EuGH, Urteil v. 24. Februar 2022, C‑451/20

Keine Anwendbarkeit der VO, sofern lediglich Zwischenlandung auf Flughafen der Gemeinschaft.

Leitsatz der Kanzlei Woicke

In der Rechtssache C‑451/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 25. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2020, in dem Verfahren

Airhelp Ltd

gegen

Austrian Airlines AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Airhelp Ltd, vertreten durch Rechtsanwältin E. Stanonik-Palkovits,

– der Austrian Airlines AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Klemm,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

– der dänischen Regierung, vertreten durch M. Wolff, J. Nymann-Lindegren und M. Jespersen als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Ltd und der Austrian Airlines AG wegen der Weigerung Letzterer, NT, einen Fluggast, in dessen Rechte Airhelp eingetreten ist, wegen der Annullierung seines Fluges zu entschädigen.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h) ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

…“

4 Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung sieht in den Abs. 1 und 5 vor:

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

5 In Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung heißt es:

„Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

6 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung sieht in den Abs. 1, 2 und 4 vor:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 NT verfügte über eine Buchung für eine Flugverbindung mit Anschlussflug, die von Chişinău (Moldau) über Wien (Österreich) nach Bangkok (Thailand) führen sollte. Das Luftfahrtunternehmen sollte die beiden Teilflüge dieser Flugverbindung, die einheitlich gebucht wurde, durchführen. Der erste Teilflug von Chișinău nach Wien war für den 29. Mai 2019 mit Abflug um 15.55 Uhr und Ankunft um 16.40 Uhr geplant. Der zweite Teilflug von Wien nach Bangkok war für den 29. Mai 2019 mit Abflug um 23.20 Uhr und den 30. Mai 2019 mit Ankunft um 14.20 Uhr geplant. Die Entfernung Chişinău–Bangkok beträgt nach der Großkreismethode mehr als 3 500 km.

8 Der Flug von Chișinău nach Wien wurde weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug annulliert. Daher änderte Austrian Airlines die Buchung von NT und buchte ihn auf den Flug TK 68 von Istanbul (Türkei) nach Bangkok um, der für den 30. Mai 2019 mit Abflug um 01.25 Uhr und Ankunft um 15.00 Uhr geplant war. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass nicht festgestellt werden konnte, auf welche Weise oder zu welchem Zeitpunkt NT von Chișinău nach Istanbul befördert wurde. Der Flug von Istanbul nach Bangkok erreichte diesen Zielort um 16.47 Uhr, d. h. mit einer Verspätung von einer Stunde und 47 Minuten im Vergleich zu dem Flugplan dieses Alternativflugs.

9 Wäre der Flug von Istanbul nach Bangkok nicht verspätet gewesen, wäre NT an seinem Endziel, Bangkok, um 40 Minuten später angekommen, als wenn er seine ursprünglich geplante Reise über Wien hätte antreten können. Da der Flug Istanbul–Bangkok jedoch eine Verspätung von einer Stunde und 47 Minuten hatte, erreichte NT sein Endziel in Wirklichkeit mit einer Verspätung von zwei Stunden und 27 Minuten im Vergleich zur planmäßigen Ankunftszeit der ursprünglich gebuchten Flugverbindung mit Anschlussflug.

10 NT trat den Anspruch, den er gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 gegen Austrian Airlines hatte, an Airhelp ab.

11 Airhelp erhob beim Bezirksgericht Schwechat (Österreich) Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 300 Euro mit der Begründung, dass Austrian Airlines NT keine Ersatzbeförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel innerhalb von zwei Stunden nach der geplanten Ankunft des ursprünglich gebuchten Anschlussflugs hätte erreichen können. Austrian Airlines sei allerdings nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 berechtigt, die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehene Ausgleichszahlung um 50 % zu kürzen.

12 Das Bezirksgericht Schwechat gab der Klage von Airhelp mit der Begründung statt, dass sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004 eindeutig ergebe, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges mit der Zeit des tatsächlichen Erreichens des Endziels mit der Alternativbeförderung zu vergleichen sei. Ein Luftfahrtunternehmen sei daher nur dann von der Zahlung der in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung befreit, wenn der Fluggast sein Endziel mit dem Alternativflug tatsächlich mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges erreicht habe. Auf die Frage, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 auf die bei ihm anhängige Rechtssache überhaupt anwendbar sind, ging dieses Gericht jedoch nicht ein.

13 Austrian Airlines erhob gegen dieses Urteil Berufung an das vorlegende Gericht, das Landesgericht Korneuburg (Österreich), und beanstandete den zeitlichen Rahmen, den das erstinstanzliche Gericht zugrunde gelegt hatte. Ihrer Ansicht nach ist bei der Annullierung eines Fluges zum Zwecke der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 nicht auf die tatsächliche Ankunftszeit des Alternativflugs am Endziel, sondern auf die geplante Ankunftszeit dieses Fluges abzustellen.

14 Das vorlegende Gericht fragt sich aber, ob die Verordnung Nr. 261/2004 auf die bei ihm anhängige Rechtssache anwendbar ist, da sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass der Zwischenlandung im Unionsgebiet keine die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 auf Flugverbindungen mit Anschlussflug, die ihren Abflugort oder ihr Endziel nicht im Unionsgebiet hätten, begründende Wirkung zukomme. Genau dies sei aber bei der Flugverbindung mit Anschlussflug der Fall, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe. Fraglich sei, ob eine solche Lösung mit dem Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, vereinbar sei. Wären nämlich die beiden Teilflüge nicht gemeinsam gebucht worden, fiele jeder der beiden Flüge aufgrund des klaren Wortlauts des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

15 Sollte die Verordnung Nr. 261/2004 anwendbar sein, käme es darauf an, ob mit der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung genannten Abflug- und Ankunftszeit auf den ursprünglich vorgesehenen Flugplan des Alternativflugs oder auf die tatsächliche Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges abgestellt werde. Nur im letztgenannten Fall habe NT nämlich einen Ausgleichsanspruch gegen Austrian Airlines.

16 Gestützt auf eine Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 261/2004 sowie die nationale Rechtsprechung ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges mit der tatsächlichen Ankunftszeit des Alternativflugs zu vergleichen sei. Eine solche Auslegung scheine auch durch den Beschluss vom 27. Juni 2018, flightright (C‑130/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:496), bestätigt zu werden.

17 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, das Vorbringen von Austrian Airlines, wonach eine solche Auslegung zu Ergebnissen führen könne, die dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste widersprächen, sei durchaus erheblich, da ein Abstellen auf die tatsächliche Ankunftszeit des Alternativflugs bei gleichartigen Sachverhalten zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen könnte.

18 Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass das Luftfahrtunternehmen dem betreffenden Fluggast nur ein Angebot zur Ersatzbeförderung zu erstatten habe und dass es in der Folge bei Verspätung des Alternativflugs nicht einstehen müsse, da es diesen nicht erbringen müsse. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 12. März 2020, Finnair (C‑832/18, EU:C:2020:204), dass die durch Annullierung des gebuchten Fluges und durch große Verspätung des Ersatzflugs verursachten Unannehmlichkeiten für den Fluggast getrennt zu bewerten seien und gegebenenfalls zum Entstehen von zwei Ausgleichsansprüchen führen könnten.

19 Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Verordnung auch auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung, bei der beide Teilflüge von einem (vom selben) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden sollen, anzuwenden ist, wenn sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsort des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat liegen und nur der Ankunftsort des ersten Teilflugs und Abflugort des zweiten Teilflugs im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

  1. Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass der Fluggast auch dann Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung hat, wenn er mit der ihm angebotenen anderweitigen Beförderung das Endziel zwar planmäßig nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichen würde, es aber tatsächlich nicht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erreicht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug anzuwenden ist, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.

21 Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a gilt die Verordnung Nr. 261/2004 für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b gilt die Verordnung, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EU‑Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C‑484/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Insoweit ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004, dass diese unter den darin festgelegten Bedingungen auf die Fluggäste und nicht auf die von ihnen angetretenen Flüge anzuwenden ist, so dass nur der Ort des Abflughafens und der Ort des Ankunftsflughafens des betreffenden Fluggasts maßgeblich sind und nicht die Flughäfen, die auf den vom Fluggast zur Erreichung seines Zielorts angetretenen Flügen für Zwischenlandungen genutzt werden. Folglich ist bei einheitlich gebuchten Flugverbindungen mit direkten Anschlussflügen für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels nicht der Ort des Flughafens der Zwischenlandung heranzuziehen, da dieser nicht als Ort des Abflughafens oder des Ankunftsflughafens des betreffenden Fluggasts angesehen werden kann.

24 Zweitens wird diese Auslegung durch eine Prüfung des Kontextes von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 bestätigt. Der Begriff „Endziel“ wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 nämlich definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts.

25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus dem Begriff „letzter Flug“ folgt, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen (Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie im Ausgangsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 In diesem Sinne hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie, C‑502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines, C‑367/20, EU:C:2020:909, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Diese Auslegung wird auch durch diejenige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach es für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird, und auf die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel ungeachtet etwaiger Anschlussflüge ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, und Beschluss vom 22. April 2021, British Airways, C‑592/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:312, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Es kann nicht angenommen werden, dass eine Flugverbindung mit Anschlussflügen für die Zwecke der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 als Gesamtheit verstanden werden muss, aber künstlich aufgeteilt werden müsste, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung festzustellen.

29 Drittens steht das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 der Ablehnung einer solchen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entgegen. Das Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, verlangt zwar, dass die Verordnung Nr. 261/2004 im Einklang mit diesem Ziel ausgelegt wird, kann aber nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung in unangemessener Weise auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die nicht unter die Verordnung fallen.

30 Demnach kann Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht dahin ausgelegt werden, dass sich der Fluggast bei einer Flugverbindung mit Anschlussflügen, deren Abflugort und Endziel in Drittstaaten liegen, allein deshalb auf die Bestimmungen dieser Verordnung berufen kann, weil eine oder mehrere Zwischenlandungen der Teilflüge dieser Verbindung im Unionsgebiet erfolgen.

31 Jedenfalls liefe eine Auslegung, wonach bei direkten Anschlussflügen eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 zu begründen, nicht nur der in den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, sondern auch den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 eindeutig zwei unterschiedliche Fälle vorsieht, in denen diese Verordnung auf die betreffenden Fluggäste anwendbar ist. Wie sich aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt, unterliegt der erste Fall (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a), der alle Fluggäste betrifft, die auf Flughäfen im Unionsgebiet einen Flug antreten, keiner weiteren Bedingung bzw. keinem weiteren Grund für die Nichtanwendbarkeit, während der zweite Fall (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b), der alle Fluggäste betrifft, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Unionsgebiet antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, die Anwendbarkeit der Verordnung auf diese Fluggäste gleichwohl ausschließt, wenn sie in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten haben.

33 Die Auslegung, nach der sich ein Fluggast allein deshalb auf die Verordnung Nr. 261/2004 berufen könnte, weil sich der Flughafen, auf dem bei seiner Flugverbindung mit Anschlussflügen eine Zwischenlandung erfolgt, im Unionsgebiet befindet, ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 genannten zweiten Fall unvereinbar.

34 Erstens würde eine solche Auslegung dazu führen, dass für Fluggäste, bei denen weder der erste Abflugort noch das Endziel ein Flughafen im Unionsgebiet ist, zwangsläufig zumindest der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 genannte erste Fall gilt, während Fluggäste, für die der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b genannte zweite Fall gilt, von der Verordnung – obwohl sie einen Flughafen im Unionsgebiet als Endziel haben – nur dann erfasst wären, wenn zum einen ihr Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wurde und sie zum anderen nicht von dem in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Grund für die Nichtanwendbarkeit betroffen sind.

35 Zweitens würde eine solche Auslegung Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 teilweise seinen Sinn nehmen, da seine Anwendbarkeit selbst dann, wenn das Endziel des betreffenden Fluggasts ein Flughafen im Unionsgebiet ist, allein auf Fluggäste von Direktflügen in die Union beschränkt wäre.

36 So würde ein Fluggast eines Fluges aus einem Drittstaat in die Union mit einem Anschlussflug von einem Flughafen im Unionsgebiet automatisch unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung fallen, während dies bei einem Fluggast eines Direktflugs von genau demselben Abflughafen zu demselben Endziel nicht der Fall wäre, wenn sein Flug nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt worden ist oder er von dem ebenfalls in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung angeführten Grund für die Nichtanwendbarkeit betroffen ist.

37 In bestimmten Fällen wie demjenigen des Ausgangsverfahrens würde eine solche Auslegung dazu führen, dass die beiden in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Fälle gleichzeitig auf denselben Sachverhalt anwendbar wären.

38 Zum einen befindet sich im vorliegenden Fall der Ort der Zwischenlandung des ersten Teilflugs im Unionsgebiet und ist identisch mit dem Abflugort des zweiten Teilflugs, die Beförderung wird von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt, und aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass NT in dem Drittstaat, in dem sich der Abflughafen befand, Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten hat. NT könnte sich daher auf den ersten Blick nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 auf deren Bestimmungen berufen.

39 Zum anderen könnte NT, wenn Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen wäre, dass eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den betreffenden Fluggast zu begründen, auch davon ausgehen, dass seine Situation unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fällt. Demnach wäre es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, welcher der beiden in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Fälle für den betreffenden Fluggast gilt.

40 Drittens und letztens hätte eine solche Auslegung zur Folge, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einmal als „Einheit“ verstanden werden müsste, die aus zwei oder mehr Flügen besteht, die eine Gesamtheit bilden, und ein anderes Mal als zwei oder mehr getrennte Flüge. Eine solche Unbeständigkeit in Bezug auf die Bedeutung dieses Begriffs würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, der nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Zur zweiten Frage

42 Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.

Kosten

43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Jürimäe

Rodin

Piçarra

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Februar 2022.

Der Kanzler

Der Präsident

A. Calot Escobar

K. Lenaerts

Quelle:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=261%252F2004&docid=254590&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3527343#ctx1