EuGH, Beschluss v. 14. Januar 2021, C-264/20

Möchte sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen, muss es zusätzlich nachweisen, Betroffenen die frühestmögliche Ersatzbeförderung an ihr Endziel angeboten zu haben. Kollision eines Fremd-Flugzeugs mit parkendem Flugzeug des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist außergewöhnlicher Umstand. Unerheblich ist, ob Kollision zu Schaden an der Maschine führt.

Leitsätze der Kanzlei Woicke

In der Rechtssache C‑264/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 28. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren

Airhelp Limited

gegen

Austrian Airlines AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra, des Richters D. Šváby sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Limited und der Austrian Airlines AG, einem Luftfahrtunternehmen, über Ausgleichsleistungen an Fluggäste, deren Flug annulliert wurde.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Erwägungsgründe 1 sowie 12 bis 15 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1) Die Maßnahmen der [Europäischen Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(13) Fluggäste, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.

(14) Wie nach dem Übereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (ABl. 2001, L 194, S. 39)] sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

4 Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

…“

5 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

…“

6 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Sachverhalt und Vorlagefragen

7 Vier Fluggäste (im Folgenden: Fluggäste) buchten bei Austrian Airlines einen für den 18. Mai 2018 um 17:50 Uhr vorgesehenen Flug von Newark (Vereinigte Staaten) nach Wien (Österreich) mit geplanter Ankunft am 19. Mai 2018 um 8:25 Uhr.

8 Dieser Flug wurde annulliert, und die Fluggäste wurden auf eine Umsteigeverbindung für den folgenden Tag, den 19. Mai 2018, um 16:35 Uhr mit geplanter Ankunft in Wien am 20. Mai 2018 um 11:50 Uhr umgebucht.

9 Die Fluggäste waren der Ansicht, dass sie einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 hätten, und traten ihre Forderung an Airhelp ab, die die betreffenden Ausgleichszahlungen vor dem Bezirksgericht Schwechat (Österreich) einklagte.

10 Austrian Airlines stellte die Begründetheit dieses Klagebegehrens in Abrede, da die Annullierung des betreffenden Fluges auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 zurückzuführen sei, wodurch sie von ihrer in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit sei.

11 Hierzu machte Austrian Airlines geltend, dass das Flugzeug, mit dem der annullierte Flug hätte durchgeführt werden sollen, beschädigt worden sei, während es sich auf der Parkposition befunden habe, und zwar vom Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, das von einem gegenüberliegenden Gate zurückgeschoben worden und dabei mit dem Höhenruder der Maschine der Beklagten kollidiert sei. Nach Ansicht von Austrian Airlines kann die Beschädigung des Höhenruders eines Flugzeugs zu einer großen Gefahr für die Flugsicherheit werden, da ein solcher Schaden zum Kontrollverlust des Flugzeugs und bei niedriger Flughöhe zu dessen Absturz führen könne.

12 Das Bezirksgericht Schwechat gab der von Airhelp erhobenen Klage auf Ausgleichszahlung mit der Begründung statt, dass eine solche Kollision keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstelle.

13 Austrian Airlines legte gegen diese Entscheidung Berufung bei dem vorlegenden Gericht, dem Landesgericht Korneuburg (Österreich), ein.

14 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 und die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein Luftfahrtunternehmen tatsächlich von der Ausgleichspflicht befreit sein könne, von österreichischen und deutschen Gerichten im Fall einer Kollision zwischen zwei Flugzeugen unterschiedlich ausgelegt worden seien. Unter diesen Umständen hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung und zu den Voraussetzungen vorzulegen, unter denen ein solches Unternehmen von seiner Pflicht befreit sein könne.

15 Daher hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn die Annullierung des Fluges darauf beruht, dass ein anderes Flugzeug aus einem gegenüberliegenden Gate zurückgeschoben wird und dabei ein Höhenruder des – für den später annullierten Flug vorgesehenen – Flugzeugs beschädigt?
  2. Sind Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Ursache einer Annullierung behauptet, nur dann auf den Entlastungsgrund des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 stützen kann, wenn es auch nachweisen kann, dass die Folgen der Annullierung für den einzelnen Fluggast auch nicht durch eine Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung hätten verhindert werden können?
  3. Muss eine in Frage 2 angesprochene Umbuchung nähere zeitliche oder qualitative Kriterien erfüllen, insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii oder die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Kriterien? Zu den Vorlagefragen

16 Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

17 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anzuwenden.

Zur ersten Frage

18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer – d. h. drei Stunden oder mehr betragender – Verspätung eines Fluges die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass sie zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führen, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Nach ständiger Rechtsprechung können als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Im vorliegenden Fall ist erstens unstreitig, dass die etwaige Beschädigung des Höhenruders eines Flugzeugs in Parkposition allein auf eine Kollision mit dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft zurückzuführen ist, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde.

23 Wenn die Beschädigung des Höhenruders eines Flugzeugs in Parkposition aber ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen ist, kann sie nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden angesehen werden. Daher kann eine solche Beschädigung nicht ihrer Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C‑501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24 und 26).

24 Zweitens ist es offensichtlich, dass diese Beschädigung von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war, da das Höhenruder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugzeugs, während sich dieses in Parkposition befand, bei einer Kollision aufgrund der Bewegung eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft beschädigt wurde und es sich zudem bei der Bewegung des Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft nicht um einen Vorgang handelt, der normalerweise in Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen der beiden betreffenden Flugzeuge erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C‑394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, und Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C‑501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26 und 30).

25 Für die Einstufung einer solchen Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist es im Übrigen unerheblich, ob sie tatsächlich Schäden an dem betroffenen Flugzeug hervorgerufen hat. Denn das mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgte, in ihrem ersten Erwägungsgrund genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, impliziert, dass Luftfahrtunternehmen nicht dazu motiviert werden sollten, die aufgrund eines solchen Zwischenfalls erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25).

26 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

27 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände durchgeführte anderweitige Beförderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem ursprünglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, und unter welchen Voraussetzungen eine solche anderweitige Beförderung gegebenenfalls eine zumutbare Maßnahme darstellt.

28 Es ist festzustellen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nur befreit ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 57).

29 In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste folgt daraus, dass bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 58).

30 Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).

31 Folglich ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 60).

32 Vor diesem Hintergrund ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob angesichts sämtlicher Umstände des Ausgangsrechtsstreits sowie der von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgelegten Nachweise davon ausgegangen werden kann, dass es alle der Situation angemessenen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Somit obliegt diesem Luftfahrtunternehmen der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betreffenden Passagiere ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Maßnahmen wie u. a. den Rückgriff auf ein Ersatzflugzeug oder die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen schnellstmöglich anderweitig zu befördern.

33 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände durchgeführte anderweitige Beförderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem ursprünglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug, der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, außer dieses weist nach, dass die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für es angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Kosten

34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
  2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände durchgeführte anderweitige Beförderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem ursprünglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug, der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, außer dieses weist nach, dass die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für es angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Luxemburg, den 14. Januar 2021

Der Kanzler

Der Präsident der Neunten Kammer

A. Calot Escobar

N. Piçarra

Quelle:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=261%252F2004&docid=236738&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1162355#ctx1