Art. 7 Nr. 1 EuGVVO – Erfüllungsort

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

  1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
    b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
  • für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
  • für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
    c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

Bei einheitlich gebuchten Flügen mit Umstieg ist ein Flughafen, an dem lediglich umgestiegen wird, kein „Erfüllungsort“ im Sinne der Norm; EuGH, Urteil v. 3. Februar 2022, C‑20/21.

"bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilflüge unterteilt ist, auf denen die Beförderung von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, [kann] der Ankunftsort des ersten Teilflugs nicht als 'Erfüllungsort' im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden [...], wenn eine auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs[‑] und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung allein durch eine wegen verzögerten Abflugs eingetretene Verspätung dieses Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dessen Durchführung beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet"; EuGH, Urteil v. 3. Februar 2022, C‑20/21.


Beispiel:

Flug von Madrid mit Umstieg in München nach New York. Aus dem Umstand, dass in München zwischengelandet wurde, lässt sich keine internationale Zuständigkeit des für den Flughafen München örtlich zuständigen Gerichts begründen.