EuGH, Urteil v. 11. Mai 2023, C‑156/22 bis C‑158/22

Kein außergewöhnlicher Umstand, wenn ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit oder Tod kurzfristig ausfällt.

Leitsatz der Kanzlei Woicke.

In den verbundenen Rechtssachen C‑156/22 bis C‑158/22

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2022, in den Verfahren

TAP Portugal

gegen

flightright GmbH (C‑156/22),

Myflyright GmbH (C‑157/22 und C‑158/22)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter), N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von TAP Portugal, vertreten durch Rechtsanwältinnen K. Brecke und B. Liebert sowie Rechtsanwalt U. Steppler,

– der flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte M. Michel und R. Weist,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, C. Chambel Alves, L. Guerreiro und P. Pisco Santos als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. Wilms und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Februar 2023,

folgendes

Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der TAP Portugal (im Folgenden: TAP) einerseits und der flightright GmbH (Rechtssache C‑156/22) sowie der Myflyright GmbH (Rechtssachen C‑157/22 und C‑158/22) andererseits über Ausgleichsansprüche der Fluggäste nach der Verordnung Nr. 261/2004, nachdem ein Flug annulliert wurde, weil kurz vor dem planmäßigen Abflug unerwartet der Kopilot des Flugzeugs verstorben war.

Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 1, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1) Die Maßnahmen der [Europäischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(14) … [D]ie Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen [sollten] in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

4 Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

…“

5 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Die drei verbundenen Rechtssachen betreffen die Annullierung desselben Fluges. Die betroffenen Fluggäste haben ihre Rechte aus dieser Annullierung an die Gesellschaften flightright (Rechtssache C‑156/22) bzw. Myflyright (Rechtssachen C‑157/22 und C‑158/22) abgetreten, die Rechtshilfe für Fluggäste leisten.

7 Am 17. Juli 2019 sollte TAP als ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Flug mit planmäßiger Abflugzeit um 6.05 Uhr von Stuttgart (Deutschland) nach Lissabon (Portugal) erbringen.

8 Am selben Tag um 4.15 Uhr wurde der Kopilot, der den betreffenden Flug durchführen sollte, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Wegen des aufgrund dieses Ereignisses erlittenen Schocks meldete sich die gesamte Besatzung fluguntauglich. Da außerhalb der Basis von TAP kein Ersatzpersonal verfügbar war, wurde der für 6.05 Uhr vorgesehene Flug annulliert. Daraufhin verließ um 11.25 Uhr eine Ersatzcrew Lissabon in Richtung Stuttgart und kam dort um 15.20 Uhr an. Die Fluggäste wurden sodann mit einem auf 16.40 Uhr angesetzten Ersatzflug nach Lissabon befördert.

9 TAP weigerte sich, die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 an flightright und an Myflyright zu leisten, weil es sich bei dem unerwarteten Tod des Kopiloten um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung handele.

10 In allen drei Rechtssachen wurde TAP vom Amtsgericht Nürtingen (Deutschland) zur Leistung der Ausgleichszahlungen verurteilt. Genau wie bei einer unerwarteten und plötzlichen Erkrankung handle es sich bei dem unvorhersehbaren und plötzlichen Tod eines Besatzungsmitglieds nämlich nicht um ein von außen auf das Luftfahrtunternehmen einwirkendes Ereignis, da er der betrieblichen Risikosphäre des Unternehmens zuzuordnen sei.

11 TAP legte beim Landgericht Stuttgart (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Nach dessen Recherchen wird die Ansicht des Amtsgerichts Nürtingen teilweise in der deutschen Rechtsprechung und auch von der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) vertreten. Dagegen habe ein niederländisches Gericht die plötzliche Erkrankung eines Besatzungsmitglieds kürzlich als ein von außen kommendes und vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbares Ereignis angesehen.

12 Das vorlegende Gericht vertritt zwar die Auffassung, dass das Luftfahrtunternehmen für die Flugtauglichkeit und die Verfügbarkeit seiner Mitarbeiter grundsätzlich einzustehen habe und deshalb grundsätzlich auch gehalten sei, Ersatzpersonal in gewissem Umfang vorzuhalten, weist jedoch darauf hin, dass die Frage in der europäischen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur umstritten sei.

13 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Stuttgart beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in allen drei Rechtssachen folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass es nicht in der Lage ist, den Flug durchzuführen?

14 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2022 sind die Rechtssachen C‑156/22 bis C‑158/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zur Vorlagefrage

15 Mit seiner in allen drei Rechtssachen identischen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass die unerwartete Abwesenheit eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

16 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 haben die von der Annullierung eines Fluges betroffenen Fluggäste gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung, es sei denn, sie wurden innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii vorgesehenen Fristen über die Annullierung unterrichtet.

17 Nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch von der Ausgleichspflicht befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteile vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23, und vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C‑308/21, EU:C:2022:533, Rn. 20).

19 Allerdings ist angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Zunächst ist zu klären, ob die unerwartete Abwesenheit eines für die Durchführung des Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, ihrer Natur oder Ursache nach ein Vorkommnis darstellen kann, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist.

21 Insoweit ist festzustellen, dass Maßnahmen in Bezug auf die Beschäftigten des ausführenden Luftfahrtunternehmens unter die normale Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens fallen. Dies betrifft u. a. Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Beschäftigten eines solchen Unternehmens (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29), zu denen die Maßnahmen in Bezug auf die Planung der Einsätze und die Arbeitszeiten der Beschäftigten gehören.

22 Die ausführenden Luftfahrtunternehmen können somit für gewöhnlich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit der unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer für die Durchführung des Fluges unverzichtbarer Besatzungsmitglieder aufgrund von Krankheit oder Tod konfrontiert sein, und zwar auch kurz vor dem Abflug. Folglich bleibt der Umgang mit einer solchen Abwesenheit untrennbar mit der Frage der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten der Beschäftigten verbunden, so dass ein solches unerwartetes Vorkommnis Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist.

23 Wenn wie im vorliegenden Fall die kurz vor dem Abflug eingetretene Abwesenheit auf den unerwarteten Tod eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds zurückzuführen ist, unterscheidet sich diese Situation, so tragisch und endgültig sie auch ist, in juristischer Hinsicht nicht von der eines Fluges, der nicht durchgeführt werden kann, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt ist. Somit ist die durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche, selbst wenn sie unerwartet ist, und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss.

24 Der Umstand, dass sich eine solche unerwartete Abwesenheit ereignet hat, obwohl das betroffene Besatzungsmitglied die nach der geltenden Regelung vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte, vermag die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung nicht in Frage zu stellen. Jede Person kann, auch wenn sie regelmäßige medizinische Untersuchungen erfolgreich bestanden hat, jederzeit unerwartet erkranken oder versterben.

25 Da die erste der beiden in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bedarf es keiner Prüfung des Vorliegens der zweiten Voraussetzung.

26 Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren identische Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass die unerwartete Abwesenheit eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Kosten

27 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

ist dahin auszulegen, dass

die unerwartete Abwesenheit eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Jürimäe

Safjan

Piçarra

Jääskinen

Gavalec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Mai 2023.

Der Kanzler

Quelle:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=261%252F2004&docid=273606&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=833892#ctx1