(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Art. 3 – Nichtbeförderung
Einfinden am Flugsteig
Vorweggenommene Beförderungsverweigerung
Abweichend vom Wortlaut der VO, wonach Fluggast sich am Flugsteig einzufinden hat, um in den Anwendungsbereich der VO zu gelangen, liegt eine Nichtbeförderung auch dann vor, wenn Fluggast im Voraus darüber unterrichtet wird, dass ihm die Beförderung verweigert wird; EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2023, C‑238/22. Das ergebe sich aus der systematischen sowie der teleologischen Auslegung.
"ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, [muss] dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten [...], selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat"; EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2023, C‑238/22.