Artikel 16 – Verstöße

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Für die Durchsetzung der VO zuständige Stelle

Befugnisse

Mitfliedstaaten sind befugt, für die Durchsetzung der VO zuständige Stelle zu ermächtigen, Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, Fluggästen die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 zu leisten. Voraussetzung ist zum einen, dass entsprechende Fluggäste bei dieser Stelle eine individuelle Beschwerde erhoben haben. Zum anderen, dass sowohl die Fluggäste als auch Fluggesellschaften gleichwohl die Möglichkeit haben, (alternativ) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; EuGH, Urteil v. 29. September 2022, C‑597/20.

"Mitgliedstaaten [können] die für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle dazu ermächtigen [...], ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, die den Fluggästen nach der Verordnung geschuldeten Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 der Verordnung zu leisten, wenn ein Fluggast bei dieser nationalen Stelle eine individuelle Beschwerde erhoben hat, sofern diesem Fluggast und dem genannten Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs offensteht"; EuGH, Urteil v. 29. September 2022, C‑597/20.