Aus Versehen einen Reisegutschein statt Geldbetrag akzeptiert? Häufig kein Problem!

Wer schriftlich – zum Beispiel durch Ausfüllen eines Online-Formulars – einen Reisegutschein akzeptiert, kann damit seinen Anspruch auf einen Geldbetrag ausschließen. Aber nur dann, „wenn er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen“. Dies setzt voraus, „dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat“. So hat es der EuGH mit Urteil vom 21. März 2024 in der Rechtssache C‑76/23 entschieden.

Ein Fluggast hatte auf Rückzahlung seiner Ticketkosten geklagt, nachdem sein Flug annulliert worden war. Zunächst akzeptierte er online einen Reisegutschein, wollte dann aber doch lieber sein Geld zurück. Die maßgebliche EU-VO 261/2004 sieht die Möglichkeit eines Reisegutscheins anstelle des Geldbetrags ausdrücklich vor, allerdings nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Passagiers. Der Gerichtshof klärte nun, dass das Ausfüllen eines von der Fluggesellschaft bereitgestellten Online-Formulars durchaus eine „schriftliche Zustimmung“ darstellen kann. Allerdings müsse der Fluggast dafür in die Lage versetzt werden, diese Entscheidung auch sachkundig treffen zu können. Und das setze voraus, dass er in hinreichend klarer Weise zuvor über die verschiedenen Erstattungsmodalitäten aufgeklärt worden ist.

Wer also nicht verständlich darüber informiert wurde, dass er die Erstattung seiner Flugscheinkosten oder die ihm womöglich zustehende Ausgleichszahlung als Geldbetrag beanspruchen kann, darf diesen dann noch beanspruchen, wenn er den Reisegutschein unter Ausschluss sonstiger Ansprüche akzeptiert hat. Sinn ergeben kann ein Reisegutschein gleichwohl: insbesondere, wenn der Reisegutschein höher als der Erstattungsbetrag oder die Ausgleichszahlung ausfällt und der Passagier weiß, dass er schon bald Verwendung für den Gutschein hat. Nur seine Rechte kennen sollte der Fluggast dabei schon!

Große Flugverspätung – Ausgleichszahlung erhält nur, wer sich zur Abfertigung am Flughafen einfindet

Mit zwei aktuellen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass bei einem verspäteten Flug Aussicht auf eine Ausgleichszahlung bis 600 Euro nur hat, wer sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet. Leer ausgeht ebenfalls, wer einen Ersatzflug bucht und deswegen nur mit geringer Verspätung an seinem Reiseziel eintrifft.


Dass Fluggäste eine Ausgleichszahlung beanspruchen können, wenn sie ihr Reiseziel wegen eines verspäteten Flugs deutlich verspätet erreichen, ist bekannt. Das gilt sogar dann, wenn sie den verspäteten Flug gar nicht antreten oder abbrechen. Aber müssen sie sich – anders als bei annullierten Flügen – zunächst zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben? Ja, entschied der EuGH mit Urteil vom 25. Januar 2024, 2024, C‑474/22.

In einem anderen Fall buchte ein Passagier kurzerhand einen Ersatzflug, weil sich sein ursprünglicher Flug erheblich verspätete. Tatsächlich traf er mit nur geringfügiger Verspätung an seinem Reiseziel ein – die Ausgleichszahlung wollte er dennoch. Die steht ihm allerdings nicht zu, so der EuGH mit weiterem Urteil vom 25. Januar 2024, C‑54/23.