Wer schriftlich – zum Beispiel durch Ausfüllen eines Online-Formulars – einen Reisegutschein akzeptiert, kann damit seinen Anspruch auf einen Geldbetrag ausschließen. Aber nur dann, „wenn er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen“. Dies setzt voraus, „dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat“. So hat es der EuGH mit Urteil vom 21. März 2024 in der Rechtssache C‑76/23 entschieden.
Ein Fluggast hatte auf Rückzahlung seiner Ticketkosten geklagt, nachdem sein Flug annulliert worden war. Zunächst akzeptierte er online einen Reisegutschein, wollte dann aber doch lieber sein Geld zurück. Die maßgebliche EU-VO 261/2004 sieht die Möglichkeit eines Reisegutscheins anstelle des Geldbetrags ausdrücklich vor, allerdings nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Passagiers. Der Gerichtshof klärte nun, dass das Ausfüllen eines von der Fluggesellschaft bereitgestellten Online-Formulars durchaus eine „schriftliche Zustimmung“ darstellen kann. Allerdings müsse der Fluggast dafür in die Lage versetzt werden, diese Entscheidung auch sachkundig treffen zu können. Und das setze voraus, dass er in hinreichend klarer Weise zuvor über die verschiedenen Erstattungsmodalitäten aufgeklärt worden ist.
Wer also nicht verständlich darüber informiert wurde, dass er die Erstattung seiner Flugscheinkosten oder die ihm womöglich zustehende Ausgleichszahlung als Geldbetrag beanspruchen kann, darf diesen dann noch beanspruchen, wenn er den Reisegutschein unter Ausschluss sonstiger Ansprüche akzeptiert hat. Sinn ergeben kann ein Reisegutschein gleichwohl: insbesondere, wenn der Reisegutschein höher als der Erstattungsbetrag oder die Ausgleichszahlung ausfällt und der Passagier weiß, dass er schon bald Verwendung für den Gutschein hat. Nur seine Rechte kennen sollte der Fluggast dabei schon!