{"id":987,"date":"2020-11-18T15:18:00","date_gmt":"2020-11-18T14:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=987"},"modified":"2024-02-14T15:34:37","modified_gmt":"2024-02-14T14:34:37","slug":"eugh-urteil-v-18-november-2020-c-519-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-woicke.de\/?p=987","title":{"rendered":"EuGH, Urteil v. 18. November 2020, C-519\/19"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-post-excerpt\"><p class=\"wp-block-post-excerpt__excerpt\">Entscheidung betrifft Gerichtsstandsvereinbarung mittels ihrer allgemeinen Bef\u00f6rderungsbedingungen, die im Verh\u00e4ltnis Fluggesellschaft\/Fluggast regelm\u00e4\u00dfig missbr\u00e4uchlich ist. <\/p><\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-small-font-size\"><strong>Leitsatz der Kanzlei Woicke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011519\/19<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom S\u0105d Okr\u0119gowy w Warszawie XXIII Wydzia\u0142 Gospodarczy Odwo\u0142awczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung f\u00fcr Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) mit Entscheidung vom 13. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2019, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>Ryanair DAC<\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p>DelayFix, vormals Passenger Rights sp. z o.o.,<\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten J.\u2011C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan und N. J\u00e4\u00e4skinen,<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: M. Campos S\u00e1nchez-Bordona,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A. Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der Ryanair DAC, vertreten durch A. Kasnowska, adwokat, und durch M. J\u00f3\u017awiak, radca prawny,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 von DelayFix, vormals Passenger Rights sp. z o.o, vertreten durch M. Misiaszek, K. \u017bbikowska und I. Wieczorek, adwokaci,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollm\u00e4chtigten,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 [berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2021] der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch M. Heller, A. Szmytkowska und N. Ruiz Garc\u00eda als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie die Auslegung der Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl. 1993, L 95, S. 29).<\/p>\n\n\n\n<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Passenger Rights sp. z o.o., jetzt DelayFix, mit Sitz in Warschau (Polen), einer auf den Forderungseinzug spezialisierten Gesellschaft, an die ein Fluggast seine Rechte abgetreten hat, auf der einen und der Fluggesellschaft Ryanair DAC mit Sitz in Dublin (Irland) auf der anderen Seite. Der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung in H\u00f6he von 250 Euro auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) wegen der Annullierung eines Fluges.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p>Richtlinie 93\/13<\/p>\n\n\n\n<p>3 Der Zweck der Richtlinie 93\/13 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Vertr\u00e4gen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.<\/p>\n\n\n\n<p>4 Art. 2 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIm Sinne dieser Richtlinie bedeute[t]:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>b) Verbraucher: eine nat\u00fcrliche Person, die bei Vertr\u00e4gen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit zugerechnet werden kann;<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>5 Art. 3 der Richtlinie 93\/13 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schlie\u00dft die Anwendung dieses Artikels auf den \u00fcbrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Anhang enth\u00e4lt eine als Hinweis dienende und nicht ersch\u00f6pfende Liste der Klauseln, die f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>6 In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel wird \u2026 unter Ber\u00fccksichtigung der Art der G\u00fcter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umst\u00e4nde sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abh\u00e4ngt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbr\u00e4uchliche Klauseln in Vertr\u00e4gen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, f\u00fcr den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierf\u00fcr in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag f\u00fcr beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbr\u00e4uchlichen Klauseln bestehen kann.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>8 Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie betrifft \u201eKlauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass \u2026 dem Verbraucher die M\u00f6glichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung Nr. 1215\/2012<\/p>\n\n\n\n<p>9 Kapitel II (\u201eZust\u00e4ndigkeit\u201c) der Verordnung Nr. 1215\/2012 enth\u00e4lt zehn Abschnitte. Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, der in Abschnitt 1 (\u201eAllgemeine Bestimmungen\u201c) enthalten ist, bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eVorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>10 In Kapitel II Abschnitt 2 (\u201eBesondere Zust\u00e4ndigkeiten\u201c) sieht Art. 7 der Verordnung Nr. 1215\/2012 vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>a) wenn ein Vertrag oder Anspr\u00fcche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist oder zu erf\u00fcllen w\u00e4re;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>b) im Sinne dieser Vorschrift \u2013 und sofern nichts anderes vereinbart worden ist \u2013 ist der Erf\u00fcllungsort der Verpflichtung<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h\u00e4tten erbracht werden m\u00fcssen;<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>11 In Kapitel II Abschnitt 4 (\u201eZust\u00e4ndigkeit bei Verbrauchersachen\u201c) bestimmt Art. 17 der Verordnung Nr. 1215\/2012:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Bef\u00f6rderungsvertr\u00e4ge mit Ausnahme von Reisevertr\u00e4gen, die f\u00fcr einen Pauschalpreis kombinierte Bef\u00f6rderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>12 In Kapitel II Abschnitt 7 (\u201eVereinbarung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit\u201c) sieht Art. 25 der Verordnung Nr. 1215\/2012 vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Haben die Parteien unabh\u00e4ngig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats \u00fcber eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder \u00fcber eine k\u00fcnftige aus einem bestimmten Rechtsverh\u00e4ltnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zust\u00e4ndig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:<\/p>\n\n\n\n<p>a) schriftlich oder m\u00fcndlich mit schriftlicher Best\u00e4tigung,<\/p>\n\n\n\n<p>b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder<\/p>\n\n\n\n<p>c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Vertr\u00e4gen dieser Art in dem betreffenden Gesch\u00e4ftszweig allgemein kennen und regelm\u00e4\u00dfig beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Polnisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p>13 Art. 509 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) bestimmt in der f\u00fcr das Ausgangsverfahren ma\u00dfgeblichen Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e\u00a7 1 Der Gl\u00e4ubiger kann die Forderung ohne Zustimmung des Schuldners auf einen Dritten \u00fcbertragen (Abtretung), es sei denn, dass dies dem Gesetz, einem vertraglichen Vorbehalt oder der Natur der Verbindlichkeit widersprechen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2 Zusammen mit der Forderung gehen alle mit ihr verbundenen Rechte, insbesondere ein Anspruch auf r\u00fcckst\u00e4ndige Zinsen, auf den Erwerber \u00fcber.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>14 Passenger Rights, eine auf die Beitreibung von Fluggastforderungen spezialisierte Gesellschaft, jetzt DelayFix, beantragte beim S\u0105d Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau, Polen), die Fluggesellschaft Ryanair auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 zu einer Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 250 Euro wegen der Annullierung eines Fluges von Mailand (Italien) nach Warschau zu verurteilen, wobei ihr ein Fluggast seine entsprechende Forderung gegen Ryanair abgetreten hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Ryanair erhob die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit der polnischen Gerichte mit der Begr\u00fcndung, dass die Klausel 2.4 ihrer allgemeinen Bef\u00f6rderungsbedingungen, denen der Fluggast mit dem Kauf seines Online-Flugscheins zugestimmt habe, die Zust\u00e4ndigkeit der irischen Gerichte festlege. Nach Ansicht von Ryanair ist DelayFix als Abtretungsempf\u00e4nger der Forderung des Fluggasts an diese Klausel gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 wies der S\u0105d Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau) diese Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit zur\u00fcck, da zum einen die Gerichtsstandsklausel in dem Bef\u00f6rderungsvertrag zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft missbr\u00e4uchlich im Sinne der Richtlinie 93\/13 sei und zum anderen DelayFix als Abtretungsempf\u00e4nger der Forderung des Fluggasts nach der Annullierung des Fluges an eine solche Klausel nicht gebunden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>17 Ryanair legte gegen diesen Beschluss bei dem vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein. Sie war der Auffassung, DelayFix k\u00f6nne sich, da sie kein Verbraucher sei, nicht auf den f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge vorgesehenen gerichtlichen Schutz berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Das vorlegende Gericht f\u00fchrt aus, dass es nach den nationalen Bestimmungen und dem gegenw\u00e4rtigen Stand der Rechtsprechung des S\u0105d Najwy\u017cszy (Oberstes Gericht, Polen) m\u00f6glich sei, im Rahmen der Pr\u00fcfung einer Zahlungsklage, die ein Gewerbetreibender, der die Forderung eines Verbrauchers erworben habe, gegen einen Schuldner erhebe, die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>19 Jedoch m\u00f6chte es als Erstes wissen, ob der Abtretungsempf\u00e4nger der Forderung eines Verbrauchers im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 ebenfalls als Verbraucher angesehen werden kann. Insbesondere hat es Zweifel, ob die Abtretung der Forderung eines Verbrauchers an einen Gewerbetreibenden bewirkt, dass dieser in die Rechte des Verbrauchers eintritt und sich auf die g\u00fcnstigen verbrauchersch\u00fctzenden Unionsregelungen berufen kann, die sich u. a. aus dieser Richtlinie ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>20 Als Zweites betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung der Verordnung Nr. 1215\/2012 in Bezug auf die rechtlichen Regelungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 25 dieser Verordnung sowie in Bezug auf die in ihrem Kapitel II Abschnitt 4 vorgesehenen Sonderregelungen hinsichtlich der \u201eZust\u00e4ndigkeit bei Verbrauchersachen\u201c und insbesondere den in diesem Abschnitt verwendeten Begriff \u201eVerbraucher\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>21 Was zum einen die von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215\/2012 erfassten Klauseln betrifft, ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp (C\u2011543\/10, EU:C:2013:62), dass derartige in einem Vertrag enthaltene Klauseln ihre Wirkungen grunds\u00e4tzlich nur im Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien entfalten k\u00f6nnten, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt h\u00e4tten. Eine solche Klausel beruhe n\u00e4mlich auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, und damit sie einem Dritten entgegengehalten werden k\u00f6nne, sei es grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass dieser insoweit zugestimmt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Was zum anderen den Begriff \u201eVerbraucher\u201c im Sinne von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215\/2012 angeht, sei der Verbraucher, da die Sonderregelung in den Art. 17 ff. der Verordnung von dem Bestreben getragen sei, ihn als den gegen\u00fcber der anderen Partei wirtschaftlich schw\u00e4cheren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sch\u00fctzen, nur gesch\u00fctzt, soweit er pers\u00f6nlich Kl\u00e4ger oder Beklagter in einem Gerichtsverfahren sei. Daher k\u00f6nne der Verbrauchergerichtsstand nicht f\u00fcr einen Kl\u00e4ger gelten, der selbst nicht Partei des Verbrauchervertrags sei. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob zur Bestimmung der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit und der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die \u201eurspr\u00fcngliche\u201c Natur der Verpflichtung zu ber\u00fccksichtigen ist und ob der Gewerbetreibende, an den die betreffende Forderung abgetreten wurde, die Klausel wegen ihrer Missbr\u00e4uchlichkeit nach den verbrauchersch\u00fctzenden Regelungen u. a. der Richtlinie 93\/13 anfechten kann.<\/p>\n\n\n\n<p>23 Unter diesen Umst\u00e4nden hat der S\u0105d Okr\u0119gowy w Warszawie XXIII Wydzia\u0142 Gospodarczy Odwo\u0142awczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung f\u00fcr Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Sind Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 sowie Art. 25 der Verordnung Nr. 1215\/2012 \u2013 soweit es um die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung geht \u2013 dahin auszulegen, dass sich auf die fehlende individuelle Aushandlung von Vertragsklauseln und die Anwendung missbr\u00e4uchlicher Vertragsklauseln in einer Gerichtsstandsvereinbarung auch der Enderwerber einer Forderung berufen kann, der diese im Wege der Abtretung von einem Verbraucher erworben hat, selbst aber kein Verbraucher ist?<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Antrag von Ryanair auf Er\u00f6ffnung des m\u00fcndlichen Verfahrens<\/p>\n\n\n\n<p>24 Mit Antrag vom 4. November 2020, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Ryanair auf der Grundlage von Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Er\u00f6ffnung des m\u00fcndlichen Verfahrens beantragt und daf\u00fcr geltend gemacht, dass die Umst\u00e4nde, auf die sich die Vorlageentscheidung beziehe, nicht hinreichend erl\u00e4utert worden seien, dass eine vertiefte Er\u00f6rterung erforderlich sei und dass die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung der einschl\u00e4gigen Vorschriften des Unionsrechts haben k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>25 Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Beteiligten die Er\u00f6ffnung oder Wiederer\u00f6ffnung des m\u00fcndlichen Verfahrens beschlie\u00dfen, insbesondere wenn er sich f\u00fcr unzureichend unterrichtet h\u00e4lt oder ein zwischen den Beteiligten nicht er\u00f6rtertes Vorbringen f\u00fcr entscheidungserheblich h\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>26 Im vorliegenden Fall sind die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>27 Das vorlegende Gericht hat n\u00e4mlich den Sachverhalt und den nationalen rechtlichen Rahmen hinreichend dargelegt. Au\u00dferdem konnten die Beteiligten im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof bereits ihre Standpunkte vortragen. Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen kein Vorbringen entscheidungserheblich, das zwischen den Beteiligten nicht er\u00f6rtert worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>28 Folglich ist \u2013 nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts \u2013 dem Antrag von Ryanair auf Er\u00f6ffnung des m\u00fcndlichen Verfahrens nicht stattzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Vorlagefrage<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit des Vorabentscheidungsersuchens<\/p>\n\n\n\n<p>29 Im schriftlichen Verfahren hat Ryanair vorgetragen, den geforderten Betrag gezahlt zu haben, der dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Streit zugrunde liege. Das Vorabentscheidungsersuchen sei daher gegenstandslos geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>30 Hierzu vom Gerichtshof befragt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Ausgangsrechtssache mit zwei anderen Rechtssachen verbunden worden sei, an denen die Parteien der Ausgangsrechtssache beteiligt seien und die ebenfalls Ausgleichsforderungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 zum Gegenstand h\u00e4tten, so dass bei ihm noch ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>31 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tats\u00e4chlich ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen m\u00fcssen, bei der die Vorabentscheidung ber\u00fccksichtigt werden kann. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt n\u00e4mlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen f\u00fcr die tats\u00e4chliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos\u0165, C\u2011470\/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und 29 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>32 Im vorliegenden Fall wurde die Ausgangsrechtssache mit zwei anderen Rechtssachen verbunden, f\u00fcr die vor dem Gerichtshof nicht dargelegt wurde, dass die Ausgleichsforderungen bezahlt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass der Ausgangsrechtsstreit noch bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>33 Da das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ben\u00f6tigen, bindet eine derartige Angabe eines nationalen Gerichts den Gerichtshof und kann von den Parteien des Ausgangsverfahrens grunds\u00e4tzlich nicht in Zweifel gezogen werden (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos\u0165, C\u2011470\/12, EU:C:2014:101, Rn. 30 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>34 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Beantwortung der Frage<\/p>\n\n\n\n<p>35 Mit der Vorlagefrage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 der Verordnung Nr. 1215\/2012 sowie Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen sind, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem Bef\u00f6rderungsvertrag zwischen ihr und einem Fluggast enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, entgegenhalten kann, um die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts f\u00fcr die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>36 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu kl\u00e4ren, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gerichtsstandsklausel f\u00fcr die Inkassogesellschaft, der der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, bindend sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>37 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der im Ausgangsverfahren fraglichen Gerichtsstandsklausel beziehen sich zwar sowohl auf die Richtlinie 93\/13 als auch auf die Verordnung Nr. 1215\/2012. Da der rechtliche Rahmen derartiger Klauseln durch Art. 25 der Verordnung geregelt wird, ist die gestellte Frage jedoch zun\u00e4chst im Hinblick auf diese Verordnung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>38 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist der Begriff der Gerichtsstandsklausel als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 beruht, ist uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. M\u00e4rz 1992, Powell Duffryn, C\u2011214\/89, EU:C:1992:115, Rn. 14, vom 9. Dezember 2003, Gasser, C\u2011116\/02, EU:C:2003:657, Rn. 51 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C\u2011543\/10, EU:C:2013:62, Rn. 22 und 40 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>39 Insbesondere f\u00fchrt der Umstand, dass der betreffende Vertrag online abgeschlossen wurde, f\u00fcr sich genommen nicht zur Ung\u00fcltigkeit einer solchen Klausel, sofern die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Bedingungen u. a. hinsichtlich der Aufzeichnung des Textes, in dem diese Klausel enthalten ist, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C\u2011322\/14, EU:C:2015:334, Rn. 40).<\/p>\n\n\n\n<p>40 Des Weiteren wird in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 nicht klargestellt, ob eine Gerichtsstandsklausel \u00fcber den Kreis der Vertragsparteien hinaus an einen Dritten abgetreten werden kann, der Partei eines sp\u00e4teren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des urspr\u00fcnglichen Vertrags eintritt (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C\u2011543\/10, EU:C:2013:62, Rn. 25, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C\u2011366\/13, EU:C:2016:282, Rn. 23).<\/p>\n\n\n\n<p>41 Somit muss das erkennende Gericht zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Gerichtsstandsklausel tats\u00e4chlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 sollen insoweit gew\u00e4hrleisten, dass die Einigung tats\u00e4chlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C\u2011543\/10, EU:C:2013:62, Rn. 27 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, sowie vom 8. M\u00e4rz 2018, Saey Home &amp; Garden, C\u201164\/17, EU:C:2018:173, Rn. 25 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>42 Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grunds\u00e4tzlich nur im Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C\u2011543\/10, EU:C:2013:62, Rn. 29, und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C\u2011436\/16, EU:C:2017:497, Rn. 35 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>43 Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsstandsklausel des Ausgangsverfahrens nicht einer Partei des Vertrags, der diese Klausel enth\u00e4lt, sondern einem Dritten entgegengehalten.<\/p>\n\n\n\n<p>44 Jedoch haben weder Passenger Rights noch ihre Nachfolgerin DelayFix dem zugestimmt, durch eine Gerichtsstandsklausel an Ryanair gebunden zu sein, und ebenso wenig hat sich Ryanair damit einverstanden erkl\u00e4rt, an diese Inkassogesellschaft durch eine solche Klausel gebunden zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>45 \u00dcberdies f\u00fchren weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch das vorlegende Gericht Anhaltspunkte oder Indizien daf\u00fcr an, dass die Parteien in einer der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1215\/2012 vorgesehenen Formen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Zust\u00e4ndigkeitsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>46 Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die im Bef\u00f6rderungsvertrag zwischen ihr und einem Fluggast enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, grunds\u00e4tzlich nicht entgegenhalten kann, um die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts f\u00fcr die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>47 Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der urspr\u00fcnglichen Vertragspartei eingetreten ist, k\u00f6nnte eine Gerichtsstandsklausel, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihn dennoch binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C\u2011352\/13, EU:C:2015:335, Rn. 65 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>48 Die Frage des vorlegenden Gerichts macht es auch erforderlich, die Voraussetzungen f\u00fcr die Wirksamkeit einer solchen Klausel zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>49 Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\/2012 sind die in der Gerichtsstandsklausel bezeichneten Gerichte zust\u00e4ndig, es sei denn, die Gerichtsstandsvereinbarung ist \u201enach dem Recht [des betreffenden] Mitgliedstaats\u201c materiell nichtig. Der Unionsgesetzgeber hat somit die Regel aufgestellt, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>50 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht folglich, wenn es die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel pr\u00fcft, dies anhand des Rechts des Staates zu tun, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, d. h. anhand des irischen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>51 Im \u00dcbrigen hat das Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, das Recht des Staates anzuwenden, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, indem es dieses Recht in \u00dcbereinstimmung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 93\/13 auslegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerov\u00e1, C\u2011377\/14, EU:C:2016:283, Rn. 79, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote \u2013 Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C\u2011147\/16, EU:C:2018:320, Rn. 41).<\/p>\n\n\n\n<p>52 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum Verh\u00e4ltnis zwischen der Richtlinie 93\/13 und den Fluggastrechten wie den in der Verordnung Nr. 261\/2004 niedergelegten entschieden hat, dass es sich bei der Richtlinie 93\/13 um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschlie\u00dflich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C\u2011290\/16, EU:C:2017:523, Rn. 44 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>53 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden, die denen des Ausgangsverfahrens vergleichbar waren \u2013 es ging um an eine Inkassogesellschaft abgetretene Forderungen \u2013, in Bezug auf die Richtlinie 2008\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 \u00fcber Verbraucherkreditvertr\u00e4ge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\/102\/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) entschieden hat, dass die Tatsache, dass sich in den fraglichen Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, nur Gewerbetreibende gegen\u00fcberstanden, der Anwendung eines Instruments aus dem Verbraucherschutzrecht der Union nicht entgegenstand, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht von der Identit\u00e4t der Parteien des fraglichen Rechtsstreits, sondern von der Eigenschaft der Vertragsparteien abh\u00e4ngt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C\u2011383\/18, EU:C:2019:702, Rn. 20).<\/p>\n\n\n\n<p>54 Diese Rechtsprechung ist auf die Anwendung der Richtlinie 93\/13 zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>55 Die Richtlinie 93\/13 gilt n\u00e4mlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 f\u00fcr Klauseln in Vertr\u00e4gen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C\u2011419\/18 und C\u2011483\/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C\u2011738\/19, EU:C:2020:687, Rn. 34).<\/p>\n\n\n\n<p>56 Vorliegend wurde der Bef\u00f6rderungsvertrag, auf dem die von DelayFix geltend gemachte Forderung beruht, urspr\u00fcnglich zwischen einem Gewerbetreibenden, n\u00e4mlich der Fluggesellschaft, und einem Fluggast geschlossen, und nichts deutet darauf hin, dass Letzterer seinen Flugschein zu anderen als privaten Zwecken gekauft h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>57 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 eine Klausel als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.<\/p>\n\n\n\n<p>58 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, Oc\u00e9ano Grupo Editorial und Salvat Editores, C\u2011240\/98 bis C\u2011244\/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C\u2011243\/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB P\u00e9nz\u00fcgyi L\u00edzing, C\u2011137\/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).<\/p>\n\n\n\n<p>59 Eine solche Klausel geh\u00f6rt n\u00e4mlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die M\u00f6glichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, Oc\u00e9ano Grupo Editorial und Salvat Editores, C\u2011240\/98 bis C\u2011244\/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C\u2011243\/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB P\u00e9nz\u00fcgyi L\u00edzing, C\u2011137\/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).<\/p>\n\n\n\n<p>60 In diesem Kontext wird gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, und aller seinen Abschluss begleitenden Umst\u00e4nde beurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>61 Somit obliegt es dem nationalen Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in einer Gerichtsstandsklausel bestimmt sind, und unter Auslegung dieser Rechtsvorschriften im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93\/13 die rechtlichen Konsequenzen aus der etwaigen Missbr\u00e4uchlichkeit einer solchen Klausel zu ziehen, da sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ergibt, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine missbr\u00e4uchliche Vertragsklausel f\u00fcr unanwendbar zu erkl\u00e4ren, damit sie keine bindende Wirkung entfaltet.<\/p>\n\n\n\n<p>62 Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gem\u00e4\u00df Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215\/2012 im Fall von Direktfl\u00fcgen sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleicherma\u00dfen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Bef\u00f6rderungsvertrags im Luftverkehr sind, haupts\u00e4chlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kl\u00e4ger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Bef\u00f6rderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C\u2011204\/08, EU:C:2009:439, Rn. 47, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C\u2011606\/19, EU:C:2020:101, Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<p>63 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 25 der Verordnung Nr. 1215\/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Bef\u00f6rderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts f\u00fcr die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261\/2004 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der urspr\u00fcnglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Gegebenenfalls ist eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, n\u00e4mlich dem Fluggast, und einem Gewerbetreibenden, n\u00e4mlich der betreffenden Fluggesellschaft, enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Fluggesellschaft befindet, eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit zuweist, als missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13 anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p>64 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Erste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Bef\u00f6rderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts f\u00fcr die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs\u2011 und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der urspr\u00fcnglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Gegebenenfalls ist eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, n\u00e4mlich dem Fluggast, und einem Gewerbetreibenden, n\u00e4mlich der betreffenden Fluggesellschaft, enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Fluggesellschaft befindet, eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit zuweist, als missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=233867&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1588905#ctx1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=261%252F2004&amp;docid=233867&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1588905#ctx1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung betrifft Gerichtsstandsvereinbarung mittels ihrer allgemeinen Bef\u00f6rderungsbedingungen, die im Verh\u00e4ltnis Fluggesellschaft\/Fluggast regelm\u00e4\u00dfig missbr\u00e4uchlich ist.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,7],"tags":[],"class_list":["post-987","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh","category-urteile"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/987","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=987"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/987\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":988,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/987\/revisions\/988"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=987"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=987"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-woicke.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=987"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}