Gesetzestext
(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.
Kommentierung
Kein Abtretungsverbot durch Klauseln im Beförderungsvertrag
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Fluggast die Abtretung seiner Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen verbietet, stellt eine ausgeschlossene Rechtsbeschränkung da. Hat der Passagier Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen aus dieser Verordnung, darf er sie an einen Dritten abtreten.
"Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004
ist dahin auszulegen, dass
er der Einbeziehung einer Klausel in einen Beförderungsvertrag entgegensteht, die die Abtretung von Ansprüchen verbietet, die dem Fluggast gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustehen."
EuGH, Urteil v. 29. Februar 2024, C-11/23