{"id":979,"date":"2021-01-14T20:53:00","date_gmt":"2021-01-14T19:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=979"},"modified":"2024-02-13T15:23:43","modified_gmt":"2024-02-13T14:23:43","slug":"eugh-beschluss-v-14-januar-2021-c-264-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=979","title":{"rendered":"EuGH, Beschluss v. 14. Januar 2021, C-264\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">M\u00f6chte sich ein Luftfahrtunternehmen auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde berufen, muss es zus\u00e4tzlich nachweisen, Betroffenen die fr\u00fchestm\u00f6gliche Ersatzbef\u00f6rderung an ihr Endziel angeboten zu haben. Kollision eines Fremd-Flugzeugs mit parkendem Flugzeug des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens ist au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand. Unerheblich ist, ob Kollision zu Schaden an der Maschine f\u00fchrt. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph\"><strong>Leits\u00e4tze der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C\u2011264\/20<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) mit Entscheidung vom 28. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Airhelp Limited<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Austrian Airlines AG<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten N. Pi\u00e7arra, des Richters D. \u0160v\u00e1by sowie der Richterin K. J\u00fcrim\u00e4e (Berichterstatterin),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Generalanwalt: M. Szpunar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgrund der nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gem\u00e4\u00df Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">folgenden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beschluss<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Limited und der Austrian Airlines AG, einem Luftfahrtunternehmen, \u00fcber Ausgleichsleistungen an Flugg\u00e4ste, deren Flug annulliert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1 sowie 12 bis 15 der Verordnung Nr. 261\/2004 lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Die Ma\u00dfnahmen der [Europ\u00e4ischen Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(12) Das \u00c4rgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Flugg\u00e4sten durch die Annullierung von Fl\u00fcgen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Flugg\u00e4ste vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber Annullierungen zu unterrichten und ihnen dar\u00fcber hinaus eine zumutbare anderweitige Bef\u00f6rderung anzubieten, so dass die Flugg\u00e4ste umdisponieren k\u00f6nnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcck, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(13) Flugg\u00e4ste, deren Fl\u00fcge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Bef\u00f6rderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten k\u00f6nnen, und sie sollten angemessen betreut werden, w\u00e4hrend sie auf einen sp\u00e4teren Flug warten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(14) Wie nach dem \u00dcbereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (ABl. 2001, L 194, S. 39)] sollten die Verpflichtungen f\u00fcr ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen in den F\u00e4llen beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen insbesondere bei politischer Instabilit\u00e4t, mit der Durchf\u00fchrung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsm\u00e4ngeln und den Betrieb eines ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens beeintr\u00e4chtigenden Streiks eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(15) Vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Fl\u00fcgen des betreffenden Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Versp\u00e4tung, einer Versp\u00e4tung bis zum n\u00e4chsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Versp\u00e4tungen oder Annullierungen zu verhindern.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4 Art. 5 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Flugg\u00e4sten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 einger\u00e4umt \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem\u00e4\u00df Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5 Art. 7 (\u201eAusgleichsanspruch\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg\u00e4ste Ausgleichszahlungen in folgender H\u00f6he:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) 250 EUR bei allen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Fl\u00fcgen \u00fcber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6 Art. 8 (\u201eAnspruch auf Erstattung oder anderweitige Bef\u00f6rderung\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWird auf diesen Artikel Bezug genommen, so k\u00f6nnen Flugg\u00e4ste w\u00e4hlen zwischen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u2013 der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst\u00e4ndigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalit\u00e4ten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte sowie f\u00fcr bereits zur\u00fcckgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 einem R\u00fcckflug zum ersten Abflugort zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) anderweitiger Bef\u00f6rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Pl\u00e4tze.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverhalt und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Vier Flugg\u00e4ste (im Folgenden: Flugg\u00e4ste) buchten bei Austrian Airlines einen f\u00fcr den 18. Mai 2018 um 17:50 Uhr vorgesehenen Flug von Newark (Vereinigte Staaten) nach Wien (\u00d6sterreich) mit geplanter Ankunft am 19. Mai 2018 um 8:25 Uhr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">8 Dieser Flug wurde annulliert, und die Flugg\u00e4ste wurden auf eine Umsteigeverbindung f\u00fcr den folgenden Tag, den 19. Mai 2018, um 16:35 Uhr mit geplanter Ankunft in Wien am 20. Mai 2018 um 11:50 Uhr umgebucht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">9 Die Flugg\u00e4ste waren der Ansicht, dass sie einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 h\u00e4tten, und traten ihre Forderung an Airhelp ab, die die betreffenden Ausgleichszahlungen vor dem Bezirksgericht Schwechat (\u00d6sterreich) einklagte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">10 Austrian Airlines stellte die Begr\u00fcndetheit dieses Klagebegehrens in Abrede, da die Annullierung des betreffenden Fluges auf \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, wodurch sie von ihrer in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">11 Hierzu machte Austrian Airlines geltend, dass das Flugzeug, mit dem der annullierte Flug h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden sollen, besch\u00e4digt worden sei, w\u00e4hrend es sich auf der Parkposition befunden habe, und zwar vom Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, das von einem gegen\u00fcberliegenden Gate zur\u00fcckgeschoben worden und dabei mit dem H\u00f6henruder der Maschine der Beklagten kollidiert sei. Nach Ansicht von Austrian Airlines kann die Besch\u00e4digung des H\u00f6henruders eines Flugzeugs zu einer gro\u00dfen Gefahr f\u00fcr die Flugsicherheit werden, da ein solcher Schaden zum Kontrollverlust des Flugzeugs und bei niedriger Flugh\u00f6he zu dessen Absturz f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12 Das Bezirksgericht Schwechat gab der von Airhelp erhobenen Klage auf Ausgleichszahlung mit der Begr\u00fcndung statt, dass eine solche Kollision keinen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 darstelle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">13 Austrian Airlines legte gegen diese Entscheidung Berufung bei dem vorlegenden Gericht, dem Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich), ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">14 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 und die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein Luftfahrtunternehmen tats\u00e4chlich von der Ausgleichspflicht befreit sein k\u00f6nne, von \u00f6sterreichischen und deutschen Gerichten im Fall einer Kollision zwischen zwei Flugzeugen unterschiedlich ausgelegt worden seien. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4lt es das vorlegende Gericht f\u00fcr erforderlich, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung und zu den Voraussetzungen vorzulegen, unter denen ein solches Unternehmen von seiner Pflicht befreit sein k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">15 Daher hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand vorliegt, wenn die Annullierung des Fluges darauf beruht, dass ein anderes Flugzeug aus einem gegen\u00fcberliegenden Gate zur\u00fcckgeschoben wird und dabei ein H\u00f6henruder des \u2013 f\u00fcr den sp\u00e4ter annullierten Flug vorgesehenen \u2013 Flugzeugs besch\u00e4digt?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen, dass sich das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen, das das Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde als Ursache einer Annullierung behauptet, nur dann auf den Entlastungsgrund des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 st\u00fctzen kann, wenn es auch nachweisen kann, dass die Folgen der Annullierung f\u00fcr den einzelnen Fluggast auch nicht durch eine Umbuchung auf eine Ersatzbef\u00f6rderung h\u00e4tten verhindert werden k\u00f6nnen?<\/li>\n\n\n\n<li>Muss eine in Frage 2 angesprochene Umbuchung n\u00e4here zeitliche oder qualitative Kriterien erf\u00fcllen, insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii oder die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Kriterien? Zu den Vorlagefragen<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">16 Gem\u00e4\u00df Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">17 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur ersten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">18 Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Kollision zwischen dem H\u00f6henruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">19 Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder gro\u00dfer \u2013 d. h. drei Stunden oder mehr betragender \u2013 Versp\u00e4tung eines Fluges die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261\/2004 gelten sollen (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 35 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">20 Nach den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste gem\u00e4\u00df Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren, und es bei Eintritt solcher Umst\u00e4nde die der Situation angemessenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass sie zur Annullierung oder zur gro\u00dfen Versp\u00e4tung des betreffenden Fluges f\u00fchren, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden k\u00f6nnten (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 36 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">21 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung k\u00f6nnen als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tats\u00e4chlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 37 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">22 Im vorliegenden Fall ist erstens unstreitig, dass die etwaige Besch\u00e4digung des H\u00f6henruders eines Flugzeugs in Parkposition allein auf eine Kollision mit dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">23 Wenn die Besch\u00e4digung des H\u00f6henruders eines Flugzeugs in Parkposition aber ausschlie\u00dflich auf die Kollision mit einem Fremdk\u00f6rper zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, kann sie nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden angesehen werden. Daher kann eine solche Besch\u00e4digung nicht ihrer Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit dieses Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C\u2011501\/17, EU:C:2019:288, Rn. 24 und 26).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">24 Zweitens ist es offensichtlich, dass diese Besch\u00e4digung von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war, da das H\u00f6henruder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugzeugs, w\u00e4hrend sich dieses in Parkposition befand, bei einer Kollision aufgrund der Bewegung eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft besch\u00e4digt wurde und es sich zudem bei der Bewegung des Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft nicht um einen Vorgang handelt, der normalerweise in Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen der beiden betreffenden Flugzeuge erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C\u2011394\/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, und Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C\u2011501\/17, EU:C:2019:288, Rn. 26 und 30).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">25 F\u00fcr die Einstufung einer solchen Kollision als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 ist es im \u00dcbrigen unerheblich, ob sie tats\u00e4chlich Sch\u00e4den an dem betroffenen Flugzeug hervorgerufen hat. Denn das mit der Verordnung Nr. 261\/2004 verfolgte, in ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, impliziert, dass Luftfahrtunternehmen nicht dazu motiviert werden sollten, die aufgrund eines solchen Zwischenfalls erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der P\u00fcnktlichkeit ihrer Fl\u00fcge einen h\u00f6heren Stellenwert einr\u00e4umen als deren Sicherheit (Urteil vom 4. Mai 2017, Pe\u0161kov\u00e1 und Pe\u0161ka, C\u2011315\/15, EU:C:2017:342, Rn. 25).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">26 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Kollision zwischen dem H\u00f6henruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten und zur dritten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">27 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des urspr\u00fcnglich geplanten Fluges aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde durchgef\u00fchrte anderweitige Bef\u00f6rderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem urspr\u00fcnglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine \u201ezumutbare Ma\u00dfnahme\u201c darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, und unter welchen Voraussetzungen eine solche anderweitige Bef\u00f6rderung gegebenenfalls eine zumutbare Ma\u00dfnahme darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">28 Es ist festzustellen, dass das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261\/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste nur befreit ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr versp\u00e4tete Ankunft auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur gro\u00dfen Versp\u00e4tung des betreffenden Fluges f\u00fchrt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden k\u00f6nnten (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 57).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">29 In Einklang mit dem im ersten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 261\/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr Flugg\u00e4ste sicherzustellen, und dem in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und fr\u00fchestm\u00f6glichen anderweitigen Bef\u00f6rderung der von einer Annullierung oder gro\u00dfen Versp\u00e4tung ihres Fluges betroffenen Flugg\u00e4ste folgt daraus, dass bei Eintritt eines au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten zumutbaren Ma\u00dfnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Flugg\u00e4ste befreien m\u00f6chte, sich grunds\u00e4tzlich nicht darauf beschr\u00e4nken darf, den betroffenen Flugg\u00e4sten eine anderweitige Bef\u00f6rderung zu ihrem Endziel durch den n\u00e4chsten Flug anzubieten, den es selbst durchf\u00fchrt und der am Tag nach dem urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 58).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt n\u00e4mlich voraus, dass es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und fr\u00fchestm\u00f6gliche anderweitige Bef\u00f6rderung sicherzustellen. Dazu geh\u00f6rt die Suche nach anderen direkten oder indirekten Fl\u00fcgen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angeh\u00f6ren oder auch nicht, durchgef\u00fchrt werden und mit weniger Versp\u00e4tung als der n\u00e4chste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">31 Folglich ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verf\u00fcgbar ist, der es dem betreffenden Fluggast erm\u00f6glicht, mit weniger Versp\u00e4tung als der n\u00e4chste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchf\u00fchrung einer solchen anderweitigen Bef\u00f6rderung f\u00fcr das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem n\u00e4chsten von ihm durchgef\u00fchrten Flug anderweitig bef\u00f6rdert hat (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes A\u00e9reos Portugueses, C\u201174\/19, EU:C:2020:460, Rn. 60).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">32 Vor diesem Hintergrund ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob angesichts s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Ausgangsrechtsstreits sowie der von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgelegten Nachweise davon ausgegangen werden kann, dass es alle der Situation angemessenen zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat. Somit obliegt diesem Luftfahrtunternehmen der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die betreffenden Passagiere ohne angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Ma\u00dfnahmen wie u. a. den R\u00fcckgriff auf ein Ersatzflugzeug oder die Suche nach verf\u00fcgbaren Sitzpl\u00e4tzen auf etwaigen Fl\u00fcgen von anderen Luftfahrtunternehmen schnellstm\u00f6glich anderweitig zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">33 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 dahin auszulegen ist, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des urspr\u00fcnglich geplanten Fluges aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde durchgef\u00fchrte anderweitige Bef\u00f6rderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem urspr\u00fcnglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine \u201ezumutbare Ma\u00dfnahme\u201c darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere M\u00f6glichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Bef\u00f6rderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrten Flug, der mit weniger Versp\u00e4tung als der n\u00e4chste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, au\u00dfer dieses weist nach, dass die Durchf\u00fchrung einer solchen anderweitigen Bef\u00f6rderung f\u00fcr es angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt h\u00e4tte, was das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kosten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">34 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 ist dahin auszulegen, dass eine Kollision zwischen dem H\u00f6henruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt.<\/li>\n\n\n\n<li>Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261\/2004 ist dahin auszulegen, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des urspr\u00fcnglich geplanten Fluges aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde durchgef\u00fchrte anderweitige Bef\u00f6rderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem urspr\u00fcnglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine \u201ezumutbare Ma\u00dfnahme\u201c darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere M\u00f6glichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Bef\u00f6rderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgef\u00fchrten Flug, der mit weniger Versp\u00e4tung als der n\u00e4chste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, au\u00dfer dieses weist nach, dass die Durchf\u00fchrung einer solchen anderweitigen Bef\u00f6rderung f\u00fcr es angesichts der Kapazit\u00e4ten seines Unternehmens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt h\u00e4tte, was das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen hat.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Luxemburg, den 14. Januar 2021<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kanzler<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Pr\u00e4sident der Neunten Kammer<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A. Calot Escobar<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">N. Pi\u00e7arra<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=236738&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1162355#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=236738&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1162355#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00f6chte sich ein Luftfahrtunternehmen auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde berufen, muss es zus\u00e4tzlich nachweisen, Betroffenen die fr\u00fchestm\u00f6gliche Ersatzbef\u00f6rderung an ihr Endziel angeboten zu haben. Kollision eines Fremd-Flugzeugs mit parkendem Flugzeug des ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmens ist au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand. Unerheblich ist, ob Kollision zu Schaden an der Maschine f\u00fchrt. <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-979","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/979","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=979"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/979\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":984,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/979\/revisions\/984"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=979"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=979"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=979"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}