Große Flugverspätung – Ausgleichszahlung erhält nur, wer sich zur Abfertigung am Flughafen einfindet

Mit zwei aktuellen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass bei einem verspäteten Flug Aussicht auf eine Ausgleichszahlung bis 600 Euro nur hat, wer sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet. Leer ausgeht ebenfalls, wer einen Ersatzflug bucht und deswegen nur mit geringer Verspätung an seinem Reiseziel eintrifft.


Dass Fluggäste eine Ausgleichszahlung beanspruchen können, wenn sie ihr Reiseziel wegen eines verspäteten Flugs deutlich verspätet erreichen, ist bekannt. Das gilt sogar dann, wenn sie den verspäteten Flug gar nicht antreten oder abbrechen. Aber müssen sie sich – anders als bei annullierten Flügen – zunächst zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben? Ja, entschied der EuGH mit Urteil vom 25. Januar 2024, 2024, C‑474/22.

In einem anderen Fall buchte ein Passagier kurzerhand einen Ersatzflug, weil sich sein ursprünglicher Flug erheblich verspätete. Tatsächlich traf er mit nur geringfügiger Verspätung an seinem Reiseziel ein – die Ausgleichszahlung wollte er dennoch. Die steht ihm allerdings nicht zu, so der EuGH mit weiterem Urteil vom 25. Januar 2024, C‑54/23.