EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2021, C‑395/20

Erst ab einer Verschiebung der Abflugzeit um mindestens drei Stunden gilt ein ansonsten unveränderter Flug als annulliert.

Leitsatz der Kanzlei Woicke

In der Rechtssache C‑395/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 19. August 2020, in dem Verfahren

EP,

GM

gegen

Corendon Airlines Turistik Hava Taşımacılık A.Ş.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von EP und GM, vertreten durch Rechtsanwältin F. Puschkarski,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Kühne als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2021

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. l, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den EP und GM, zwei Fluggäste (im Folgenden: betreffende Fluggäste), gegen die Corendon Airlines Turistik Hava Tașımacılık A.Ș. (im Folgenden: Corendon Airlines) wegen deren Weigerung führen, den betreffenden Fluggästen einen Ausgleich für die Verlegung der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

l) ‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

4 Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1:

„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

5 Art. 6 („Verspätung“) der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“

6 In Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

…“

7 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Die betreffenden Fluggäste buchten über die Internetplattform „Check24“ eine Pauschalreise. Ihre Buchung wurde von Corendon Airlines, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, für einen Flug bestätigt, der am 18. Mai 2019 von Düsseldorf (Deutschland) nach Antalya (Türkei) mit einer planmäßigen Abflugzeit um 13.20 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit am selben Tag um 17.50 Uhr durchgeführt werden sollte.

9 In der Folge verschob Corendon Airlines diesen Flug unter Beibehaltung der Flugnummer und setzte die neue Abflugzeit auf 16.10 Uhr und die neue Ankunftszeit auf 20.40 Uhr am 18. Mai 2019 fest; darüber unterrichtete sie die betreffenden Fluggäste neun Tage vor Beginn des Fluges. Der geänderte Flug verzögerte sich; der Abflug erfolgte um 17.02 Uhr und die Landung um 21.30 Uhr am 18. Mai 2019.

10 Die betreffenden Fluggäste verlangten von Corendon Airlines Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004.

11 Nachdem Corendon Airlines sich weigerte, den Ausgleich zu leisten, erhoben die betreffenden Fluggäste Klage beim Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland). Dieses Gericht wies ihre Klage mit der Begründung ab, zum einen habe sich zwar die Abflugzeit geändert, doch sei die ursprüngliche Flugplanung nicht aufgegeben worden. Zum anderen seien die Fluggäste jedenfalls innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Frist – zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit – über die Änderung der Abflugzeit unterrichtet worden, so dass nicht geprüft zu werden brauche, ob die Änderung der Abflugzeit eine Annullierung oder eine große Verspätung des Fluges dargestellt habe. Zudem könne dahinstehen, ob Corendon Airlines ihre Pflicht erfüllt habe, die betreffenden Fluggäste über ihre Rechte aus Art. 8 der Verordnung zu informieren, da eine etwaige Verletzung der Informationspflicht keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründe.

12 Die betreffenden Fluggäste legten dagegen beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) Berufung ein. Dieses Gericht führt aus, das Urteil des Amtsgerichts könne nicht bestätigt werden, wenn die Verschiebung der Abflugzeit um fast drei Stunden eine Annullierung im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 darstelle und die Mitteilung über den Aufschub kein Angebot einer anderweitigen Beförderung unter den in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen sei.

13 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug mit planmäßigem Abflug um 13.20 Uhr (Ortszeit) auf 16.10 Uhr (Ortszeit) desselben Tages verlegt?
  2. Handelt es sich bei der Mitteilung neun Tage vor Reisebeginn über die Verlegung eines Fluges von 13.20 Uhr (Ortszeit) auf 16.10 Uhr (Ortszeit) desselben Tages um ein Angebot einer anderweitigen Beförderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261/2004, und, wenn ja, muss dieses den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung entsprechen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

14 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass von einer „Annullierung“ eines Fluges im Sinne dieser Bestimmungen auszugehen ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

15 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht diese Frage nur im Zusammenhang mit einer Verschiebung der Abflugzeit des betreffenden Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten stellt, ohne in seinen Vorlagefragen auf die anschließende Verspätung des Fluges einzugehen.

16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Annullierung“ in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 definiert wird als „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“.

17 Der Begriff „Flug“ wird in der Verordnung nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem „Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine ‚Einheit‘ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt“ (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).

18 Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 die Annullierung eines Fluges im Unterschied zu seiner Verspätung die Folge der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges ist. Daraus folgt, dass annullierte und verspätete Flüge insoweit zwei klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen. Aus der Verordnung lässt sich daher nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb als „annullierter Flug“ eingestuft werden kann, weil die Verspätung, sei sie auch erheblich, länger gedauert hat (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 33).

19 Werden Fluggäste mit einem Flug befördert, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit verzögert, kann der Flug daher nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprünglicher Flugplan von dem des ursprünglich vorgesehenen Fluges abweicht (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C 432/07, EU:C:2009:716, Rn. 35).

20 Der Umstand, dass den betreffenden Fluggästen die Änderung der Abflugzeit mehrere Tage im Voraus angekündigt wurde, hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verspätung“ und „Annullierung“.

21 Wie sich aus der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung ergibt, sieht die Verordnung Nr. 261/2004 nämlich zwei klar getrennte Kategorien von Flügen vor, und zwar zum einen annullierte Flüge im Sinne von Art. 5 der Verordnung und zum anderen Flüge mit Verspätung beim Abflug im Sinne von Art. 6 der Verordnung. Die Verordnung macht die Einstufung in die eine oder die andere Kategorie nicht von der bloßen vorherigen Ankündigung der Änderung der Abflugzeit abhängig.

22 Daher liefe es, wie der Generalanwalt in Nr. 25 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der herkömmlichen Bedeutung der Begriffe der Verordnung Nr. 261/2004 und ihrer Systematik zuwider, wenn man davon ausginge, dass eine mehrere Tage im Voraus angekündigte Verschiebung eines ansonsten unveränderten Fluges um weniger als drei Stunden eine „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung darstellt.

23 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug nicht als „annulliert“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

Zur zweiten Frage

24 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Unterrichtung über die Verschiebung des Abflugs ein Angebot einer anderweitigen Beförderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt, der auf den Begriff der Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Bezug nimmt.

25 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug nicht als „annulliert“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

Unterschriften

Quelle:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=261%252F2004&docid=251513&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3592256#ctx1