Völkerrechtliche Vereinbarkeit
Lufthoheit eines Drittstaats
Völkerrechtlicher Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, beeinträchtigt Gültigkeit der VO nicht. Das betrifft insbesondere den Fall, dass ein Anspruch aus der VO darauf gestützt wird, dass Ausgangsflughafen des einheitlich gebuchten Flugs mit Umstieg in der Gemeinschaft liegt, es zur Annullierung/Verspätung/Nichtbeförderung aber auf einem Teilflug zwischen zwei Flughäfen eines Drittstaats kommt; EuGH, Urteil v. 7. April 2022, C‑561/20.
"Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, beeinträchtigen kann"; EuGH, Urteil v. 7. April 2022, C‑561/20.