EuGH, Urteil v. 8. Juni 2023, C‑49/22

Sogenannte Repatriierungsflüge brauchen vom Luftfahrtunternehmen ersatzweise nicht angeboten zu werden. Entsprechend kann Fluggast die Kosten nicht auf Grundlage der EU-VO 261/2004 erstattet verlangen. Erstattungsanspruch kann sich aber aus unterlassener Unterstützung ergeben.

Leitsätze der Kanzlei Woicke.

In der Rechtssache C‑49/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Beschluss vom 4. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2022, in dem Verfahren

Austrian Airlines AG

gegen

TW

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Austrian Airlines AG, vertreten durch Rechtsanwälte M. Brenner und M. Klemm,

– von TW, vertreten durch Rechtsanwältin F. Puschkarski sowie Rechtsanwälte A. Skribe und P. Zwifelhofer,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Kunnert, A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, P. Busche und M. Hellmann als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. Wilms und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. März 2023

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Austrian Airlines AG und TW wegen der Weigerung von Austrian Airlines, TW und seiner Ehefrau die Kosten zurückzuerstatten, die sie für die Beförderung mit einem von der Republik Österreich im Rahmen ihrer konsularischen Aufgaben organisierten Repatriierungsflug tragen mussten, nachdem ihr Flug von Austrian Airlines aufgrund der Covid‑19-Pandemie annulliert worden war.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 261/2004

3 Die Erwägungsgründe 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“

4 Art. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 trägt die Überschrift „Begriffsbestimmungen“. Sein Buchst. b definiert ein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ als „Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“.

5 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 3 der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.“

6 Art. 5 („Annullierung) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung … unterrichtet …

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

…“

7 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht einen standardisierten Ausgleich für Fluggäste vor, dessen Höhe insbesondere von der Flugstrecke abhängt.

8 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) ‑ der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

‑ einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der [Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1)] ergibt.

…“

9 Art. 12 („Weiter gehender Schadensersatz“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

Richtlinie (EU) 2015/637

10 Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. 2015, L 106, S. 1) bestimmt:

„Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:

e) bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,

…“

Österreichisches Recht

11 § 3 Abs. 2 Z 5 des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) (BGBl. I 40/2019) bestimmt:

„Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung: … bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 TW und seine Ehefrau verfügten im Rahmen einer Pauschalreise jeweils über eine bestätigte Buchung für den Flug OS 17 am 7. März 2020 von Wien (Österreich) nach Mauritius sowie für den Flug OS 18 am 20. März 2020 von Mauritius nach Wien. Beide Flüge sollten von Austrian Airlines durchgeführt werden.

13 Der Flug OS17 wurde durchgeführt. Der Flug OS 18 wurde jedoch am 18. März 2020 infolge der Maßnahmen, die von der österreichischen Regierung aufgrund der Covid‑19-Pandemie ergriffen wurden, von Austrian Airlines annulliert.

14 Gemäß den Ausführungen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich), dem vorlegenden Gericht, verfügte Austrian Airlines zwar über die Kontaktdaten von TW und seiner Ehefrau, unterrichtete diese jedoch weder über die Annullierung noch über die ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte. TW und seine Ehefrau wurden erst am 19. März 2020 von ihrem Reiseveranstalter über die Annullierung ihres Rückflugs sowie über die Organisation eines Repatriierungsflugs durch das österreichische Außenministerium informiert, der für den 20. März – und damit für einen Tag, an dem kein regulärer Flug mehr durchgeführt wurde – vorgesehen war.

15 TW und seine Ehefrau registrierten sich auf der Website des Außenministeriums für diesen Repatriierungsflug. Dazu mussten sie einen verpflichtenden Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro pro Person leisten. Der Repatriierungsflug wurde von Austrian Airlines unter der Flugnummer OS 1024 zu derselben Flugzeit durchgeführt, die ursprünglich für den Flug OS 18 vorgesehen war.

16 Mit einer beim Bezirksgericht Schwechat (Österreich) eingebrachten Klage vom 14. September 2020 begehrte TW in seinem eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau von Austrian Airlines die Zahlung von 1 000 Euro samt Zinsen; dieser Betrag entspricht dem obligatorischen Unkostenbeitrag, den er und seine Ehefrau für den Repatriierungsflug leisten mussten.

17 TW stützt seine Klage darauf, dass Austrian Airlines entgegen den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nur keine anderweitige Beförderung angeboten oder organisiert habe, sondern für die von ihm selbst organisierte Beförderung auch noch Kosten in Rechnung gestellt habe. Da dies einen Verstoß von Austrian Airlines gegen ihre im Unionsrecht vorgesehenen Pflichten darstelle, hafte dieses Luftfahrtunternehmen für den Schaden, der TW und seiner Ehefrau daraus entstanden sei, dass sie sich auf eigene Kosten um Ersatz für den annullierten Rückflug hätten kümmern müssen.

18 Das Bezirksgericht Schwechat gab dem Klagebegehren von TW zur Gänze statt. Austrian Airlines legte beim vorlegenden Gericht Berufung gegen dieses Urteil ein.

19 In seinem Vorabentscheidungsersuchen geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Hilfeleistung bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen zu den konsularischen Aufgaben der Republik Österreich zähle. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben sei eine hoheitliche Tätigkeit dieses Mitgliedstaats gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 des Konsulargesetzes. Austrian Airlines habe daran als Vertragspartner der Republik Österreich mitgewirkt, ohne den geringsten Einfluss auf die Entscheidung dieses Mitgliedstaats gehabt zu haben. Das vorlegende Gericht ist aber der Ansicht, dass Austrian Airlines zwar keine Möglichkeit hatte, Fluggäste selbst auf diesen Repatriierungsflug umzubuchen, dass sie aber die Registrierung der Fluggäste auf der Website des Außenministeriums hätte vornehmen und ihnen den verpflichtenden Unkostenbeitrag hätte ersetzen können.

20 Dem vorlegenden Gericht zufolge hängt das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits also von der richtigen Auslegung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bzw. in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriffe „angeboten“ und „anderweitige Beförderung“ ab.

21 Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass als anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung anzubieten hat, auch ein im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit eines Staates durchgeführter Repatriierungsflug anzusehen ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen zwar keinen Rechtsanspruch auf Beförderung des Fluggastes begründen kann, aber den Fluggast dafür anmelden sowie die Kosten übernehmen könnte und den Flug aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Staat letztlich mit demselben Flugzeug und zu denselben Flugzeiten durchführt, die für den ursprünglich annullierten Flug vorgesehen gewesen wären?
  2. Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der sich selbst für einen in Frage 1 beschriebenen Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, einen sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergebenden Anspruch auf Ersatz dieser Ausgaben gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen hat, auch wenn die Kosten nicht ausschließlich in den reinen Flugkosten bestehen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.

23 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen nach Art. 8 dieser Verordnung anzubieten.

24 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 können die betroffenen Fluggäste zwischen drei Optionen wählen, nämlich der Erstattung der Flugscheinkosten unter bestimmten Bedingungen und gegebenenfalls der Organisation eines Rückflugs zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

25 Der Begriff „anderweitige Beförderung“ wird weder in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 noch in einer anderen Bestimmung dieser Verordnung definiert. Vor diesem Hintergrund sind die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 28).

26 Was zunächst den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „anderweitige Beförderung“ betrifft, lässt dieser an einen alternativen Reiseplan denken, der sich insbesondere hinsichtlich der Strecke oder der Zeiten von der ursprünglich vorgesehenen Route unterscheidet, aber dennoch an das gleiche Endziel führt. Insoweit umfasst dieser Begriff kein besonderes Merkmal, das die „anderweitige Beförderung“ auf ein kommerzielles Angebot begrenzen würde.

27 Wie den Erwägungsgründen 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 entnommen werden kann, besteht das Hauptziel dieser Verordnung darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 69 sowie vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44).

28 Eine „anderweitige Beförderung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 anzubieten, kann sich folglich nicht darauf beschränken, dass das betroffene ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Beförderung an sein Endziel mit dem auf den vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flug folgenden Flug anbietet. Ein solches Angebot kann auch andere Flüge umfassen, einschließlich nicht direkter Flüge, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der auf den annullierten Flug folgende Flug ankommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C‑74/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).

29 Zum Kontext, in dem Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 steht, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung Nr. 261/2004 – wie vom Generalanwalt in den Nrn. 23 und 24 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt – auf Art. 80 Abs. 2 EG-Vertrag, jetzt Art. 100 Abs. 2 AEUV, stützt, der es dem Gesetzgeber der Europäischen Union ermöglicht, im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik insbesondere für die Luftfahrt geeignete Vorschriften zu erlassen. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht auf nicht kommerzielle Flüge ausgeweitet werden kann. Diese Auslegung wird insbesondere bestätigt durch den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004, der ausdrücklich auf die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen auf einem liberalisierten Markt Bezug nimmt, durch Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung, der den Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ über einen Vertrag mit einem Fluggast definiert sowie durch Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung, der den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Fluggäste beschränkt, die zu einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reisen.

30 Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass nur kommerzielle Flüge für die Durchführung einer anderweitigen Beförderung in Frage kommen.

31 Ein Repatriierungsflug ist jedoch kein kommerzieller Flug, da seine Organisation grundsätzlich im Kontext einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates erfolgt, wie es in diesem Fall § 3 Abs. 2 Z 5 des Konsulargesetzes und auch dem Unionsrecht, nämlich Art. 9 Buchst. e der Richtlinie 2015/637, zu entnehmen ist.

32 Daraus ergibt sich, dass sich – wie vom Generalanwalt in den Nrn. 34, 35 und 38 seiner Schlussanträge ausgeführt – die Bedingungen für einen Repatriierungsflug signifikant von jenen für einen kommerziellen Flug unterscheiden können, und zwar sowohl hinsichtlich des Boardings als auch hinsichtlich der Dienstleistungen an Bord. Die ausführenden Luftfahrtunternehmen können ihren Fluggästen insbesondere deshalb keinen Repatriierungsflug als „anderweitige Beförderung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 anbieten, weil sie den Fluggästen kein Beförderungsrecht für diesen Flug einräumen können.

33 Nach alledem sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das ausführende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.

Zur zweiten Frage

34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmelden und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten musste, einen Anspruch auf Ersatz dieser Ausgaben gegen das Luftfahrtunternehmen einräumt.

35 Vorab ist klarzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass TW mit seiner Klage von Austrian Airlines den Ersatz des Schadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei, dass er einen obligatorischen Unkostenbeitrag von 1 000 Euro für sich und seine Ehefrau habe leisten müssen, um zwei Plätze für den in Rn. 15 dieses Urteils beschriebenen Repatriierungsflug zu erhalten. Diese Klage zielt, soweit damit ein Schaden von TW geltend gemacht wird, der individuell und nachträglich zu beurteilen und auf die Annullierung eines Fluges zurückzuführen ist, für den TW und seine Ehefrau über eine bestätigte Buchung verfügten, auf weiter gehenden Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C‑354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

36 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Verordnung unbeschadet des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs eines Fluggasts gilt, wobei dieser weiter gehende Schadensersatzanspruch jedenfalls auf nationalem Recht oder auf Völkerrecht beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C‑354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

37 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 kann also nicht dahin ausgelegt werden, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat organisierten Repatriierungsflug anmeldet, auf der Grundlage dieser Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ersatz des zusätzlich anfallenden Unkostenbeitrags zusteht, den er für die Registrierung für diesen Flug leisten musste.

38 Ein solcher Fluggast ist aber berechtigt, auf der Grundlage der in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 aufgeführten Gesichtspunkte einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 43 und 44).

39 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass Fluggäste zwischen drei Möglichkeiten wählen können, nämlich im Wesentlichen erstens der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten und gegebenenfalls einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zweitens anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder drittens anderweitiger Beförderung zu diesem Ziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

40 Diese Bestimmung sieht als Alternative zu einer anderweitigen Beförderung also ausdrücklich die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte zu dem Preis vor, zu dem der Flugschein erworben wurde, sofern eine Erstattung der Flugscheinkosten nicht bereits auf der Grundlage der Richtlinie 2015/2302 möglich ist.

41 Folglich ist, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 62 und 63 seiner Schlussanträge im Wesentlichen dargelegt, das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn sich eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des betroffenen Fluggasts als unmöglich erweist, nicht von seiner sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 ergebenden Verpflichtung befreit, die Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte zu erstatten, sofern die Flugscheinkosten nicht bereits auf der Grundlage der Richtlinie 2015/2302 erstattet werden können. Die Verpflichtung, die in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Unterstützung anzubieten, würde nämlich ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn es nicht möglich wäre, ihre Einhaltung gegebenenfalls im Wege einer nachträglich eingebrachten Klage auf Erstattung zu erzwingen.

42 Eine solche Erstattungsverpflichtung steht im Übrigen mit dem Hauptziel der Verordnung Nr. 261/2004 im Einklang, das wie in Rn. 27 dieses Urteils ausgeführt in der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste besteht.

43 Die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Optionen zu bieten, setzt außerdem voraus, dass es den Fluggästen alle Informationen über die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C‑354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 und 54 sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C‑146/20, C‑188/20, C‑196/20 und C‑270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 99 und 100).

44 Dieser Anspruch der Fluggäste, die Informationen zu erhalten, die für eine zweckdienliche und informierte Wahl erforderlich sind, schließt jede Pflicht ihrerseits aus, aktiv an der Suche nach Informationen mitzuwirken, die der Vorschlag des ausführenden Luftfahrtunternehmens enthalten muss (Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C‑354/18, EU:C:2019:637, Rn. 55). Ebenso obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, Fluggäste entsprechend zu informieren, wenn eine anderweitige Beförderung nicht möglich ist.

45 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 unabhängig davon besteht, welches Vorkommnis zur Annullierung des Fluges geführt hat. Nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung entfällt selbst bei außergewöhnlichen Umständen nur die Ausgleichspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Art. 7 dieser Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 31).

46 Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält keinen Hinweis darauf, dass über die in ihrem Art. 5 Abs. 3 genannten „außergewöhnlichen Umstände“ hinaus eine gesonderte Kategorie von „besonders außergewöhnlichen“ Vorkommnissen wie der Covid‑19-Pandemie anerkannt würde, aufgrund deren die ausführenden Luftfahrtunternehmen von allen ihren Verpflichtungen einschließlich derjenigen nach Art. 8 dieser Verordnung freigestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 30).

47 Eine gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen gegenüber Fluggästen, die infolge einer Flugannullierung nur in begrenztem Maße Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 erbringen müsste, während diese Unterstützungsleistungen Fluggästen wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens, die sich in einer besonders prekären Lage befinden, da keine kommerziellen Flüge durchgeführt werden, vorenthalten blieben (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 33).

48 Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, hat daher gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Entschädigung durch Wertersatz, falls das Luftfahrtunternehmen seiner sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ergebenden Unterstützungsverpflichtung, einschließlich der in den Rn. 43 und 44 dieses Urteils dargelegten Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachkommt.

49 Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht also darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 24). Dieser Kostenersatz ist jedoch auf das beschränkt, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C‑826/19, EU:C:2021:318, Rn. 73).

50 Nach alledem ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zusteht. Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.

Kosten

51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

sind dahin auszulegen, dass

ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, die das ausführende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.

  1. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004

ist dahin auszulegen, dass

einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zusteht.

Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten erstattet zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.

Unterschriften

Quelle:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=261%252F2004&docid=274423&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=741343#ctx1