einem gewissen Grad beherrschbar bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">36 Wie aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist \u2013 da der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 eng ausgelegt werden muss \u2013 anzunehmen, dass die Wahl des Ausdrucks \u201eau\u00dferordentlich\u201c den Willen des Unionsgesetzgebers belegt, in den Begriff \u201eau\u00dferordentliche Umst\u00e4nde\u201c nur die Umst\u00e4nde einzubeziehen, die f\u00fcr das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar sind. Wie jeder Arbeitgeber kann auch das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, dessen Besch\u00e4ftigte zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen und einer h\u00f6heren Bezahlung streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">37 Um die praktische Wirksamkeit der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 verankerten Ausgleichsverpflichtung zu gew\u00e4hrleisten, kann daher ein Streik der Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens nicht als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen werden, wenn dieser Streik mit Forderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zwischen dem Unternehmen und seinen Besch\u00e4ftigten verbunden ist, die im Rahmen des betriebsinternen sozialen Dialogs verhandelt werden k\u00f6nnen. Genau dies ist bei Gehaltsverhandlungen der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">38 Diese Feststellung kann im \u00dcbrigen weder dadurch in Frage gestellt werden, dass die Forderungen der Streikenden m\u00f6glicherweise unangemessen oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, noch dadurch, dass ein Schlichtungsvorschlag abgelehnt wird, da die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus jedenfalls in den Bereich der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">39 Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen \u201einterner\u201c Ursache von solchen mit \u201eexterner\u201c Ursache zu unterscheiden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">40 Unter diesen Begriff fallen als solche \u201eexternen\u201c Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pe\u0161kov\u00e1 und Pe\u0161ka, C\u2011315\/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Besch\u00e4digung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdk\u00f6rper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C\u2011501\/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schlie\u00dfung gef\u00fchrt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C\u2011159\/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem H\u00f6henruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C\u2011264\/20, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C\u2011549\/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C\u2011257\/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">41 Allen diesen Ereignissen ist gemein, dass sie auf die T\u00e4tigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die in der Praxis mehr oder weniger h\u00e4ufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer \u00f6ffentlichen oder privaten Stelle, zur\u00fcckgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">42 Wenn der Unionsgesetzgeber also im 14. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 angibt, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde insbesondere bei den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten k\u00f6nnen, so wollte er damit auf die au\u00dferhalb der T\u00e4tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegenden Streiks Bezug nehmen. Folglich k\u00f6nnen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung insbesondere bei Streikma\u00dfnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C\u201122\/11, EU:C:2012:604).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">43 Bei solchen Streikma\u00dfnahmen, die im \u00dcbrigen nicht Teil der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit dieses Unternehmens und daher von diesem nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, handelt es sich um \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">44 Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Besch\u00e4ftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens ausgel\u00f6sten und befolgten Streik um ein \u201einternes\u201c Ereignis dieses Unternehmens; dies schlie\u00dft auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgel\u00f6sten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">45 Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen und die daher f\u00fcr das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">46 Viertens verletzt die Annahme, dass ein Streik, der unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen und wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils beschrieben organisiert wird, nicht unter den Begriff der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 f\u00e4llt, nicht die Grundrechte des betroffenen Luftfahrtunternehmens.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">47 Denn das Vorliegen von Streikma\u00dfnahmen und die Gefahr, dass die Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 an die Flugg\u00e4ste zu zahlen ist, deren Flug annulliert wurde, kann nicht als eine Beeintr\u00e4chtigung des Wesensgehalts des in Art. 28 der Charta verankerten Rechts des Arbeitgebers auf Kollektivverhandlungen angesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">48 Insoweit gen\u00fcgt die Feststellung, dass der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen aufgrund eines unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organsierten Streiks seiner Besch\u00e4ftigten der Gefahr ausgesetzt ist, eine solche Ausgleichsleistung zahlen zu m\u00fcssen, dieses Unternehmen nicht dazu zwingt, ohne Weiteres allen Forderungen der Streikenden zuzustimmen. Das Luftfahrtunternehmen ist weiterhin in der Lage, die betrieblichen Interessen so zu vertreten, dass ein alle Sozialpartner zufriedenstellender Kompromiss erreicht werden kann. Somit kann nicht angenommen werden, dass dem Luftfahrtunternehmen seine unionsrechtlich gesch\u00fctzte Koalitionsfreiheit genommen wird und es sich im Arbeitskampf von vornherein in der Rolle des Unterlegenen befindet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">49 In Bezug auf die von SAS geltend gemachte Verletzung sowohl ihrer unternehmerischen Freiheit als auch ihres Eigentumsrechts, die durch die Art. 16 und 17 der Charta garantiert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nicht absolut gew\u00e4hrleistet werden und in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens mit Art. 38 der Charta in Einklang gebracht werden m\u00fcssen, der wie Art. 169 AEUV darauf abzielt, dass in der Politik der Union ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher, zu denen die Flugg\u00e4ste geh\u00f6ren, gew\u00e4hrleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 60, 62 und 63).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">50 Die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Flugg\u00e4ste zukommt, kann aber negative wirtschaftliche Folgen selbst betr\u00e4chtlichen Ausma\u00dfes f\u00fcr bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C\u201112\/11, EU:C:2013:43, Rn. 48 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">51 Nach alledem ist festzustellen, dass die dem ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen durch die Art. 16, 17 und 28 der Charta garantierten Grundrechte nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt werden, dass ein unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisierter Streik, der die in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist, nicht als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 eingestuft wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">52 Unter diesen Umst\u00e4nden ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikma\u00dfnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts \u2013 insbesondere die darin f\u00fcr die Vorank\u00fcndigung vorgesehene Frist \u2013 beachtet werden, mit denen die Forderungen der Besch\u00e4ftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges erforderlichen Besch\u00e4ftigtengruppen anschlie\u00dfen, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Vorschrift fallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">53 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikma\u00dfnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts \u2013 insbesondere die darin f\u00fcr die Vorank\u00fcndigung vorgesehene Frist \u2013 beachtet werden, mit denen die Forderungen der Besch\u00e4ftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Fluges erforderlichen Besch\u00e4ftigtengruppen anschlie\u00dfen, nicht unter den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne dieser Vorschrift fallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=239181&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1157393#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=239181&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1157393#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regul\u00e4rer Streik von Besch\u00e4ftigten eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen, die dem Aufruf einer Gewerkschaft folgen, begr\u00fcndet keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde. <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-972","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/972","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=972"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/972\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":975,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/972\/revisions\/975"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=972"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=972"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=972"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}